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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.06.2024 720 2023 286 / 139 (720 23 286 / 139)

19. Juni 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,868 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Werden lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und der richterlichen Überprüfung entzogen sind, weshalb die mit der angefochtenen Verfügung zugesprochene befristete ganze IV-Rente insgesamt der richterlichen Überprüfung zugänglich ist und keine teilweise Rechtskraft eintritt

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Juni 2024 (720 23 286 / 139) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Werden lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und der richterlichen Überprüfung entzogen sind, weshalb die mit der angefochtenen Verfügung zugesprochene befristete ganze IV-Rente insgesamt der richterlichen Überprüfung zugänglich ist und keine teilweise Rechtskraft eintritt

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Christos Antoniadis, Rechtsanwalt, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. A.____, geboren 1964, meldete sich am 15. Juni 2016 bei der IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 sprach ihr die IV-Stelle vom 1. August 2018 bis 31.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dezember 2018 aufgrund von Beschwerden am linken Knie eine ganze Invalidenrente zu. Mit Gesuch vom 29. Juli 2019 meldete sich A.____ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Prof. Dr. med. B.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. Mai 2022 sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. August 2023 vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2021 eine ganze Invalidenrente zu. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, mit Eingabe vom 14. September 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie liess beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit die Invalidenrente bis 30. April 2021 befristet worden sei und es sei ihr auch über den 30. April 2021 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit die Invalidenrente bis 30. April 2021 befristet worden sei und es sei die Angelegenheit zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung wurde geltend gemacht, dass der 59-jährigen Beschwerdeführerin gemäss Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes beider Basel (RAD) und des Gutachters eine Tätigkeit nur in sehr eingeschränkter Form zumutbar sei. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft und in der Lingerie in einem Altersheim tätig gewesen. Diese wohl mittelschwere bis schwere Tätigkeit könne sie heute nicht mehr ausüben. Sie sei kaum gebildet und verfüge nicht über viele Ressourcen, um einer Verweistätigkeit, wie sie von medizinischer Seit angegeben werde, nachzugehen. Gemäss medizinischer Einschätzung sei der Beschwerdeführerin die noch zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form zumutbar, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt kaum kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre, weshalb das Finden einer entsprechenden Arbeitsstelle von vorneherein als ausgeschlossen erscheine. Das Invalideneinkommen betrage deshalb Fr. 0.-- und die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, womit sich die Befristung als unzulässig erweise. Darüber hinaus habe das Bundesgericht entschieden, dass die Rechtsprechung der vermutungsweise anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung bei Personen, die über 55-jährig seien, auch bei sog. uno actu-Fällen anwendbar sei. Deshalb seien vor einer Befristung der Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und es müsse in jedem Einzelfall feststehen, dass eine allfällig wiedergewonnene Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wiederverwertbar sei. Erst wenn feststehe, dass dies der Fall sei, könne die Invalidenrente aufgehoben werden. Diese Abklärung sei vorliegend versäumt worden. Die Befristung der Rente sei auf einen Zeitpunkt festgesetzt worden, als noch gar nicht klar gewesen sei, ob eine allfällig wiedergewonnene Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wiederverwertbar sei. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, damit Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet werden können. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Invalidenrente bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen weiterhin auszurichten und nach Abschluss derselben neu zu verfügen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abschreibung des Verfahrens zufolge Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während des Beschwerdeverfahrens. In der Begründung hielt sie fest, dass die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingtem langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt oftmals schwierig sei. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sei im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Das Bundesgericht erachte aber bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr vollendet hätten oder seit über 15 Jahren eine Rente beziehen würden, die Selbsteingliederung nicht mehr in jedem Fall als gegeben. Die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sei somit immer zu prüfen, wenn die Rente reduziert oder aufgehoben werde und die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt habe oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehe. Dies müsse auch gemacht werden, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Aufhebung befunden werde. Die Beschwerdegegnerin habe dies vorliegend irrtümlicherweise unterlassen. Aus diesem Grund habe sie die angefochtene Verfügung zwecks Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufgehoben und beantrage, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei als erledigt abzuschreiben, damit die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet werden könne. D. Mit Schreiben vom 16. November 2023 liess das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung vom 15. November 2023 zukommen und ersuchte sie um Mitteilung, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin den Rechtsbegehren entsprochen habe und das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden könne. E. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 30. November 2023 fest, dass mit der integralen Aufhebung der angefochtenen Verfügung letzten Endes gar keine Rente mehr zugesprochen werde, was nicht korrekt sei. Die Beschwerdegegnerin habe auf telefonische Anfrage hin zum weiteren Vorgehen mitgeteilt, dass sie einen neuen Vorbescheid erlassen und die Integrationsmassnahmen durchführen werde. Die Befristung der Invalidenrente bleibe aber bestehen. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei nicht korrekt, da Eingliederungsmassnahmen in Fällen wie dem vorliegenden vor einer Rentenherabsetzung durchgeführt werden müssten. In der Beschwerde sei der Antrag gestellt worden, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit die Invalidenrente bis 30. April 2021 befristet worden sei. Daher werde die Auffassung vertreten, dass durch die Aufhebung der Verfügung den Rechtsbegehren nicht entsprochen worden sei, zumal mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesamte Invalidenrente wegfalle bzw. nicht weiter ausgerichtet werde. Das bedeute, dass die Befristung faktisch aufrecht erhalten bleibe. Wie erwähnt, müssten die Eingliederungsmassnahmen in Fällen wie dem vorliegenden aber vor einer Rentenherabsetzung durchgeführt werden. F. In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Versicherten üblicherweise von der Eingliederungsfachperson noch vor der Zustellung des Vorbescheids betreffend den befristeten Rentenanspruch eingeladen würden. Zu diesem Zeitpunkt würden die Versicherten die vorgesehene befristete Invalidenrente noch nicht ausbezahlt erhalten. Dies erfolge erst, wenn der Rentenentscheid ergangen sei. Bei der Beschwerde-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht führerin seien die Eingliederungsmassnahmen noch nicht durchgeführt worden, was nachgeholt werden müsse. Danach würden nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ein neuer Vorbescheid und eine neue Verfügung erlassen werden. Die befristete ganze Invalidenrente müsse zu diesem Zweck aufgehoben werden. Falls es das Kantonsgericht anders sehe, werde eventualiter der Antrag gestellt, es sei die Angelegenheit zwecks Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. G. In der Folge verzichtete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 auf eine weitere Stellungnahme. H. Mit Verfügung des instruierenden Präsidiums vom 22. Dezember 2023 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen. I. Mit Beschluss vom 21. März 2024 stellte das Kantonsgericht den Fall aus und gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, zur drohenden reformatio in peius Stellung zu nehmen. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Zur Begründung wurde festgehalten, dass das Kantonsgericht beabsichtige, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, weshalb Bestand und Umfang des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin erneut offen wären und daher auch die Möglichkeit einer Verschlechterung der Rechtsposition im Raum stünde. J. Mit Schreiben vom 11. April 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und an der Beschwerde festhalte.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, der laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar ist, kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens. Die IV-Stelle soll während des Beschwerdeverfahrens auf ihre Verfügung zurückkommen können, wenn sich diese im Lichte der Vorbringen der Beschwerde als unrichtig erweist (BGE 127 V 233 E. 2b/bb mit Hinweisen). Gemäss einem weiteren Grundsatz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beendet die im laufenden Beschwerdeverfahren erlassene Verfügung den Streit allerdings nur insoweit, als damit dem Begehren der Beschwerde führenden Partei entsprochen wird. Soweit in dieser neuen Verfügung Streitfragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter; in diesem Falle muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass die Beschwerde führende Partei die zweite Verfü-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung ebenfalls anzufechten braucht (BGE 113 V 237). Beinhaltet die im Beschwerdeverfahren erlassene Verfügung eine Schlechterstellung, stellt die Verfügung lediglich einen Antrag ans Gericht dar, und es bleibt der Partei die Möglichkeit offen, das Rechtsmittel zurückzuziehen. Entspricht die Wiedererwägung in sonstiger Weise nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, kommt sie bloss einem Antrag ans Gericht gleich (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4., vollständig revidierte Auflage, Zürich 2020, N 90 zu Art. 53 ATSG). 1.2 Die Beschwerdegegnerin hob noch vor Einreichung ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung vom 4. August 2023 auf, um Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Sie folgte damit der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach auch bei einer Rentenzusprache mit gleichzeitiger Befristung der Invalidenrente vor Herabsetzung bzw. Einstellung der Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, wenn die versicherte Person über 55 Jahre alt ist. Dieser Punkt ist somit zwischen den Parteien nicht mehr umstritten. 