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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.07.2024 720 2023 30 / 159 (720 23 30 / 159)

25. Juli 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,085 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Gerichtsgutachten schlüssig. Übereinstimmenden Parteianträge. Auf der Basis einer diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, selbstunsicheren und abhängigen Anteilen zeigt der Gerichtsgutachter nachvollziehbar auf, dass die Funktionsfähigkeit der Versicherten im Alltag derart schwer beeinträchtigt ist, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. Juli 2024 (720 23 30 / 159) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Gerichtsgutachten schlüssig. Übereinstimmenden Parteianträge. Auf der Basis einer diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, selbstunsicheren und abhängigen Anteilen zeigt der Gerichtsgutachter nachvollziehbar auf, dass die Funktionsfähigkeit der Versicherten im Alltag derart schwer beeinträchtigt ist, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Robin Eschbach, Advokat, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1968 geborene A.____ meldete sich erstmals im April 2019 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht an. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) das Leistungsbegehren infolge Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht der Versicherten ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 3. Juni 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse körperliche und psychische Probleme erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse, namentlich nach Einholung eines orthopädischen und psychiatrischen Gutachtens bei der B.____ vom 15. Juli 2022, wies die IV- Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 erneut ab.

B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Robin Eschbach, am 1. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, dass das psychiatrische Teilgutachten der B.____ nicht überzeuge. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 8. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde. C. Anlässlich der Urteilsberatung vom 13. Juli 2023 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Fall auszustellen und zur Klärung der medizinischen Sachlage ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zu veranlassen sei. Das entsprechende Gerichtsgutachten erging am 8. März 2024.

D. In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2024 hielt die IV-Stelle fest, dass auf das Gerichtsgutachten von Dr. C.____ abgestellt und spätestens seit dem Jahr 2019 in jeglicher beruflichen Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne, weshalb der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Neuanmeldung am 3. Juni 2021 frühestens ab 1. Dezember 2021 eine ganze Rente der IV zustehe. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 3. April 2024 ebenfalls fest, dass ihr gestützt auf das Gerichtsgutachten von Dr. C.____ eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen der IV-Stelle beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zur Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 1. Februar 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Auf Rentenansprüche, die seit dem 1. Januar 2022 entstanden sind, finden deshalb grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Erfolgt die Verfügung über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet diese aber einen Rentenanspruch noch vor dem 1. Januar 2022, sind hingegen die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (KSIR, Rz. 9101; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). Da ein allfälliger Rentenanspruch der Versicherten nach Ablauf ihrer verspäteten Anmeldung per Juni 2021 (IV-Dok 49) frühestens ab Dezember 2021 und mithin noch vor Januar 2022 zu laufen beginnen würde, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294, E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c in fine). 2.4 Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 418 entschieden hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses Verfahren definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - im Regelfall erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 3.6). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche andere Erwerbstätigkeit als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden kann (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Untersuchungsmaxime entsprechend hat das Gericht von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Eine Beweislast besteht nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 263 E. 3b). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt demnach keinen Grundsatz, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden haben. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 259). 3.3 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse hat das Gericht die ihm von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellenden Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So führte das Bundesgericht zu den Gerichtsgutachten aus, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). So lässt es die Natur des Begutachtungsauftrags eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten nicht zu, ein Gerichtsgutachten nur deshalb in Frage zu stellen, weil andere Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil beispielsweise die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1, mit Hinweisen).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2024 hat die IV-Stelle beantragt, der Beschwerdeführerin sei in Abweichung zur angefochtenen Verfügung eine ganze Rente der IV zuzusprechen. Diese Auffassung deckt sich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 3. April 2024 und stützt sich zu Recht auf die Beurteilung im psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. C.____ vom 8. März 2024. Demnach ist die Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt in jeglichen beruflichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Dieses Gerichtsgutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage. Auf der Basis einer nunmehr umfassenden Anamnese und einer detaillierten Ressourcenprüfung weist es weder formale noch inhaltliche Mängel auf und ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (oben, Erwägung 3.3) – für die streitigen Belange umfassend. Es berücksichtigt alle geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis aller relevanten Vorakten namentlich der behandelnden Fachärzteschaft abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der psychischen Gesundheitssituation der Versicherten ein. Die entsprechenden Begutachtungsergebnisse von Dr. C.____ weisen schliesslich auch keine Widersprüche auf. Auf der Basis der von ihm diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, selbstunsicheren und abhängigen Anteilen zeigt der Gerichtsgutachter nachvollziehbar auf, dass die Funktionsfähigkeit der Versicherten im Alltag derart schwer beeinträchtigt ist, dass aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt spätestens seit dem Jahre 2019 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist. Nachdem diese Darlegungen im Gerichtsgutachten von Dr. C.____ vom 8. März 2024 überzeugen, liegt nunmehr eine verlässliche Beurteilung der medizinischen Verhältnisse vor, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht (oben, Erwägung 3.4). 4.2 Nachdem aus psychiatrischer Sicht seit dem Jahr 2019 durchgehend von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100% auszugehen ist, erübrigen sich Weiterungen zu den erwerblichen Auswirkungen und es resultiert mit Blick auf die Neuanmeldung der Versicherten am 3. Juni 2021 (IV-Dok 49; Art. 29 Abs. 1 IVG) folglich ein unbefristeter Anspruch auf eine ganze Rente der IV ab 1. Dezember 2021. 4.3 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 23. Dezember 2022 demnach aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist ab 1. Dezember 2021 eine unbefristete ganze Rente der IV zuzusprechen. Gemäss § 58 Abs. 1 VPO ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Vorliegend sind nach Einsichtnahme in die medizinischen Akten (oben, Erwägung 4.1 f.) jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht zu folgen wäre. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die entsprechenden Kosten werden unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 1000.— festgelegt. Sie sind gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei zu auferlegen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde obsiegt und die Beschwerdegegnerin somit unterliegende Partei ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Im vorliegenden Fall, in welchem dem Kantonsgericht infolge

