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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2023 720 2021 416 / 274 (720 21 416 / 274)

30. November 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,733 Wörter·~24 min·7

Zusammenfassung

Bestimmung des massgebenden medizinischen Sachverhalts aufgrund eines Gerichtsgutachtens; Zusprache einer ganzen Invalidenrente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. November 2023 (720 21 416 / 274) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Bestimmung des massgebenden medizinischen Sachverhalts aufgrund eines Gerichtsgutachtens; Zusprache einer ganzen Invalidenrente.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Joël Naef, Advokat, Advokatur von Blarer, Anton von Blarerweg 2, Postfach 289, 4147 Aesch BL

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A.a Der 1974 geborene A.____ meldete sich erstmals mit Gesuch vom 6. Dezember 2012 unter Hinweis auf Schulter- und Fussbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) dem Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2017 rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 eine ganze In-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht validenrente zu. Für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Am 28. April 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV an, wobei er im entsprechenden Gesuch mit einem Bericht von Dr. med. B.____, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend machte. Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts veranlasste die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. D.____ FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Gestützt auf dieses Gutachten verneinte sie mit Verfügung vom 2. November 2021 einen Rentenanspruch. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Joël Naef, Advokat, mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es seien ihm ab 1. Oktober 2020 die gesetzlich geschuldeten Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 2. November 2021 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Weisung ein psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten einzuholen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Naef als Rechtsvertreter. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten, auf das sich die Verfügung stütze, in verschiedener Hinsicht nicht beweiskräftig sei. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2021 bewilligte die instruierende Präsidentin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Naef als Rechtsvertreter. D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. E. Anlässlich der Urteilsberatung vom 23. Juni 2022 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich sei. Das Gericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten bei Dr. med. E.____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, anzuordnen. Am 23. März 2023 zog das Kantonsgericht bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das im parallel laufenden Strafverfahren erstellte forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei und stellte es Dr. E.____ zur Verfügung. F. Das Gutachten von Dr. E.____ erging am 7. Juli 2023. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, sich zum Inhalt des Gutachtens und zur Frage zu äussern, wie sich dessen Ergebnisse auf den Leistungsanspruch des Versicherten auswirken würden. Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2023 hielt die IV-Stelle fest, dass gestützt auf die medizinischen Erkenntnisse im Gerichtsgutachten von Dr. E.____, wonach ab 15. April 2020 eine vollständige Arbeitsunfähig-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit bestehe, mit Wirkung ab 1. April 2021 Anspruch auf eine ganze Rente resultiere. In seiner Eingabe vom 23. August 2023 erachtete der Beschwerdeführer das Gutachten ebenfalls als beweiskräftig und schloss auf eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bzw. einen Invaliditätsgrad von 100%. Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, ist der Versicherungsfall (rentenbegründende Invalidität; BGE 137 V 417 E. 2.2.4) noch vor dem 1. Januar 2022 eingetreten. Damit kommt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, wonach im Rahmen einer Rechtsänderung dasjenige Recht gilt, welches bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands in Kraft stand (BGE 138 V 475 E. 3 mit Hinweisen; BGE 127 V 466 E. 1). Im vorliegenden Fall sind somit die Bestimmungen des IVG in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 2.4 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. In BGE 143 V 409 und 143 V 418 hat das Bundesgericht entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). 