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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.09.2023 720 2023 126 / 209 (720 23 126 / 209)

21. September 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,126 Wörter·~26 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. September 2023 (720 23 126 / 209) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente / Einkommensvergleich: Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden. Damit sind indes nicht die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwerte generell, sondern die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1962 geborene A.____ arbeitete seit 15. März 2004 in seinem angestammten Beruf als Kaminfeger bei B.____ und war durch den Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfall-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht versicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 19. September 2011 und am 27. Mai 2017 erlitt B.____ zwei Unfälle, bei denen er sich zum einen am linken Knie und zum andern an der rechten Schulter verletzte. Die Suva erbrachte für die Folgen dieser Ereignisse ihre gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungskosten. Nach Abschluss der unfallbedingten Heilbehandlung sprach die Suva A.____ mit Verfügung vom 30. August 2019 gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen für die verbleibenden Beeinträchtigungen aus beiden Unfallereignissen ab 1. Oktober 2019 unter anderem eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % basierende und gestützt auf einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 83'200.-- festgesetzte Invalidenrente zu. Daran hielt die Suva auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 fest. Eine von A.____ hiergegen erhobene Beschwerde, mit der er die Ausrichtung einer höheren Invalidenrente beantragte, wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 12. November 2020 ab (Verfahren-Nr. 725 20 263 / 276). Bereits zuvor, am 5. April 2017 (Datum des Gesuchseingangs), hatte sich A.____ unter Hinweis auf die unfallbedingten Beschwerden am linken Knie und auf weitere, krankheitsbedingte Beeinträchtigungen am linken Bein zusätzlich auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die IV-Stelle Basel-Landschaft holte die Suva- Akten des Versicherten ein und nahm weitere Abklärungen der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse vor. Dabei ermittelte sie beim Versicherten folgende Invaliditätsgrade: Ab 15. April 2017 (Ablauf des Wartejahres): 49 %, ab 20. Juni 2017: 100 %, ab 6. April 2018: 69 %, ab 11. Dezember 2018: 100 % und ab 6. Mai 2019: 69 %. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach die IV-Stelle A.____ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. Juli 2018 eine ganze Rente, vom 1. August 2018 bis 28. Februar 2019 eine Dreiviertelsrente, vom 1. März 2019 bis 31. August 2019 eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. September 2019 eine (unbefristete) Dreiviertelsrente zu. Die Rentenzusprache erfolgte dabei in Form von zwei Verfügungen: In einer ersten Verfügung vom 21. März 2023 setzte die IV- Stelle die laufende Rente ab 1. April 2023 fest und in der zweiten Verfügung vom 25. April 2023 entschied sie über den Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. März 2023. Zudem regelte sie in der zweiten Verfügung die aus der rückwirkenden Rentenzusprache resultierende Nachzahlung. In Bezug auf den Rentenbeginn wies die IV-Stelle A.____ darauf hin, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehe. Seine Anmeldung sei am 5. April 2017 eingegangen, weshalb die Rente erst ab 1. Oktober 2017 ausgerichtet werden könne. B. Gegen diese beiden Verfügungen erhob Rechtsanwalt Daniel Altermatt namens und im Auftrag von A.____ am 8. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es seien die angefochtenen Verfügungen "teilweise aufzuheben, indem dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze Rente auszurichten sei"; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekte des vorliegenden Verfahrens bilden zwei Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 8. Mai 2023 ist demnach einzutreten. 2.1 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet diese aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, sind hingegen die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (KSIR, Rz. 9101; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). Vorliegend ergingen die angefochtenen Verfügungen nach dem 1. Januar 2022, zur Diskussion steht jedoch die Höhe des am 1. Oktober 2017 und damit vorher entstandenen Rentenanspruchs des Versicherten. Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit deshalb in Anwendung der Bestimmungen des IVG und der IVV sowie derjenigen des ATSG in der jeweiligen bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung zu beurteilen. Sie werden im Folgenden in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.2 Zu ergänzen bleibt, dass laufende Renten von Versicherten, die am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (WEIV) nicht mehr an das neue Rentensystem angepasst werden. Zu dieser Versichertengruppe zählt auch der heutige, 1962 geborene Beschwerdeführer. 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrads bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Die IV-Stelle holte zur Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten Berichte der behandelnden Ärzte und zwei Beurteilungen von Dr. med. C.____, Facharzt für Orthopädie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, vom 2. November 2020 und 21. Februar 2022 ein. 4.3.1 In der ersten Beurteilung vom 2. November 2020 listete der RAD-Arzt beim Versicherten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf: (1) einen Status nach Knie-TP-Implantation links (am 11.12.2018; als Folge eines früheren, 1981 erlittenen Unfalls); (2) einen Status nach Rotatorenmanschettenruptur rechts (Unfall vom 04.08.2017) und Schulterarthroskopie rechts (am 20.12.2017) mit Rotatorenmanschettenrefixation, Teilsynovektomie im Rotatorenintervall, Bizepstenotomie, Bursektomie und Akromioplastik); (3) ein chronisches

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lumbovertebrales Schmerzsyndrom; (4) eine schwere Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2) und eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2); (5) eine axonale Neuropathie Nervus peronaeus links; (6) eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Als Leiden ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er (1) eine arterielle Hypertonie; eine Hyperlipidämie und eine peripher-arterielle Verschlusskrankheit IIb und einen Status nach aortoiliakalem Bypass links (12/2016), (2) eine chronische obstruktive Lungenkrankheit (Gold IIA), (3) eine gastroösophageale Refluxkrankheit, Refluxösophagitis LA Grad B, (4) eine kleine Inguinalhernie links mehr als rechts, oligosymptomatisch, sowie (5) eine Psoriasis und Rosazea fest. 4.3.2 Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beurteilte Dr. C.____ dahingehend, dass in der angestammten Tätigkeit als Kaminfeger seit dem 20. Juni 2017 und bis auf Weiteres keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In einer leidensadaptierten Verweistätigkeit hingegen sei gestützt auf die medizinische Aktenlage von folgenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen: Nach Ablauf des Wartejahres (am 15. April 2017): 20 %, ab 20. Juni 2017: 100 %, ab 6. April 2018: 50 %, ab 11. Dezember 2018: 100 % und ab 6. Mai 2019: 50 %. 4.4 Die IV-Stelle stützte sich in den angefochtenen Verfügungen vom 21. März 2023 und 25. April 2023 bei der Würdigung des medizinischen Sachverhalts und insbesondere bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrade als auch in Bezug auf deren jeweilige Dauer vollumfänglich auf diese Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. C.____. Von deren Richtigkeit geht offensichtlich auch der Versicherte aus, stellt er doch den medizinischen Sachverhalt und die vorinstanzliche Würdigung desselben in seiner Beschwerde mit keinem Wort in Frage. 5.1 In diesem Zusammenhang gilt es nun allerdings zu beachten, dass das Kantonsgericht von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen hat und dass es in der Beweiswürdigung frei ist (§ 12 Abs. 1 VPO bzw. Art. 61 lit. c ATSG). Ebenso hat es das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VPO). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass mit der verfügungsweisen Zusprechung einer Invalidenrente ein einziges, im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet wird. Werden lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind (BGE 125 V 413 E. 2d). Im Lichte dieser Bestimmungen und Grundsätze hat das Kantonsgericht deshalb bei der Beurteilung eines IV-Rentenanspruchs den medizinischen Sachverhalt (als Teilaspekt des Rechtsverhältnisses) auch dann einer - jedenfalls zumindest kurzen - Prüfung zu unterziehen, wenn die vorinstanzliche Würdigung desselben wie im hier zu beurteilenden Fall in der gegen die Rentenverfügung erhobenen Beschwerde nicht beanstandet wird. Insbesondere hat das Gericht zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund von Anhaltspunkten, die sich aus den Akten ergeben, hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist dies hier jedoch nicht der Fall.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Die medizinische Aktenlage erweist sich vorliegend zwar insgesamt als eher dünn, sie lässt aber eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs des Versicherten durchaus zu. Würdigt man diese Akten, so zeigt sich, dass insbesondere die vorinstanzliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Bezüglich der ersten Phase ab 15. April 2017 mit der Annahme einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit stützt sich der RAD-Arzt Dr. C.____ auf den echtzeitlichen Bericht von Dr. med. D.____, Innere Medizin FMH, vom 8. Juni 2017. Mit Blick auf die vom genannten Arzt gestellten Diagnosen (mässig posttraumatische Gonarthrose links, chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes und lumboradikuläres Syndrom, kleine Inguinalhernie links und Verdacht auf kleine Inguinalhernie rechts) sowie auf die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer wechselbelastenden Verweistätigkeit ist die Einschätzung des RAD-Arztes nicht zu beanstanden. Zur Begründung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 20. Juni 2017 verweist Dr. C.____ auf die an diesem Tag und am 25. September 2017 erfolgten zwei Kniearthroskopien links sowie auf die am 20. Dezember 2017 vorgenommene Schulterarthroskopie rechts. Auch wenn der RAD-Arzt hier etwas missverständlich nur von einer "Arbeitsfähigkeit von 0 %" in der angestammten Tätigkeit spricht, darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Versicherte mit Blick auf diese Eingriffe ab dem 20. Juni 2017 auch in einer Verweistätigkeit nicht arbeitsfähig war. Beim nachfolgenden Attest einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab 6. April 2018 bezieht sich der RAD-Arzt auf den Bericht des Suva-Kreisarztes Dr. med. E.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. April 2018 sowie auf den Bericht der Klinik F.____ vom 2. Juli 2018 (richtig: 28. Juni 2018). Der Kreisarzt erachtete mit Verweis auf die Verletzungsfolgen am linken Kniegelenk und an der rechten Schulter nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten als zumutbar, ohne allerdings das Ausmass der Arbeitsfähigkeit zu beziffern. Die Klinik F.____ wiederum bezeichnete Arbeiten unterhalb der Horizontalen im Sinne von Büroarbeiten bei anliegendem Arm im Rahmen eines halbtägigen Pensums als zumutbar. Das Abstellen auf diese Einschätzung der Klinik F.____ durch Dr. C.____ und die darauf gestützte Annahme einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit erweist sich durchaus als vertretbar. Ab 11. Dezember 2018 geht der RAD-Arzt sodann von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, wobei er diese mit der an diesem Tag erfolgten Implantation einer Knieprothese links begründet. Diese Einschätzung ist zweifellos nicht zu beanstanden. Für die nachfolgend attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 6. Mai 2019 verweist Dr. C.____ zunächst auf den Suva- Kreisarztbericht von Dr. med. G.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Mai 2019. Demnach war der medizinische Endzustand bezüglich des linken Knies nicht erreicht, bezüglich der rechten Schulter hingegen schon. Es wurde eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik H.____ vereinbart. Deren Austrittsbericht vom 19. Juli 2019 lässt sich eine unfallbedingte Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten entnehmen. Von dieser Einschätzung weicht der RAD- Arzt jedoch ab und begründet dies mit den zeitlich nach dem Bericht der Rehaklinik H.____ aufgetretenen zusätzlichen Beeinträchtigungen (Reruptur der Supraspinatussehne ohne Indikation für eine weitere Operation aufgrund der sehr schlechten Sehnenqualität, chronisches lumbogenes und spondylogenes Schmerzsyndrom mit Verschlechterung und neuer radikulärer Komponente L3 und L4 links, Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt). Wie Dr. D.