1.3 Weiterhin umstritten ist jedoch, ob die befristete Rentenzusprache vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2021 bestehen bleibt und teilrechtskräftig wird. Da die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht Folge leistete, kann das Verfahren vom Kantonsgericht nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Die neue Verfügung vom 15. November 2023 kommt, wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 im Sinne eines Eventualantrags festgehalten, deshalb bloss einem Antrag ans Kantonsgericht gleich, über den im Rahmen eines materiellen Urteils zu entscheiden ist. Damit ist auf die – im Übrigen beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte – Beschwerde vom 14. September 2023 einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht korrekt sein, dass mit der integralen Aufhebung der angefochtenen Verfügung gar keine Invalidenrente mehr zugesprochen werde. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Werden lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Vielmehr ist die Beschwerdeinstanz auch befugt, von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen zu überprüfen und allenfalls selber zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder solche zu veranlassen (BGE 125 V 413 E. 2d ff.). Für das Gericht ist der gesamte Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass einer angefochtenen Verfügung entwickelt hat, massgebend. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Die mit der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2023 zugesprochene befristete ganze IV-Rente ist im vorliegenden Verfahren somit insgesamt einer richterlichen Überprüfung zugänglich. Eine teilweise Rechtskraft, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, tritt nicht ein. 3. Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch ent-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht standen ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023, 8C_658/2022, E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil vom 13. März 2023, 9C_488/2022, E. 2.2.1). Vorliegend entstand der Rentenanspruch am 1. Januar 2020 und die Leistungseinstellung erfolgte per 30. April 2021. Folglich sind die Gesetzesgrundlagen in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 4.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 4.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 4.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 4.4 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ist von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auszugehen. Gemäss Bundesgericht ist dieser gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätig-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2017, 9C_253/2017, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen). Obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, anerkennt das Bundesgericht das fortgeschrittene Alter als Kriterium, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern ist durch die Umstände des Einzelfalls bedingt. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen. Dieses ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2017, 9C_253/2017, E. 2.2.2 mit umfangreichen Hinweisen). 4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine verbesserte oder neu festgestellte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiese-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ne Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Die Rechtsprechung, wonach bei der revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, findet auch dann Anwendung, wenn – wie hier – zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung befunden wird (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2022, 8C_648/2019, E. 4.1 und 4.2 mit weiteren Hinweisen). 5. Die Beschwerdeführerin, geboren 1964, war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits über 55 Jahre alt, weshalb sie zum Personenkreis zählt, auf den die vorstehend in Erwägung 4.5 wiedergegebene Rechtsprechung Anwendung findet. Wie von der Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit ebenfalls anerkannt, hätten nach dem Feststehen der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und noch vor Erlass des Vorbescheids und der Verfügung Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden müssen, um die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. 6. Damit ist die Angelegenheit in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Eingliederungsmassnahmen durchführt. Nach Durchführung dieser Massnahmen wird sie einen neuen Vorbescheid zu erlassen haben, bei dem sie unter anderem auch zu prüfen haben wird, ob der Beschwerdeführerin die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im Sinne vorstehender Erwägung 4.4 noch zuzumuten ist oder ob von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- auszugehen ist. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Kantonsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 sowie 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin somit unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- zu tragen hat. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihr zurückerstattet.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 30. November 2023 einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 30 Minuten geltend. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig und in Anbetracht der vorgebrachten Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen und ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- zu vergüten. Nicht zu beanstanden ist sodann die in der Honorarnote aufgeführte Spesenpauschale von 3 %. Der Beschwerdeführerin ist folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'357.30 (8 Stunden und 30 Minuten à Fr. 250.-- und Spesenpauschale von 3 % zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihr zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'357.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Die Beschwerdegegnerin erhält eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

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