Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 13. November 2023 (720 23 245 / 256) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Art. 21 Abs. 5 ATSG; der Rentenanspruch ist auch bei Untersuchungshaft zu sistieren
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. Der 1996 geborene A.____ bezieht eine ganze Invalidenrente. Vom 22. Juli 2022 bis 25. April 2023 befand er sich in Untersuchungshaft. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) davon Kenntnis erlangt hatte, sistierte sie die Invalidenrente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 rückwirkend ab 1. August 2022 (Verfügung vom 6. Juni 2023). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 forderte sie die im Zeitraum August 2022 bis Mai 2023 ausbezahlten Invalidenrenten im Betrag von Fr. 16'130.-- zurück.
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B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch seine Beiständin, am 7. August 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Verfügung vom 3. Juli 2023 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Rentensistierung für die Dauer der Untersuchungshaft nicht statthaft und die Rückforderung deshalb unzulässig sei. C. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 13. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 7. August 2023 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Rückforderung von Rentenleistungen im Umfang von Fr. 16'130.-- strittig, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist. 1.3 Am 1. Januar 2022 traten die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und die Rückforderung betrifft die Monate August 2022 bis Mai 2023. Folglich sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. Sie werden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen einer invaliden Person ist demnach, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 137 V 154 E. 5.1; BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Weil bei Untersuchungshaft eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 besteht, da es sich in der Regel um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung handelt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Rentenanspruch – entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG – auch bei dieser Art des Freiheitsentzugs zu sistieren (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2). Bei Untersuchungshaft wird die Sistierung nach Ablauf von drei Monaten verfügt. Die Rente kann sodann rückwirkend ab dem 1. Tag des Monats, der dem Beginn der Untersuchungshaft folgt, sistiert werden. Dauert die Untersuchungshaft insgesamt weniger als drei Monate (90 Tage), ist eine Sistierung unzulässig (vgl. Rz. 7205 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2023). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV). 3. Vorauszuschicken ist, dass die Sistierungsverfügung vom 6. Juni 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und deshalb einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglichen ist. In diesem Zusammenhang ist aber Folgendes klarzustellen: Der Beschwerdeführer befand sich nachweislich vom 22. Juli 2022 bis 25. April 2023 in Untersuchungshaft (vgl. Mitteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Mai 2023; act. 144). Damit war der Freiheitsentzug strafrechtlich begründet und dauerte mehr als drei Monate. Eine Sistierung der Invalidenrente im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich. Soweit er sich auf die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG 1/2004 beruft, wonach Art. 21 Abs. 5 ATSG bei Untersuchungshaft nicht anwendbar sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine für die Beschwerdegegnerin und das Kantonsgericht verbindliche Richtlinie handelt. Die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG erlässt Empfehlungen zu Fragestellungen, die gesetzlich oder durch die Rechtsprechung nicht oder nicht abschliessend geklärt sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber der Rentenanspruch auch bei Untersuchungshaft zu sistieren (vgl. E. 2.1 hiervor). Dass die Sistierung rückwirkend erfolgte, liegt darin begründet, dass die IV-Stelle erst am 31. Mai 2023 von der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers Kenntnis erlangte. Folglich können die während des Freiheitsentzugs zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen rückwirkend ab Beginn der Sis-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tierung zurückgefordert werden (vgl. Rz. 7206 KSIR). Da die Voraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV erfüllt sind, hat es somit – die Rückforderung wird betraglich nicht weiter beanstandet – beim Entscheid der Beschwerdegegnerin sein Bewenden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ob die Rückforderung erlassen werden kann, ist in einem separaten Verfahren zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 ATSV die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung an die IV- Stelle ein begründetes schriftliches Erlassgesuch einzureichen. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. 4.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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