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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.07.2025 720 2024 11 (720 24 11)

3. Juli 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,770 Wörter·~29 min·3

Zusammenfassung

Überprüfung der Verrechnungspositionen im Rahmen der Rentennachzahlung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Juli 2025 (720 24 11) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Überprüfung der Verrechnungspositionen im Rahmen der Rentennachzahlung

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____, KESB X.____, wiederum vertreten durch Christoph Vettiger, Rechtsanwalt, Bungestrasse 18, 4055 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A.1 Mit Verfügungen vom 22. Juni 2020 und 2. Juli 2020 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) der 1998 geborenen A.____ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2016 zu. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch B.____, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) X.____, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, am 20. August 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Diese Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 18. August 2022 gut und stellte fest, dass die Versicherte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung per 1. Oktober 2016 habe. Dagegen reichte die IV- Stelle am 16. November 2022 Beschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, es sei der Versicherten erst ab 1. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung führte sie an, dass die Versicherte vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018 durchgehend Taggelder der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erhalten habe. Im Juli 2018 seien ihr keine Taggelder ausgerichtet worden, weil sie wegen Krankheit nicht an beruflichen Integrationsmassnahmen habe teilnehmen können. Im August 2018 habe sie nur an einem Tag die Massnahmen besucht, weshalb ihr nur für diesen Tag ein IV-Taggeld ausbezahlt worden sei. Aufgrund des Taggeldbezugs vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018 könne gestützt auf Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 der Rentenanspruch der Versicherten erst nach Einstellung der Taggeldleistungen, d.h. am 1. Juli 2018, entstehen. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 22. Februar 2023 auf diese Beschwerde nicht ein, weil die IV-Stelle unzulässigerweise die Zusprache einer Invalidenrente von geringerem Ausmass gefordert habe, als sie selbst im kantonalen Verfahren beantragt habe. Damit erwuchs das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2022 in Rechtskraft. A.2 In Nachachtung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 18. August 2022 sprach die IV- Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 12. September 2023 und 24. November 2023 eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2016 zu. In der Verfügung vom 24. November 2023 nahm sie verschiedene Verrechnungen mit der Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2023 in Höhe von insgesamt Fr. 115'833.40 vor. Aufgrund dieser Verrechnungen reduzierte sich die Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2023 in Höhe von insgesamt Fr. 131'525.00 auf Fr. 18'337.60 (Fr. 131'525.00 – Fr. 115'833.40 + Fr. 2'646.00 [Verzugszinsen]) B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, am 12. Januar 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragte, es sei die Verfügung vom 24. November 2023 aufzuheben, soweit damit die Waisenrente der Ausgleichskasse Basel-Stadt in Höhe von Fr. 18'860.00 und die vom 28. Januar 2016 bis 31. Juli 2018 ausgerichteten IV-Taggelder in Höhe von insgesamt Fr. 25'722.40 zurückgefordert worden seien. Eventualiter seien die Rückforderungen auf maximal Fr. 34'474.00 festzulegen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei festzustellen, dass die Rentennachzahlung nicht um die Beträge von Fr. 13.00 und Fr. 392.00 gekürzt werden dürfe. Sodann sei die Rentennachzahlung mit 5 % ab Entstehung des Rentenanspruchs zu verzinsen und die Sache sei zur Neuberechnung des Verzugszinses an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen seien. In der Begründung machte die Versicherte geltend, dass das rechtliche Gehör aus verschiedenen Gründen verletzt sei und einzelne mit der Rentennachzahlung verrechnete Rückforderungen seit spätestens Mitte 2023 verwirkt seien. Ausserdem hätten die Rückforderungen in einer separaten Verfügung festgelegt werden müssen. Im Weiteren bestritt sie einzelne Rückforderungen in quantitativer Hinsicht. C. In der Vernehmlassung vom 4./5. März 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt daran