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiederholter Urteilsberatungen ein überdurchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.— aufzuerlegen. 5.2 Im Zusammenhang mit den Kosten für gerichtliche Abklärungen ist Art. 45 Abs. 1 ATSG zu beachten. Dieser Bestimmung zufolge hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen. Vorliegend ist das Kantonsgericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 13. Juli 2023 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich war. Hintergrund bildete der Umstand, dass das psychiatrische Verwaltungs-Teilgutachten der B.____ vom 15. Juli 2022 nicht überzeugen konnte (Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2023, Erwägungen 2 f.). Das in der Folge bei Dr. C.____ in Auftrag gegebene Gerichtsgutachten hat sich mithin als unerlässlich erwiesen. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die resultierenden Kosten für diese gerichtliche Begutachtung, welche sich auf insgesamt Fr. 7’000.— belaufen (Honorarrechnung von Dr. C.____ vom 8. März 2024), folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Deren Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 1. Juli 2024 für seine Bemühungen einen Zeitaufwand von insgesamt 20 ¾ Stunden geltend gemacht, der angesichts der Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem im Verlaufe des Verfahrens eingeholten Gerichtsgutachten bei Dr. C.____ zwar hoch, letztlich aber nicht zu beanstanden ist. Diese Bemühungen sind usanzgemäss mit Fr. 250.— pro Stunde zu entgelten. Hinzu kommen die in den Honorarnoten in ebenfalls angemessenem Umfang ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 135.15. Somit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'736.70 (20 ¾ Stunden à Fr. 250.— sowie Auslagen von Fr. 135.15 zuzüglich 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Basel- Landschaft vom 23. Dezember 2022 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.— werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2023 in der Höhe von Fr. 7’000.— werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'736.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

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