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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.12.2024 720 2024 115 (720 24 115)

19. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,699 Wörter·~23 min·10

Zusammenfassung

Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung sind nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ohne Begleitung einer Drittperson selbständig zu wohnen und auch sonst nicht im erforderlichen Mass auf Hilfeleistungen angewiesen ist

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Dezember 2024 (720 24 115)

____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung sind nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ohne Begleitung einer Drittperson selbständig zu wohnen und auch sonst nicht im erforderlichen Mass auf Hilfeleistungen angewiesen ist.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Andreas Blattner, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilflosenentschädigung

A. Die 1973 geborene A.____ meldete sich am 19. Dezember 2022 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung bei der Invalidenversicherung an. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die gesundheitlichen Verhältnisse abgeklärt hat, lehnte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 14. März 2024 eine Hilflosenentschädigung ab

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 23. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, ihr sei eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Abklärung durch einen Neurologen, der mit den Auswirkungen von Hirnverletzungen und Hirnstammtraumata vertraut sei und insbesondere die psychischen Auswirkungen im Alltag miteinbeziehe, zurückzuweisen. Ausserdem seien ihr die Kosten für die Erarbeitung der Beschwerde in Höhe von Fr. 1'200.-- (12 Stunden à Fr. 100.--) zurückzuerstatten. Mit ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine ausführliche Schilderung der notwendigen Unterstützung durch ihren Betreuer, Herrn B.____, zu den Akten. C. Die IV-Stelle Basel-Landschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2024 unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Abklärungsperson vom 23. Mai 2024, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche-rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig-keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 23. April 2024 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob der Versicherten, wie sie beschwerdeweise beantragt, eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen ist. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 ATSG ist eine Person hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le-bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Ge-sundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.2.1 Zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gehören nach ständiger Gerichtspraxis (vgl. dazu BGE 133 V 463 E. 7.2) folgende sechs Lebensverrichtungen: - An-/ Auskleiden - Aufstehen / Absitzen / Abliegen - Essen - Körperpflege - Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme 2.2.2 Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen genügt es, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c und 117 V 146 E. 2). Regelmässig ist die Hilfe Dritter, wenn die versicherte Person diese täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat. Erheblich ist die Hilfe Dritter, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung überhaupt nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes nicht vornehmen würde 2.2.3 Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, noch die Pflege oder die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Element der Hilfe dar (BGE 133 V 450). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen. 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent-scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über-wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.2 Für die Bemessung der Hilflosigkeit der versicherten Person ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2017, 9C_373/2017, E. 3.1 mit Hinweisen) erforderlich. Die Ergebnisse der Abklärung werden in einem Abklärungsbericht erfasst, wobei dieser – unter dem Aspekt der Hilflosigkeit – folgenden Anforderungen zu genügen hat: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2). 4. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung vom 14. März 2024 auf den Abklärungsbericht vom 27. Juni 2023 und die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 14. November 2023 sowie auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes beider Basel (RAD) vom 16. August 2023 sowie vom 12. Februar 2024. Gestützt auf diese Abklärungen schliesst sie, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, weil weder in den alltäglichen Lebensverrichtungen noch in der lebenspraktischen Begleitung der notwendige Hilfebedarf bestehe. 4.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass für die Beurteilung relevante Fakten ausser Acht gelassen worden seien. Sie verweist auf die dem Einwand beigelegten Notizen ihres Kollegen Herrn B.____, der anlässlich der Abklärung anwesend war. Dessen Aussagen würden belegen, dass die Schwere, der zeitliche Aufwand und die notwendige Regelmässigkeit des

