Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.06.2024 720 2022 34 / 149 (720 22 34 / 149)

27. Juni 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·7,457 Wörter·~37 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente; Würdigung der medizinischen Unterlagen: der eingereichte Bericht des behandelnden Arztes begründet keine Zweifel an der Beweiskraft des eingeholten Gerichtsgutachtens

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. Juni 2024 (720 22 34 / 149) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente; Würdigung der medizinischen Unterlagen: der eingereichte Bericht des behandelnden Arztes begründet keine Zweifel an der Beweiskraft des eingeholten Gerichtsgutachtens

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1967 geborene, zuletzt seit 1. Februar 2018 als Bauarbeiter (Schaler) bei der B.____ AG tätig gewesene A.___ meldete sich am 22. Oktober 2019 unter Hinweis auf mehrere, durch seine Hausärztin Dr. med. C.____, Allgemeine Innere Medizin FMH, ausgestellte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte als erstes den Anspruch des Versi-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Dabei gelangte sie jedoch zur Auffassung, dass eine Eingliederung nicht realistisch sei. Dies teilte sie A.____ am 8. April 2020 mit, gleichzeitig orientierte sie ihn darüber, dass man das Dossier zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs der hierfür zuständigen Abteilung übergebe. Letztere veranlasste nach der Aktenüberweisung zusätzliche medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie bei den Dres. med. D.____, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, und E.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das bidisziplinäre (rheumatologische/psychiatrische) Gutachten vom 5. Januar 2021 ein. Auf der Grundlage dieser Expertise und der parallel erfolgten Abklärung der erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle beim Versicherten einen Invaliditätsgrad von 31 %. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 5. Januar 2022 einen Rentenanspruch von A.____ ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, am 27. Januar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem mindestens 70 %-igen Invaliditätsgrad, auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. C. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. D. Anlässlich der Urteilsberatung vom 18. August 2022 gelangte das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Während das rheumatologische (Teil-) Gutachten von Dr. D.____ vom 5. Januar 2021 zu keinerlei Beanstandungen Anlass gebe, könne dem psychiatrischen (Teil-) Gutachten von Dr. E.____ vom 22. Dezember 2020 - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine ausschlaggebende Beweiskraft beigemessen werden. Das Kantonsgericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur Klärung der medizinischen Sachlage bei Dr. med. F.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Im Anhang zu diesem Beschluss unterbreitete das Kantonsgericht den Parteien den Entwurf des entsprechenden Auftrags und den vorgesehenen Fragenkatalog. Die Parteien erhoben keine Einwände gegen die Person der Gutachterin. Während der Beschwerdeführer darauf verzichtete, Zusatzfragen zu stellen, formulierte die Beschwerdegegnerin eine solche und ersuchte darum, diese der Gutachterin zu unterbereiten. Am 18. Oktober 2022 beauftragte das Kantonsgericht Dr. F.____, das psychiatrische Gutachten anhand des um die Ergänzungsfrage der Beschwerdegegnerin erweiterten Fragenkatalogs zu erstellen. Im Weiteren ersuchte das Kantonsgericht die Expertin, nach der Erstellung Ihres Fachgutachtens mit dem rheumatologischen Gutachter Dr. D.____ Kontakt aufzunehmen und mit ihm im Rahmen einer Konsensbeurteilung gemeinsam aus bidisziplinärer Sicht zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten Stellung zu nehmen.