3. Die vorliegende Angelegenheit betrifft eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Zusprache einer befristeten Invalidenrente. Im Falle eines Eintretens auf eine Neuanmeldung ist nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG analog zu einer Rentenrevision zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2; BGE 117 V 198 E. 4b). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So führte das Bundesgericht zu den Gerichtsgutachten aus, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Gleichwohl wie bei Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht insbesondere einem von ihm eingeholten Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Schliesslich lässt es die Natur des Begutachtungsauftrags eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten nicht zu (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b), ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn andere Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil beispielsweise die behandelnden Ärzte wichtige − und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende − Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). 5.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der Frage, ob seit der Verfügung vom 30. November 2017 eine anspruchserhebliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist, im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. C.____ und D.____. Gestützt darauf verneinte sie einen Rentenanspruch. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Expertise sprechen (vgl. E. 4.3 hiervor). Anlässlich der in dieser Angelegenheit erfolgten Urteilsberatung vom 23. Juni 2022 gelangte das Kantonsgericht nun allerdings zur Auffassung, dass diesem Gutachten keine ausschlaggebende Beweiskraft zukomme. Hinsichtlich des rheumatologischen Fachgutachtens sah das Kantonsgericht die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage als erfüllt an. Zudem erachtete es eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gestützt auf den rheumatologischen Fachteil als erstellt. Hingegen gab das psychiatrische Fachgutachten Anlass zu Zweifel. So erwies sich das Gutachten sowohl in Bezug auf die Herleitung der Diagnosen als auch die daraus resultierenden funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als unvollständig und enthielt zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche. Namentlich mangelte es dem Gutachten an einer vertieften Exploration der für eine Persönlichkeitsstörung vorausgesetzten Kardinalkriterien. Es fehlte sowohl an einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit der Sozial- und Familienanamnese sowie dem beruflichen Werdegang als auch mit der innerpsychischen Struktur des Versicherten. Ins Gewicht fiel ferner, dass Dr. D.____ die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung selbst nicht auszuschliessen vermochte und Hinweise auf mögliche Ursachen für diagnoseinhärente Merkmale bzw. Persönlichkeitsauffälligkeiten eruierte. Bekräftigt wurden diese Indizien auch in den Berichten von Dr. B.____ vom 15. April 2020 und 26. Oktober 2020, welcher psychische Auffälligkeiten seitens des Versicherten bereits zur Schulzeit beschrieben und auf eine tiefgreifende Bindungs- und Beziehungsstörung desselben hingewiesen hatte. Gleichwohl schloss der Gutachter letztlich im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich keine eindeutigen Hinweise auf eine Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands hätten finden lassen, auf eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft. Nachdem es darüber hinaus auch an einer schlüssigen Grundlage für die Beurteilung der Frage fehlte, ob seit der Verfügung vom 30. November 2017 eine Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht eingetreten ist, waren die gutachterlichen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit im Ergebnis nicht überzeugend. Nach Auffassung des Gerichts vermochten indessen auch die versicherungsinternen Beurteilungen keine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu bilden. Nachdem sich dementsprechend mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2022 die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens als unerlässlich erwiesen hatte, steht nunmehr das gerichtliche Gutachten von Dr. E.____ vom 7. Juli 2023 im Zentrum der medizinischen Beurteilung. 