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesundheitlich bedingten und von Herrn B.____ geleisteten Hilfebedarfs nicht rechtsgenüglich berücksichtigt worden sei. 4.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Feststellungen in den Abklärungsberichten betreffend die alltäglichen Lebensverrichtungen mit Ausnahme einer Passage betreffend "Fortbewegung im Freien" von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet werden. Bezüglich der "Fortbewegung im Freien" bringt sie vor, unbekannte Wege seien wegen Sturzgefahr und fehlender Orientierung nur in Begleitung möglich. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprechen jedoch nicht den Formulierungen im Abklärungsbericht vom 27. Juni 2023 und sind in der Bewertung für die alltägliche Lebensverrichtung "Fortbewegung" berücksichtigt worden. Damit ist letztlich unbestritten, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a-d IVV nicht vorliegen, insbesondere ist die Beschwerdeführerin nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV). 4.3.1 In Bezug auf die Ausführungen im Abklärungsbericht zur lebenspraktischen Begleitung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Beanstandungen vor: Die von ihr vorgenommene selbständige Planung beziehe sich nur auf Termine, die im Kalender eingetragen seien, nicht aber auf alle anderen Termine, da sie keine Prioritäten setzen und den Zeitbedarf nicht realistisch einschätzen könne. Alle nicht präsenten, kleineren Dinge würden nicht oder nur zum Teil gemacht. Ausserdem komme sie mit der (heutigen) Technik überhaupt nicht selbständig zugange. Sie brauche bei allem, was nicht einstudiert sei, Unterstützung und Anleitung. Unter dem entstehenden Stress sei ein eigenes Handeln unmöglich, jede Entscheidung brauche unendlich viel Zeit. Zudem habe die selbständige Tätigkeit als Naturärztin nicht funktioniert; sie habe im Jahr 2023 nur zwei, drei Behandlungen durchführen können, da ihr Kraft und Energie fehlen würden. Ausserdem sei sie während langen Phasen handlungsunfähig, so beispielsweise während 15 Tagen nach einem psychischen Zusammenbruch direkt nach dem Abklärungsgespräch oder nach jedem Kontakt mit ihren Eltern. In all diesen Zeiten würden sich die normalen Arbeiten stapeln. Dies alles würde belegen, dass der wöchentliche Begleitaufwand wesentlich über den für eine Anerkennung der Hilflosigkeit geforderten zwei Stunden pro Woche liege. Die aktuelle Hilfeleistung durch Herrn B.____ betrage zur Erhaltung des aktuellen Zustandes ca. 25 Stunden pro Woche und die Unterstützungsleistungen von Herrn B.____ seien zum Verhindern einer drohenden Verwahrlosung notwendig. 4.3.2 Damit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin dauernd auf lebenspraktische Begleitung i.S. von Art. 37 Abs. 3 lit. e i.V.m. Art. 38 IVV angewiesen ist. Die Voraussetzungen, um eine lebenspraktische Begleitung bejahen zu können, sind in Art. 38 IVV abschliessend aufgezählt und werden im Kreisschreiben über Hilflosigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherungen (KSH; gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024) konkretisiert. Auch wenn Verwaltungsweisungen wie das KSH sich primär an die Durchführungsstellen richten und für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich sind, berücksichtigt das Gericht deren Regeln dennoch, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Kantonsgericht weicht nicht ohne triftigen Grund von

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Damit wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts vom 6. August 2020, 720 19 338, E. 2.8). Gemäss dem angeführten Kreisschreiben ist Ziel der lebenspraktischen Begleitung, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne des Gesetzes liegt nur in drei möglichen Anwendungsfällen vor. 4.3.3 Gemäss KSH müssen die Hilfeleistungen absolut erforderlich sein, um selbstständig wohnen und den Heimeintritt vermeiden zu können. Lebenspraktische Begleitung ist nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter ist zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, angemessenen Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw. Ohne die Gewährleistung dieser Versorgung wäre eine Heimeinweisung unumgänglich (Rz. 2086 KSH). Wenn Tätigkeiten langsamer oder nur mit Schwierigkeiten oder nur in gewissen Momenten erledigt werden, bedeutet dies nicht, dass die Person ohne Hilfe bei diesen Aufgaben in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden muss, weshalb dieser Hilfebedarf nicht zu berücksichtigen ist (Rz. 2087 und 2088 KSH). 4.3.3.1 Zunächst ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen zu können. Aus dem Abklärungsbericht vom 27. Juni 2023 ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin unfähig wäre, die in E. 4.3.3 genannten, zur Grundversorgung gehörenden Tätigkeiten sicherzustellen. Im Bericht wird plausibel und eingehend begründet, warum bezüglich Grundversorgung keine regelmässige und erhebliche Hilfe nötig ist. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Feststellungen in ihrer Beschwerde nichts vorgebracht. Bereits diese Voraussetzungen für die Anerkennung einer notwendigen lebenspraktischen Begleitung sind damit nicht gegeben. Die lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens, d.h. damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann, ist gemäss Rz. 2095 KSH dann notwendig, wenn die betroffene Person bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen ist: - Hilfe bei der Tagesstrukturierung; - Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten); - Haushaltsführung. Die Hilfe bei der Tagesstrukturierung umfasst beispielweise die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, das Beachten eines Tag- und Nachtrhythmus, das Planen und Organisieren von Terminen usw. (KSH Rz. 2096). Bezüglich Tagesstrukturierung hält der Abklärungsbericht vom Juni 2023 unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen ihre Tage und Vorhaben eigentlich immer gut plane, aber sich auch

