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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2025 720 2025 19 (720 25 19)

23. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·6,951 Wörter·~35 min·5

Zusammenfassung

Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Einholung eines bidisziplinären Verlaufsgutachtens.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Oktober 2025 (720 25 19) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Einholung eines bidisziplinären Verlaufsgutachtens.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, Flach Advokatur GmbH, Steinengraben 55, 4051 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1962 geborene A.____ arbeitete zuletzt bis März 2020 als Pflegehelfer in einem 80%-Pensum im Heim B.____. Am 28. September 2020 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung seiner gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse, namentlich nach Einholung eines bidisziplinären Verwaltungsgutachtens bei der Gutachterstelle C.____ AG vom 2. Januar 2023, sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 3. April 2023 in Anwendung der gemischten Methode mit einem erwerblichen Anteil von 80% und auf der Basis eines IV-Grads von 40% ab 1. Juli 2021 eine Viertelrente der Invalidenversicherung (IV) zu. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Am 22. Dezember 2023 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Verhältnisse, insbesondere aufgrund einer vorübergehenden Verschlechterung seiner depressiven Erkrankung und eines im Mai 2023 erlittenen Stolpersturzes mit massiver Exazerbation seiner Rückenschmerzen, um Erhöhung der bisher ausgerichteten Leistungen. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzteschaft kam die IV-Stelle in der Folge jedoch zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht keine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliege. Gestützt auf die Einschätzung ihres regional-ärztlichen Dienstes (RAD) verfügte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 27. November 2024 die Ablehnung einer Rentenerhöhung.

C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin Dominique Flach, am 14. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass seit der Zusprache der Viertelrente eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. Während die behandelnde Rheumatologin die gesundheitliche Verschlechterung als gegeben erachte und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf maximal noch 20% beziffere, sei für die fachfremde RAD-Ärztin keine Verschlechterung ausgewiesen. Die RAD-Beurteilung sei damit nicht schlüssig. Da der Versicherte seit seiner Scheidung bei guter Gesundheit einem Vollpensum nachgegangen wäre, sei eventualiter die allgemeine Bemessungsmethode anzuwenden. Das Valideneinkommen sei auf der Basis des zuletzt erzielten Salärs zu bemessen und beim Invalideneinkommen sei schliesslich der maximal zulässige leidensbedingte Abzug im Umfang von 25% vorzunehmen. D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 5. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Gemäss den seit dem Revisionsgesuch ergangenen medizinischen Berichten habe der Versicherte am 17. Mai 2023 einen Stolpersturz auf den Rücken erlitten. Seither bestünden anamnestisch exazerbierte Rückenschmerzen mit vermehrter Claudicatio spinalis bei bekanntem chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom. Eine bildgebende Kontrolle habe jedoch keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Die nachträglich korrigierte Neueinschätzung der behandelnden Rheumatologin, wonach in einer optimal angepassten Tätigkeit eine nur noch 20%-ige Restarbeitsfähigkeit bestehe, sei nicht nachvollziehbar begründet. Auch aus psychiatrischer Sicht könne keine anhaltende Verschlechterung begründet werden. Ebenso wenig sei in Bezug auf die Statusfrage eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten. Damit fehle es an einem Revisionsgrund und damit an einer Grundlage für die Anpassung des Rentenanspruchs.