____ in seinem ausführlichen Bericht vom 3. August 2020 ist auch der RAD- Arzt der Auffassung, dass aufgrund dieser Beeinträchtigungen insgesamt von einer 50 %-igen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit auszugehen ist. Auch diesbezüglich ist seine Einschätzung durchaus nachvollziehbar. Schliesslich hält Dr. C.____ in seiner zweiten RAD-Beurteilung vom 21. Februar 2022 in Berücksichtigung der seit dem ersten RAD-Bericht eingegangenen medizinischen Unterlagen fest, dass diese allesamt mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit vereinbar sind. Die zweimaligen stationären Aufenthalte in der Klinik I.____ hätten zu keiner nachhaltigen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit geführt. Vor diesem Hintergrund hält der RAD-Arzt folgerichtig an einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit fest. 5.3 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, von den Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. C.____ abzuweichen. Sie wurden in Kenntnis der gesamten Aktenlage erstellt, berücksichtigen sämtliche Beschwerden und erscheinen schlüssig. Dr. C.____ ist zudem Facharzt für Orthopädie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin, er ist deshalb auch zur Beurteilung der überwiegend den Stütz- und Bewegungsapparat betreffenden Beschwerden des Versicherten - dessen psychische Beeinträchtigungen fallen kaum ins Gewicht - und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit qualifiziert. 5.4 Im Ergebnis kann somit bei der Würdigung des medizinischen Sachverhalts und insbesondere bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowohl hinsichtlich der Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrade als auch in Bezug auf deren jeweilige Dauer - im Einklang mit den Auffassungen der Parteien - vollumfänglich auf die oben wiedergegebenen Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. C.____ abgestellt werden.

6. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 7.1 Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend (Urteil des Bundesgerichts vom17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 6.2.1). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen. Wie den Akten zu entnehmen ist, ging die Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug am 5. April 2017 bei der IV-Stelle ein. Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb davon auszugehen, dass der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns auf den 1. Oktober 2017 fällt. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer - zu Recht - nicht in Frage gestellt. 7.2 Im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 5. April 2018 war der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4 und 5 hiervor) vollständig arbeitsunfähig. Während dieser Phase

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht war er mit anderen Worten aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein Invalideneinkommen zu erzielen. Somit ist auch kein Einkommensvergleich vorzunehmen; stattdessen ist in Bezug auf den genannten Zeitraum ohne Weiteres von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und somit von einem Invaliditätsgrad des Versicherten von 100 % auszugehen. 7.3.1 Wie dem oben (vgl. E. 4 und 5 hiervor) geschilderten medizinischen Sachverhalt entnommen werden kann, kam es im April 2018 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten mit der Folge, dass diesem ab 6. April 2018 wieder eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit zumutbar war. Dies bedeutet, dass für den Zeitraum ab 6. April 2018 ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen ist. 7.3.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E.3.3.2). Vorliegend darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Versicherte im Gesundheitsfall weiterhin als Kaminfeger bei seinem bisherigen Arbeitgeber B.____ tätig wäre. Laut dessen Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Mai 2017 (und den beigelegten "Jahreslohnkonti") hätte der Versicherte im Jahr 2017 ein Gehalt von Fr. 6'400.-- pro Monat bzw. - bei 13 Monatslöhnen - von Fr. 83'200.-- pro Jahr erzielt. Dieser Betrag ist der bis ins Jahr 2018 eingetretenen Nominallohnentwicklung von + 0,6 % (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex 2016 - 2020, Männer, Wirtschaftszweig G-S "Sektor 3 Dienstleistungen", Tabelle T1.1.15) anzupassen, was im Ergebnis zu einem für das Jahr 2018 massgebenden Valideneinkommen von Fr. 83'699.