E. Am 28. Juli 2023 liess Dr. F.____ dem Kantonsgericht ihr psychiatrisches Gerichtsgutachten vom selben Tag und ihre Konsensbeurteilung mit dem Rheumatologen Dr. D.____ vom 27. Juli 2023 zukommen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich zu allfälligen Auswirkungen der medizinischen Beurteilung auf den Leistungsanspruch zu äussern. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. August 2023 ihre entsprechende Stellungnahme ein, der Beschwerdeführer äusserte sich am 2. Oktober 2023, gleichzeitig legte er seinen Ausführungen ein Schreiben des behandelnden Facharztes Dr. med. G.____, Rheumatologie FMH, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. September 2023 bei. In einem abschliessenden Schriftenwechsel äusserten sich in der Folge der Versicherte und die Beschwerdegegnerin - beide mit Eingaben vom 9. Oktober 2023 - zu den jeweiligen Standpunkten der Gegenpartei. F. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 überwies der instruierende Präsident die Angelegenheit dem Dreiergericht zur (erneuten) Beurteilung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 27. Januar 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Vorliegend erging die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022, zur Diskussion steht jedoch, ob davor ein Rentenanspruch entstanden ist. Insoweit beurteilt sich die Streitigkeit nach den bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen des IVG, der IVV und des ATSG (Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2023, 8C_309/2023, E. 2.1 mit Hinweis). Die betreffenden Bestimmungen werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person stützt sich die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 8C_122/2023, E. 2.3). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). 3.3.1 So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 3.3.2 Im Weiteren ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4.1 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c in fine). 4.2 Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 entschieden hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses Verfahren definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - im Regelfall erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 3.6). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeitsund Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). 5.1 Wie eingangs geschildert, holte die IV-Stelle zur Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten bei den Dres. D.____ und E.____ das rheumatologische/psychiatrische Gutachten vom 5. Januar 2021 ein. In ihrer bidisziplinären Konsensbeurteilung hielten die beiden Fachärzte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, (2) eine Ellbogenarthrose rechts mit Verdacht auf Ulnarisneuropathie rechts, (3) eine Periarthropathia humeroscapularis links mit Impingement, (4) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.1), und (5) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fest. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gelangte der rheumatologische Gutachter Dr. D.____ zum Ergebnis, dass der Explorand in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der Rückenproblematik vollständig arbeitsunfähig sei. In einer leichten, rücken-, ellbogen- und schulterschonenden Tätigkeit hingegen sei ihm eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein Ganztagespensum zumutbar. Der psychiatrische Gutachter Dr. E.____ wiederum gelangte zum Schluss, dass der Versicherte in sämtlichen Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei. In ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die beiden Experten sodann fest, dass in einer Verweistätigkeit, deren Profil durch das Fachgebiet der Rheumatologie definiert werde, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Die in den beiden einzelnen Fachgebieten ausgesprochenen Arbeitsunfähigkeiten von je 20 % würden nicht additiv wirken. 5.2 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2022 bei der Würdigung des medizinischen Sachverhalts auf die Ergebnisse des bidisziplinären (rheumato-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht logischen/psychiatrischen) Gutachtens der Dres. D.____ und E.____ vom 5. Januar 2021. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig, in leichten Verweistätigkeiten hingegen ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 20 % arbeitsfähig sei. 5.3.1 Das Kantonsgericht gelangte anlässlich der ersten Urteilsberatung vom 18. August 2022 zum Schluss, dass das rheumatologische (Teil-) Gutachten von Dr. D.____ vom 5. Januar 2021 in der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit schlüssig und überzeugend sei und zu keinerlei Beanstandungen Anlass gebe. Es könne ihm deshalb voller Beweiswert beigemessen werden. Demgegenüber könne auf das psychiatrische (Teil-) Gutachten von Dr. E.____ vom 22. Dezember 2020 nicht abgestellt werden. Fragen würden bereits die Modalitäten der psychiatrischen Begutachtung aufwerfen. Der Beschwerdeführer moniere, dass die Exploration bei Dr. E.