5.2 In diesem Gutachten wird mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, narzisstischen und paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0), diagnostiziert. Hierzu hielt die Gutachterin im Rahmen ihrer medizinischen Beurteilung im Wesentlichen fest, dass der Explorand als Kind diverse Wechsel der Bezugspersonen und sprachlich-kulturellen Umgebungen habe verkraften müssen, was offenbar Spuren in der Psyche des Exploranden hinterlassen habe. Während der Schulzeit sei er zwar schulpsychologisch abgeklärt, eine psychotherapeutische Behandlung sei jedoch nicht eingeleitet worden. Der Explorand habe sich im weiteren Verlauf vor allem mit psychoaktiven Substanzen beholfen, um seine psychischen Beschwerden zu lindern. Ärztlichen Behandlungsempfehlungen habe er hingegen weniger Vertrauen entgegengebracht. Nur aufgrund von körperlichen Beschwerden habe er ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Beim Exploranden hätten sich nicht nur in der begonnenen Lehre, sondern auch bei einem Auslandaufenthalt deutliche soziale Anpassungsschwierigkeiten gezeigt. Er sei mit Vorgesetzten aber auch mit anderen Jugendlichen in Konflikte gera-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten, die teils tätlich eskaliert seien. Auch nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er keine Berufsausbildung gemacht, sondern sei von 1992 bis 2010 in wechselnden, meist temporären Arbeitsverhältnissen tätig gewesen. Er habe sich vielfach von Vorgesetzten ausgenutzt und unfair behandelt gefühlt, weshalb er keine berufliche Stabilität erreicht und eine misstrauischresignative Grundeinstellung entwickelt habe. Als er circa 2010 aus dem Arbeitsmarkt herausgefallen sei, habe er sich zunächst nicht auf eine Fachperson aus dem psychologischen bzw. psychiatrischen Bereich einlassen können, sondern habe entsprechend seiner Persönlichkeitsproblematik misstrauisch und gekränkt auf Behandlungsversuche reagiert. Ab 2016 habe er jedoch eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung bei Dr. B.____ in Anspruch genommen. Im Verlauf habe der Explorand, wohl im Zusammenhang mit zwischenzeitlichen depressiven Zuständen, eine grosse Antriebslosigkeit bis hin zu Verwahrlosungstendenzen gezeigt, welche zeitweise das Einhalten regelmässiger psychotherapeutischer Behandlungstermine verunmöglicht hätten. Gegenüber einer medikamentösen Behandlung sei er stets skeptisch eingestellt gewesen. Insgesamt liege der Behandlungsschwerpunkt jedoch auf der psychotherapeutischen Auseinandersetzung mit den problematischen Persönlichkeitsanteilen, welche längerfristig nur im Rahmen einer tragfähigen therapeutischen Beziehung gebessert werden könnten. Insofern sei die seit gut sieben Jahre laufende ambulante Behandlung bei Dr. B.____ als angemessene Behandlungsform zu bezeichnen. In Bezug auf die Eingliederungsmassnahmen sei festzustellen, dass der Explorand nach Beendigung des letzten regulären Arbeitsverhältnisses ab Frühjahr 2010 zunächst arbeitslos gewesen sei. Er habe keine neue Stelle gefunden und sei im März 2012 sozialhilfepflichtig geworden. Über das Sozialamt habe er eine geschützte Tätigkeit begonnen und auf Druck der IV-Stelle im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen das Pensum von zunächst 50% auf 100% gesteigert. Die Eingliederungsmassnahmen seien jedoch abgeschlossen worden. Die IV habe daraufhin das Dossier am 30. November 2017 mit einem ablehnenden Bescheid in Bezug auf über die zugesprochene befristete Rente hinausgehende Leistungen geschlossen. Dem Exploranden sei jedoch auch in der Folge weder eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt gelungen noch habe er seinen Arbeitsplatz im geschützten Bereich behalten können. Seit 2016 sei er bei der F.____ AG tätig gewesen, wobei das Pensum ab 23. März 2020 von 100% auf 30% wegen nicht ausreichender Belastbarkeit reduziert worden sei. Gemäss Dr. B.____ habe sich die Verschlechterung der psychischen Verfassung nicht nur auf beruflicher Ebene, sondern auch im privaten Bereich bemerkbar gemacht. Die sozialen Kontakte hätten sich zunehmend ausgedünnt und nach dem Scheitern seiner letzten Liebesbeziehung habe er keine Partnerin mehr gefunden. Er habe sich überwiegend in seiner Wohnung aufgehalten und phasenweise Anzeichen von Verwahrlosung gezeigt. Nicht nur die Regulation eigener Emotionen und der Beziehungen zu anderen, sondern auch die Ausbildung eines stabilen Identitätskonzepts seien beim Exploranden beeinträchtigt gewesen. Zudem habe ein rasches Umschlagen in paranoide Feindseligkeit und Aggressivität beobachtet werden können. Diagnostisch sei Dr. B.____ daher von einer gemischten Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Ab September 2019 sei es unter Alkohol-, Cannabis- und Kokainmissbrauch wiederholt zu aggressiven Durchbrüchen des Exploranden, verbunden mit mehreren Polizeiinterventionen gekommen. Gesamthaft habe sich durch die über mehrere Jahre durchgeführten therapeutischen und arbeitsintegrativen Bemühungen keine Besserung seiner psychischen Situation erreichen lassen, sondern sich im Gegenteil eine schleichende Destabilisierung seines psy-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht chischen Zustands gezeigt, welche zuletzt in eine krisenhafte Zuspitzung in Form eines Aggressionsdelikts in akutem Intoxikationszustand gemündet habe. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, dass der Explorand in seiner früheren Tätigkeit als gelernter Metallbauschlosser / Hilfsarbeiter keine Arbeitsfähigkeit aufweise. Dies sei retrospektiv spätestens ab 15. April 2020 anzunehmen, als vom behandelnden Psychiater eine deutliche Zustandsverschlechterung beschrieben worden sei und die Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt (F.____ AG) habe beendet werden müssen. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit könne wegen der starken Einschränkungen, die aus dem psychiatrischen Störungsbild des Exploranden resultieren würden kein Arbeitsplatz skizziert werden. Der Explorand weise auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit auf, unabhängig vom Tätigkeitsbereich. Auch diese Beurteilung gelte spätestens ab 15. April 2020. 5.3 Wie oben ausgeführt (E. 4.3 hiervor), weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Vorliegend besteht kein Anlass, von den Ergebnissen des zitierten Gerichtsgutachtens abzuweichen. Das Gutachten ist umfassend und die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge sowie die jeweils vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Dr. E.____ hat den Versicherten persönlich untersucht, eine umfassende Anamnese erhoben und geht einlässlich auf seine Angaben und Beschwerden ein. Sie setzt sich zudem fundiert mit den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten auseinander und begründet abweichende Einschätzungen in überzeugender Weise. Die Gerichtsgutachterin vermag dabei namentlich anhand einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der innerpsychischen Struktur des Versicherten und einer eingehenden Würdigung der Berufs-, Sozial- und Familienanamnese schlüssig zu begründen, dass die für eine Persönlichkeitsstörung zentralen Kriterien anhand der zur Verfügung stehenden Akten und Informationen als erfüllt betrachtet werden können. Anhand einer eingehenden und sorgfältigen Diskussion der Standardindikatoren (vgl. hierzu ausführlich Gutachten S. 53 ff.), schliesst die Gutachterin auf eine schwere Beeinträchtigung des Funktionsniveaus in allen Lebensbelangen und gelangt zur überzeugendenden Schlussfolgerung, dass der Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt, unabhängig vom Tätigkeitsbereich, keine Arbeitsfähigkeit mehr aufweise. Hierbei äussert Dr. E.____ sich auch eingehend zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit, wobei diese Beurteilung auf einer eingehenden Auseinandersetzung mit der seit der Verfügung vom 30. November 2017 eingetretenen Zustandsverschlechterung basiert. Insgesamt sind die medizinischdiagnostischen Feststellungen im Gutachten bzw. namentlich die daraus resultierenden Schlussfolgerungen betreffend die funktionelle Leistungsfähigkeit umfassend und plausibel begründet worden, und es ergibt sich ein lückenloses Bild der Gesundheitsschädigung und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Die ausschlaggebende Beweiskraft des Gerichtsgutachtens von Dr. E.____ wird von den Parteien in ihren Stellungnahmen vom 20. Juli 2023 bzw. 23. August 2023 – zu Recht – nicht in Frage gestellt. Gestützt auf die darin enthaltenen Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass beim Versicherten seit der Aufgabe der Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt bzw. der beschriebenen deutlichen Zustandsverschlechterung im April 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten besteht. Diese

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsfähigkeitseinschätzung ist der Prüfung des Rentenanspruchs zugrunde zu legen (vgl. E. 6.1 ff. hiernach). 6.1 Eingehender zu untersuchen ist hingegen die Frage nach dem Rentenbeginn. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2023 davon aus, dass aufgrund der gutachterlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 15. April 2020 die einjährige Wartezeit am 15. April 2021 abgelaufen ist, womit Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. April 2021 bestehe. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe vom 23. August 2023 hingegen nicht zur Frage des Rentenbeginns. 6.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.1 hiervor), besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Rente für Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch darüber hinaus frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Art. 29 Abs. 3 IVG bestimmt, dass eine Rente von Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht. 6.3 Nachdem der Beschwerdeführer sich am 28. April 2020 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete, kann der Rentenanspruch unter Berücksichtigung der Karenzfrist von sechs Monaten frühestens per 1. Oktober 2020 entstehen. Dr. E.____ geht retrospektiv spätestens ab April 2020 vom Eintritt einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, weil der Behandler Dr. B.