fest, dass infolge Taggeldbezugs für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018 der "Versicherungsfall Rente" nicht habe eintreten können. Da die Versicherte während dieser Zeitdauer sowohl IV-Taggelder als auch eine ganze Invalidenrente bezogen habe, seien die IV-Taggelder infolge Doppelbezugs zurückzufordern bzw. mit dem rückwirkenden Anspruch auf eine Invalidenrente zu verrechnen. Sodann äusserte sie sich zu den weiteren von der Versicherten beanstandeten Verrechnungspositionen und hielt fest, dass diese nicht zu beanstanden seien. D. Mit Verfügung vom 6. März 2024 wies der instruierende Präsident das Gesuch der Versicherten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung ab. E. In der Replik vom 18. April 2024 wies der Rechtsvertreter im Namen und Auftrag der Versicherten darauf hin, dass die IV-Stelle "keine Angaben zum aktuellen Bestand der Rückforderungen" mache und deren Verwirkung nicht bestreite. Durch den Verzicht auf die "notwendigen Behauptungen und Begründungen zum Rückforderungsanspruch", habe das Gericht keine weitere Abklärungen zu treffen; die Beschwerde könne deshalb ohne weiteres gutgeheissen werden. Weiter führte er im Wesentlichen aus, dass die relative einjährige Frist zur Geltendmachung der Rückforderungen der Waisenrente und der IV-Taggelder mittels Verrechnung abgelaufen sei. Zudem bestritt er, dass die IV-Stelle Rückforderungsansprüche habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne eine Invalidenrente nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen rückwirkend zugesprochen werden (vgl. BGE 148 V 397 [8C_326/2022]). Art. 29 Abs. 2 IVG stehe einem Doppelbezug von IV-Taggeldern und Invalidenrente nicht entgegen. Ausserdem sei die Invalidenrente aufgrund der Verrechnungen mit der Rentennachzahlung in betragsmässiger Hinsicht reduziert worden. Dieses Vorgehen stelle eine reformatio in peius dar, worauf die Versicherte von der IV-Stelle hätte hingewiesen werden müssen. Daraus folge, dass die Rückforderungen nicht zulässig seien. F. Die IV-Stelle nahm zur Replik vom 18. April 2024 keine Stellung. G. Anlässlich der Urteilsberatung vom 19. September 2024 stellte das Kantonsgericht den Fall aus, um bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) und der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Abt. Ergänzungsleistungen (Ausgleichskasse EL), Erläuterungen zu einzelnen unklaren Verrechnungspositionen in der angefochtenen Verfügung einzuholen (vgl. Beschluss vom 19. September 2024). Die Antwortschreiben der Ausgleichskasse und der Ausgleichskasse EL gingen beim Kantonsgericht am 31. Oktober 2024 bzw. am 18. November 2024 ein. H. In ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 stellte die IV-Stelle fest, dass in der angefochtenen Verfügung die mit der Rentennachzahlung verrechneten Rückforderungen von insgesamt Fr. 46'963.00 falsch berechnet worden seien. Richtigerweise belaufe sich der Verrechnungsbetrag auf Fr. 46'937.00, welcher von der Rentennachzahlung in Abzug zu bringen sei. Die Beschwerde sei deshalb in diesem Sinne gutzuheissen. I. Die Versicherte liess durch ihren Rechtsvertreter am 30. Januar 2025 und 21. Februar 2025 ausführen, dass die IV-Stelle in ihrer Argumentation die Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils, in welchem der Beginn des Rentenanspruchs trotz Bezugs von IV-Taggeldern auf den 1. Oktober 2016 festgelegt worden sei, nicht berücksichtigt habe. Dabei sei zu beachten, dass das Bundesgericht in Kenntnis von dieser Leistungskumulation das kantonsgerichtliche Urteil geschützt habe. Aufgrund der sogenannten res iudicata sei eine Rückforderung von Taggeldern nicht zulässig. Zudem habe die IV-Stelle ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie nicht näher begründe, weshalb der Doppelbezug von Taggeldern und Renten vorliegend nicht rechtmässig sei. Dazu komme, dass die IV-Stelle die formellen Voraussetzungen für solche Rückforderungen und Verrechnungen mit der Rentennachzahlung nicht geprüft habe. Ferner habe sie sich auch nicht mit der absoluten und relativen Verwirkungsfrist der Rückforderungen von Taggeldern und der AHV-Waisenrente auseinandergesetzt, obwohl dazu Anlass bestanden habe. Die Rückforderungen von IV-Taggeldern und der AHV-Waisenrente seien deshalb nicht mit der Rentennachzahlung zu verrechnen. Des Weiteren seien die Ausführungen der Ausgleichskasse immer noch nicht verständlich genug, um alle vom Kantonsgericht beanstandeten Verrechnungspositionen vollumfänglich nachvollziehen zu können. J. Mit Verfügung vom 25. März 2025 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 12. Januar 2024 ist demnach einzutreten. 