____ lediglich eine Stunde gedauert habe und dass der Dolmetscher erst nach einer halben Stunde zur Untersuchung hinzugekommen sei. Diese Schilderung werde von Dr. E.____ in seiner Stellungnahme vom 23. August 2021, welche die Beschwerdegegnerin bei ihm zu den Einwänden des Versicherten eingeholt habe, weder beanstandet noch korrigiert, weshalb - so das damalige Fazit des Kantonsgerichts - von ihrer Richtigkeit auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund sei erstaunlich, dass es Dr. E.____ in seinem Gutachten unterlassen habe, explizit auf diese doch eher spezielle Begutachtungssituation hinzuweisen, und stattdessen ohne jegliche weitere Bemerkung festgehalten habe, "die Untersuchung wurde im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt" (Ziff. 4.2 des Gutachtens). Selbst wenn der Versicherte, wie Dr. E.____ geltend mache, damit einverstanden gewesen sein sollte, die Untersuchung ohne Dolmetscher zu beginnen und er offenbar zum Teil auch auf Hochdeutsch habe antworten können, erweise sich das Fehlen des Dolmetschers während der Hälfte der Untersuchung nichtsdestotrotz als heikel, komme doch einer einwandfreien, ungehinderten Verständigung zwischen dem Gutachter und dem Exploranden insbesondere bei einer psychiatrischen Begutachtung erhebliche Bedeutung zu. Als problematisch müsse im konkreten Fall aber auch die Explorationsdauer von lediglich einer Stunde bezeichnet werden, gelte es vorliegend doch zu berücksichtigen, dass die Untersuchung nach einer halben Stunde durch das verspätete Erscheinen des Dolmetschers einen Unterbruch erfahren habe, dass der Versicherte gemäss den Angaben von Dr. E.____ zweimal während der Untersuchung die Toilette habe aufsuchen müssen (vgl. Ziff. 4.1 des Gutachtens) und dass der Explorand - bei leichtgradig vermindertem Antrieb - "etwas langsam" gesprochen habe (vgl. Ziff. 4.3 des Gutachtens). Unter diesen Umständen erweise sich die letztlich noch verbleibende Zeit für eine ausführliche und sorgfältige Exploration doch als sehr kurz und es sei insoweit ein Stück weit nachvollziehbar, wenn sich der Versicherte nach der Begutachtung gegenüber seinem behandelnden Arzt darüber beschwert habe, dass er im Rahmen der Untersuchung zu wenig Gelegenheit gehabt habe, sich vertiefter zu seiner Kindheit, zum Suizid seiner Mutter oder über die Schwierigkeiten im Zusammenleben mit seiner Ehefrau und über seine aktuellen Beschwerden zu äussern (vgl. die zu Handen des Rechtsvertreters verfasste Stellungnahme von Dr. med. H.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Februar 2021). Entgegen der Auffassung der IV-Stelle vermöge das Gutachten - und dies sei letztlich von wesentlicherer Bedeutung - aber auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Generell sei festzuhalten, dass es sich in relevanten Punkten als ausgesprochen oberflächlich erweise. Dies gelte etwa in Bezug auf die Diagnosestellung. So beschränke sich Dr. E.____ bei

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Herleitung der von ihm erhobenen rezidivieren depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, weitestgehend auf die erneute Wiedergabe des vom Exploranden im Rahmen der Befragung geschilderten und an jener Stelle des Gutachtens festgehaltenen Tagesablaufs. Nicht näher erörtert werde sodann die gutachterlich attestierte 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Die Begründung beschränke sich auf die pauschalen Aussagen, dass der Explorand während 7-8 Stunden am Arbeitsplatz anwesend sein könne und dass aufgrund der Depression und der Schmerzstörung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Ein weiterer Mangel der Expertise liege sodann darin, dass allfällige Auswirkungen einzelner einschneidender Erlebnisse - zu nennen sei beispielsweise der Suizid der Mutter des Exploranden, als dieser 13-jährig gewesen sei - vom Gutachter ebenfalls nicht erörtert würden. 5.3.2 Da die übrigen damals vorliegenden medizinischen Berichte ebenfalls keine ausreichende Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Beschwerde bildeten, beschloss das Kantonsgericht, den Fall auszustellen und zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. Mit dessen Erstellung wurde in der Folge Dr. F.____ beauftragt. Im Weiteren ersuchte das Kantonsgericht die Expertin, im Anschluss an ihre fachärztliche Begutachtung mit dem rheumatologischen Gutachter Dr. D.____ Kontakt aufzunehmen und mit ihm im Rahmen einer Konsensbeurteilung gemeinsam aus bidisziplinärer Sicht zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten Stellung zu nehmen. 6.1 Am 28. Juli 2023 erstattete Dr. F.____ ihr Gerichtsgutachten. Darin erhob sie gestützt auf eine ambulant-psychiatrische Untersuchung des Exploranden und auf die medizinische Aktenlage als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Im Abschnitt 6.3.3 des Gutachtens ("Beurteilung bzw. Einordnung der Beschwerden und Befunde in Bezug auf aktuelle Diagnosesysteme und in Bezug auf frühere, auch anderslautende Beurteilungen, differentialdiagnostische Überlegungen") legte Dr. F.