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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.11.2025 720 2023 279 (720 23 279)

13. November 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,721 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Zusprache einer unbefristeten ganzen IV-Rente aufgrund übereinstimmender Parteianträge nach Einholung eines Gerichtsgutachtens. Kostenauferlegung für die gerichtliche Begutachtung zu Lasten der IV-Stelle.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. November 2025 (720 23 279) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung Zusprache einer unbefristeten ganzen IV-Rente aufgrund übereinstimmender Parteianträge nach Einholung eines Gerichtsgutachtens. Kostenauferlegung für die gerichtliche Begutachtung zu Lasten der IV-Stelle.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Andreas Blattner, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Advokatur von Blarer, Anton von Blarerweg 2, Postfach 289, 4147 Aesch BL

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1963 geborene A.____ meldete sich unter Hinweis auf psychische Leiden, eine Fussarthrose sowie Schulterbeschwerden am 28. November 2019 ein zweites Mal bei der IV- Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an, nachdem ein erstes Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Januar 2018 rechtskräftig abgewiesen worden war. Nach erneuter Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse, namentlich gestützt auf ein von der IV-Stelle bei der B.____ eingeholtes bidisziplinäres Verwaltungsgutachten vom 5. Mai 2022, verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 9. August 2023 den Leistungsanspruch der Versicherten mit der Begründung, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden und demnach auch keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Dieter von Blarer, am 11. September 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen im Umfang von mindestens einer Viertelrente der IV zuzusprechen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, dass vor dem Hintergrund der Berichte der behandelnden Ärzteschaft nicht auf das Gutachten der B.____ abgestellt werden könne. Seit der letzten Rentenprüfung sei es zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse gekommen. Entgegen der von der IV-Stelle in deren ersten Vorbescheid ursprünglich vertretenen Auffassung sei ausserdem davon auszugehen, dass die Versicherte als valide Person vollständig erwerbstätig wäre. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. November 2023 wurde der Beschwerdegegnerin in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Kriterien der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) Frist eingeräumt, um das Gutachten der B.____ einer ergänzenden Qualitätskontrolle zu unterziehen. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres regional-ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Januar 2024 fest, dass auf das Gutachten der B.____ abgestellt werden könne. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer bereits in der Beschwerdebegründung dargelegten Auffassung fest, dass dem Gutachten der B.____ kein Beweiswert zukomme.

D. Anlässlich der Urteilsberatung vom 18. Juli 2024 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass das somatische Teilgutachten der B.____ nicht zu beanstanden sei. Wegen diverser Mängel komme dem psychiatrischen Teilgutachten der B.____ jedoch keine Beweiskraft zu. Die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens erweise sich deshalb als unerlässlich. Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien wurde bei Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 9. September 2024 das entsprechenden Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses erging am 24. Juli 2025 und kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Versicherte auch in einer Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt seit August 2019 nicht mehr arbeitsfähig sei.