2.1 In formeller Hinsicht bringt die Versicherte vor, dass die angefochtene Verfügung keine nachvollziehbare, vollständige juristische Begründung enthalte. Sinngemäss macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs statuiert Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die grundsätzliche Pflicht der Versicherungsträger, ihre Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Zur Frage, welche Begründungsdichte die Verfügung aufweisen muss, äussert sich die genannte Bestimmung nicht. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Begründung so abgefasst sein muss, dass die betroffene Person die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 2.2.1 Es ist der Versicherten zuzustimmen, dass die Verrechnungspositionen in der angefochtenen Verfügung nicht einfach nachvollziehbar sind. Es ist zwar ersichtlich, um welche Leistungen es sich handelt, die zurückgefordert bzw. in der angefochtenen Verfügung zur Verrechnung gebracht wurden. Aus der Verfügung lässt sich jedoch nur teilweise erschliessen, aufgrund welcher Grundlagen die Verrechnungsbeträge festgelegt wurden. Dadurch ist es nicht möglich, jede Verrechnungsposition auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Trotz dieser Unklarheit ist es der Versicherten möglich gewesen, sich über die jeweils wesentlichen Gesichtspunkte der hier strittigen Verfügung vom 24. November 2023 und deren Tragweite ein Bild zu machen, um diese sachgerecht anzufechten. Entgegen der Ansicht der Versicherten ist die IV-Stelle nicht verpflichtet, sich in der Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Dies gilt insbesondere auch für die Tatsache, dass sich die IV-Stelle nicht mit der geltend gemachten Verwirkung einzelner Rückforderung- bzw. Verrechnungsforderungen näher auseinandergesetzt hat. 2.2.2 Selbst wenn in der Vorgehensweise der IV-Stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen wäre, würde sie im vorliegenden Verfahren – entgegen der Auffassung der Versicherten – aufgrund der uneingeschränkten Kognition des Kantonsgerichts in sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss § 57 VPO geheilt werden, hatten doch beide Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit, sich eingehend zur Rechtmässigkeit der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Verrechnungspositionen zu äussern und ihre Standpunkte darzulegen (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist deshalb abzusehen, zumal eine solche Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die letztlich auch mit dem Interesse der Versicherten an einer beförderlichen Streiterledigung nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.3.1 Die Versicherte führt weiter an, dass die IV-Stelle das rechtliche Gehör verletzt habe, weil sie ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mitgeteilt habe, dass die Rentennachzahlung mit verschiedenen Rückforderungen verrechnet werde und sie dadurch nicht auf die "betragsmässige reformatio in peius" hingewiesen worden sei. Vorliegend ist zu beachten, dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2022, mit welchem der Rentenanspruch der Versicherten von einer Viertelsrente auf eine ganze Invalidenrente erhöht wurde, zu vollziehen hatte. Zum Vollzug des kantonsgerichtlichen Urteils gehören auch Verrechnungen der bereits geleisteten Zahlungen mit den der Versicherten zustehenden Rentenleistungen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2022, EL. 2021/47, E. 2). Da die Versicherte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2016 hat und ihr für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2023 Leistungen der IV, der Ausgleichskasse und der Sozialhilfebehörde ausgerichtet wurden, forderte die IV-Stelle diese Leistungen zurück bzw. verrechnete diese mit der Rentennachzahlung (Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 und Art. 85bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961), um Doppelzahlungen von Sozialhilfe und Leistungen der Sozialversicherung zu verhindern. Die Versicherte wurde denn auch am 22. Mai 2023 mit der Zustellung einer Kopie der Aufforderung der IV-Stelle an die Ausgleichskasse zur Berechnung der Rente vom 22. Mai 2023 in Kenntnis darüber gesetzt, dass eine Verrechnung der Invalidenrente mit den bereits geleisteten Zahlungen stattfinden würde. Inwiefern die Reduktion der Rentennachzahlung infolge der Verrechnungen eine reformatio in peius darstellen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Mit dem Erlass der angefochtenen Vollzugsverfügung blieb der Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente – auch in betragsmässiger Hinsicht – ungeschmälert, weshalb für die IV-Stelle kein Anlass bestand, eine reformatio in peius anzudrohen. Entgegen der Ansicht der Versicherten ist auch nicht vorausgesetzt, dass die Verrechnungsforderungen rechtskräftig sind. Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist einzig, dass im Zeitpunkt der Verrechnung Forderung und Gegenforderungen – wie hier – fällig sind (BGE 140 V 233 E. 3.2, 125 V 317 E. 4a). Ebenso wenig war die IV-Stelle verpflichtet, im Rahmen der Verrechnung der Rückforderungen mit der Rentennachzahlung eine separate Rückforderungsverfügung zu erlassen. Sie musste in dieser Hinsicht einzig auf der Rentenverfügung vom 24. November 2023 die vorgenommenen Verrechnungen ausdrücklich vermerken, was sie auch getan hat (vgl. Rz. 10152 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (RWL), gültig ab 1. Januar 2024). 2.3.2 Entgegen der Ansicht der Versicherten ist ein Doppelbezug von Taggeldern und Invalidenrenten gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG grundsätzlich nicht zulässig. Eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG leistungsspezifische Invalidität kann erst mit dem Abschluss der Eingliederungsmassnahme und dem Beginn der Rentenberechtigung nach Art. 29 IVG eintreten (AHI 2001 S. 152). Zwar ist der Versicherten zuzustimmen, dass gestützt auf Art. 47 IVG ausnahmsweise ein IV- Taggeld zusätzlich zur Rente ausgerichtet werden kann. Bei der Durchführung von Abklärungsoder Eingliederungsmassnahmen wird das Taggeld jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG). Vorliegend belief sich der monatliche Rentenanspruch der Versicherten in der Zeit von Oktober 2016 bis Juli 2018 auf Fr. 1'567.00. Während dieses Zeitraumes befand sich die Versicherte in beruflichen Massnahmen, weshalb ihr Taggelder mit einem Ansatz von Fr. 40.70 ausgerichtet wurden (vgl. Verfügungen vom 26. September 2018, 14. Dezember 2016, 16. März 2017, 21. August 2017 und 19. Juni 2018). Bei dieser Sachlage ist in Anwendung von Art. 47 Abs. 1ter IVG der Rentenbetrag um einen Dreissigstel zu kürzen, was einen Betrag von Fr. 52.25 (Fr. 1'567.00 : 30) ergibt. Da der Taggeldansatz von Fr. 40.70 weniger als Fr. 52.25 beträgt, hat die Versicherte nebst der Invalidenrente keinen Anspruch auf eine (gekürzte) Doppelauszahlung von IV-Taggeldern. Die IV- Stelle hat deshalb für den Zeitraum des Doppelbezugs zu Recht die ausgerichteten IV-Taggelder vollständig mit der Rentennachzahlung verrechnet. 2.3.3 Daran ändert auch der Hinweis der Versicherten auf BGE 148 V 397 (8C_326/2022) nichts. In diesem Entscheid stellte das Bundesgericht fest, dass eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) zugesprochen werden kann, aber nur wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Inwiefern mit diesem Entscheid die Zulässigkeit eines Doppelzugs vorliegend bejaht werden soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Versicherte vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018 aufgrund gegebener Eingliederungsfähigkeit an beruflichen Massnahmen teilnehmen konnte. 2.4 Der Auffassung der Versicherten, wonach das Gericht den Sachverhalt in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Verwirkung der Rückforderungs- bzw. Verrechnungsforderungen nicht weiter abklären müsse, weil die IV-Stelle die Verwirkungsfrage nicht bestritten und auf eine Begründung der Rückforderungsansprüche verzichtet habe, kann nicht beigepflichtet werden. Die Versicherte übersieht bei ihrer Argumentation, dass das Gericht die Abklärung des Sachverhaltes gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen hat. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des So-zialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 537 Rz. 3.). Das in der Beschwerde gestellte Hauptbegehren, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, soweit die Rentennachzahlung mit der Rückforderung der AHV-Waisenrente und der IV-Taggelder verrechnet worden sei. kann deshalb nicht ohne vollständige Abklärung des Sachverhaltes gutgeheissen werden, nur weil die IV-Stelle einzelne Vorbringen der Versicherten nicht ausdrücklich bestritten hat. 2.5 Die Versicherte bringt weiter vor, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2022 in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb der darin festgestellte Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2016 nicht mit Rückforderungen von Taggeldern geschmälert werden dürfe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Für die Begründung dieser Auffassung ist auf die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Rechtskraft einzugehen. Formelle Rechtskraft einer Verfügung oder eines Rechtsmittelentscheids bedeutet, dass die Anordnung von den Betroffenen nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann und somit grundsätzlich nicht mehr abänderbar ist. Formell