____ sodann mit einlässlicher Begründung dar, woraus sie die genannten beiden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit herleitete. An dieser Stelle kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Expertin (S. 92 ff. des Gutachtens) verwiesen werden. 6.2 Im Abschnitt "Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen" (S. 96 f. des Gutachtens) wies Dr. F.____ als erstes darauf hin, dass beim Exploranden gegenwärtig Einschränkungen der Aktivität aus Störungen der emotionalen und verhaltensbezogenen Funktionen und damit zusammenhängenden Funktionsstörungen resultieren würden. An negativen Ressourcen hervorzuheben seien beim Versicherten das Versagen hinsichtlich beruflicher Ziele, mangelndes zielgerichtetes Verhalten und Handeln und die fehlende Ausdauer. Seine Leistungs- und Veränderungsmotivation sei als niedrig einzuschätzen. Darüber hinaus bestünden keine Visionen, keine Ziele, keine ldeen sowie keine ökonomische Stabilität. Der Explorand scheine zusätzlich in den Bereichen "Hoffnung", "Coping", "Selbstwirksamkeit" und "Selbstbeobachtung" über massgeblich reduzierte Ressourcen zu verfügen. Zusätzlich hätten sich aus den im Rahmen der aktuellen Abklärung in Anlehnung an das Mini-lCF-APP erhobenen Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit weitere reduzierte Fähigkeiten und Kompetenzen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ergeben. So bestünden mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation, insbesondere im Bereich der ltems "Flexibilität und Umstellungsfähigkeit", "Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben", "Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen", "Durchhaltefähigkeit", "Selbstbehauptungsfähigkeit" und "Kontaktfähigkeit zu Dritten". Es würden ein chronifiziertes Zustandsbild mit bis anhin wenig Veränderung und eine vielfältige somatische Problematik vorliegen, die den Exploranden nachhaltig mitbelaste. An positiven Ressourcen verfüge der Versicherte über familiäre Kontakte. Er erfahre psychosoziale Unterstützung durch die Familie mit offenbar einem Rückgang der Auseinandersetzungen im familiären Kontext. Ebenfalls sei die therapeutische Anbindung, die vertrauensvoll zu sein scheine, als positiv zu bewerten. Zudem habe der Explorand im Zeitpunkt der Begutachtung an Arbeitsmassnahmen teilgenommen, was ebenfalls positiv sei. Negativ auf die berufliche Wiedereingliederung würden sich aber zusätzlich erhebliche, versicherungsmedizinisch nicht relevante psychosoziale Belastungsfaktoren wie sein Migrationshintergrund, das Fehlen einer beruflichen Ausbildung und einer ökonomischen Stabilität sowie sein Alter auswirken. 6.3 Am Schluss ihres Gutachtens äusserte sich Dr. F.____ zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Sie hielt diesbezüglich als erstes fest, dass dieser seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter allein schon wegen der somatischen Problematik nicht mehr ausüben könne. Hingegen könne er noch eine leidensadaptierte Verweistätigkeit verrichten. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit des Exploranden umschrieb sie dahingehend, dass die betreffende Tätigkeit kognitiv leicht strukturierte Arbeiten ohne Ansprüche an sprachliche Kompetenzen umfassen, dem somatischen Zustand des Exploranden angepasst sein und klar umschriebene Arbeitszeiten in einer konfliktarmen, rücksichtsvollen Umgebung aufweisen sollte. In einer derart angepassten Verweistätigkeit wäre ihm eine maximale Präsenz von vier Stunden pro Tag möglich. Während dieser Anwesenheit bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Leistung. In Bezug auf den zeitlichen Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit gelangte die Gutachterin unter Hinweis auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, dass aus rein psychiatrischer Sicht ab 2. September 2019 von einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. 6.4 Nach Erstellung ihres psychiatrischen Gerichtsgutachtens nahm Dr. F.____ auftragsgemäss mit dem rheumatologischen Administrativgutachter Dr. D.____ Kontakt auf, um mit ihm im Rahmen einer Konsensbeurteilung gemeinsam aus bidisziplinärer Sicht zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten Stellung zu nehmen. In ihrem am 27. Juli 2023 erstatteten Bericht über die gleichentags erfolgte Konsensbeurteilung hielten die psychiatrische Fachärztin und der rheumatologische Facharzt folgende relevante Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1) eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), (2) eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (3) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, (4) eine Ellbogenarthrose rechts mit Verdacht auf Ulnarisneuropathie rechts und (5) eine Periarthropathia humeroscapularis links mit Impingement. In ihrer interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangten die Dres F.