Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.07.2014 720 2014 83 / 178 (720 14 83 / 178)

24. Juli 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,978 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Gutachten

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. Juli 2014 (720 14 83 / 178) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung (Zwischenverfügung); Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung bejaht

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Vijitha Schniepper- Muthuthamby

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Gutachten

A. Die 1962 geborene A.____ meldete sich mit Gesuch vom 30. August 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle beauftragte Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatrischen Begutachtung der Versicherten. Im Gutachten vom 17. September 2012 hielt Dr. B.____ fest, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit 100% arbeitsunfähig, in einer Verweistätigkeit jedoch

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. März 2013 der Versicherten eine befristete ganze Rente für die Dauer vom 1. April 2012 bis 30. November 2012 in Aussicht. Für die Zeit danach kündigte sie eine Ablehnung des Rentenanspruchs an. Gegen den Vorbescheid erhob A.____ Einwand. Gleichzeitig legte sie ein Schreiben ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 7. Februar 2013 bei. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 kündigte die IV- Stelle die Durchführung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung durch Dr. B.____ an. Nach Intervention der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, stellte die IV- Stelle mit Schreiben vom 28. Januar 2014 die Durchführung einer bidisziplinären psychiatrischen und rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, in Aussicht. Trotz weiterer Interventionen der Versicherten, hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2014 an der bidisziplinären Begutachtung fest. B. Gegen diese Zwischenverfügung erhob A.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Herrmann, am 7. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung die IV-Stelle anzuweisen, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. C. Am 25. April 2014 liess sich die IV-Stelle vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei der Rüge der Beschwerdeführerin, die in Aussicht gestellte bidisziplinäre Begutachtung sei nicht rechtmässig, handelt es sich um eine materielle Einwendung, wie sie den kantonalen Gerichten beschwerdeweise unterbreitet werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. März 2014 ist einzutreten. 2. Streitig ist, ob die IV-Stelle zur Recht eine bloss bidisziplinäre Begutachtung bei den Fachärzten Dres. D.____ und E.____ angeordnet hat. Die IV-Stelle stellte fest, dass eine neurologische Untersuchung nicht indiziert sei. Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass erhebliche zervikale und lumbosakrale degenerative Beeinträchtigungen bestün-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den, wobei zumindest die Diskushernie L5/S1 mit einer möglichen Wurzelirritation einhergehe. Zudem bestehe eine Schwindelproblematik. Deshalb sei eine Beurteilung durch einen Neurologen sowie durch einen HNO-Spezialisten erforderlich. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf die Schmerzproblematik im linken Knie, weshalb weiter eine orthopädische Beurteilung notwendig sei. 3.1 Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. 3.2 Um zu prüfen, ob eine polydisziplinäre oder bloss bidisziplinäre Expertise einzuholen ist, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass die Endverfügung im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Unter Berücksichtigung, dass die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der IV-Stelle liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die IV-Stelle für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer Begutachtung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven leiten liess (vgl. Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 10. Mai 2012, 720 11 393 E. 3 und 720 11 441 E.3). 3.3 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die MEDAS im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMed@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. SuisseMed@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2014; http://www.suissemedap.ch). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten dagegen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden die Aufträge nicht nach diesem System vergeben. Damit ist der Kreis der in Frage kommenden Sachverständigen hier weitaus grösser (z.B. Universitätskliniken, frei praktizierende Ärzte und Gutachter; BGE 137 V 210 E. 3.1.1). 