Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 17. April 2015 (720 14 345 / 90) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Erlass einer Rückforderung; Gutgläubigkeit des Leistungsbezugs; Besteht im vorliegenden Fall keine Meldepflicht, ist der Leistungsbezug gutgläubig; das Verhalten und die Kenntnisse der Beiständin werden dem Leistungsbezüger angerechnet
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Erlass Rückforderung
A.1 Dem 1949 geborenen A.____ wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2006 von der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) rückwirkend ab 1. Juni 2004 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) inklusive Zusatzrente für Ehegatten (aufgehoben am 26. November 2007 per 1. Januar 2008) und Kinderrenten zugesprochen. Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 erhöhte die IV-Stelle die halbe Rente des Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 2006 auf eine ganze Rente. Der Rentenanspruch des Versicherten wurde zuletzt mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 (Mutation Auszahlung Kinderrenten) bestätigt. Auf Anmeldung vom
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 16. Januar 2006 hin sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 der Ehefrau des Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. A.2 Bei der Berechnung der Altersrente von A.____ Anfang 2014 stellte die zuständige Ausgleichskasse C.____ erstmals fest, dass der Ehefrau des Versicherten von der Ausgleichskasse D.____ ebenfalls eine Invalidenrente ausgerichtet wird. Aufgrund des bisher nicht vorgenommenen Einkommenssplittings waren die Renten ab Dezember 2011 neu zu berechnen. Mit Verfügung vom 17. März 2014 wurde von der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die Neuberechnung der ganzen Invalidenrente von A.____ für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. März 2014 vorgenommen und vom Versicherten ein zu Unrecht ausgerichteter Betrag von Fr. 5‘162.– zurückgefordert. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. A.3 Mit Eingabe vom 24. März 2014 stellte A.____, vertreten von seiner Beiständin B.____, Sozialarbeiterin, betreffend die zurückgeforderten Invalidenrenten ein Erlassgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 von der IV-Stelle unter Hinweis auf den fehlenden guten Glauben abgelehnt. B. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten von der Beiständin B.____, am 29. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, (Kantonsgericht) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des gestellten Erlassgesuchs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gute Glaube gegeben sei. In der Aufzählung der zu meldenden Änderungen werde nicht erwähnt, dass auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des jeweiligen Ehepartners eingeschlossen seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe im Rahmen der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV ausdrücklich angegeben, dass ihr Ehemann bereits eine Rente beziehe. Da diese Meldung an diejenige IV-Stelle gegangen sei, die bereits die Rente des Beschwerdeführers zugesprochen habe, habe das Ehepaar A.____ davon ausgehen dürfen, dass der Informationspflicht Genüge getan sei. Die Information der zuständigen Ausgleichskasse sei danach Sache der IV-Stelle gewesen. Als die Rente zugesprochen worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht wissen müssen, dass Meldungen über veränderte Verhältnisse an eine andere Behörde als die zuständige IV-Stelle gemacht werden müssten. Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, dass die involvierten Stellen die relevanten Informationen weiterleiten würden. C. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 stellte das Kantonsgericht fest, dass für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben seien, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweise. Die Beiständin als nichtanwaltliche Vertreterin falle ferner nicht in den Kreis der zulässigen unentgeltlichen Rechtsbeistände. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf eine eingeholte Stellungnahme der materiell zuständigen Ausgleichskasse wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers,