E. Mit verfahrensleitender Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 18. März 2025 wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen der IV-Stelle beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zur Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. Januar 2025 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG (WEIV) in Kraft. Auf Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Abweichendes gilt im Zusammenhang mit Revisionsfällen. Handelt es sich in diesen Fällen um eine versicherte Person, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet hat, finden bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des Rentenanspruchs die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der noch bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung (KSIR, Rz. 9103). Zur Diskussion steht vorliegend die Erhöhung eines Rentenanspruchs, dessen Bezüger im September 1962 geboren ist und das 55. Altersjahr damit am 1. Januar 2022 bereits vollendet hatte. Die Angelegenheit ist deshalb in Anwendung der Bestimmungen des IVG und der IVV sowie derjenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung zu beurteilen. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1). 3.1 Gemäss Art. 17 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen alleine führt nicht zu einer materiellen Revision. Lediglich auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen somit abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist dabei meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens (BGE 137 V 253 E. 3.4.2.3) zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). 3.2 Zu prüfen ist demnach, ob und allenfalls in welchem Umfang der bisherige Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu erhöhen ist, nachdem ihm mit Verfügung vom 3. April 2023 in Anwendung der gemischten Methode mit einem erwerblichen Anteil von 80% ab 1. Juli 2021 auf der Basis eines IV-Grads von 40% eine Viertelrente der IV zugesprochen worden ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. November 2024 eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die gemäss Art. 17 ATSG eine allfällige Erhöhung der bisherigen Rente rechtfertigen würde, bildet die Situation, wie sie im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2023 bestanden hatte. Strittig ist in diesem Zusammenhang zunächst die dem Versicherten noch verbleibende Restarbeitsfähigkeit und in diesem Zusammenhang, ob seit der ursprünglichen Rentenzusprache im April 2023 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten ist. 4.1 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1). 4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche andere Erwerbstätigkeit als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden kann (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 4.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat das Gericht von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Eine Beweislast besteht nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 263 E. 3b). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt demnach keinen Grundsatz, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden haben. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 259). 4.4 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse hat das Gericht die ihm von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellenden Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Wenn ein Versicherungsfall ohne die Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 a. E., mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). 5.1 Eine einlässliche materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit einer vertieften Abklärung des medizinischen Sachverhalts erfolgte letztmals anlässlich der im Vorfeld der Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2023 eingeleiteten Leistungsüberprüfung. Deren ursprüngliche Leistungszusprache basierte im Wesentlichen auf der Einschätzung der C.___ AG vom 2. Januar 2023. In diesem interdisziplinären Gutachten diagnostizierten die Ärzte in ihrer Konsensbeurteilung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rheumaserologisch negative Arthritis, differentialdiagnostisch eine rheumatoide seronegative Arthritis respektive eine periphere Spondylarthritis mit rezidivierenden entzündlichen Schüben im Bereich des Hand- und Fussskeletts und klinisch persistierender Synovialitis MCP II und III beidseits sowie aktenanamnestisch dem Nachweis einer partiellen Nebennierenrindeninsuffizienz, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit differentialdiagnostisch möglicher sensibler Reizung distal auf Höhe S1 links, radiomorphologisch ohne Hinweis auf entzündliche Veränderungen der LWS und des ISG, aber mit geringer degenerativer Diskopathie zwischen L1 bis L3, einer deutlichen Osteochondrose