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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.03.2024 720 2022 104 / 67 (720 22 104 / 67)

21. März 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,461 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

IV-Rente; Würdigung der Arztberichte; Gerichtsgutachten

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. März 2024 (720 22 104 / 67) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente; Würdigung der Arztberichte; Gerichtsgutachten

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Andrea Suter, Advokatin, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1971 geborene A.____ meldete sich am 12. August 2011 unter Hinweis auf Migräne zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Prüfung beruflicher Massnahmen und nach Vornahme der üblichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 1 % in Anwendung der gemischten Methode mit einem Erwerbsanteil von 80 % und einem Haushaltsanteil von 20 % mit Verfügung vom 29. Mai 2013. Mit Gesuch vom 10. Dezember 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf chronische Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Angststörungen, Morbus Cron und Psoriasis zum

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Leistungsbezug an. Nach neuerlichen Abklärungen, namentlich nach Durchführung eines Aufbautrainings bei der Stiftung X.____ und nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. B.____, FMH Neurologie, und Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie hat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 25. Februar 2022 erneut abgewiesen. In Anwendung der gemischten Methode mit wiederum einem Haushaltsanteil von 20 % und einem Erwerbsanteil von 80 % hat die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelt. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Andrea Suter, substituiert durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, mit Schreiben vom 29. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen und somit eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. C. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Anlässlich der Urteilsberatung vom 17. November 2022 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass in Bezug auf das neurologisch-psychiatrische bidisziplinäre Gutachten nur das neurologische Teilgutachten zu überzeugen vermöge. Das psychiatrische Teilgutachten sei hingegen in verschiedener Hinsicht mangelhaft, so dass ihm keine ausschlaggebende Beweiskraft zukommen könne. Eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die medizinische Aktenlage sei demzufolge nicht möglich. Das Kantonsgericht beschloss daher, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei PD Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einzuholen. E. Das von PD Dr. D.____ erstellte Gerichtsgutachten datiert vom 5. Juli 2023. In der Folge wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachten sowie zu den Auswirkungen der medizinischen Beurteilung auf den Leistungsanspruch zu äussern. F. Die Beschwerdegegnerin führte mit Schreiben vom 26. Juli 2023 aus, dem Gerichtsgutachten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2018 vollständig arbeitsunfähig sei. Selbst unter Berücksichtigung der beanstandeten gemischten Methode mit einem Erwerbsanteil von 80 % und einem Haushaltsanteil von 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von über 70 %. Folglich sei per 1.Oktober 2019 ein Anspruch auf eine ganze Rente entstanden. G. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 18. September 2023, dass die Beschwerde gutgeheissen und ihr eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2019 zugesprochen werde. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. die Abweisung des Leistungsgesuchs nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegt der – mutmassliche – Eintritt der Invalidität und Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die bis 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Vorliegend steht ein Rentenanspruch ab 1. Oktober 2019 in Frage und die angefochtene Verfügung datiert vom 25. Februar 2022. Demnach bleiben die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 2.5 Gemäss Art. 17 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt gehalten wird, sei es, dass ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen gezogen werden (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2018 zu Recht abgewiesen hat.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Im Gerichtsgutachten von PD Dr. D.____ vom 5. Juli 2023 werden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen, eine mögliche komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Panikstörung, eine generalisierte Angststörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei in den qualitativen Funktionsfähigkeiten derart schwer beeinträchtigt, dass aus psychiatrischer Sicht in jeglicher beruflichen Tätigkeit des ersten Arbeitsmarktes seit Oktober 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestehe. Während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn habe die Beschwerdeführerin einen jahrelangen Kampf gegen ihre somatoformen und psychischen Beschwerden ausgetragen. Auf Dauer sei ihr dies immer weniger gut gelungen. Dies weil bei ihr eben psychostrukturelle Störungen vorlägen, die dazu geführt hätten, dass die innerpsychischen Ressourcen sich mehr und mehr erschöpft hätten. Es liege ein jahrzehntelanger Krankheitsverlauf vor, der über die meiste Zeit nicht behandelt worden sei, so dass sich schon längst Abwehrmechanismen sowie defizitäre Selbst- und Aussenwahrnehmungen im Rahmen der primären Persönlichkeitspathologien, aber auch im Rahmen der möglichen komplexen Traumafolgestörung, fixiert hätten, so dass keinerlei Gewähr bestehe und auch keinerlei gesicherte prognostische Angabe formuliert werden könne, inwiefern es überhaupt möglich sein werde, die Beschwerdeführerin ausserhalb jener Vita minima, die sie seit Oktober 2018 eingerichtet habe, wieder einer soliden innerpsychischen Belastbarkeit zuzuführen. Aufgrund dieses Langzeitverlaufs sei vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch therapeutisch keine relevante Verbesserung der innerpsychischen Belastbarkeit und somit auch keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei. 3.2 Die Parteien haben gegenüber dem Gerichtsgutachten keine Einwände erhoben. Es genügt denn auch den praxisgemässen Anforderungen (vgl. dazu Erwägung 2.6 hiervor) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist. Der Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den bisherigen Tätigkeiten wie auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % eingeschränkt ist. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 3.3 Gemäss den Angaben im Gerichtsgutachten besteht die 100%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2018. Bei dieser Sachlage liegt gemäss der übereinstimmenden und zutreffenden Ansicht der Parteien auch bei Anwendung der gemischten Methode mit einem Haushaltsanteil von 20 % und einem Erwerbsanteil von 80 % ein Invaliditätsgrad von über 70 % vor. Das Wartejahr begann im Oktober 2018 zu laufen und ist somit Ende September 2019 abgelaufen. Da keine verspätete Anmeldung vorliegt, entsteht der Rentenanspruch per 1. Oktober 2019, was auch dem übereinstimmenden Antrag der Parteien entspricht. 3.4 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 4.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1bis IVG). Bei Durchführung einer zweiten Urteilsberatung werden praxisgemäss Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- erhoben. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihr zurückerstattet. 4.2 Wie im Beschluss des Kantonsgerichts vom 17. November 2022 ausführlich dargelegt, lag der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2022 ein in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt zugrunde. Deshalb sind die Kosten für das Gerichtsgutachten von PD Dr. D.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 7'000.-- gemäss Honorarnote vom 5. Juli 2023 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V 75 E. 6.1 und 139 V 502 E. 4.4). 4.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 25. September 2023 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 17 Stunden geltend gemacht, was sich angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen grundsätzlich als angemessen erweist. Allerdings ist in diesen 17 Stunden auch ein Aufwand von 1,8 Stunden für die Teilnahme an der Urteilsberatung vom 17. November 2022 (inklusive Weg) enthalten. Dieser Aufwand wird praxisgemäss nicht vergütet. Damit verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von 15,2 Stunden. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Des Weiteren erweisen sich die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 151.50 als angemessen. Damit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'255.80 (15,2 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 151.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.-- sowie die Kosten für das Gutachten von PD Dr. D.____ vom 5. Juli 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'255.80 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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