3.4 Es existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. Nach neuerer Rechtsprechung (vgl. BGE 139 V 352 E.3.2) lassen sich jedoch die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt und ausserdem weder weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sind (zur Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4) noch ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf besteht. Diese Voraussetzungen werden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor allem bei Verlaufsgutachten erfüllt sein (BGE 139 V 352 E. 3.2). 4.1 Die IV-Stelle stützt sich in ihrer Zwischenverfügung auf den RAD-Bericht vom 5. Februar 2014, wonach bei der Versicherten ausschliesslich Beschwerden des Bewegungsapparates und der Psyche vorliegen würden. Demnach sei der Gesundheitszustand lediglich rheumatologisch und psychiatrisch abzuklären. 4.2 Wie oben (vgl. E. 3.4) ausgeführt, hat eine administrative Erstbegutachtung polydisziplinär zu erfolgen, sobald feststeht, dass sich der Gesundheitsschaden und die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik nicht als vollständig gesichert erweisen. Dies ist vorliegend der Fall. Zunächst ist der Abklärungsbedarf in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie unbestritten. Im Bericht des Spitals F.____ vom 15. August 2013 wurde aber festgehalten, dass bei der Versicherten ein etwas ungerichteter Schwindel bestehe. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. B.____ klagte die Beschwerdeführerin bereits über Schwindel bzw. Schwächeanfälle. Im Bericht der Privatklinik G.____ vom 25. Juni 2013 weist die Psychologin H.____ zudem auf kognitive Leistungseinschränkungen hin. Die Psychologin geht davon aus, dass sich dies mit der Verbesserung der depressiven Symptomatik ebenfalls verbessern werde. Dennoch kann unter Berücksichtigung dieser Berichte nicht gesagt werden, die medizinische Situation beschlage offenkundig ausschliesslich die Fachgebiete der Rheumatologie und der Psychiatrie. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anhang V des KSVI davon ausgeht, dass bereits bei zwei spezialisierten Fachdisziplinen eine allgemeinmedizinische Fallführung hinzuzuziehen und damit ein polydisziplinäres Gutachten angezeigt ist. Auch die Mustervereinbarung zwischen dem BSV und den Gutachterstellen definiert das polydisziplinäre Gutachten als aus (mindestens) zwei fachärztlichen Spezialistenbeurteilungen und einer allgemeinmedizinischen/internistischen Fallführung bestehend. Einem mit der Fallführung be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht trauten Allgemeinmediziner würde es ausserdem obliegen, die ausgewählten Disziplinen gegebenenfalls mit weiteren zu ergänzen. Die IV-Stelle hat bei der vorliegenden medizinischen Sachlage nach dem Ausgeführten eine zufallsbasierte polydisziplinäre Expertise anzuordnen. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Februar 2014 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten zu lassen. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Gegenüber den Vorinstanzen bzw. den kantonalen Behörden werden gemäss § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt. Da vorliegend die IV-Stelle unterlegen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5.2 Als obsiegende beschwerdeführende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 12. Juni 2014 einen Aufwand von 12.5 Stunden geltend. Der beigelegten Deservitenkarte kann entnommen werden, dass der Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 2 Stunden für die Teilnahme an der Urteilsberatung vom 24. Juli 2014 geltend macht. Da die Teilnahme an der Urteilsberatung fakultativ ist und ein Fernbleiben keinerlei Rechtsnachteile nach sich zieht, wird der Aufwand für eine solche Teilnahme im Rahmen der Parteientschädigung praxisgemäss nicht entschädigt. Ohnehin hat der Rechtsvertreter nicht an der Urteilsberatung teilgenommen. Der betreffende Aufwand ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls sind die Bemühungen im Umfang von 15 Minuten nicht zu berücksichtigen, welche auf den Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind. Diese Bemühungen würden im Falle einer nicht Rechtsschutz versicherten Person nicht anfallen. Der verbleibende Aufwand von 10.25 Stunden erweist sich angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die geltend gemachten Kopiaturen sind gemäss § 14 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 mit Fr. 1.50 anstatt mit Fr. 2.-- zu berechnen. In Abzug sind weiter die für die Teilnahme an der Urteilsberatung geltend gemachten Feldspesen von Fr. 21.80 zu bringen. Demzufolge sind die Auslagen auf Fr. 52.50 zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'824.20 (10.25 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 52.50 plus 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten zu lassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘824.20 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

720 2014 83 / 178 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.07.2014 720 2014 83 / 178 (720 14 83 / 178) — Swissrulings