mit zirkulärer Diskusprotrusion und beginnender bilateraler Rezessusstenose, einer deutlichen Osteochondrose LWK5/SWK1 und bilateraler Spondylarthrose mit zusätzlich zirkulärer Diskusprotrusion und mit einer unauffälligen und mässigen Einengung des Recessus lateralis insbesondere links mit Wurzelirritation S1. Darüber hinaus seien eine Fingergelenksarthrose mit zusätzlich sonographisch multiplen Ringbandverdickungen Digitus II bis IV mit zusätzlichem Ringbandganglion A1-Ringband IV rechts, eine mediale Gonarthrose links mit medialer komplexer Innenmeniskusläsion sowie eine Fusswurzelarthrose links mit radiomorphologischen Zeichen einer aktivierten Tarsalarthrose mit diffusem Knochenmarksödem und kleinsten Geröllzysten sowie zusätzlich mit einer Tarsometatarsalarthrose betont im dritten Strahl und mit Zeichen einer Tendinopathie des Musculus flexor hallucis longus bei geringgradigem Knochenmarksödem im bipartiten Os sesamoideum mediale zu erheben. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert, eine psychische Verhaltensstörung durch Alkohol und eine Osteopenie zu diagnostizieren. Im Vordergrund stehe das rheumatische Leiden des Exploranden mit einer rheumatologisch-serologisch negativen Arthritis. Weiter bestünden degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat mit Osteochondrosen der LWS, Fingergelenkspolyarthrosen und einer Gonarthrose links. Die Belastbarkeit des Bewegungsapparates sei aus rheumatologischer Sicht erheblich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Pfleger könne nicht mehr zugemutet werden. Selbst eine angepasste Tätigkeit sei nur mit Unterbrüchen über den Tag verteilt möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht eingeschränkt. Vorübergehende, kurzdauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeiten in den letzten zwei Jahren wegen depressiver Verstimmungen seien möglich gewesen. Diese würden jedoch eine hälftige Arbeitsunfähigkeit nicht überschreiten. In einer leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit mit einer Gewichtsbelastung von fünf bis maximal siebeneinhalb Kilogramm sei eine maximal Präsenz von vier bis fünf Stunden pro Tag idealerweise verteilt auf zwei bis drei Abschnitte zumutbar. Diese Einschätzung gelte seit Juli 2020. Eine Verbesserung dieser Restarbeitsfähigkeit sei nicht möglich. Der vertiefenden Befragung im rheumatologischen Teilgutachten der C.____ AG zufolge habe seit Ende November 2020 eine positive Beeinflussung der Arthritis festgestellt werden können. In den letzten Wochen beklage der Versicherte jedoch Schmerzen im Bereich der MCP-Gelenke II und III, aber auch im Bereich der Beugesehnen beider Hände. Er habe entsprechende Schwierigkeiten beim Halten und Tragen von Gegenständen und beklage allgemein einen subjektiv erheblichen Kraftverlust beider Hände sowie deutliche Störungen der Fein- und Grobmotorik. Gemäss den rheumatologischen Untersuchungsbefunden an den Händen sei der grosse Faustschluss gut durchführbar, allerdings bestünden erhebliche Spannungsbeschwerden an der rechten Hand. Die Trophik der Haut sei unauffällig. Aktuell sei keine eindeutig fassbare Tenosynovitis festzustellen. An den beiden Kniegelenken bestünde weder eine Schwellung noch eine Überwärmung. Hinsichtlich des neurologischen Status sei die kursorische Kraftprüfung völlig unauffällig ausgefallen. Es bestehe eine komplexe Pathologie am Bewegungsapparat mit einerseits einer entzündlich-rheumatischen Systemerkrankung und immunsupprimierender Behandlung sowie persistierender Entzündungsaktivität an beiden Händen. Andererseits bestünde ein chronisches mechanisches Leiden mit Arthrosen im Bereich der Lendenwirbelsäule, beider Hände, am linken Kniegelenk medial und an der Fusswurzel links. Insgesamt resultiere eine erhebliche Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Gehen in der Ebene mit den orthopädischen Serienschuhen und Masseinlagen sei durchaus möglich, so dass auch gewisse Kontroll- und Überwachungsfunktionen vorstellbar wären, jedoch nicht ein Gehen auf unebenem Untergrund, das Benutzen von Treppen oder gar Leitern und Gerüsten. Ebenso wenig seien allfällige Verweistätigkeiten im Knien oder Kauern möglich. 5.2.1 Aus den seit dem Revisionsgesuch vom 22. Dezember 2023 (IV-Dok 108) ergangenen medizinischen Berichten ist zunächst zu entnehmen, dass der Versicherte bereits kurz nach Erlass der IV-Verfügung vom 3. April 2023 (IV-Dok 100) am 17. Mai 2023 einen Stolpersturz auf den Rücken erlitten hat. Seither bestünden exazerbierte Rückenschmerzen mit vermehrter Claudicatio spinalis links, welche neu auch rechts vorhanden sei. Im Vordergrund seien allerdings aktuell erneut verstärkte Schmerzen am linken Fuss, vor allem am Vorfuss und am lateralen Mittelfuss mit Schmerzen und Schwellung am lateralen oberen Sprunggelenk sowie Geheinschränkungen. Die Arthritis sei unter Gabe von Cimzia relativ stabil (Bericht von Dr. med. D.____, FMH Rheumatologie, vom 17. August 2023, IV-Dok 110, S. 10). Dem Bericht der E.____ vom 24. Mai 2023 zufolge sei in Korrelation zur letzten Bildgebung der LWS und des ISG Ende September 2016 am 24. Mai 2023 eine neuerliche Computertomographie (CT) erfolgt. Der Beurteilung zufolge bestünden schwere Osteochrondrosen auf Höhe LWK 3 / 4 bis LWK 5 / SWK 1, jedoch sei keine frische Fraktur oder Hinterkantenprotrusion im Bereich der unteren LWS oder auf Höhe LWK 5 ersichtlich. Zu erheben sei ein Status nach Deckplattenfrakturen mit leichten Keilwirbeldeformationen betreffend LWK 1 und 2 bei stabil imponierender Hinterkante ohne Protrusion in den Spinalkanal (IV-Dok 122, S. 14). Dem in der Folge ergangenen Bericht der behandelnden Rheumatologin Dr. D.____ vom 27. Oktober 2023 ist sodann zu entnehmen, dass die Situation seitens der Arthritis beschwerdearm sei. Auch seitens der multifaktoriellen Fussschmerzen habe sich die Situation durch neue Schuheinlagen etwas verbessert, auch wenn beim Barfussgehen noch laterale Fussschmerzen links störend seien. Weiterhin vorhanden seien exazerbierte Rückenschmerzen mit Ausstrahlung bis in das Gesäss und teils in beide ventralen Oberschenkel mit langsamer Besserung unter Physiotherapie. Störend seien schliesslich auch linksbetonte Knieschmerzen mit dort klarer Schwellung bei bekannten Degenerationen. Am rechten Knie habe sich die Situation etwas verbessert (IV-Dok 108, S. 17). 5.2.2 Gemäss Bericht von Dr. F.____, FMH Rheumatologie, vom 1. März 2024 sei es aktuell unter der Gabe von Cimzia erfreulicherweise zu einer anhaltenden Remission gekommen, so dass die Steroid-Therapie schrittweise habe reduziert werden können. Ziel sei ein Stopp der Prednison-Therapie. Insgesamt vertrage der Patient das Medikament Cimzia sehr gut, dessen Fortführung weiterhin klar indiziert sei. Die statisch-degenerativen Veränderungen an Füssen und am Rücken spüre er noch immer, allerdings seien sie gut zu ertragen. Ein fester Verlaufstermin sei nicht vereinbart worden, da der Patient mittlerweile nach Spanien umgezogen sei (IV-Dok 122, S. 11 ff.). 5.2.3 Dem ärztlichen Zeugnis von Prof. Dr. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2023 ist sodann zu entnehmen, dass der Versicherte an einer langjährigen rezidivierenden depressiven Störung bei vorbestehender rheumatischer Erkrankung leide. Aktuell sei es aufgrund privater Belastungen in Form des Todes der Mutter und eines Sturzes zu einer Verschlechterung der depressiven Erkrankung gekommen, so dass der Patient aktuell in seinem Alltag bei der Erledigung diverser Verpflichtungen beeinträchtigt sei (IV-Dok 108, S. 21). 5.2.4 Dem Bericht von Dr. F.____ vom 18. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass das lumbospondylogene Syndrom bei Foraminalstenosen auf Höhe L5 beidseits nebst älteren Frakturen mit im CT vom 24. Mai 2023 erhobener, leichter Keilwirbeldeformation LWK 1/2 beidseits massiv exazerbiert sei. Der Patient berichte, dass es ihm insgesamt sehr schlecht gehe. Er verspüre seit zwei Wochen auch starke Schmerzen an beiden Händen, am Rücken, an den Füssen und an den Fingergelenken. Eine fragliche Schwellung habe er auch im Bereich des linken Knies beobachtet. Die Schmerzen seien in Ruhe und teilweise auch unter Bewegung vorhanden. Ein Treppensteigen sei seit längerer Zeit nicht mehr möglich, der Faustschluss aktuell erschwert. Der ärztlichen Beurteilung zufolge zeige sich als erklärende Ursache für die beschriebenen Beschwerden eine sonographische Aktivität, dies sicherlich im linken Knie, im Mittelfuss linksseitig sowie im Bereich der rechten Hand. Überbrückend sei ein Kortison-Stoss empfohlen worden (Beschwerdebeilage 3). 5.2.5 Nachdem Dr. F.____ in ihrem Arztbericht vom 11. März 2024 aus rheumatologischer Sicht zunächst von einer noch hälftigen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgegangen war (IV-Dok 118), berichtete sie in ihrer am 21. Oktober 2024 im Rahmen des Einwandverfahrens bei der IV-Stelle eingegangenen, korrigierten Einschätzung davon, dass die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit noch bei maximal 20% liege. Die Prognose sei sehr ungünstig. Die degenerativen Veränderungen seien kaum zu beeinflussen. Die Arthritis scheine in letzter Zeit besser kontrolliert zu sein als noch im Vergleich zu den vergangenen Jahren. Aufgrund der degenerativen Veränderungen und des rezidiviert aufgetretenen Schubes der Grunderkrankung sei dennoch von einer aktuellen Arbeitsfähigkeit von weniger als 50% auszugehen. In einer adaptierten Verweistätigkeit betrage die aktuelle Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht maximal 20% (IV-Dok 137). 5.2.6 Gemäss Bericht von Dr. F.____ vom 26. November 2024 sei im Zusammenhang mit dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links weiterhin eine aktuell massive Exazerbation zu erheben. Der Patient berichte, dass es ihm derzeit aufgrund des kalten Wetters etwas schlechter gehe. Er verspüre in letzter Zeit zunehmende Schmerzen in den Händen, Knien, im Rücken und in den Fingergelenken. Die Feinmotorik und die Kraft in den Fingerendgelenken fehle definitiv, auch mit den Füssen habe er Schwierigkeiten. Klinisch habe sich im Bereich der Hände eine ausgeprägte Druckdolenz MCP 2 / 3 beidseits mit Schwierigkeiten beim Faustschluss gezeigt. Insgesamt scheine die Erkrankung bei anhaltender Krankheitsaktivität weiterhin suboptimal kontrolliert zu sein. Die Indikation für eine Intensivierung der Basistherapie sei klar gegeben (Beschwerdebeilage 4). 5.2.7 Dem Bericht von Prof. Dr. G.____ vom 19. März 2024 ist zu entnehmen, dass die letzte Kontrolle am 26. Mai 2023 stattgefunden habe. Der Krankheitsverlauf sei instabil. Akute Belastungen wie die Trennung des Patienten von seiner Frau und der Tod seiner Mutter hätten zu einem starken sozialen Rückzug sowie zu einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik geführt. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine mittelgradige bis schwere Depression zu diagnostizieren. Aufgrund der progredienten rheumatischen Erkrankung und den damit verbundenen zunehmenden motorischen Defiziten sowie Schmerzsymptomen sei von einer voraussichtlichen Zunahme auch der psychischen Belastung und damit von einer ungünstigen Langzeitprognose auszugehen. Eine Arbeitstätigkeit sei aktuell nicht zumutbar (IV-Dok 119). 5.3.1 In der nunmehr vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. November 2024 ging die IV-Stelle davon aus, dass ein unveränderter Gesundheitszustand mit einer weiterhin 50%-igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe. Dabei hat sie sich auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin H.____, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D), abgestützt, welche mit Stellungnahme vom 16. Mai 2024 zum Schluss gekommen war, dass an der ursprünglichen Einschätzung vom 10. Januar 2023 festzuhalten sei und dem Versicherten gemäss Gutachten der C.____ AG vom 2. Januar 2023 weiterhin eine 50%-ige Restarbeitsfähigkeit verbleibe. Als Begründung ist dieser Stellungnahme zu entnehmen, dass der Versicherte nach einem am 17. Mai 2023 erlittenen Stolpersturz anamnestisch zwar exazerbierte Rückenschmerzen mit vermehrter Claudicatio spinalis beklage. Eine bildgebende Kontrolle in Form eines CT der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakralgelenks habe jedoch keine wesentlichen Veränderungen im Vergleich zu den vorbestehenden Befunden ergeben. Bezüglich der ebenfalls bekannten Fusswurzelarthrose links dokumentiere die behandelnde Rheumatologin eine im Vergleich zu April 2022 stabile Situation. Im Rahmen neu aufgetretener Kniebeschwerden sei bei bekannter Gonarthrose links am 26. September 2023 ein MRI und ein Röntgen des rechten Kniegelenks durchgeführt worden, woraus sich jedoch keine Therapieoptionen ergeben hätten. In ihrem letzten IV-Bericht vom 11. März 2024 werde seitens der behandelnden Rheumatologin weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen. Aus psychiatrischer Sicht beschreibe Prof. G.____ zuletzt eine komorbide Depression im Rahmen der rheumatischen Grunderkrankung und eine mittelschwere bis schwere depressive Episode. Sie attestiere eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig werde aber dokumentiert, dass die letzte ambulante Konsultation am 26. Mai 2023 stattgefunden habe, folglich also keine aktuelle Beurteilung der Situation vorliegen könne (IV-Dok 126). 5.3.2 In der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ergangenen Stellungnahme des RAD vom 31. Oktober 2024 hielt Dr. H.____ fest, dass die behandelnde Rheumatologin Dr. F.____ ihren Bericht vom 11. März 2024 dahingehend korrigiert habe, dass nun neu eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von noch maximal 20% bestehe. Sie begründe diese Einschätzung mit rezidivierend aufgetretenen Schüben der rheumatologischen Grunderkrankung sowie neuen degenerativen Veränderungen. Im Verlaufsbericht von Dr. F.____ vom 1. März 2024 sei indessen noch dokumentiert worden, dass es unter Gabe von Cimzia erfreulicherweise zu einer anhaltenden Remission gekommen sei, was den Angaben im Einwand widerspreche und eben nicht auf rezidivierende Arthritisschübe und damit auch nicht auf einen erhöhten Leidensdruck schliessen lasse. Die nach dem Stolpersturz am 17. Mai 2023 durchgeführt Bildgebung zeige keine wesentlichen Veränderungen gegenüber den Voruntersuchungen. Im Verlaufsbericht von Dr. D.____ vom 26. Oktober 2023 sei zudem eine langsame Besserung der Rückenschmerzen unter Physiotherapie dokumentiert worden. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich des rechten Knies vom 26. September 2023, wonach sich die Situation gar etwas verbessert habe. Schliesslich sei dokumentiert worden, dass der Versicherte zwischenzeitlich nach Spanien umgezogen sei und somit auch keine regelmässigen Kontrollen mehr vereinbart worden seien. Insgesamt ergäben sich somit weder klinisch noch bildgebend Zeichen einer wesentlichen Verschlechterung hinsichtlich der ursprünglich attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50% in einer optimal adaptierten Verweistätigkeit (IV-Dok 139). 5.3.3 Der im Rahmen der Vernehmlassung der IV-Stelle eingereichten Stellungnahme des RAD vom 4. Februar 2025 ist schliesslich zu entnehmen, dass es sich bei der im CT der LWS vom Mai 2023 erwähnten Keilwirbelbildung um eine Wirbelkörperdeformität handle, welche verschiedenste, nicht-traumatologische Ursachen haben könne und nicht mit dem am 17. Mai 2023 erlittenen Stolpersturz in Verbindung zu bringen sei. Hierbei handle es sich um keine wesentlichen Veränderungen im Vergleich zu den Voruntersuchungen. Auch im Verlaufsbericht der behandelnden Rheumatologin vom 26. November 2024 würden zuletzt nur die bekannten Diagnosen erwähnt. Deren Bericht enthalte weder aktuelle klinische Untersuchungsbefunde noch irgendeine aktuelle Bildgebung, welche eine Progredienz der angegebenen Beschwerden belegen würde. Die Angelegenheit sei auch mit der RAD-Ärztin Dr. I.____, FMH Orthopädie, besprochen worden. 6.1 Vergleicht man die vor Erlass der ursprünglichen Rentenzusprache am 3. April 2023 im ergangenen Gutachten der C.____ AG vom 2. Januar 2023 erhobenen medizinischen Verhältnisse einerseits mit den aktuellen Einschätzungen der behandelnden Ärzteschaft und andererseits mit der gegenteiligen Auffassung des RAD, so erhellt, dass eine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres verneint werden kann. Wie zuvor bereits erwähnt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne die Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, sofern auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner Abklärungen bestehen (oben, Erwägung 4.4 a. E.). Dem RAD ist in diesem Zusammenhang zwar beizupflichten, dass die behandelnde Rheumatologin ihren ursprünglichen Bericht vom 11. März 2024 (IV-Dok 118) nachträglich korrigiert und die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten im Rahmen ihres erst im Einwandverfahren bei der IV-Stelle eingegangenen Berichts auf 20% festgelegt hat (IV-Dok 136). In diesem Zusammenhang spricht Dr. F.____ zwar zunächst davon, dass die Arthritis in letzter Zeit besser kontrolliert sei (IV-Dok 137), und es trifft auch zu, dass sich diese Aussage mit der Einschätzung der zuvor den Versicherten behandelnden Rheumatologin Dr. D.____ vom 27. Oktober 2023 deckt, wonach die Situation seitens der Arthritis beschwerdearm sei (IV-Dok 108, S. 17). Vordergründig scheinen diese Aussagen der behandelnden Ärztinnen mithin für eine stabile oder gar verbesserte Situation und somit gegen eine in revisionsrechtlicher Hinsicht wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse zu sprechen. Diese Sichtweise greift jedoch zu kurz. 6.2 Wenn Dr. F.____ explizit auf die vergangenen Jahre referenziert, bezieht sich ihre Aussage eines mittlerweile stabilisierten Zustands nämlich offensichtlich auf den Längsverlauf der rheumatologischen Grunderkrankung des Beschwerdeführers und gerade nicht auf die aktuell vorliegenden Verhältnisse im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. November 2024. Noch anfangs März 2024 hatte Dr. F.____ zunächst davon berichtet, dass es unter Anwendung mit Cimzia erfreulicherweise zu einer anhaltenden Remission gekommen sei (IV-Dok 122). Die aktuelle Restarbeitsfähigkeit des Versicherten im Umfang von maximal noch 20% begründete sie aber mit mittlerweile rezidiviert aufgetretenen Schüben der rheumatologischen Grunderkrankung. Diese Einschätzung findet einen objektiven Niederschlag in den Akten. Nachdem im Rahmen der rheumatologischen Teilbegutachtung durch die C.____ AG anfangs des Jahres 2023 der Faustschluss an beiden Händen noch gut durchführbar und hinsichtlich des neurologischen Status die Kraftprüfung völlig unauffällig ausgefallen war, ist in den seit Mitte des Jahres 2024 ergangenen Berichten eine deutliche Verschlechterung der rheumatologischen Verhältnisse dokumentiert. Bereits im Juli 2024 zeigte sich ein erschwerter Faustschluss (IV- Beschwerdebeilage 3), und auch im Bericht von Dr. F.____ vom 26. November 2024 wurden mit Blick auf die im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2024 massgebenden Verhältnisse noch immer Schwierigkeiten beim Faustschluss erhoben (Beschwerdebeilage 4). Entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung handelt es sich dabei um klinische Befunde, welchen insofern ein objektives Korrelat zu Grunde liegt, als sich als erklärende Ursache für diese Beschwerden unter anderem im Bereich der rechten Hand eine sonographische Aktivität gezeigt habe. Für eine entsprechende Verschlechterung der funktionellen Einschränkungen spricht in diesem Zusammenhang aber auch die Tatsache, dass in der Folge offenbar ein überbrückender Kortisonstoss erfolgt ist (oben, Erwägung 5.2.4). Andererseits berichtete Dr. F.____ Ende November 2024 von einem Fehlen von Kraft und Feinmotorik in den Fingerendgelenken, nachdem die Kraftprüfung noch anlässlich der rheumatologischen Exploration durch die C.____ AG anfangs des Jahres 2023 völlig unauffällige Ergebnisse ergeben und eine vertiefende Anamnese lediglich auf eine gestörte Feinmotorik hingewiesen hatte (IV-Dok 91, S. 42). Wenn Dr. F.____ in diesem Zusammenhang die Indikation für eine Intensivierung der Basistherapie im November 2024 explizit bejaht hat und damit von einer mittlerweile wieder suboptimal kontrollierten Krankheitsaktivität der rheumatischen Grunderkrankung ausgegangen ist, erweisen sich ihre Aussagen und damit auch ihre Einschätzung einer mittlerweile reduzierten Restarbeitsfähigkeit mithin als nachvollziehbar. Nichts anderes gilt in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen am linken Knie des Versicherten, für dessen neuerliche Schwellung sich auch hier eine sonographische Aktivität hat finden lassen, demgegenüber anlässlich der von der C.____ AG anfangs 2023 erhobenen Verhältnisse keine Schwellung festzustellen war (oben, Erwägungen 5.1 und 5.2.4). 6.3 Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse ist in somatischer Hinsicht sodann auch in Bezug auf die offensichtlich massive Exazerbation des lumbospondylogenen Syndroms im Nachgang zum erlittenen Sturzereignis des Versicherten am 17. Mai 2023 festzustellen, welches bei grundsätzlich vorbestehender Diagnose nunmehr neu auch die rechte Seite der LWS betrifft. Nicht gefolgt werden kann der vom RAD in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung, dass eine bildgebende Kontrolle keine wesentlichen Veränderungen im Vergleich zu den vorbestehenden Befunden ergeben habe. Dem rheumatologischen Teilgutachten der C.____ AG ist auf der Basis der Bildgebung im September 2016 zu entnehmen, dass deutliche, insbesondere linksbetonte Osteochondrosen auf Höhe LWK 5 / SWK 1 vorliegen (oben, Erwägung 5.1). Demgegenüber hat ein neues CT der E.____ vom 24. Mai 2023 (oben, Erwägung 5.2.1, IV-Dok 122, S. 14) nunmehr «schwere» Osteochrondrosen auf Höhe LWK 3 / 4 bis LWK 5 / SWK 1 aufgezeigt, die offenbar nicht nur beide Seiten, sondern in ihrer Ausbreitung auch höher gelegene Wirbelkörper betreffen. Damit liegt ein aktueller Befund bildgebender Natur vor, der eine Progredienz der vorbestehenden Rückenschmerzen und damit auch deren wiederholt ärztlich dokumentierte Exazerbation erklären kann. Er deckt sich jedenfalls mit der wiederholten Einschätzung der behandelnden Rheumatologin, wonach seit dem erlittenen Stolpersturz auf den Rücken Mitte Mai 2023 massiv exazerbierte Rückenschmerzen mit einer Claudicatio spinalis links bestehen, welche neu auch rechts vorhanden sei (oben, Erwägung 5.2.4 und 5.2.6). Unklar bleibt in diesem Zusammenhang aber auch, ob und in welchem Ausmass die neuerdings erstmals erhobene leichte Keilwirbeldeformation LWK 1 / 2 beidseits einen funktionellen Einfluss auf die verbleibende Leistungsfähigkeit des Versicherten hat. Die Auffassung des RAD, wonach die neuerliche Bildgebung im Vergleich zu den im Übrigen vor Jahren durchgeführten Voruntersuchungen im Form eines CT keine wesentlichen Veränderungen gezeigt habe, kann mithin nicht überzeugen. Daran ändert nichts, dass der RAD die Auffassung vertritt, die fragliche Keilwirbelbildung könne auf diverse Ursachen nicht traumatischer Natur zurückgeführt werden. Diese Aussage vermag allfällige Auswirkungen funktioneller Natur jedenfalls nicht zu ersetzen. Dies gilt umso mehr, als die Bericht erstattende RAD-Ärztin lediglich über eine Fachausbildung für Allgemeinmedizin verfügt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Angelegenheit gemäss Stellungnahme des RAD vom 4. Februar 2025 zuletzt mit einer RAD-Fachärztin für Orthopädie besprochen worden sei, datiert die massgebende Interpretation der fraglichen Bildgebung durch den RAD nämlich noch vom 31. Oktober 2024 (IV-Dok 139). Vor diesem Hintergrund können die Stellungnahmen des RAD in Bezug auf die vorliegend massgebende Frage, ob seit der ursprünglichen Rentenzusprache anfangs April 2023 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten ist, nicht restlos überzeugen. Angesichts des Gesagten kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass anlässlich der aktuellen Erhebung der medizinischen Verhältnisse keinerlei objektive Korrelate für allenfalls zunehmend vorhandene Einschränkungen funktioneller Natur vorgelegen haben. Damit aber erweist es sich als fraglich, ob und in welchem Umfang diesen Befunden eine zusätzlich Verringerung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit beizumessen ist. Eine objektive Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse in rheumatologischer Hinsicht lässt sich bei dieser Sachlage jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessen. 