____ und D.____ zum Ergebnis, dass der Explorand in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit 2019 vollständig arbeitsunfähig sei. In einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeits-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht fähigkeit von 50 %, "wobei die psychiatrische Disziplin führend sei, dies unter Berücksichtigung der somatischen Einschränkungen." 7.1.1 Am 18. August 2023 nahm die Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgutachten von Dr. F.____ vom 28. Juli 2023 und zu deren Konsensbeurteilung mit Dr. D.____ vom 27. Juli 2023 sowie zu allfälligen Auswirkungen der medizinischen Beurteilung auf den Leistungsanspruch des Versicherten Stellung. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt werden könne. Es sei deshalb ab 1. September 2020 (Ablauf des Wartejahres) von einer Gesamtarbeitsfähigkeit des Versicherten von 50 % auszugehen. Aus dem auf dieser medizinischen Grundlage vorgenommenen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 62 %. Dementsprechend stehe dem Beschwerdeführer ab 1. September 2020 eine Dreiviertelsrente zu. Dieser wiederum hielt in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 unter Hinweis auf einen Bericht seines behandelnden Rheumatologen Dr. G.____ vom 27. September 2023 fest, dass bei ihm schon alleine aus rheumatologischen Gründen eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aber selbst wenn man entgegen der Beurteilung von Dr. G.____ von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen sollte, sei klar, dass angesichts der von den Gutachtern postulierten zusätzlichen Einschränkungen und Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass er, wie beschwerdeweise beantragt, Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Rente habe, da von einem Invaliditätsgrad in der Höhe von mindestens 70 % auszugehen sei. In jedem Fall müsste ihm überdies ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zugestanden werden, was selbst bei Annahme einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit zu einem Invaliditätsgrad von über 70 % und somit zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe. 7.1.2 In ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 zu den genannten Standpunkten der Gegenpartei vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass der Bericht von Dr. G.____ vom 27. September 2023 nicht geeignet sei, die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens in Zweifel zu ziehen. Ebenso sei das Argument des Beschwerdeführers, wonach eine allfällige Restarbeitsfähigkeit als nicht verwertbar zu gelten habe, angesichts der verbleibenden Arbeitsdauer von zehn Jahren und der 50 %-igen Restarbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Im Weiteren sei auch der geforderte leidensbedingte Abzug von 25 % nicht angemessen. Der Beschwerdeführer seinerseits hielt in seiner abschliessenden Eingabe vom 9. Oktober 2023 vollumfänglich an den in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 vertretenen Auffassungen fest. 7.2.1 Nach den oben geschilderten Beweismaximen (vgl. E. 3.3.1 hiervor) weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen vom psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. F.____ vom 28. Juli 2023 ersichtlich. Es ist viel mehr festzuhalten, dass dieses die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt: Es weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 3.2 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, es stützt sich auf eine sorgfältige persönliche

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Untersuchung des Exploranden, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Inhaltlich ist das Gutachten widerspruchsfrei und es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Insbesondere leitet Dr. F.____ die von ihr erhobenen Diagnosen plausibel her und sie legt dar, weshalb sie zu einer anderen diagnostischen Einschätzung als der Administrativgutachter Dr. E.____ gelangt. Sodann beschreibt sie nachvollziehbar die Auswirkungen der von ihr erhobenen Diagnosen auf die Funktionsfähigkeit des Versicherten, sie geht auf dessen Ressourcen ein und sie nimmt auf diesen Grundlagen eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Exploranden vor. 7.2.2 Ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen sind die Ergebnisse der von Dr. F.____ gemeinsam mit Dr. D.____ vorgenommenen bidisziplinären Konsensbeurteilung vom 27. Juli 2023. Die Fachärztin und der Facharzt legen darin nachvollziehbar dar, dass der Explorand aus interdisziplinärer Sicht in einer körperlich leichten, rücken-, ellbogen- und schulterschonenden Tätigkeit, die zudem kognitiv leicht strukturiert ist, keine Ansprüche an sprachliche Kompetenzen stellt und klar umschriebene Arbeitszeiten in einer konfliktarmen, rücksichtsvollen Umgebung aufweist, zu 50 % arbeitsfähig ist. 7.3 Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die Ergebnisse, zu denen Dr. F.