E. In ihrer Stellungnahme vom 7. August 2025 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass gestützt auf die gerichtsgutachterlichen Explorationsergebnisse Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe. Die IV-Stelle schloss am 3. September 2025 auf Zusprache einer unbefristeten ganzen IV-Rente ab 1. August 2020. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen der IV-Stelle beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zur Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. September 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Auf Rentenansprüche, die nach dem 1. Januar 2022 entstehen, finden deshalb grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Erfolgt die Verfügung über eine (erstmalige) Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet diese aber einen Rentenanspruch noch vor dem 1. Januar 2022, sind hingegen die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (KSIR, Rz. 9101; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). Da der Rentenanspruch der Versicherten unbestrittenermassen noch vor Januar 2022 zu laufen beginnen würde, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294, E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c in fine). 2.4 Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 418 entschieden hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses Verfahren definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - im Regelfall erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 3.6). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche andere Erwerbstätigkeit als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden kann (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat das Gericht von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Eine Beweislast besteht nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt demnach keinen Grundsatz, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden haben. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 259). 3.3 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse hat das Gericht die ihm von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellenden Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So führte das Bundesgericht zu den Gerichtsgutachten aus, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). In Bezug auf Gerichtsgutachten führte das Bundesgericht sodann aus, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). So lässt es die Natur des Begutachtungsauftrags eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten nicht zu, ein Gerichtsgutachten nur deshalb in Frage zu stellen, weil andere Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil beispielsweise die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. 4.1 In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2025 hat die IV-Stelle beantragt, der Beschwerdeführerin sei in Abweichung zur angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 ab 1. August 2020 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Diese Auffassung deckt sich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. August 2025 auf Zusprache ebenfalls einer ganzen IV-Rente. Diese übereinstimmenden Parteianträge stützen sich zu Recht auf die Begutachtungsergebnisse von Dr. C.____ in deren Gerichtsgutachten vom 24. Juli 2025. Demnach ist die Versicherte nicht nur in der angestammten Tätigkeit, sondern auch in einer angepassten Verweistätigkeit seit Ende August 2019 auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Das entsprechende Gerichtsgutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage. Insbesondere weist es weder formale noch inhaltliche Mängel auf und ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (oben, Erwägung 3.3) – für die streitigen Belange umfassend. Das Gerichtsgutachten berücksichtigt alle geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden und leuchtet insbesondere vor dem Hintergrund der Biographie der Versicherten und ihrer Krankheitsgeschichte auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der psychiatrischen Gesundheitssituation ein. Die gerichtlichen Begutachtungsergebnisse weisen keine Widersprüche auf und setzen sich schliesslich auch eingehend mit dem bei den Akten liegenden Verwaltungsgutachten der B.____ vom 5. Mai 2022 und deren abweichenden Einschätzung betreffend die der Beschwerdeführerin noch verbleibende Arbeitsfähigkeit auseinander. Dr. C.____ diagnostiziert bei der Versicherten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare Störung mit aktuell leichter depressiver Episode sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und zwanghaften Zügen. Sie kommt im Rahmen ihrer medizinischen Beurteilung und einer umfassenden Analyse der rechtsprechungsgemässen Standardindikatoren (oben, Erwägung 2.4) zum Schluss, dass sich die Prognose der langjährig behandelnden Ärzteschaft als zutreffend erwiesen habe, demgegenüber die Einschätzung der B.____ die im Langzeitverlauf ersichtliche psychische Vulnerabilität und Instabilität der Explorandin nur unzureichend berücksichtigt habe. Namentlich sei im Gutachten der B.____ unberücksichtigt geblieben, dass die Versicherte mit einem niedrigen Pensum in einem quasi geschützten Rahmen gearbeitet habe und ihre psychische Verfassung in hohem Masse bereits damals von diesen Arbeitsbedingungen abhängig gewesen sei. Ausserdem sei die bei der Explorandin vorliegende ungünstige Kombination einer affektiven Störung und einer Persönlichkeitsstörung nicht in die Beurteilung der B.____ eingeflossen, zumal die dependenten Aspekte sowie die zwanghafte Komponente der Versicherten gar nicht erst thematisiert worden seien. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich ab August 2019 deutlich verschlechtert. Aus psychiatrischer Sicht verfüge die Explorandin in einer leidensangepassten Tätigkeit über keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diese Beurteilung gelte seit dem Scheitern der letzten Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt, die mit der Kündigung im August 2019 geendet und eine vollständige Krankschreibung bis März 2020 nach sich gezogen habe. Spätestens seit der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug Ende November 2019 sei die Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig, sondern nur noch in der Lage gewesen, eine maximal halbschichtige Tätigkeit im geschützten Rahmen wahrzunehmen. Nachdem diese Darlegungen im psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. C.____ überzeugen, liegt nunmehr eine verlässliche Beurteilung der psychiatrischen Verhältnisse vor, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht (oben, Erwägung 3.4). Nachdem die Versicherte nach ihrem Stellenverlust bereits seit August 2019 bis März 2020 allein aus psychiatrischen Gründen vollständig arbeitsunfähig war, ist unbesehen der somatischen Verhältnisse demnach von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ab August 2019 auszugehen. 4.2 Unbesehen der unter den Parteien bestehenden Differenzen hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen dieser gesundheitlichen Verhältnisse und in diesem Zusammenhang insbesondere hinsichtlich der im ersten Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. Juni 2021 noch aufgeworfenen Statusfrage der Versicherten (IV-Dok 122) ergibt sich selbst bei einem Erwerbsanteil von 80% und einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich ein IV-Grad von 80%. Damit kann vorliegend offenbleiben, wie es sich in Bezug auf die geltend gemachten Einwände der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht verhält. Nachdem aus psychiatrischen Gründen seit August 2019 durchgehend von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, resultiert im Nachgang zur erneuten Anmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug Ende November 2019 mit Blick auf den Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ein unbefristeter Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab 1. August 2020 (oben, Erwägung 3.1). 4.3 Es liegen demnach zu Recht übereinstimmende Parteianträge vor (oben, Erwägung 4.1), wonach die angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 9. August 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 eine unbefristete ganze IV-Rente zuzusprechen ist. Gemäss § 58 Abs. 1 VPO ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Vorliegend sind nach Einsichtnahme in die medizinischen Akten (oben, Erwägung 4.1) jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht zu folgen wäre. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die entsprechenden Kosten werden unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand zwischen Fr. 200.— bis Fr. 1'000.— festgelegt. Sie sind gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde durchgedrungen und die Beschwerdegegnerin somit unterliegende Partei ist, hat letztere die Verfahrenskosten zu tragen. Im vorliegenden Fall, in denen dem Kantonsgericht mit Blick auf die erneute Urteilsberatung vom 13. November ein überdurchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.— aufzuerlegen. 5.2 Im Zusammenhang mit den Kosten für gerichtliche Abklärungen ist Art. 45 Abs. 1 ATSG zu beachten. Dieser Bestimmung zufolge hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen. Vorliegend ist das Kantonsgericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 18. Juli 2024 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich war. Hintergrund bildete der Umstand, dass das psychiatrische Teilgutachten der B.____ vom 5. Mai 2022 ungenügend ausgefallen war und entgegen der vom RAD in dessen Stellungnahme vom 20. Januar 2024 vertretenen Auffassung vor dem Hintergrund der teils gar groben Ungenauigkeiten den EKQMB-Kriterien nicht entsprochen hat. Es kann in dieser Hinsicht auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2024 und die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Das in der Folge bei Dr. C.____ in Auftrag gegebene psychiatrische Gerichtsgutachten hat sich vor diesem Hintergrund zweifellos als unerlässlich erwiesen. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die resultierenden Kosten für die gerichtliche Begutachtung durch Dr. C.____, welche sich auf Fr. 10'500.— belaufen (Honorarrechnung vom 24. Juli 2025), deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Deren Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 12. September 2025 für seine Bemühungen in der Zeit vom 21. August 2023 bis 12. September 2025 einen Zeitaufwand von insgesamt 16,8 Stunden geltend gemacht, der angesichts des zwar nur einfachen Schriftenwechsels, indessen mit Blick auf die seitens des Kantonsgerichts wiederholt einverlangten Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten bzw. bereits zuvor zu den EKQMB-Kriterien des B.____-Gutachtens nicht zu beanstanden ist. Diese Bemühungen sind mit Fr. 250.— pro Stunde zu entgelten. Hinzu kommen die in der Honorarnote in angemessenem Umfang ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 107.60. Somit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'642.85 (16 Stunden und 48 Minuten à Fr. 250.— sowie Auslagen von Fr. 107.60 zuzüglich 7,7 % bzw. 8,1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Basel- Landschaft vom 9. August 2023 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. August 2020 eine ganze IV-Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.— werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juli 2025 in der Höhe von Fr. 10'500.— werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'642.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

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