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht gewusst zu haben, dass auch die Vermögensverhältnisse der Ehefrau zu melden seien, unbehelflich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich der Informationspflicht bewusst gewesen sei, mache er doch geltend, dass die Informationspflicht mit der Angabe der Ehefrau in der Anmeldung zum Leistungsbezug erfüllt worden sei. Allerdings könne die Angabe der Ehefrau nicht genügen. Der Beschwerdeführer müsse einerseits seiner Meldepflicht selbst nachkommen, andererseits sei es nicht praktikabel, dass die IV-Stelle bei jeder Anmeldung die Ausgleichskasse des Ehegatten informieren müsste, dass möglicherweise und in unbestimmter Zukunft ein Rentenanspruch des anmeldenden Ehegatten entstehen könnte. Vorliegend wäre es im Übrigen an der qualifizierten Beiständin gelegen, die veränderten finanziellen Verhältnisse zu melden. Diese könne sich nicht darauf berufen, von der vorzunehmenden Neuberechnung der Rente des Beschwerdeführers nicht gewusst zu haben. Da es zusammenfassend bereits am guten Glaube fehle, erübrige sich eine Prüfung der grossen Härte.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass die verfügte Rückforderung Fr. 5‘162.– beträgt und der Streitwert damit unter Fr. 10'000.– liegt, weshalb die Sache präsidial zu entscheiden ist (vgl. § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Die beiden materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Rückforderung (Gutgläubigkeit und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, 8C_594/2007, E. 4.2). 3. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde vom 29. Oktober 2014 gegen die Ablehnung des Erlassgesuches des Beschwerdeführers betreffend die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen. Der Rückforderungsanspruch an sich wird zu Recht nicht bestritten. Das Erlassgesuch wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 unter Hinweis auf den fehlenden guten Glauben abgelehnt. Eine Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte wurde nicht vorgenommen. Vorliegend streitig und zu prüfen ist damit einzig, ob der Beschwerdeführer betreffend die vom 1. Dezember 2011 bis 31. März 2014 zu viel ausbezahlte Invalidenrente im Umfang von Fr. 5‘162.– gutgläubig war. 4.1 Nach der Rechtsprechung liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr dürfen sich Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 103 E. 2c, 138 V 221 E. 4). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die erforderliche Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 221 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2014, 8C_870/2013, E. 2.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Ein grobfahrlässiger Bezug ist somit gegeben, wenn der Leistungsempfänger nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufwendet, das von einem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (BGE 110 V 180 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2014, 9C_720/2013, E. 4.2; je mit weiteren Hinweisen). Das Verhalten und die Kenntnisse eines Vormundes, Beistandes oder anderen Vertreters sind der vertretenen Person anzurechnen (BGE 112 V 104 E. 3b S. 104; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_921/2010, E. 2 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen müssen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher eine Tatfrage; demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2014, 8C_870/2013, E. 2.2.2). 5.1 Gemäss Art. 31 ATSG und Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen – namentlich des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person – von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 7 zu Art. 31). 5.2 Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person oder Stelle zumutbar ist. Von Bedeutung ist, dass die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens wie auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 31 mit weiteren Hinweisen). Die Meldung der Änderung besteht in einer einmaligen Erklärung der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger und hat unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen (BGE 118 V 219 E. 2b; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2009, 8C_888/2008, E. 6.2.2).