____ zu diesem Zeitpunkt eine deutlich eingetretene Zustandsverschlechterung beschrieb und der Versicherte schliesslich auch seine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt aufgeben musste. Zu einer weiter zurückliegenden Arbeitsunfähigkeit nimmt die Gerichtsgutachterin keine Stellung. Zu berücksichtigen gilt es nun aber, dass der Versicherte bereits seit Januar 2016 bei Dr. B.____ in Behandlung steht. In seinem Bericht vom 26. Oktober 2020 ging der Behandler davon aus, dass seit mindestens anfangs 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe und sich die im Februar 2020 attestierte 50%ige-Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt bezogen habe. Wie die Arbeitsfähigkeit zwischen 2016 und 2019 zu bemessen sei, sei schwierig zu sagen, weil der Versicherte immer ohne den Druck, der im ersten Arbeitsmarkt vorhanden sei, tätig gewesen sei. Es sei fraglich, ob eine mögliche Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt über ein Pensum von 30% hinausgegangen wäre. In diesem ausführlichen Bericht schilderte Dr. B.____ auch, dass seit zwei Jahren eine Akzentuierung und Chronifizierung der psychischen Auffälligkeiten zu verzeichnen sei, welche die Diagnose der Persönlichkeitsstörung weiter bestätigen würde. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist im Zusammenwirken mit den Angaben der Gerichtsgutachterin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Wartejahr am 1. Oktober 2020 (Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist) schon erfüllt war, weshalb der frühestmögliche Rentenbeginn auf diesen Zeitpunkt zu liegen kommt. Gestützt wird diese Schlussfolgerung auch von somatischer Seite. Aus dem beweiskräftigen rheumatologischen Teilgutachten von Dr. C.____ vom 21. Mai 2021 (vgl. E. 5.1 hiervor) geht hervor, dass aufgrund der diagnostizierten seronegativen Arthritis spä-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht testens seit 2019 schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie diejenige als angelernter Metallbauschlosser, nicht mehr zumutbar waren. Vor diesem Hintergrund kann demnach überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass für das Jahr vor Oktober 2020 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vorlag. Davon ausgehend, dass gestützt auf das beweiskräftige Gerichtsgutachten von Dr. E.____ im Oktober 2020 bereits eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestand, kann ohne weitere Erörterungen festgehalten werden, dass der Invaliditätsgrad ab dem genannten Zeitraum 100% betrug. Damit besteht ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Rente. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde vom 1. Dezember 2021 demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 2. November 2021 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen infolge wiederholter Urteilsberatungen durch das Kantonsgericht ein grosser Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 1'000.-- fest. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hat deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- sind somit der IV-Stelle aufzuerlegen. 8.2 Im Zusammenhang mit den Kosten für die gerichtliche Begutachtung ist Art. 45 Abs. 1 ATSG zu beachten. Dieser Bestimmung zufolge hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bildeten. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahmen an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen MEDAS-Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen (das soeben zitierte Urteil E. 4.4.2). Vorliegend war das Kantonsgericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 23. Juni 2022 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2022 verwiesen werden (vgl. auch E. 5.1 hiervor). In Anbetracht der dort erwogenen Umstände war die gerichtliche Begutachtung durch Dr. E.____ nicht nur angezeigt, sondern unerlässlich. Es tritt hinzu, dass das Gerichtsgutachten nunmehr zweifellos die Grundlage für die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Invalidenrente bildet. Im Lichte der geschilderten Rechtsprechung sind die daraus resultierenden Kosten, welche sich gemäss Ho-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht norarrechnung vom 7. Juli 2023 insgesamt auf Fr. 8'960.-- belaufen, demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer mehrheitlich obsiegt hat, hat er Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten. Der durch den Rechtsvertreter in seiner Honorarnote vom 23. August 2023 geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 4'062.50 zuzüglich Spesen von Fr. 99.40 erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'193.65 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 2. November 2021 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 8’960.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'193.65 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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