rechtskräftige Verfügungen und Rechtsmittelentscheide sind rechtsbeständig, das heisst inhaltlich grundsätzlich unabänderlich; die sich hieraus ergebende Bindungswirkung gilt auch für die Behörde, die entschieden hat (vgl. MARTIN BERTSCHI, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz Zürich [VRG], Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 6). Materielle Rechtskraft bezeichnet die inhaltliche Unabänderbarkeit auch in anderen Verfahren – die betreffende Sache darf als res iudicata nicht Gegenstand eines neuen Verfahrens werden (vgl. BERTSCHI, a.a.O., N. 6 f.). Eine solch abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 142 III 210 E. 2.1). Im Urteil vom 18. August 2022 sprach das Kantonsgericht der Versicherten eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2016 zu. Streitgegenstand der vorliegenden angefochtenen Vollziehungsverfügung vom 24. November 2023 bildet jedoch nicht der Rentenanspruch ab 1. Oktober 2016, sondern die Verrechnung der Rentennachzahlung mit bereits ausgerichteten Leistungen der IV-Stelle, der Ausgleichskasse und der Sozialhilfebehörde ab 1. Oktober 2016. Der Rentenanspruch der Versicherten wird von der Vollzugsverfügung nicht betroffen, weshalb die streitige Verfügung mit dem rechtskräftig beurteilten Rentenanspruch nicht identisch ist. Demzufolge liegt auch keine res iudicata vor. 3.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Verrechnungen rechtens sind. Bei den von der IV-Stelle mit der Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2023 vorgenommenen Verrechnungen, handelt es sich um folgende Forderungen: - Drittauszahlung Ausgleichskasse Basel-Stadt (1.10.2016 bis 31.08.2023) Fr. 18'860.00 - Verrechnung Doppelbezug Taggeld (28.10.2016 bis 11.12.2016) Fr. 2'930.40 - Verrechnung Doppelbezug Taggeld (12.12.2016 bis 31.12.2016) Fr. 814.00 - Verrechnung Doppelbezug Taggeld (01.01.2017 bis 09.03.2017) Fr. 2'767.60 - Verrechnung Doppelbezug Taggeld (10.03.2017 bis 31.03.2017) Fr. 895.40 - Verrechnung Doppelbezug Taggeld (01.04.2017 bis 31.07.2017) Fr. 4'884.00 - Verrechnung Doppelbezug Taggeld (01.08.2017 bis 31.12.2017) Fr. 6'064.30 - Verrechnung Doppelbezug Taggeld (01.01.2018 bis 31.07.2018) Fr. 7'366.70 - Verrechnung Rückforderung bezogene Leistung (01.07.2020 – 31.08.2023) Fr. 15'218.00 - Verrechnung Sozialberatung X.____ Rückforderung aus Verf. vom 02.07.2020 (01.11.2018 – 30.06.2020) Fr. 7'541.65 - Verrechnung Rückforderung aus Verf. vom 02.07 2020 (01.08.2018 – 30.06.2020) Fr. 1'528.35 - Verrechnung EL-Rückforderung (01.10-2016 – 31.08.2023) Fr. 46'963.00 Total Fr. 115'833.40 3.2.1 Die erste in der angefochtenen Verfügung zur Verrechnung gebrachte Position "Drittauszahlung Ausgleichskasse Basel-Stadt" betrifft die Waisenrente, welche der Versicherten vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2018 in Höhe von insgesamt Fr.18'860.00 (12 x Fr. 820.00) ausgerichtet wurde (vgl. auch Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 15. Juni 2016 und Verrechnungsantrag vom 26. September 2023). Gemäss Art. 28bis AHVG und Art. 43 Abs. 1 IVG besteht kein Anspruch auf die gleichzeitige Ausrichtung einer Invaliden- und Waisenrente. Bei Bestehen von beiden Rentenansprüchen ist die höhere Rente auszuzahlen. Der IV- Rentenanspruch der Versicherten betrug vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2018 Fr. 1'567.00. Damit ist die Invalidenrente höher als die Waisenrente, weshalb die Versicherte für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf eine Waisenrente hat. Die Verrechnung der AHV- Waisenrente mit der Rentennachzahlung in Höhe von Fr. 18'860.00 erweist sich somit als rechtens. Zum Vorbringen der Versicherten, wonach die ausgerichtete AHV-Waisenrente infolge Verwirkung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht mehr zurückgefordert bzw. nicht verrechnet werden dürfe, ist auf die Ziffern 4.1 und 4.2. des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 19. September 2024 hinzuweisen. Darin hat sich das Kantonsgericht ausführlich zur Verwirkung der mit der Rentennachzahlung verrechneten AHV-Waisenrente geäussert und festgestellt, dass die Rügen der Versicherten nicht stichhaltig seien. Es wird darauf verwiesen. 3.2.2 In Bezug auf die Positionen "Verrechnung Doppelbezug Taggeld und Rente der Invalidenversicherung" ist – wie in E. 2.3.2 dargelegt – festzustellen, dass Verrechnungen von Forderungen der IV-Stelle, der Ausgleichskasse und der Sozialhilfebehörde mit der Rentennachzahlung grundsätzlich zulässig sind. Eine Überprüfung der einzelnen Verrechnungsbeträge ergibt, dass diese auch in betragsmässiger Hinsicht nicht zu bemängeln sind. So ist den Verfügungen vom 21. August 2023 zu entnehmen, dass die Versicherte für die Zeit vom 28. Oktober 2016 bis 11. Dezember 2016 ein Taggeld in Höhe von Fr. 2'930.40 (72 Tage x Fr. 40.70; vgl. auch Verfügung vom 26. September 2016), für die Zeit vom 12. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2016 ein Taggeld in Höhe von Fr. 814.00 (20 Tage x Fr. 40.70; vgl. auch Verfügung vom 14. Dezember 2016), für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 9. März 2017 ein Taggeld in Höhe von Fr. 2'767.60 (68 Tage x Fr. 40.70; vgl. auch Verfügung vom 14. Dezember 2016), für die Zeit vom 10. März 2017 bis 31. März 2017 ein Taggeld in Höhe von Fr. 895.40 (22 Tage x Fr. 40.70; vgl. auch Verfügung vom 16. März 2017), für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017 ein Taggeld in Höhe von Fr. 4'884.00 (120 Tage x Fr. 40.70; vgl. auch Verfügung vom 16. März 2017), für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017 ein Taggeld in Höhe von Fr. 6'064.30 (149 Tage x Fr. 40.70; vgl. Verfügung vom 21. August 2017) und für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 ein Taggeld in Höhe von Fr. 7'366.70 (181 Tage x Fr. 40.70, vgl. auch Verfügung vom 2. Juli 2020) erhielt. Was den in der Eingabe der Versicherten vom 18. April 2024 vorgebrachten Einwand der Verwirkung der zurückgeforderten Taggeldleistungen anbelangt, ist an dieser Stelle auf die Ziffern 4.1 und 4.2 des Beschlusses des Kantongerichts vom 19. September 2024 zu verweisen, weshalb hierzu keine Weiterungen erforderlich sind. 3.2.3 Die Position "Verrechnung Rückforderung bezogene Leistung" in Höhe von Fr 15'218.00 ist desgleichen nicht zu beanstanden. Aus der mit Vernehmlassung vom 4. März 2024 eingereichten Aufstellung der bezogenen Leistungen geht hervor, dass der Versicherten vom 1. Juli 2020 bis 31. August 2023 eine Viertelsrente im Umfang von insgesamt Fr. 15'218.00 (2020: 6 x Fr. 395.00 = Fr. 2'370.00, 2021 und 2022: 24 x Fr. 399.00 = 9'576.00, 2023: 8 x Fr. 409.00 = Fr. 3'272.00) ausgerichtet wurde. Da die Höhe der Rentenbeträge von der Versicherten nicht bemängelt wird und sich aus den Akten keine Hinweise auf deren Unrichtigkeit ergeben, ist davon auszugehen, dass die bereits ausgerichtete Viertelsrente in Höhe von insgesamt Fr. 15'218.00 korrekt mit der Rentennachzahlung verrechnet worden ist. 3.2.4 Die Verrechnung der Position "Sozialberatung X.____" in Höhe von Fr. 7'541.65 wird von der Versicherten zu Recht nicht bestritten. Die von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Verrechnung der vom 1. November 2018 bis 30. Juni 2020 bezogenen Sozialhilfegelder der Sozialdienste X.____ ist deshalb rechtens. 3.2.5.1 Die Position "Rückforderung aus Verfügung vom 2. Juli 2020" in Höhe von Fr. 1'528.35 war ein Grund dafür, weshalb das Gericht mit Beschluss vom 19. September 2024 den Fall mangels Nachvollziehbarkeit ausstellen musste. In der Verfügung vom 2. Juli 2020 wurde die Nachzahlung der Viertelsrente für die Zeit vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2020 in Höhe von insgesamt Fr. 9'070.00 mit der "Drittauszahlung Sozialberatung X.____" in Höhe von Fr. 7'541.65, dem Doppelbezug der Taggeldleistungen für den Monat August 2018 in Höhe von Fr. 13.00 und der EL- Rückforderung für den Monat August 2018 in Höhe von Fr. 392.00 verrechnet. Daraus resultierte ein Nachzahlungsbetrag von Fr. 1'123.35 (Fr. 9'070.00 – Fr. 7'541.65 – Fr. 13.00 – Fr. 392.00), welcher der Versicherten überwiesen wurde. Das Kantonsgericht konnte an der ersten Urteilsberatung vom 19. September 2024 nicht nachvollziehen, weshalb in der vorliegend angefochtenen Verfügung bei der Position "Rückforderung aus der Verfügung vom 2. Juli 2020" anstelle von Fr. 1'123.35 der Betrag von Fr. 1'528.35 eingesetzt wurde. Zwar konnte es sich erklären, wie sich die Differenz von Fr. 405.00 (Fr. 1'528.35 – Fr. 1'123.35) mit Blick auf das im August 2018 ausgerichtete Taggeld von Fr. 13.00 (vgl. Verfügung vom 12. Juni 2020) und der im August 2018 bezogenen EL von Fr. 392.00 (vgl. auch Verfügung vom 15.Juni 2020) zusammensetzte. Weshalb in der angefochtenen Verfügung ein anderer Betrag berücksichtigt wurde, war aufgrund der damaligen Aktenlage jedoch nicht zu erschliessen (vgl. Ziffer 3.2.1 des Beschlusses vom 19. September 2024). 3.2.5.2 Mit den Stellungnahmen der Ausgleichskasse vom 31. Oktober 2024 und der Ausgleichskasse EL vom 18. November 2024 ist es – entgegen der Ansicht der Versicherten – nun möglich, die unklaren Verrechnungspositionen zu überprüfen. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 wurden damals Fr. 13.00 zurückgefordert, weil der Versicherten mit Verfügung vom 22. Juni 2020 neu eine Viertelsrente in Höhe von Fr. 395.00 rückwirkend ab 1. August 2018 zugesprochen wurde. Da die Versicherte für den Monat August 2018 bereits ein IV-Taggeld in Höhe von Fr. 40.70 erhalten hatte, kam Art. 47 Abs. 2 IVG (Ausnahmebestimmung bei Doppelbezug von Taggeldern und Renten) zur Anwendung. Gestützt auf diese Bestimmung war das Taggeld von Fr. 40.70 um einen Dreissigstel des Rentenbetrags zu kürzen. Daraus resultierte eine Kürzung des Taggeldes von Fr. 13.00 (1/30 von Fr. 395.00 = gerundet Fr. 13.00; vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juni 2020). Damit belief sich der Taggeldanspruch für den Monat August 2018 im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Juli 2020 nur noch auf Fr. 27.70 (Fr. 40.70 – Fr. 13.00), weshalb die Differenz von Fr. 13.00 infolge bereits erfolgter Auszahlung des Taggeldes von Fr. 40.70 mit der Verfügung vom 2. Juli 2022 zurückzufordern war bzw. mit der Nachzahlung der Viertelsrente verrechnet wurde. Mit Hilfe der Verfügung vom 15. Juni 2020 ist auch die in der Verfügung vom 2. Juli 2020 vorgenommene Verrechnung des EL-Anspruchs für August 2018 in Höhe von Fr. 392.00 nachvollziehbar. Die Verfügung vom 15. Juni 2020 wurde erlassen, weil der EL-Anspruch der Versicherten infolge des Anspruchs auf eine Viertelsrente neu berechnet werden musste. Die Neuberechnung ergab, dass sich der EL-Anspruch ab 1. August 2018 von Fr. 1'469.00 auf Fr. 1'077.00 reduzierte. Da der Versicherten bereits Fr. 1'469.00 ausgerichtet wurden, war die Differenz von Fr. 392.00 mit Verfügung vom 2. Juli 2020 mittels Verrechnung zurückzufordern. 3.2.5.3 Nachdem der Versicherten mit Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2022 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, wurde die Verfügung vom 2. Juli 2020 gemäss den Angaben der Ausgleichskasse vom 31. Oktober 2024 "storniert". Aufgrund dieser Stornierung waren die beiden Verrechnungspositionen "Doppelbezug Taggeld und Rente" und "Verrechnung EL Rückforderung" in der Höhe von Fr. 13.00 bzw. von Fr. 392.00 in der hier angefochtenen Verfügung erneut zu verrechnen, andernfalls es zu einem doppelten Leistungsbezug des IV- Taggeldes und der EL im August 2018 gekommen wäre. Da der Versicherten zudem aufgrund der Verfügung vom 2. Juli 2020 bereits Fr. 1'123.35 ausbezahlt wurden, musste auch dieser Betrag von ihr zurückgefordert werden. Die in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Position "Verrechnung Rückforderung aus Verfügung vom 2. Juli 2020" im Betrag von insgesamt Fr. 1'528.35 (Fr. 1123.35 + Fr. 13.00 + Fr. 392.00) ist deshalb nicht zu beanstanden. 3.2.5.4 Bezüglich des IV-Taggeldes im August 2018 ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht an seiner Urteilsberatung vom 19. September 2024 aus den Akten nicht erschliessen konnte, ob, wie und in welcher Höhe der mit Verfügung vom 2. Juli 2020 berechnete Taggeldanspruch für den August 2018 verrechnet wurde (vgl. Ziffer 3.2.4 des Beschlusses vom 19. September 2024). Hierzu ist – wie in Erwägung 2.3.2 dargelegt – festzustellen, dass die Versicherte mit der Erhöhung der Viertelsrente auf eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2018 keinen Anspruch mehr auf gekürzte IV-Taggelder hatte. Damit hat die Versicherte den bereits ausbezahlten EL-Betrag von Fr. 40.70 abzüglich des in der angefochtenen Verfügung bereits verrechneten Betrags von 13.00 zurückzuerstatten. Der ausstehende Betrag von Fr. 27.70 beglich die Versicherte gemäss Schreiben der Ausgleichskasse vom 31. Oktober 2024 am 5. Oktober 2023, weshalb die IV-Stelle diesen Betrag zu Recht nicht mehr in der angefochtenen Verfügung berücksichtigte. 3.2.5.5 Im Zusammenhang mit dem EL-Anspruch der Versicherten für den Monat August 2018 fiel dem Kantonsgericht an der ersten Urteilsberatung auf, dass in der EL- Rückforderungsverfügung vom 15. Juni 2020 die Höhe des EL-Anspruchs mit Fr. 1'469.00 und in derjenigen vom 9. Oktober 2023 mit Fr. 1'526.00 beziffert wurde. Aufgrund der Akten konnte es sich die Differenz nicht erklären (vgl. Ziffer 3.2.3 des Beschlusses vom 19. September 2024). In diesem Zusammenhang erklärte die Ausgleichskasse EL in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2024, dass im Rahmen von EL-Rückforderungen jeweils die letzte EL-Berechnung massgebend sei. Am 7. Juli 2021 habe die letzte Neuberechnung des EL-Anspruchs für den Monat August 2018 stattgefunden. Dabei sei ein EL-Anspruch von Fr. 1'526.00 errechnet worden. Daraus ist zu folgern, dass der neu berechnete EL-Anspruch noch keinen Eingang in die EL- Rückforderungsverfügung vom 15. Juni 2020 finden konnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse EL in der mit Stellungnahme vom 18. November 2024 eingereichten Auflistung der EL-Rückforderungen einen Betrag von Fr. 1'526.00 gemäss Verfügung vom 9. Oktober 2023 einsetzte. 