____ in ihrem psychiatrischen Gerichtsgutachten gelangte. Er vertritt jedoch in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 die Auffassung, dass bei ihm schon alleine aus rheumatologischen Gründen eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zur Begründung dieses Standpunkts beruft er sich auf einen Bericht seines behandelnden Facharztes Dr. G.____ vom 27. September 2023. Darin attestiert dieser dem Versicherten seit 3. Oktober 2019 wegen therapieresistenter Rückenbeschwerden eine durchgehende und nach wie vor anhaltende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer nun allerdings darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht anlässlich seiner ersten Urteilsberatung vom 18. August 2022 zum Schluss gelangte, dass das von der IV-Stelle eingeholte rheumatologische (Teil-) Gutachten von Dr. D.____ vom 5. Januar 2021 in der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht schlüssig und überzeugend sei und zu keinerlei Beanstandungen Anlass gebe. Es könne ihm deshalb voller Beweiswert beigemessen werden. Dass es seither zu einer relevanten Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands gekommen sei, wird vom Versicherten nicht geltend gemacht und eine solche Entwicklung ist aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Somit kann aber ohne Weiteres auch heute vollumfänglich auf die Beurteilung von Dr. D.____ vom 5. Januar 2021 abgestellt werden. Dessen Fachgutachten ist sehr umfassend, der Experte berücksichtigte darin alle geklagten Beschwerden, er ging detailliert auf die geltend gemachten gesundheitlichen Belastungen ein, er zeigte deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf und begründete plausibel, weshalb beim Exploranden aus rheumatologischer Sicht in einer leichten, rücken-, ellbogen- und schulterschonenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein Ganztagespensum bestehe. Bei der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. G.____ vom 27. September 2023 handelt es sich im Ergebnis lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts. Diese wird allerdings nicht hinreichend begründet und man kann sich auch nicht gänzlich des Eindrucks erwehren, dass sie zu einem nicht unerheblichen

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Teil auf subjektiven (Schmerz-) Angaben des Versicherten beruht. Soweit Dr. G.____ im aktuellen Schreiben überdies auf seinen früheren ausführlichen IV-Bericht vom Oktober 2019 verweist, ist ihm bzw. dem Beschwerdeführer schliesslich entgegenzuhalten, dass Dr. D.____ sich in seinem Gutachten damit auseinandergesetzt und aufgezeigt hat, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Aus all diesen Gründen ist der Bericht von Dr. G.____ vom 27. September 2023 - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht geeignet, die von Dr. D.____ aus rheumatologischer Sicht erfolgte schlüssige und überzeugende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in Frage zu stellen. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach gestützt auf die schlüssigen Ergebnisse des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von Dr. F.____ (samt Konsensbeurteilung mit Dr. D.____), dass beim Versicherten seit 2. September 2019 in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter eine vollständige und in einer angepassten Tätigkeit, welche die aus psychiatrischer und aus rheumatologischer Sicht formulierten Einschränkungen berücksichtigt, eine andauernde 50 %ige Arbeitsunfähigkeit besteht. 8. Der Beschwerdeführer bestreitet in einem nächsten Einwand die wirtschaftliche Verwertbarkeit der ihm gutachterlich attestierten 50 %-igen Restarbeitsfähigkeit. 8.1 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2022, 9C_464/2021, E. 4.3.1 mit Hinweisen). 8.2 Vorliegend ist der Versicherte aus gutachterlicher Sicht in einer körperlich leichten, rücken-, ellbogen- und schulterschonenden Tätigkeit, die zudem kognitiv leicht strukturiert ist, keine Ansprüche an sprachliche Kompetenzen stellt, und klar umschriebene Arbeitszeiten in einer konfliktarmen, rücksichtsvollen Umgebung aufweist, zu 50 % arbeitsfähig. In Berücksichtigung dieses Zumutbarkeitsprofils stehen dem Beschwerdeführer immer noch verschiedenste Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Zu nennen sind etwa einfache Arbeiten wie Überwachungs-, Prüfund Kontrolltätigkeiten, Sortierarbeiten sowie leichte Verpackungsarbeiten, die der Versicherte trotz der vorhandenen Einschränkungen ausüben kann. Diese grundsätzlich einfachen Tätigkei-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten sind ihm auch unter Berücksichtigung seiner ausserhalb der angestammten Tätigkeit fehlenden Berufserfahrung, seiner sprachlichen Schwierigkeiten und seines Alters zumutbar. Somit kann aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, dass in seinem Fall von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Dem betreffenden Einwand des Beschwerdeführers kann demnach nicht beigepflichtet werden. 9.