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mal zu viel vornehmen würde, weshalb dann plötzlich die Energie weg sei und die Erschöpfung/ Müdigkeit von einem Moment auf den anderen eintreffe. Es sei nicht berechenbar, wie lange die Energie ausreiche, und jeder Tag sei anders. Sie plane und koordiniere ihre Termine und Treffen mit Freunden selbständig und sage Termine selten ab, nur wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht anders gehe. Sie habe einige fixe Termine wie montags Chorprobe, mittwochs Turnen, freitags Qi Gong und versuche immer, pro Tag einen Termin zu haben, da die Energie und Kraft nicht für mehrere Termine ausreiche. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die Tage ohne Hilfe zu strukturieren. Die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen beinhaltet Anleitungen, Aufforderungen usw. Im Bereich Hygiene wird die versicherte Person zum Beispiel daran erinnert, sich zu duschen. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung wird nicht anerkannt, wenn die versicherte Person weiss, wie sich eine ausgewogene Mahlzeit zusammensetzt, sich aus Gründen, die nicht mit der Invalidität zusammenhängen, aber dennoch nicht entsprechend ernährt (Rz. 2097 KSH). Auch diesbezüglich sind die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. So hat die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht unter anderem erklärt, dass sie sehr auf die Ernährung achte und gesunde, vitaminreiche Mahlzeiten zubereite. Meistens koche sie zweimal täglich eine warme Mahlzeit und bereite zum Frühstück auch ein Porridge zu. Sie verwende auch gerne frische Produkte, welche sie vom Bauern oder von Bekannten aus dem Dorf im Austausch zu ihrem selbstgebackenen Brot erhalten würde. Sie nehme täglich ihre Körperpflege wahr. Auch besuche sie im Anschluss ans Schwimmen immer wieder die Sauna in D.____, dies tue ihr gut. In Bezug auf Einschränkungen bei Alltagssituationen führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe Mühe mit der fortschreitenden Technik, es fehle ihr Zeit, Kraft und Energie, um Arbeiten zu erledigen. Sie habe Mühe bei der Anwendung von technischen Geräten und gerate damit auch in Stresssituationen. Sie habe einen sehr alten PC, aber seit drei Wochen ein Smartphone mit Internetanschluss. Telefonieren und SMS-Schreiben gehe, mit Anwendungen darüber hinaus sei sie allerdings überfordert. Sie könne maximal nur eine Stunde am PC verbringen, was gerade knapp für das Schreiben von E-Mails ausreiche. Danach müsse sie sich erholen und es gelinge ihr kaum, etwas anderes zu erledigen. Die Zahlungen erledige sie selbständig, allerdings nicht via E-Banking. Die Post öffne sie selber und versuche, allfällige Briefe und Korrespondenz selber zu erledigen. Das Ausfüllen von Formularen sei mit Unterstützung möglich. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Kollege haben berichtet, dass sie bei eingehenden Schreiben von Amtsstellen in Stresssituationen geraten würde. Ihr Kollege unterstütze sie jeden zweiten Tag bei technischen Dingen und versuche, sie langsam in die neue Technikwelt einzuführen. Auch wenn sich aus diesen Äusserungen gewisse Einschränkungen in Alltagssituationen zeigen, so erreichen diese dennoch nicht ein Ausmass, um gemäss den rechtlichen Grundlagen eine lebenspraktische Begleitung zu benötigen. Das geht auch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre selbständige Tätigkeit als Naturärztin/Homöopathin hervor. Auch diesbezüglich bestehen zweifellos Einschränkungen, aber sie kann beispielsweise in ihrem eigenen Tempo Online-Weiterbildungskurse absolvieren, die sie benötigt, um ihre Zulassung durch die Krankenkassen nicht zu verlieren.