3.2.6 Die Position "EL-Rückforderung" war ebenfalls Thema im Beschluss vom 19. September 2024. In Ziffer 3.2.2 stellte das Kantonsgericht fest, dass in der angefochtenen Verfügung eine EL-Rückforderung in Höhe von Fr. 46'963.00 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2023 mit der Rentennachzahlung verrechnet worden sei. Da eine Verrechnung jedoch nur bis 31. August 2023 zulässig sei, sei eine Korrektur notwendig. Mit Verweis auf die Verfügung vom 9. Oktober 2020 berechnete das Gericht für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2023 einen EL-Anspruch von Fr. 83'077.00. Während dieser Zeitspanne wurden der Versicherten EL von insgesamt Fr. 130'014.00 ausbezahlt. Demzufolge hätte die IV-Stelle nur die Differenz von Fr. 46'937.00 verrechnen dürfen, was die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2024 auch anerkannte. Demgemäss ist die Position "Verrechnung EL Rückforderung (01.10.2016 – 31.08.2023) von Fr. 46'963.00 auf Fr. 46'937.00 zu reduzieren. 3.3 Was die Höhe der Verzugszinsen in Höhe von Fr. 2'646.00 (vgl. die am 23. Juni 2025 von der Ausgleichskasse eingereichte Verzugszinsberechnung) anbelangt, ist festzustellen, dass infolge der Reduktion der Verrechnungsposition "EL-Rückforderung" (vgl. Erwägung 3.2.6) der Verzugszins zu korrigieren ist. Die Ausgleichskasse legte der Verzugszinsberechnung folgende Berechnungsgrundlagen zugrunde: Nachzahlungssumme brutto Fr. 131'525.00 Abzüge Verrechnungen Fr. 115'833.40 Verzugspflichtige Nachzahlung Fr. 15'691.60* Verzugszinsen (100 %) Fr. 22'176.00** Auszuzahlender Prozentsatz 11,93 %*** Verzugszinsen effektiv (11,93 %) gerundet Fr. 2'646.00****

* Fr. 131'525.00 – Fr. 115'833.40 ** gemäss Aufstellung Verzugszinsberechnung der Ausgleichskasse per November 2023 *** Fr. 15'691.60 x 100 % : Fr. 131'525.00 **** Fr. 22'176.00 x 11,93 % Da vorliegend die Verrechnungsposition "EL-Rückforderung" von Fr. 46'963.00 um Fr. 26.00 auf Fr. 46'937.00 zu reduzieren ist, beläuft sich die gesamte Verrechnungssumme auf Fr.115'807.40, was eine verzugszinspflichtige Nachzahlung von Fr. 15'717.60 (Fr. 131'525.00 – Fr. 115'807.40) ergibt (vgl. auch Rz. 10124 RWL). Daraus resultiert ein "auszuzahlender Prozentsatz" von 11,95 % (Fr. 15'717.60 x 100 % : Fr. 131'525.00, vgl. auch Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [(ATSV] vom 11. September 2002; Rz. 10125 RWL). Demnach betragen die effektiven Verzugszinsen Fr. 2'650.00 (Fr. 22'176.00 x 11,95 %). 4. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Verrechnungssumme von insgesamt Fr. 115'833.40 auf Fr. 115'807.40 zu reduzieren ist. Daraus resultiert ein Nachzahlungsanspruch der Versicherten in Höhe von Fr. 18'367.60 (Fr. 131'525.00 [Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2023] – Fr. 115'807.40 + Fr. 2'650.00 [Verzugszinsen]). Demgemäss ist die Verfügung vom 24. November 2023 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Versicherte Anspruch auf eine Nachzahlung von Fr. 18'367.60 hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1‘000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein überdurchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 1'000.00 fest. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorliegende Beschwerde ist teilweise gutgeheissen worden, wobei die Versicherte mit ihren Rechtsbegehren nur zu einem kleinen Teil durchgedrungen ist. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten hälftig der IV-Stelle und der Versicherten zu je Fr. 500.00 aufzuerlegen. Der Versicherten ist der geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 300.00 zurückzuerstatten. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Versicherten deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Da die Beschwerde jedoch bloss teilweise gutgeheissen wurde, ist ihr eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der vom Rechtsvertreter erbrachten Bemühungen und dem bloss teilweisen Obsiegen der Versicherten erweist sich eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.00 inkl. Auslagen zulasten der IV-Stelle als angemessen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 24. November 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rentennachzahlung ein Betrag in Höhe von Fr. 18'367.60 zu überweisen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden im Umfang von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 500.-der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der zu viel geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.-- zurückerstattet.

3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-Nr. 8C_123/2026) erhoben.

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