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.4 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Für diesen sind nach ständiger Rechtsprechung die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich. Dabei finden allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen grundsätzlich bis zum Verfügungszeitpunkt Berücksichtigung (BGE 150 V 67 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend fällt der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns auf den 1. September 2020, also auf den Beginn des Monats, in welchem das gesetzliche Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ablief. Darüber sind sich die Parteien einig. 9.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E.3.3.2). Vorliegend darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Versicherte im Gesundheitsfall weiterhin als Bauarbeiter bei seiner bisherigen Arbeitgeberin, der B.____ AG, tätig wäre. Laut deren Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 31. Oktober 2019 hätte der Versicherte im Jahr 2020 ein Gehalt von Fr. 78'780.-- pro Jahr erzielt. Die IV-Stelle legte dem Einkommensvergleich demnach korrekterweise diesen Betrag als Valideneinkommen zu Grunde. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. 9.3.1 Hat die versicherte Person - wie es hier der Fall ist - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils an den sogenannten Zentralwert (Median) anzuknüpfen (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen). 9.3.2 Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind jeweils die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Hier steht der Rentenanspruch des Versicherten ab 1. September 2020 zur Diskussion. Bezogen auf diesen Zeitpunkt lagen im Verfügungszeitpunkt (5. Januar 2022) als aktuellste

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht veröffentlichte statistische Lohnzahlen die Tabellenlöhne der LSE 2018 vor, weshalb diese die Basis der Berechnung zu bilden haben. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2023 die Auffassung vertritt, es sei für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE 2020 abzustellen, kann ihr nicht gefolgt werden, denn diese wurden erst am 22. August 2022 veröffentlicht. 9.3.3 Laut den massgebenden medizinischen Akten (vgl. E. 6 und 7 hiervor) ist dem Beschwerdeführer die Ausübung einer einfachen und körperlich leichten Verweistätigkeit im Umfang eines 50 %-Pensums zumutbar. Für die Bemessung seines Invalideneinkommens ist deshalb vom Zentralwert für die im privaten Sektor beschäftigten Männer im Total aller Wirtschaftszweige im Jahre 2018 im Kompetenzniveau 1 ("Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art") gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018 auszugehen. Der entsprechende Wert beläuft sich auf Fr. 5'417.--, wobei dieser auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht. Er ist deshalb auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Jahres 2020 von 41,7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Tabelle T03.02.03.01.04.01, "Total") umzurechnen, was zu einem Monatslohn von Fr. 5'647.20 bzw. zu einem Jahresgehalt von Fr. 67'766.-- führt. Dieser Betrag ist in einem nächsten Schritt an die bis 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung von + 0,9 % (bis 2019) bzw. von + 0,8 % (bis 2020; vgl. BFS, Nominallohnindex 2016 - 2020, Männer, "TOTAL", Tabelle T1.1.15) anzupassen, woraus sich für das Jahr 2020 ein für den Einkommensvergleich massgebendes Invalideneinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 68'923.-- ergibt. Da der Versicherte in einer solchen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, resultiert daraus als Ausgangswert ein Invalideneinkommen von Fr. 34‘462.--. 9.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit zahlreichen Hinweisen). 9.4.2 In ihrer Stellungnahme vom 18. August 2023 vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass dem Versicherten ein Teilzeitabzug von 10 % vom LSE-Tabellenlohn zu gewähren sei. Dieser Betrachtungsweise ist beizupflichten, denn rechtsprechungsgemäss wird unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" bei Männern, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug vom Tabellenlohn grundsätzlich anerkannt (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2018, 8C_211/2018, E. 4.4). Da der Beschwerdeführer laut der massgebenden gutachterlichen Einschätzung (vgl. E. 6 und 7 hiervor) gesundheitsbedingt nur noch in einem Teilzeitpensum erwerbstätig sein kann, erwiest sich die Vornahme eines 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn in seinem Fall als sachgerecht und angemessen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