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Bezug auf Hilfsbedarf zur Erledigung des Haushalts wird im KSH festgehalten, zur Haushaltsführung würden Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten usw. gehören. Die erforderlichen Hilfeleistungen seien aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. (Rz. 2098 KSH). Bei der Haushaltsführung und der Zubereitung von Mahlzeiten sind somit Mindestanforderungen zu beachten und es sind nicht ein perfekt geführter Haushalt und aufwendig zubereitete Mahlzeiten erforderlich. Kann eine versicherte Person beispielsweise nicht bügeln oder keine Fenster putzen, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Auch wenn sie nicht regelmässig staubsaugen oder aufräumen kann, besteht noch keine Verwahrlosung. Deswegen können solche Hilfeleistungen nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden. Dass die versicherte Person während der Hausarbeit Pausen einlegen muss oder sie konkrete Arbeiten nur in bestimmten Momenten bzw. an bestimmten Tagen erledigen kann, reicht für die Anerkennung einer notwendigen lebenspraktischen Begleitung in diesem Bereich nicht aus. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie könne lediglich die oberen Bereiche der Schränke wegen Gleichgewichtsstörungen nicht selber reinigen und Vorhänge könne sie nicht selber abnehmen und wieder aufhängen. Sie erhalte jedoch bei der Wohnungsreinigung punktuell Unterstützung von Freunden. Sie reinige pro Tag ein Zimmer, da die Energie und Kraft für mehr nicht ausreichen würde. Sie schildert, dass sie alles abstaubt, aufstellt, den Boden saugt und feucht aufzieht. Es komme oft vor, dass sie am gleichen Tag nicht fertig werde, auch weil sie allergiemässig und wegen Asthma nach den Arbeiten mehrere Tage von Beschwerden geplagt werde. Die Wäsche erledige sie vorwiegend mit einer von ihren Eltern gekauften Waschmaschine in ihrer Wohnung, grosse Wäschestücke reinige sie in der Waschmaschine im Untergeschoss. Sie transferiere diese portionenweise in Taschen/Säcken dorthin. Sie hänge die Wäsche selber zum Trocknen mit einer Entfeuchtungsanlage auf, auch Bügeln könne sie mit der rechten Hand selbständig. Dementsprechend hält der Abklärungsbericht zusammenfassend plausibel fest, dass auch wenn gewisse Einschränkungen vorliegen würden, keine Gefahr einer Verwahrlosung bestehe, da die Beschwerdeführerin ihre Grundversorgung und die minimalen Anforderungen an die Wohnungspflege im Alltag selbständig sicherstellen kann. 4.3.3.2 Der zweite mögliche Anwendungsfall für die Anerkennung eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung im Sinne des Gesetzes besteht darin, dass die versicherte Person für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Rz. 2103 ff.). Diesbezüglich wird im KSH ausgeführt, die lebenspraktische Begleitung müsse notwendig sein, damit die versicherte Person in der Lage sei, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuche usw.; Rz. 2103). Des Weiteren wird auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen, wonach nebst der Hilfe durch Familienangehörige (Einkaufen, Coiffeurbesuch usw.) die Einkäufe selber online zu tätigen und nach Hause liefern zu lassen sind (Rz. 2104). Wie bereits ausführlich dargelegt, führt die Beschwerdeführerin sehr wohl ausserhäusliche Aktivitäten selbständig aus. Sie hat denn auch anlässlich der Abklärung dargelegt, dass sie zwar bei der Anwesenheit von vielen Menschen gestresst sei, aber gerne einkaufe und dies kurz vor