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Nach dem Ausgeführten ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Meldepflicht oblag und bejahendenfalls, ob er dieser in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen ist. 6.1 Gemäss der Verfügung vom 21. Juli 2008, mit der dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, ist der IV-Stelle jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, unverzüglich zu melden. Dies sei – unter anderem – insbesondere notwendig bei Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Aufzählung in der Verfügung entspricht inhaltlich den Bestimmungen in Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV (vgl. E. 5.1 hiervor). Der Versicherte war mit dem ausdrücklichen Hinweis in der rentenzusprechenden Verfügung genügend über seine Meldepflichten informiert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind nach dieser inhaltlichen Umschreibung der Meldepflichten unter Umständen durchaus auch Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten zu melden. Das grundsätzliche Bestehen der entsprechenden Meldepflicht wird denn auch vom Beschwerdeführer letztlich nicht ernsthaft bestritten. Vielmehr bringt er vor, dass er seiner Meldepflicht genügend nachgekommen sei, da seine Ehefrau im Rahmen ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug die IV-Stelle darüber informiert habe, dass er bereits eine Rente beziehe. Die Melde- und Informationspflicht bestehe gemäss den leistungszusprechenden Verfügungen gegenüber der IV-Stelle und nicht der Ausgleichskasse. Es wäre folglich Sache der IV-Stelle gewesen, die Information an die Ausgleichskasse weiterzuleiten. 6.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, besteht die Melde- und Informationspflicht nach dem Hinweis auf der Verfügung gegenüber der zuständigen IV-Stelle und nicht gegenüber der die Leistung ausrichtenden Ausgleichskasse. Dasselbe ergibt sich im Übrigen aus dem Wortlaut von Art. 77 IVV. Art. 31 Abs. 2 ATSG sieht ferner keine Rangfolge der Meldepflicht vor. Vielmehr darf der Versicherte darauf vertrauen, dass die mit der Durchführung der IV betrauten Stellen sich gegenseitig über Meldungen der Versicherten informieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2014, 8C_870/2013, E. 3.2.2 und 3.2.4.2). Fraglich ist indessen, ob die Angabe der Ehefrau im Rahmen ihrer eigenen Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV genügt, um die dem Beschwerdeführer obliegende Meldepflicht zu erfüllen. Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Meldepflicht obliegt in erster Linie der versicherten Person selbst. Zwar kann sie gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG auch Dritte und namentlich auch Angehörige treffen, allerdings nur, wenn diesen selbst eine Leistung zukommt, beispielsweise beim Bezug einer Kinderrente (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 67 Rz. 11; vgl. auch KIESER, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 31 mit Hinweis). 6.3 Insbesondere jedoch wäre die Angabe der Ehefrau im Rahmen ihrer IV-Anmeldung vom 16. Januar 2006 – selbst wenn sie dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könnte – auch als verfrüht anzusehen. Massgebliche Änderungen des Sachverhalts sind zu melden, wenn die versicherte Person darum weiss oder wissen müsste (vgl. E. 5.2 hiervor). Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau wussten im Zeitpunkt ihrer Anmeldung, ob und in welchem Umfang ihr eine Rente zugesprochen würde. Eine Kenntnis des Rentenbezugs der Ehefrau erfolgte erst im Zeitpunkt der Rentenzusprache, somit bei Erhalt der Verfügung vom
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 17. Dezember 2012. Da er vor diesem Zeitpunkt keine (sichere) Kenntnis der massgeblichen Sachverhaltsänderung hatte, bestand diesbezüglich auch keine Meldepflicht des Beschwerdeführers, die verletzt hätte werden können. Daraus folgt indessen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vor dem Erhalt der Verfügung vom 17. Dezember 2012 ohne Verletzung einer Meldepflicht erfolgte. Damit ist auch der gute Glaube des Beschwerdeführers für diese Zeit zu bejahen. 6.4 Nachdem der Beschwerdeführer Kenntnis von der Rentenzusprache zugunsten seiner Ehefrau erlangte, war er indessen verpflichtet, dies der Beschwerdegegnerin zu melden. Die Unterlassung der somit notwendig gewordenen Meldung des Beschwerdeführers kann im Hinblick auf die seit 31. Mai 2012 bestehende Verbeiständung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht mehr als bloss leicht fahrlässig angesehen werden. Vielmehr hätte der für eine Behindertenorganisation tätigen und als Sozialarbeiterin ausgebildeten Beiständin – deren Kenntnisse dem verbeiständeten Beschwerdeführer angerechnet werden (vgl. E. 4.1 hiervor) – bei der gebotenen Aufmerksamkeit bewusst sein müssen, dass es sich bei der Rentenzusprache zugunsten der Ehefrau um eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse handelte, die einen Einfluss auf die Rentenfestsetzung des Beschwerdeführers haben könnte. Aus der den Beschwerdeführer betreffenden bestätigenden Verfügung vom 17. Dezember 2010 und der die Ehefrau betreffenden rentenzusprechenden Verfügung vom 17. Dezember 2012 ist ohne weiteres erkennbar, dass trotz entsprechender Spalte keine Einkommen der jeweiligen Ehepartner aufgeführt sind. Aufgrund dieser Unstimmigkeit wäre es der entsprechend qualifizierten Beiständin möglich und zumutbar gewesen, den Mangel in den Verfügungen zu erkennen. Zumindest wäre es von der Beiständin jedoch zu erwarten gewesen, bei der zuständigen IV-Stelle bezüglich der Massgeblichkeit des veränderten Sachverhalts anzufragen. Daran ändert auch die im vorliegenden Fall augenscheinlich mangelnde Zusammenarbeit und Koordination der betreffenden Behörden nichts. Nach der Praxis sind bei rentenberechtigten Ehepaaren beiden Renten durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszurichten, die bereits für die Rentenfestsetzung und –ausrichtung des erstberechtigten Ehegatten zuständig war (vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 [RWL, Stand: 1. Januar 2013] Rz. 2012). Wird die Rentenanmeldung eines Ehegatten bei einer nicht für den Rentenfall zuständigen Ausgleichskasse eingereicht, so bestätigt diese den Erhalt der Anmeldung und teilt dem Ehegatten mit, welche Ausgleichskasse für die Rentenfestsetzung zuständig ist. Gleichzeitig übermittelt sie die Anmeldung mit sämtlichen Beilagen an die zuständige Ausgleichskasse (RWL Rz. 2013). Mit diesen Bestimmungen soll wohl unter anderem verhindert werden, dass – wie vorliegend – erst Jahre nach der Rentenzusprache zugunsten des zweiten Ehegatten von der notwendig gewordenen Rentenanpassung des ersten erfahren wird. In der Beschwerde wird zu Recht festgestellt, dass diese Koordination vorliegend augenscheinlich nicht stattgefunden hat. Derweil war auch dieser Mangel bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache der Ehefrau aus den aktuellen das Ehepaar betreffenden IV-Verfügungen für die Beiständin erkennbar, werden darin doch unterschiedliche Ausgleichskassen aufgeführt. Bezüglich des guten Glaubens kann der Beschwerdeführer bzw. seine Beiständin daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens für die Zeit vom 17. Dezember 2012 bis 31. März 2014 nicht gegeben ist. Zwar fehlte es dem Beschwerdeführer an einem Unrechtsbewusstsein bezüglich des in dieser Höhe unrechtmässigen Leistungsbezugs. Indessen hätte er respektive seine Beiständin in den vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen mit der gebotenen Aufmerksamkeit das Bestehen einer Meldepflicht und das Vorliegen eines Rechtsmangels erkennen müssen. Das Erlassgesuch des Beschwerdeführers ist von der Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum zu Recht abgewiesen worden. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 16. Dezember 2012 bestand für den Beschwerdeführer hingegen keine Meldepflicht. Da er vor der (rückwirkenden) Rentenzusprache zugunsten seiner Ehefrau nicht wissen konnte, dass sich die Höhe seiner Rente verändern wird, erfolgte der Leistungsempfang in dieser Zeit gutgläubig. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Da sich die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers geäussert hat, ist die Angelegenheit an sie zurückzuweisen. Sie wird betreffend die Zeitperiode 1. Dezember 2011 bis 16. Dezember 2012 das Vorliegen des für den Erlass kumulativ notwendigen Erfordernisses der grossen Härte zu prüfen haben. 7. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Auseinandersetzung um den Erlass der Rückerstattungsschuld stellt allerdings keine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen dar, weshalb vorliegend keine Kostenpflicht besteht (UELI KIESER, Auswirkungen des Bundesgesetzes über das Bundesgericht auf die Sozialversicherungsrechtspflege, in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege, St. Gallen 2006, S. 469; vgl. auch schon BGE 122 V 223 E. 2). Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gemäss § 22 Abs. 2 VPO kann dem Beschwerdeführer für den Beizug einer nichtanwaltlichen Vertreterin keine unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit wird zur Prüfung der grossen Härte bezüglich des Leistungsbezugs im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 16. Dezember 2012 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht