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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.10.2024 720 2024 170 (720 24 170)

31. Oktober 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,206 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

Nachträgliche Zusprache einer befristeten Invalidenrente, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeit durch Knieschmerzen medizinisch nicht nachvollziehbarer Ursache.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 31. Oktober 2024 (720 24 170) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Nachträgliche Zusprache einer befristeten Invalidenrente, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeit durch Knieschmerzen medizinisch nicht nachvollziehbarer Ursache.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Andreas Blattner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber i.V. Nicki Rohrbach

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1964 geborene A.____ arbeitete seit Juni 1994 als Reinigungsangestellte im B.____. Seit Januar 2020 war sie aufgrund beidseitiger Kniebeschwerden nicht mehr arbeitsfähig. Diagnostiziert wurden eine beidseitige Gonarthrose der Kniegelenke nebst einer Adipositas permagna. Deshalb wurde A.____ am 10. Januar 2020 und 7. Februar 2020 operiert, wobei beidseitig Knie-Totalendoprothesen eingesetzt wurden. Unter Hinweis auf diese Eingriffe reichte sie am 24. August 2020 ein Leistungsgesuch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (IV) ein. In der Folge klärte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die gesundheitlichen Verhältnisse der Versicherten ab, da Eingliederungsmassnahmen aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung nicht durchführbar waren. Unter anderem holte sie einen Bericht beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle ein. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse und die parallel erfolgten Abklärungen der erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle bei der Versicherten (unter Anwendung der allgemeinen Methode) ab 9. Januar 2021 (Ablauf des Wartejahrs) einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. Juni 2022 einen solchen von 17 %. Gestützt auf die von ihr ermittelten Invaliditätsgrade sprach die IV-Stelle A.____ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 29. Mai 2024 für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Mai 2022 eine befristete ganze Rente zu. Einen weitergehenden Rentenanspruch nach 1. Juni 2022 lehnte sie ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 3. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung insofern abzuändern, als die Beschwerdegegnerin zu verurteilen sei, ihr ab 1. Juni 2022 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu bezahlen. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 3. Juni 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 gel-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. deren Ablehnung nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegen der Eintritt der Invalidität und der Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Vorliegend steht ein Rentenanspruch ab 1. Februar 2021 in Frage, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. Juni 2022. Massgebend ist dabei grundlegend der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2024 entwickelt hat, da dieser Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2). 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person stützt sich die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 8C_122/2023, E. 2.3). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 am Ende, mit Hinweis). 3.4 Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Er setzt die für die IV nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Er ist in seinem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Der RAD kann bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von versicherten Personen durchführen. Er hält die Untersuchungsergebnisse schrift-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (BGE 135 V 254 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2014, 8C_385/2014, E. 4.2.1). 3.5 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen stützt, wobei bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 sowie E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_653/2009, E. 5.2). Die IV-Stelle kann auf die Stellungnahmen des RAD nur abstellen, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2010, 9C_1063/2009, E. 4.2.3). 4.1 Zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit sind im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen von Relevanz: 4.2 Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, operierte die Versicherte am 10. Januar 2020 am rechten und am 7. Februar 2020 am linken Knie, wobei er beidseitig eine Knie-Totalendoprothese einsetzte. Es folgte jeweils ein unkomplizierter postoperativer Verlauf, wie Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, feststellte. Er ging von einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2020 aus, was er am 3. September 2020 der IV-Stelle mitteilte. 4.3 Trotz der positiven Prognosen scheiterte anfangs Juli 2020 ein Arbeitsversuch in einem 50 %-Pensum aufgrund von Schmerzen und Schwellungen im Bereich beider Unterschenkel. Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vermutete am 15. Juli 2020 eine Überbelastung des Pes anserinus durch die Arbeitstätigkeit bei leicht lateralisierter Patella. Sein Verdacht auf eine Thrombose wurde am 16. Juli 2020 von Dr. med. F., FMH Angiologie und Allgemeine Innere Medizin, ausgeschlossen. Dr. D.____ hielt am 3. Dezember 2020 in Bezug auf den gescheiterten Arbeitsversuch fest, dass aufgrund der bestehenden, ausgeprägten Belastungsintoleranz an eine Arbeitstätigkeit noch nicht zu denken sei. Ob die Patientin ihre angestammte Arbeit im Reinigungsdienst überhaupt wiederaufnehmen könne, sei ungewiss. Dagegen ging Dr. E.____ am 24. März 2021 gestützt auf seine beiden Behandlungen vom 15. Juli 2020 und 22. Juli 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von täglich 6 – 8

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stunden in einer angepassten Tätigkeit aus. Der Bandapparat sei stabil und aus orthopädischer Sicht könne für beide Knie eine gute Prognose gestellt werden. Zu vermeiden seien schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit Rotationsbewegungen. 4.4 In der Folge war die Versicherte bei ihrem Hausarzt Pract. med. G.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, und in der H.____ in Behandlung. Pract. med. G.____ stellte am 2. Dezember 2021 eine ungünstige Prognose zur Arbeitsfähigkeit: Die Patientin werde wahrscheinlich nicht mehr arbeitsfähig werden. Sie könne weder lange stehen, gehen noch sitzen. Am 7. September 2022 attestierte er aufgrund der Schmerzen eine seit dem 8. Januar 2020 durchgehend bestehende Arbeitsunfähigkeit. Da kein Potenzial für eine Verbesserung bestünde, empfahl er die Ausrichtung einer IV-Rente. 4.5 Währenddessen hatte Dr. med. I.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, der H.____ am 7. Januar 2021 festgestellt, dass die Knieoperationen zu einem guten Ergebnis geführt hätten. Die eigentlichen Kniebeschwerden seien regredient. Die Patientin habe vielmehr muskuläre Schmerzen, weshalb sie intensiver und guter Physiotherapie bedürfe. Jene hatte in der Folge eine Verbesserung bewirkt, wie Dr. I.____ am 18. Februar 2021 und am 14. März 2021 feststellte. Die Schmerzproblematik bestand aber weiterhin. In der zwei Jahre postoperativ erfolgten Untersuchung vom 17. Februar 2022 kam Dr. I.____ zum Schluss, dass die Knieprothesen radiologisch nach wie vor sehr gut aussähen. Die Patella sei zentriert und es gäbe keine Hinweise auf Lockerung oder Pathologien. Die klinische Untersuchung der Kniegelenke sei ebenso unauffällig. Aufgrund der nach wie vor geklagten starken Schmerzen ordnete Dr. I.____ eine rheumatologische Untersuchung an. 4.6 In dieser fand Dr. med. J.____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, am 26. März 2022 weder Anzeichen für eine Fibromyalgie noch für eine andere entzündlichrheumatische Erkrankung. Er konnte für die Schmerzen weder eine radikuläre noch eine andere im rheumatischen Fachgebiet liegende Ursache feststellen und vermutete deshalb eine Polyneurophatie (Krankheit, bei der die Reizweiterleitung gestört ist). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. J.____ fest, dass die Patientin für eine sitzende Tätigkeit in Frage käme und deshalb als arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit zu betrachten sei. Aufgrund des Verdachts auf eine Polyneuropathie überwies Dr. J.____ die Patientin zum Neurologen Dr. med. K.____, FMH Neurologie. Dieser kam am 19. April 2022 zum Schluss, dass neurographisch ein Normalbefund bestehe. Für eine allfällige Polyneuropathie fand er keine überzeugenden Hinweise, zumal er in der klinischen Untersuchung auch keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen feststellen konnte. 4.7 Unter Berücksichtigung der genannten medizinischen Befunde hielt Dr. med. L.____, FMH Arbeitsmedizin, in der Aktenbeurteilung des RAD vom 30. November 2022 fest, dass die Schmerzen der Versicherten trotz genügender Abklärungen letztlich ungeklärt geblieben seien. Die Kontrollen in der H.____ hätten einen regelrechten Prothesensitz ohne erklärende Auffälligkeiten gezeigt. Eine Fibromyalgie und auch andere entzündlich-rheumatische Erkrankungen wurden hingegen verneint. Für die Beurteilung der Invalidität könnten nur die Knieprobleme, nicht aber das massive Übergewicht der Versicherten berücksichtigt werden. Dennoch sei die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Versicherte aufgrund der beidseitigen Knietotalendoprothesen und den geklagten Beschwerden als vollständig arbeitsunfähig für ihre angestammte, stehend-gehende Tätigkeit zu betrachten. Spätestens seit der Untersuchung in der H.____ vom 17. Februar 2022 bestehe jedoch wieder zumindest für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Am 8. Februar 2023 wiederholte Dr. L.____ in einer schriftlichen Stellungnahme, dass die Versicherte angesichts fehlender Funktionseinbussen und weiterer relevanter Erkrankungen für eine leichte sitzende Tätigkeit medizinisch-theoretisch voll arbeitsfähig sei. 4.8 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Versicherte weitere Berichte ein. Die Untersuchung in der H.____ vom 11. Mai 2023 durch Dr. I.____ ergab die gleichen Befunde wie bereits am 17. Februar 2022. Pract. med. G.____ attestierte der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den Monat Juni 2024 ohne Angabe einer weitergehenden Begründung. 5.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf den RAD-Bericht von Dr. L.____ vom 30. November 2022. Da dieser die Voraussetzungen der Rechtsprechung erfüllt und Dr. L.____ auch fachlich qualifiziert ist, kann auf seine Beurteilung abgestellt werden (siehe E. 3.2 und 3.5 hiervor). Unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Unterlagen entstehen keine auch nur geringen Zweifel an seiner Einschätzung, sondern es ergibt sich vielmehr ein mit den Akten übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild. Wie Dr. L.____ festhielt, konnte trotz weitgehender fachärztlicher Untersuchungen kein medizinischer Grund für die Schmerzen der Beschwerdeführerin gefunden werden. Wie unter anderem die mehrfachen Untersuchungen in der H.____ gezeigt haben, sitzen die Knieprothesen korrekt und es gibt keinerlei Anzeichen für eine Lockerung oder Pathologien. Im Rahmen der Untersuchungen durch Dr. J.____ und Dr. K.____ wurden sowohl eine rheumatologische als auch eine neurologische Schmerzursache ausgeschlossen. Weitere mögliche, bis anhin nicht abgeklärte Ursachen für die geklagten Schmerzen sind nicht ersichtlich. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass Dr. L.____ ab 17. Februar 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten, namentlich einer sitzenden Verweistätigkeit ausgegangen ist. Diese Einschätzung deckt sich denn auch mit jener von Dr. J.____, der in seiner Untersuchung vom 26. März 2022 ebenfalls zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei auch seit dem 17. Februar 2022 vollständig erwerbsunfähig und verwies dafür auf den ärztlichen Bericht von Dr. J.____ vom 26. März 2022 sowie das ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Pract. med. Gelsomino vom 6. Juni 2024 für den Monat Juni 2024. Im weiteren Verlauf reichte sie noch den Untersuchungsbericht vom 11. Mai 2023 von Dr. I.____ der H.____ nach. 5.2.1 Bezüglich des Berichts von Dr. J.____ vom 26. März 2022 ist nicht nur festzustellen, dass Dr. L.____ diesen bei Erstellung der Aktenbeurteilung berücksichtigt hatte, sondern auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht gerade nicht invalid, sondern voll arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit ist (vgl. E. 4.6 hiervor).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf den Untersuchungsbericht von Dr. I.____ vom 11. Mai 2023 in der H.____ verweist, ist festzuhalten, dass diese Untersuchung keine neuen Befunde brachte, sondern die gleichen wie bereits in jener vom 17. Februar 2022. Diese Befunde wurden von Dr. L.____ im Rahmen der Aktenbeurteilung allesamt berücksichtigt. Zwar ist die Beschwerdeführerin nach Einschätzung von Dr. I.____ "subjektiv nicht arbeitsfähig". Darauf kann aber schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich um eine subjektive Einschätzung ohne weitere Begründung handelt. Ferner vermutete Dr. I.____ gemäss seinem Bericht nach wie vor das Bestehen einer Fibromyalgie oder Polyneuropathie. Diese Diagnosen wurden aber von den entsprechenden Fachärzten ausgeschlossen. Somit wirft sein Bericht keine Zweifel an der Einschätzung des RAD auf. 5.2.3 Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Pract. med. G.____ datiert vom 6. Juni 2024 und wurde damit erst nach dem Verfügungszeitpunkt (29. Mai 2024) erstellt. Es kann offenbleiben, ob es berücksichtigt werden kann, da es ebenfalls keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. L.____ zu wecken vermag. Da es sich bei der Invalidität um eine „voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde“ Erwerbsunfähigkeit handelt, ist die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit für einen Monat nicht ausreichend, um eine solche zu begründen. Darüber hinaus gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Pract. med. G.____ nannte auch keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden Aspekte, die im Rahmen der RAD-Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen). 5.3 Gestützt auf diese Ausführungen ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Es ist der IV-Stelle beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2020 bis zum 16. Februar 2022 vollständig arbeitsunfähig war, aber seit 17. Februar 2022 in einer den Leiden optimal angepassten vorwiegend sitzenden leichten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 6.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns. Gemäss Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 6.2 Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2024 den erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei ermittelte sie das Valideneinkommen anhand der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten, wonach Letztere im Jahr 2021 ohne

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Unfall einen Jahresverdienst von Fr. 65’165.-- erzielt hätte (vgl. IV-act. 38). Das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 53’814.-- errechnete sie gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2020. Anhand der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 17 %. Das Valideneinkommen wie auch die massgebenden Berechnungsgrundlagen des Invalideneinkommens wurden von der Versicherten zu Recht nicht beanstandet. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung erfordern würden, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den durch die Suva ermittelten Vergleichseinkommen und es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2024 verwiesen werden. 6.3 Per 1. Januar 2024 ist die Bestimmung Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft getreten, welche in Satz 1 vorsieht, dass in den Fällen, in denen das Invalideneinkommen – wie hier – nach statistischen Werten bestimmt wird, vom statistisch bestimmten Wert 10 % abgezogen werden. Es kann offenbleiben, ob die Bestimmung im Lichte der eingangs erfolgten übergangsrechtlichen Ausführungen (vgl. E. 1.2 hiervor) Anwendung finden kann, da auch unter Anwendung der Bestimmung maximal ein Invaliditätsgrad von 24 % und somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. 7. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Bei der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen versicherten Personen sind auch dann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021, E. 7.1.2). Für die Ermittlung des Eckwertes des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3). Die 1964 geborene Beschwerdeführerin war im einschlägigen Zeitpunkt (29. Mai 2024) über 55 Jahre alt und gehört deshalb zum Personenkreis, auf welchen die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung Anwendung findet. Der Pflicht zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen ist die IV-Stelle nachgekommen, indem eine Fachperson der IV-Stelle am 24. April 2023 mit der Versicherten ein Erstgespräch zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abhielt. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Versicherte sich für nicht eingliederungsfähig und Eingliederungsmassnahmen für nicht realistisch gehalten habe. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen keine Eingliederungsmassnahmen durch die IV-Stelle gewünscht. 8. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die IV-Stelle der Versicherten zu Recht für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Mai 2022 eine befristete ganze Rente zusprach und gleichzeitig einen Rentenanspruch ab 1. Juni 2022 verneinte. Die gegen die betreffende Verfügung vom 29. Mai 2024 erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Da ihr mit Verfügung vom 27. Juni 2024 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die Verfahrenskosten vorläufig zu Lasten der Gerichtskasse. 9.2 Die Beschwerdeführerin wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2021 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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