-führt. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass von einem Valideneinkommen von Fr. 84'117.-- auszugehen sei. Die Differenz zum vorstehend ermittelten Betrag liegt darin, dass der Versicherte die Einkommensverhältnisse im Jahr 2017 als massgebende Berechnungsgrundlage erachtet. Bei deren Ermittlung geht er von der Lohnangabe des Arbeitgebers für das Jahr 2015 aus und rechnet zu dieser die Nominallohnentwicklung bis 2017 (von + 1,1%) hinzu. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Vorliegend geht es um eine (allfällige) Rentenanpassung per April 2018, weshalb die Lohnverhältnisse in diesem Zeitpunkt massgebend sind. Da eine konkrete Angabe des Arbeitgebers zum Validenlohn des Jahres 2017 vorliegt, ist an diese und nicht an das im Jahr 2015 erzielte Einkommen anzuknüpfen. Entsprechend ist - in einem nächsten Schritt - einzig die seit 2017 bis ins Jahr 2018 im Sektor Dienstleistungen eingetretene Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen. 7.3.3 Hat die versicherte Person - wie es hier der Fall ist - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird. Bei

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils an den sogenannten Zentralwert (Median) anzuknüpfen (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen). 7.3.4 Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Damit sind indes nicht die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwerte generell, sondern die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 6.2.2 mit Hinweis). Hier steht der Rentenanspruch des Versicherten ab 6. April 2018 zur Diskussion. Bezogen auf diesen Zeitpunkt lagen im Verfügungszeitpunkt (21. März 2023 bzw. 25. April 2023) als aktuellste veröffentlichte statistische Lohnzahlen die Tabellenlöhne der LSE 2018 vor, weshalb diese die Basis der Berechnung zu bilden haben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei für die Ermittlung des Invalideneinkommens ab 6. April 2018 auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 abzustellen, kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. 7.3.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit zahlreichen Hinweisen). 7.3.6 Laut den massgebenden medizinischen Akten (vgl. E. 4. und 5 hiervor) war dem Beschwerdeführer ab April 2018 die Ausübung einer einfachen, leichten und wechselbelastenden Verweistätigkeit im Umfang eines 50 %-Pensums zumutbar. Für die Bemessung seines Invalideneinkommens ist deshalb vom Zentralwert für die im privaten Sektor beschäftigten Männer im Total aller Wirtschaftszweige im Jahre 2018 im Kompetenzniveau 1 ("Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art") gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018 auszugehen. Der entsprechende Wert beläuft sich auf Fr. 5'417.--, wobei dieser auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht. Er ist deshalb auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Jahres 2018 von 41,7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Tabelle T03.02.03.01.04.01, "Total") umzurechnen. Dies führt zu einem Monatslohn von Fr. 5'647.20 bzw. zu einem Jahresgehalt von Fr. 67'766.--. Da der Versicherte in einer solchen Tätigkeit ab April 2018 zu 50 % arbeitsfähig war, resultiert daraus als Ausgangswert ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘883.--. 7.3.7 In den angefochtenen Verfügungen gewährte die IV-Stelle dem Versicherten einen Abzug vom LSE-Tabellenlohn in der Höhe von 25 %. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der gesamthaft vorzunehmende Abzug vom Tabellenlohn grundsätzlich eine

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schätzung darstellt. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle des Sozialversicherers setzt (BGE 126 V 75 E. 6). Das kantonale Versicherungsgericht greift daher in das Ermessen des Sozialversicherers nur bei triftigen Gründen ein. Dabei muss sich das kantonale Gericht auf Gegebenheiten abstützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Nimmt man beim anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 33‘883.-- einen 25 %-igen Abzug vor, so führt dies zu einem für den Einkommensvergleich massgebenden Invalideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 25'412.--. 7.3.8 Setzt man im Einkommensvergleich dieses Invalideneinkommen von Fr. 25'412.-- dem oben ermittelten Valideneinkommen von Fr. 83'699.