6.4 Gleiches gilt in Bezug auf die psychiatrischen Verhältnisse. Während anlässlich deren Erhebung durch die C.____ AG anfangs des Jahres 2023 in psychiatrischer Hinsicht noch blande Befunde erhoben worden waren und folgerichtig keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnte, hat Prof. G.____ in seinem Zeugnis vom 27. Mai 2023 davon berichtet, dass es aufgrund privater Belastungen in Form des Todes der Mutter sowie eines Sturzes zu einer Verschlechterung der depressiven Erkrankung gekommen und der Versicherte bei der Erledigung diverser Verpflichtungen in seinem Alltag beeinträchtigt sei (oben, Erwägung 5.2.3). Vor dem Hintergrund, dass bereits die C.____ AG in ihrem Gutachten vom 2. Januar 2023 festgestellt hatte, dass höhergradige Arbeitsunfähigkeiten wegen depressiver Verstimmungen in den vergangenen zwei Jahren zumindest möglich gewesen seien, kann eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Versicherten vor dem Hintergrund der Exazerbation seiner somatischen Grunderkrankung nunmehr ebenso wenig ausgeschlossen werden. Hierfür spricht auch die neuerliche Berichterstattung durch Prof. G.____ vom 19. März 2024 (oben, Erwägung 5.2.7), welche sich explizit auf die Verhältnisse noch bis hin zur letzten Konsultation am 26. Mai 2023 bezieht und von einer ungünstigen Prognose infolge einer unter anderem komorbiden Depression ausgeht. Auch wenn dem RAD in diesem Zusammenhang beizupflichten ist, dass die letzte ambulante Konsultation am 26. Mai 2023 stattgefunden hat und der Versicherte mittlerweile nach Spanien gezogen ist (IV-Dok 122, S. 11 ff.), vermag dieser Umstand alleine eine allfällige Verschlechterung der psychiatrischen Verhältnisse nicht auszuschliessen. Eine ergänzende Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse erweist sich angesichts des somatischen Abklärungsbedarfs mithin auch in psychiatrischer Hinsicht als angebracht. 6.5 Nach pflichtgemässer Würdigung der vorhandenen ärztlichen Unterlagen ergibt sich zusammenfassend kein abschliessendes Bild über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Letztlich bleibt damit ungeklärt, ob seit der letztmaligen Leistungszusprache im April 2023 eine wesentliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist. Gestützt auf die seither ergangenen medizinischen Unterlagen ist deshalb auch unklar geblieben, ob der Beschwerdeführer in einer seinen Leiden angepassten Verweistätigkeit weiterhin 50% oder allenfalls auch weniger arbeitsfähig ist. Eine erhebliche Verschlechterung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche im Rahmen der zur Diskussion stehenden Revision gemäss Art. 17 ATSG eine Erhöhung der bisher ausgerichteten Viertelrente der IV rechtfertigen würde, ist bei dieser Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht ausgeschlossen und die Annahme, wonach im Falle des Beschwerdeführers kein Revisionsgrund in Form einer für den Anspruch erheblichen Veränderung des medizinischen Sachverhalts vorliegt, erweist sich als zu kurz gegriffen. Damit präsentiert sich der massgebende medizinische Sachverhalt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG als ungenügend abgeklärt. Dies führt im Ergebnis in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei wird die IV-Stelle ein externes Verlaufsgutachten in somatischer und psychiatrischer Hinsicht einzuholen haben. 7.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 f., BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1'000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 800.— ist dem Beschwerdeführer demnach zurückzuerstatten. 7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Seine Rechtsvertreterin hat in ihrer Honorarnote vom 21. März 2025 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von neun Stunden und 40 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 72.50. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'690.55 (9 Stunden und 40 Minuten à Fr. 250.— sowie Auslagen von Fr. 72.50; zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen solchen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 27. November 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.— werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.— zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'690.55 (inkl. Auslagen und 8,1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

720 2025 19 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2025 720 2025 19 (720 25 19) — Swissrulings