Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 14. März 2024 (720 23 267 / 61) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Eine Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle ist in Anbetracht der fehlenden Mitwirkung des Versicherten zu verneinen
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Rechtsverzögerung
A. Der 1965 geborene A.____ hatte sich am 7. Oktober 2008 ein erstes Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 14. Juli 2011 einen Rentenanspruch von A.____ bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % ab. Mit Gesuch vom 5. Mai 2017 meldete sich A.____ erneut bei der IV zum Leistungsbezug an, wobei er Schwindel und Schmerzen geltend machte. Mit Verfügung vom
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Dezember 2019 lehnte die IV-Stelle nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen einen Rentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 10 % erneut ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit einer weiteren Verfügung vom 3. September 2020 verneinte die IV-Stelle auch einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 11. März 2021 gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle, dem Versicherten Arbeitsvermittlung zu gewähren (Verfahren-Nr. 720 20 363/69). Nach der Zustellung dieses Urteils führte die IV-Stelle am 12. Juli 2021 ein Vorgespräch mit A.____. Anlässlich dieses Gesprächs wurde vereinbart, dass ein Assessment bei der schweizerischen Fachstelle für Sehbehinderte im beruflichen Umfeld organisiert werde. Am 20. August 2021 teilte die Fachstelle jedoch mit, dass A.____ nicht bereit sei, einen Termin für das geplante Assessment zu vereinbaren. Stattdessen werde er der IV-Stelle einen Arztbericht zu seinen Augenproblemen einreichen. Da in der Folge kein entsprechender Bericht bei der IV-Stelle einging, fragte diese mit Schreiben vom 12. November 2021 beim Versicherten nach und bat ihn um Zustellung des Berichts. A.____ reagierte nicht auf dieses Schreiben. Eineinhalb Jahre später, am 4. Mai 2023, meldete sich A.____ wieder bei der IV-Stelle. Er forderte sie auf, sein Dossier umgehend zu prüfen und eine Lösung für seine berufliche Situation zu finden. Zudem teilte er mit, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 ersuchte die IV-Stelle den Versicherten, den im Jahr 2021 in Aussicht gestellten Bericht bis zum 9. Juni 2023 einzureichen und zu präzisieren, welche IV- Leistungen er nunmehr beantrage. Am 15. Mai 2023 stellte A.____ der IV-Stelle einen Bericht der Klinik B.____ vom 26. September 2016 zu und wiederholte seinen Hinweis, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Zur Frage, welche IV-Leistungen er beanspruche, äusserte er sich nicht. Die IV-Stelle erinnerte ihn deshalb am 25. Mai 2023 nochmals daran, dass er ihr bis zum 9. Juni 2023 mitzuteilen habe, welche Leistungen er genau beanspruchen wolle (berufliche Integration, Hilfsmittel, Rente). Am 6. Juni 2023 wies A.____ die IV-Stelle darauf hin, dass sie durch das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. März 2021 verpflichtet worden sei, eine berufliche Option für ihn zu finden. Gleichzeitig betonte er nochmals, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem genannten Urteil erheblich verschlechtert habe. B. Mit Eingabe vom 14. August 2023, ergänzt mit Schreiben vom 29. August 2023, erhob A.____ beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die IV-Stelle. Darin machte er sinngemäss geltend, dass das Kantonsgericht die IV-Stelle mit Urteil vom 11. März 2021 verpflichtet habe, eine berufliche Option für ihn zu finden. Dieser Verpflichtung sei die IV- Stelle bis anhin nicht nachgekommen. C. Am 26. September 2023 ersuchte A.____ überdies um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, worauf das Kantonsgericht diesem Begehren mit Verfügung vom 27. September 2023 gestützt auf die eingereichten Unterlagen entsprach.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. E. Am 15. November 2023 liess A.____ dem Kantonsgericht eine weitere Eingabe (samt Unterlagen aus der Zeit zwischen 2010 und 2017) zukommen. Die IV-Stelle teilte am 17. November 2023 mit, dass sie auf eine Duplik hierzu verzichte.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Das Kantonsgericht ist somit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft örtlich und sachlich zuständig. 1.2 Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht kann gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auch dann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt. Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2010, 9C_24/2010, E. 2). Wird mit einer solchen Beschwerde ein Untätigbleiben der IV-Stelle Basel- Landschaft im Zusammenhang mit einem invalidenversicherungsrechtlichen Anspruch beanstandet, so ist - im Lichte der obigen Zuständigkeitsregeln - das Kantonsgericht zu deren Beurteilung örtlich und sachlich zuständig. Auf die gegen die IV-Stelle Basel-Landschaft gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde des Versicherten vom 9. August 2023 ist demnach einzutreten. 2. Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 3 mit Hinweis). Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 56 N 24). 3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass das Kantonsgericht die lV- Stelle mit Urteil vom 11. März 2021 verpflichtet habe, ihm berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu gewähren. Dieser Verpflichtung sei die IV-Stelle bis anhin nicht nachgekommen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Im genannten Urteil erwog das Kantonsgericht, dass auf Seiten des Beschwerdeführers weder ein psychischer Leidensdruck von Krankheitswert noch eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Damit sei nicht zu beanstanden, dass bei der Formulierung der zumutbaren Verweistätigkeit durch den RAD-Arzt bzw. durch die IV-Stelle psychische Beschwerden ausser Acht geblieben seien. Den psychischen Beschwerden könne deshalb im Hinblick auf die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung keine Bedeutung beigemessen werden. Demgegenüber sei in den Akten seit dem Jahr 2016 eine Sehstörung unklarer Ätiologie dokumentiert (etwa in den Berichten des Spitals C.____ vom 11. November 2016 und vom 6. April 2017). Zwar müsse damit keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verbunden sein, allerdings habe die IV-Stelle in der rentenablehnenden Verfügung vom 3. Dezember 2019 über die qualitativen Einschränkungen hinaus beim Invalideneinkommen zusätzlich einen Abzug von 10 % für eine leidensbedingte Beeinträchtigung vorgenommen. Die Gründe dafür seien unklar. Jedenfalls habe dadurch ein lnvaliditätsgrad von 10 % resultiert (E. 7.3 des Urteils vom 11. März 2021). Vor diesem Hintergrund könne aber, so das Kantonsgericht im damaligen Entscheid weiter, nicht mehr davon gesprochen werden, dass damit lediglich Einschränkungen in Bezug auf das Stellenprofil bestünden, die keine Probleme bei der Stellensuche verursachen würden. Angesichts der zahlreich vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden die medizinischen Unterlagen vielmehr den Schluss zulassen, dass dem Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr genügend zumutbare Tätigkeiten offen stünden und er für das Finden einer passenden Stelle auf das Fachwissen und die Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen sei. Entsprechend einem weiteren Einwand des Beschwerdeführers könnten die Ausführungen im Schlussbericht der Stiftung D.____ (Einsatz vom 10. Oktober 2017 bis 9. November 2017) vom 26. November 2014 (richtig: 2017) aus einer Gesamtwürdigung heraus dabei auch nicht vollständig ausser Acht gelassen werden, zumal sie die vorliegenden Schlussfolgerungen bekräftigten. Neben der vom Beschwerdeführer angeführten Tatsache, dass darin die Eingliederungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt per se in Frage gestellt werde, erachte die Stiftung hinsichtlich einer Verweistätigkeit einen auf den Versicherten zugeschnittenen Arbeitsplatz als erforderlich. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Versicherten sei davon auszugehen, dass dieser eine seiner Restarbeitsfähigkeit entsprechende Arbeitsstelle auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden könne. Entsprechend habe er Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Stellensuche (E. 7.4 des Urteils vom 11. März 2021). 3.2 Aufgrund der zitierten Erwägungen des Kantonsgerichts in seinem Urteil vom 11. März 2021 durfte die IV-Stelle davon ausgehen, dass als erstes eine Abklärung der Auswirkungen der Sehstörung auf die Arbeitsfähigkeit erforderlich war. Ohne Kenntnis der entsprechenden Abklärungsergebnisse konnte die IV-Stelle nicht beurteilen, welche Tätigkeiten der Versicherte mit seiner Sehstörung noch hätte verrichten können bzw. ob und in welchem Ausmass sich die Sehstörung auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkte. Es war mit anderen Worten folgerichtig, dass die IV-Stelle vor der Einleitung konkreter Arbeitsvermittlungsbemühungen zusätzliche, die Auswirkungen der Sehstörung betreffende medizinische Abklärungen in Auftrag geben und deren Ergebnisse abwarten wollte.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht
3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die IV-Stelle am 12. Juli 2021 und somit unmittelbar nach der Zustellung des kantonsgerichtlichen Urteils ein Vorgespräch mit dem Versicherten führte und zwecks entsprechender Abklärung der Arbeitsmöglichkeiten ein Assessment bei der schweizerischen Fachstelle für Sehbehinderte organisierte. Der Beschwerdeführer war in der Folge jedoch nicht bereit, einen entsprechenden Termin für ein Assessment zu vereinbaren. Stattdessen stellte er einen (Arzt-) Bericht in Aussicht, den er aber auch auf Nachfrage der IV- Stelle vom 12. November 2021 hin nicht einreichte. Somit ist dem Beschwerdeführer aber vorzuhalten, dass er der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachkam. Vor diesem Hintergrund kann der IV-Stelle im damaligen Zeitraum keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Sie kam ihren sich aus dem Urteil des Kantonsgerichts ergebenden Pflichten umgehend nach, indem sie - im Hinblick auf die Gewährung der Arbeitsvermittlung - vorerst die aus der Sehstörung resultierenden Einschränkungen abklären lassen wollte. Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), wäre dies notwendig gewesen, um im Anschluss daran geeignete konkrete Arbeitsvermittlungsbemühungen vornehmen zu können. Durch die Weigerungshaltung des Beschwerdeführers kam aber schon der Termin für das Assessment bei der Fachstelle für Sehbehinderte nicht zustande. Dies kann der IV-Stelle klarerweise nicht zur Last gelegt werden. 3.4 Erst eineinhalb Jahre später, am 4. Mai 2023, meldete sich der Beschwerdeführer wieder bei der IV-Stelle. Den Arztbericht, den er im Herbst 2021 in Aussicht gestellt hatte, reichte er auch anlässlich dieser erneuten Kontaktaufnahme nicht ein. Erst auf nochmalige Aufforderung der IV-Stelle hin liess er dieser am 15. Mai 2023 einen Bericht der Klinik B.____ vom 26. September 2016 zukommen. Es bedarf keiner weiteren Erörterungen, dass dieser Bericht inzwischen stark veraltet und insofern höchstens noch von sehr beschränkter Aussagekraft ist. Aus medizinischer Laiensicht erweckt dieser Bericht der Klinik B.____ - für sich allein betrachtet - zudem den Eindruck, dass damals keine Sehstörung vorhanden war, die sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte. Für den hier interessierenden Zeitraum ab Sommer 2021, in welchem die IV-Stelle gehalten war, das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. März 2021 umzusetzen, lässt sich dem Bericht aber so oder so nichts Relevantes entnehmen. Somit kam der Beschwerdeführer aber auch nach seiner erneuten Kontaktaufnahme mit der IV-Stelle im Mai 2023 im Zusammenhang mit der Abklärung der im Raum stehenden Sehstörung und deren Auswirkungen auf noch mögliche zumutbare Arbeitstätigkeiten seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Der IV-Stelle kann deshalb im Hinblick auf die Gewährung von Arbeitsvermittlung auch im Zeitraum ab Mai 2023 kein rechtsverzögerndes Verhalten zu Lasten des Versicherten vorgeworfen werden. 4.1 Der Beschwerdeführer weist in seinen ab Mai 2023 erfolgten Schreiben an die IV-Stelle mit keinem Wort mehr auf allfällige Sehstörungen hin. Es verhält sich im Gegenteil so, dass er in seiner Eingabe an das Kantonsgericht vom 15. August 2023 betont, nicht an Augenproblemen zu leiden; bei diesen handle es sich vielmehr um eine "Erfindung" der IV-Stelle. Somit bestreitet er nunmehr selber explizit das Vorliegen eines wichtigen Gesundheitsaspektes, den das Kantonsgericht im Urteil vom 11. März 2021 letztlich dazu bewogen hatte, die IV-Stelle zur Gewährung von Arbeitsvermittlung an den Versicherten zu verpflichten. Wäre diese "Klarstellung" des Versicherten nicht erst mehr als zwei Jahre nach dem kantonsgerichtlichen Urteil vom
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11. März 2021 erfolgt, hätte die IV-Stelle die ihr auferlegten Arbeitsvermittlungsbemühungen anderweitig und deutlich rascher aufgleisen und in die Wege leiten können. Die dadurch entstandene Verzögerung ist wiederum vollumfänglich dem Versicherten und nicht der IV-Stelle anzulasten. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der IV-Stelle eine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden müsse, als unbegründet. 4.2 In seinen jüngsten Eingaben machte der Beschwerdeführer eine allgemeine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend, wobei die Berichte, die er der IV-Stelle vorlegte, namentlich auf eine koronare Erkrankung hinwiesen. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus verständlich, dass die IV-Stelle beim Beschwerdeführer im Frühjahr 2023 nachfragte, welche konkreten Leistungen (berufliche Massnahmen/Neuprüfung des Rentenanspruchs) er nunmehr beanspruche. Jedenfalls hätte nach Eingang dieser neuen Berichte eine unreflektierte Aufnahme von Arbeitsvermittlungsbemühungen seitens der IV-Stelle keinen Sinn gemacht. Auch diese Einschätzung spricht klar gegen das Vorliegen einer Rechtsverzögerung seitens der IV-Stelle. 5.1 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde des Versicherten als unbegründet abzuweisen ist. 5.2 Der Vollständigkeit halber gilt es Folgendes festzuhalten: Nachdem der Versicherte in seinen letzten Eingaben an die IV-Stelle eine allgemeine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht und hierzu ärztliche Berichte eingereicht hat, wird die IV-Stelle zu prüfen haben, ob diese im Mai 2023 erfolgten Eingaben des Versicherten als Neuanmeldung zum Leistungsbezug entgegenzunehmen und gegebenenfalls entsprechende Schritte einzuleiten sind. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 27. September 2023 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 6.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_345/2024).
http://www.bl.ch/kantonsgericht