-- gegenüber, so resultiert daraus für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum ab 6. April 2018 ein Invaliditätsgrad des Versicherten von 69,64 % bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 70 %. 7.4 Im Dezember 2018 kam es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten, worauf dieser nach dem oben Ausgeführten (vgl. E. 4 und 5 hiervor) vom 11. Dezember 2018 bis 5. Mai 2019 vollständig arbeitsunfähig war. Während dieser Phase war er aus gesundheitlichen Gründen wiederum nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein Invalideneinkommen zu erzielen. Somit ist auch kein Einkommensvergleich vorzunehmen; stattdessen ist in Bezug auf den genannten Zeitraum ohne Weiteres von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und somit von einem Invaliditätsgrad des Versicherten von 100 % auszugehen (vgl. dazu E. 7.2 hiervor). 7.5.1 Schliesslich kam es im Mai 2019 zu einer erneuten Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten (vgl. E. 4 und 5 hiervor). Dieser war deshalb ab 6. Mai 2019 wieder in der Lage, im Umfang von 50 % einer leidensadaptierten Verweistätigkeit nachzugehen. Somit ist für den Zeitraum ab 6. Mai 2019 nochmals ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. 7.5.2 Beim Valideneinkommen kann als Basis der oben (vgl. E 7.3.2 hiervor) für das Jahr 2018 ermittelte Betrag von Fr. 83'699.-- übernommen und in Bezug auf das hier interessierende Jahr 2019 an die entsprechende bis 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung von + 0,9 % (vgl. BFS, Nominallohnindex 2016 - 2020, Männer, Wirtschaftszweig G-S "Sektor 3 Dienstleistungen", Tabelle T1.1.15) angepasst werden. Dies ergibt für den Zeitraum ab 6. Mai 2019 ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 84'452.--. 7.5.3 Beim Invalideneikommen kann ebenfalls vom oben (vgl. E. 7.3.7 hiervor) für das Jahr 2018 ermittelten Wert von Fr. 25'412.-- ausgegangen werden. Dieser Betrag ist an die bis 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung von + 0,9 % (vgl. BFS, Nominallohnindex 2016 - 2020, Männer, "TOTAL", Tabelle T1.1.15) anzupassen, woraus sich für das Jahr 2019 ein für den Einkommensvergleich massgebendes Invalideneinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 25'641.-- ergibt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.5.4 Eine Gegenüberstellung der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 84'452.-- bzw. von Fr. 25'641.-- ergibt für den Zeitraum ab 6. Mai 2019 einen Invaliditätsgrad des Versicherten von 69,64 % bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 70 %. 7.6 Aus den vorstehenden Berechnungen resultieren für den Beschwerdeführer im zeitlichen Ablauf folgende Invaliditätsgrade: Ab 1. Oktober 2017 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns): 100%, ab 6. April 2018: 70 %, ab 11. Dezember 2018: wieder 100 % und ab 6. Mai 2019 - und bis auf Weiteres - erneut 70 %. Somit war der Versicherte aber ab 1. Oktober 2017 ununterbrochen zumindest zu 70 % invalid, weshalb er, wie von ihm beantragt, ab dem genannten Zeitpunkt durchgehend Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8. Zusammenfassend ist demnach als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerden des Versicherten gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle vom 21. März 2023 und 25. April 2023 insoweit zu ändern sind, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente hat. 9.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei. 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 9.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte am 14. August 2023 mit, dass er auf die Einreichung einer Honorarnote verzichte und entsprechend beantrage, die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und in Berücksichtigung des Umstands, dass die materielle Begründung der Beschwerde vom 8. Mai 2023 umfangmässig lediglich zwei Seiten umfasst, erscheint es angemessen, das Honorar des Rechtsvertreters auf der Basis eines Zeitaufwands von insgesamt fünf Stunden festzusetzen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschä-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht digung in der Höhe von Fr. 1'346.25 (5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 21. März 2023 und 25. April 2023 insoweit geändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'346.25 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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