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ladenschluss und wegen Orientierungsproblemen stets im gleichen Laden erledige. Dazu fahre sie mit dem E-Bike nach C.____ und mache einmal wöchentlich einen Grosseinkauf in der Migros. Beim nahegelegenen Bauern besorge sie Gemüse und tausche dieses gegen ihr selbst gemachtes Brot. Auch würden ihr Bekannte im Dorf Gemüse und frische Beeren aus dem Garten anbieten. Der Einkauf von Schuhen sei schwierig, da ein Fuss grösser sei und sie für die Gehsicherheit Schuhe mit orthopädischer Vorrichtung benötige. Die Beschwerdeführerin schildert, bei der Fortbewegung auf unebenem Gelände Gleichgewichtsprobleme zu haben. Sie könne aber regelmässig mit Stöcken eine Stunde Walken, sie gehe dabei immer die gleiche Runde auf ebenem Gelände und teilweise kurze Schotterwege, welche sie kenne und allein bewältigen könne. Wie bereits ausgeführt, nimmt die Beschwerdeführerin an Aktivitäten wie Qi Gong, Turnen, Schwimmen teil und geht auch in die Sauna. Zudem versucht sie, ihre Tätigkeit als Naturärztin und Homöopathin auszuüben, allerdings habe sie 2023 nur zwei Behandlungen durchführen können, da ihr die Kraft und Energie fehlen. Des Weiteren besucht sie einmal wöchentlich Chorproben und sie kann bei Projekten auch an Wochenenden ganztags zusätzliche Proben absolvieren. Diese seien allerdings sehr anstrengend und ihre Spastizität trete dabei auf. Ferien könne sie nur in Begleitung machen. Die Termine für Arztbesuche und Therapien würde sie selber vereinbaren und eigenständig wahrnehmen. Auch für diesen Anwendungsfall ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin in einigen Aktivitäten eingeschränkt ist, dies jedoch in keiner Weise genügt, um daraus eine lebenspraktische Begleitung als notwendig erachten zu müssen. 4.3.3.3 Der dritte mögliche Anwendungsfall für die Anerkennung eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung im Sinne des Gesetzes bzw. der Verordnung besteht darin, dass die versicherte Person ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV). Gemäss Rz 2105 ff. KSH muss die lebenspraktische Begleitung diesbezüglich notwendig sein, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Dabei genügt die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt nicht; vielmehr müssen sich die lsolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der versicherten Person bereits manifestiert haben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 9C_543/2007, E. 5.2.2). Aus den bisherigen Ausführungen unter den vorherigen Gesichtspunkten wird ohne Zweifel klar, dass von der Gefahr einer Isolation bei der Beschwerdeführerin keine Rede sein kann. Die zahlreichen von ihr erwähnten Kontakte und Aktivitäten belegen, dass sich keine derartige Gefahr manifestiert hat. 5. Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, dass der Abklärungsbericht vom 27. Juni 2023 fehlerhaft und unvollständig sei. Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Als Berichterstatterin muss eine qualifizierte Person wirken, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss Art. 37 IVV sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, BGE 133 V 468 E. 11.1.1., 130 V 61 E. 6.1.2 und 6.2). Der vorliegende Bericht stellt eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar. Er wurde sehr detailliert verfasst, ist begründet und plausibel. Die Abklärungsperson hat auch die kritischen Anmerkungen der Beschwerdeführerin, ihre Schilderungen über ihre Schwierigkeiten, sehr genau wiedergegeben und glaubhaft dargelegt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Kollege wiederholt Gelegenheit hatten, sich zu äussern. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass zahlreiche Aussagen nicht oder fehlerhaft protokolliert worden seien, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen am Beweiswert des Abklärungsberichts vom 27. Juni 2023 bzw. der Stellungnahme vom 14. November 2023 zum Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Der Grossteil der Vorbringen beschränkt sich auf eine Auseinandersetzung mit den von der Abklärungsperson mit Stellungnahme vom 14. November 2023 im Einwandverfahren verfassten Begründung. Die Abklärungsperson hat in ihrem Abklärungsbericht im Übrigen sehr wohl und ausführlich den Zustand der Beschwerdeführerin nach dem Abklärungstermin festgehalten. Dabei wurden auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche diese anlässlich eines Telefonats vom 9. Juni 2023 nachträglich getätigt hat, in die Gesamtwürdigung einbezogen. Im Übrigen lassen sich auch aus den Vorbringen in der Beschwerde die von der Beschwerdeführerin postulierten ca. 25 Stunden Hilfeleistung pro Woche nicht herleiten, die Herr B.____ zum Erhalt des aktuellen Zustandes leisten soll. Diesbezüglich ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass nur die zur Erreichung des Ziels der Verhinderung der Verwahrlosung und des Eintritts in ein Heim notwendigen Hilfeleistungen zu berücksichtigen sind. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, vom sorgfältig verfassten Abklärungsbericht abzuweichen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärungsperson im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 23. Mai 2024 nochmals eine Stellungnahme verfasst und dabei ausdrücklich an ihren bisherigen Ausführungen in den Berichten vom 27. Juni 2023 und 14. November 2023 festgehalten hat. Gestützt auf diese Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf den Abklärungsbericht vom 27. Juni 2023 abgestellt hat. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht gestützt auf den Abklärungsbericht vom 27. Juni 2023 eine Hilflosigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen verneint hat. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.- - festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 28. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, weshalb die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen werden. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat lediglich die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die einer Beschwerde führenden versicherten Person im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts entstanden sind. Vorliegend hat die Versicherte weder obsiegt noch hat sie sich anwaltlich vertreten lassen, weshalb ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung entfällt. Auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege wird einer Partei lediglich der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Eine Entschädigung für den der Beschwerdeführerin selbst entstandenen Aufwand ist nicht vorgesehen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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720 2024 115 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.12.2024 720 2024 115 (720 24 115) — Swissrulings