9.4.3 In seinen Stellungnahmen vom 2. und 9. Oktober 2023 erachtet der Beschwerdeführer die Gewährung des maximalen Tabellenlohnabzugs von 25 % als angezeigt. Entgegen seiner Auffassung lässt sich in seinem Fall ein Abzug im geforderten Umfang jedoch nicht rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere entgegen zu halten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend wurde den gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten bereits in der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach von einer maximal noch zumutbaren Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag auszugehen ist, in erheblichem Masse Rechnung getragen. Die Gewährung des vom Beschwerdeführer als angemessen erachteten leidensbedingten Abzugs würde deshalb ein Stück weit zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung dieser Einschränkungen führen. Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen bleiben. Wie in der nachfolgenden Erwägung zu zeigen sein wird, würde vorliegend die Gewährung eines 25 %-igen Abzugs vom Tabellenlohn anstelle eines solchen von 10 % nämlich nicht zu einem höheren Rentenanspruch des Versicherten führen. 9.4.4 Nimmt man beim anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 34‘462.-- einen 10 %-igen Abzug vor, so führt dies zu einem massgebenden Invalideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 31'016.--. Setzt man im Einkommensvergleich diesen Betrag dem oben ermittelten Valideneinkommen von Fr. 78'780.-- gegenüber, so resultiert daraus ein Invaliditätsgrad des Versicherten von 60,63 % bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 61 %. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Wenn man dem Versicherten den von ihm beantragten Maximalabzug von 25 % vom Tabellenlohn gewähren würde, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 25'847.--, woraus im Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 67,19 % bzw. gerundet von 67 % resultieren würde. Der Beschwerdeführer hätte somit auch in diesem Fall Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 9.5 Festzulegen bleibt der Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG setzt dieser unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (lit. b). Zudem bestimmt Art. 29 Abs. 1 IVG, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht. Laut der medizinischen Aktenlage war der Versicherte ab 2. September 2019 vollständig arbeitsunfähig. Das Wartejahr von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG begann somit am genannten Tag zu laufen und endete am 1. September 2020. Die IV-Anmeldung erfolgte am 22. Oktober 2019, d.h. mehr als sechs Monate vor Ablauf des Wartejahres. Somit hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2020 Anspruch auf die ihm zustehende Dreiviertelsrente. 10. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde des Versicherten gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2022 ist aufzuheben und es

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist dem Kantonsgericht ein überdurchschnittlich hoher Verfahrensaufwand entstanden, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf den gemäss bundesrechtlichem Kostenrahmen maximal zulässigen Betrag von Fr. 1'000.-- festzusetzen. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV- Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 11.2 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in den Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung dem Versicherer aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend war das Gericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 18. August 2022 zum Ergebnis gelangt, dass ein Entscheid in der Angelegenheit gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, Wie sich nunmehr zeigt, war das in der Folge eingeholte psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. F.____ vom 28. Juli 2023 für eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts unerlässlich. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind demnach die Kosten der Begutachtung der IV-Stelle aufzuerlegen. Diese Kosten belaufen sich insgesamt auf Fr. 5'949.10; sie setzen sich zusammen aus der Honorarrechnung der Gutachterin Dr. F.____ vom 28. Juli 2023 im Betrag von Fr. 5'000.--, den Dolmetscherkosten von Fr. 329.80 gemäss Rechnung der Asyl-Organisation I.____ vom 4. Januar 2023 und den Laborkosten von Fr. 619.30 laut Rechnung der Dr. J.____ AG, Medizinische Laboratorien, vom 27. Dezember 2022. 11.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Honorarnote vom 9. Oktober 2023 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 14,25 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhaltsund Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 227.90. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'082.25 (14,25 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 227.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. Januar 2022 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die Kosten der gerichtlichen Begutachtung in der Höhe von Fr. 5'949.10 werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'082.25 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 2022 34 / 149 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.06.2024 720 2022 34 / 149 (720 22 34 / 149) — Swissrulings