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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.05.2015 720 2014 330 / 108 (720 14 330 / 108)

4. Mai 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,870 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Hilfsmittel

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Mai 2015 (720 14 330 / 108) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Hilfsmittel: Voraussetzung für den Anspruch auf eine Übernahme der über der Pauschale liegenden Mehrkosten der Hörgeräteversorgung ist eine konkrete tatsächliche Erwerbstätigkeit mit einem Mindesteinkommen von Fr. 4‘667.–

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Ines Stocker, Rechtsanwältin, Schibli & Partner Advokatur und Notariat, Cordulaplatz 1, 5402 Baden

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel (756.9758.7151.83)

A. Die 1958 geborene A.____ meldete sich am 22. Januar 2014 unter Hinweis auf verschiedene körperliche Leiden, unter anderem eine im Januar 2014 festgestellte hochgradige Schwerhörigkeit, bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Abklärungen beim behandelnden Facharzt sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2014 eine Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung in der Höhe von Fr. 1‘650.– zu. Mit Schreiben vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12. Mai 2014 machte die Versicherte geltend, dass die Versorgung mit Standardgeräten bei ihrer hochgradigen Schwerhörigkeit nicht genüge und beantragte eine Härtefallbegutachtung. Nach Einholung weiterer Unterlagen und nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2014 die Gutsprache für Mehrkosten der Hörgeräteversorgung ab. Mangels Erwerbseinkommen der Versicherten gelange die Härtefallregelung nicht zur Anwendung. B. Hiergegen erhob A.____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Ines Stocker, am 17. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung Gutsprache für die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung einer Prüfung des Härtefallantrags durch eine spezialisierte Oto-Rhino- Laryngologie (ORL)-Klinik an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für ihre derzeitigen Tätigkeiten sowie für eine künftige (weitergehende) Erwerbstätigkeit dringend auf eine über die Standardversorgung hinausgehende Hörversorgung angewiesen sei. Bei der beantragten Zusatzleistung handle es sich um eine angemessene Massnahme, die im konkreten Einzelfall notwendig sei. Der Erfolg der Massnahme stehe zudem in einem äusserst vernünftigen Verhältnis zu den entstehenden Kosten. C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin Ines Stocker bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Für die Annahme einer Erwerbstätigkeit reiche es nicht aus, dass die versicherte Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nehme. Vielmehr müssten sowohl die Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen wie auch die Arbeitsleistung rechtsgenüglich erstellt sein. Dafür müsse das im Kreisschreiben festgehaltene jährliche Mindesteinkommen von Fr. 4‘667.– erreicht werden. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass der Streitwert unter Fr. 10'000.– liegt, weshalb die Sache präsidial zu entscheiden ist (vgl. § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Zusprache der über der Pauschale liegenden Mehrkosten der Hörgeräteversorgung (Härtefallregelung) hat.

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3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel, die sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge benötigt. 3.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 3.3 Gemäss Ziffer 5.07 des Anhangs der HVI hat die versicherte Person höchstens alle sechs Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für Hörgeräte, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt Fr. 840.–, diejenige für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.–, jeweils ohne Reparatur- und Batteriekosten (Ziffer 5.07 Abs. 2 des Anhangs der HVI). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zugelassen ist (Ziffer 5.07 Abs. 5 des Anhangs der HVI). Laut Ziffer 5.07.2* des Anhangs der HVI legt das BSV ausserdem fest, in welchen Fällen im Sinne einer Härtefallregelung über der Pauschale von Ziffer 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. 4.1 Diesbezüglich hält das Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln in der IV (KHMI, gültig ab 1. Januar 2013) in Rz. 2052* f. fest, dass Versicherte Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht jedoch auf die bestmögliche Versorgung hätten. Die Härtefallregelung käme dann zur Anwendung, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine (im Sinne der Pauschalvergütung) durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung sei, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgehe oder in einer Schulung oder Ausbildung stehe.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet der Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 128 V 25 E. 3b, 125 V 384 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 165 ff; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f. Rz. 1.33 und S. 66 ff. Rz. 3.4 ff.). Dieser AHV-rechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit hat auch für andere Sozialversicherungszweige Geltung, so namentlich für die Invalidenversicherung. 4.3 Das KMHI verlangt zur Bejahung einer Erwerbstätigkeit, dass die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946 entspricht oder höher ist (KHMI Rz. 1019). Aktuell beträgt das erforderliche Mindesteinkommen gemäss Anhang des KHMI Fr. 4‘667.–. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass formellgesetzlich keine konkrete Erwerbstätigkeit gefordert sei, um Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu erhalten. Vielmehr seien danach Hilfsmittel auch dann zu gewähren, wenn dadurch die Eingliederung ins Erwerbsleben ermöglicht werde. Auch versicherte Personen, welche in einer Schulung oder Ausbildung stünden und folglich erst künftig und möglicherweise erwerbstätig würden, hätten Anspruch auf Hilfsmittel. Die Beschwerdeführerin sei derzeit bestrebt, sich mit dem Ausfüllen von Steuererklärungen für Migrantinnen und Migranten selbstständig zu machen. Der Präsident des Vereins B.____ – bei dem sie ehrenamtlich in einem 20%-Pensum arbeite –beabsichtige ausserdem, sie im Sekretariat seines noch aufzubauenden Betriebs anzustellen. Eine künftige Erwerbstätigkeit sei damit mindestens genauso vorhersehbar wie bei einem Versicherten in Ausbildung. Jedoch sei auch aufgrund der bereits heute ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit im sozialrechtlichen Sinn anzunehmen, übe sie doch eine auf Erzielung von Einkommen gerichtete bestimmte persönliche Tätigkeit aus. Dass die Praxis daneben zusätzlich ein Einkommensminimum verlange, finde im Gesetz keine Stütze. 5.2 In einem Entscheid vom 10. Februar 2010 hat das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 119 V 231 f. E. 5b festgestellt, dass die die in KHMI Rz. 1019 festgehaltene Konkretisierung der rechtlich erheblichen Erwerbstätigkeit überzeuge und kein Anlass bestehe, ihr generell (oder im konkreten Fall) die Anwendung zu versagen. Vielmehr lasse die Bestimmung im Kreisschreiben eine dem Einzelfall angepasste und diesem gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu. Das Bundesgericht erachtete folglich – wie bereits das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht – für den Anspruch auf bestimmte Hilfsmittel als massgeblich, dass die versicherte Person in der Lage ist, wenigstens einen beachtli-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Teil ihres Unterhaltes selbst zu verdienen. Die Anspruchsberechtigung setzt eine in diesem Sinne "erhaltenswerte Erwerbstätigkeit" voraus. Damit wird dem wirtschaftlichen Erfolg, den eine versicherte Person mit der ihr verbleibenden Leistungsfähigkeit zu realisieren vermag, entscheidende Bedeutung zugemessen (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2010 IV Nr. 60, 9C_767/2009,E. 4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: BGE 130 V 363 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 5). Irrelevant ist indessen nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die beitragsrechtliche Qualifikation als erwerbs- oder nichterwerbstätige Person im individuellen Konto (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 5). 5.3 Nach dem Ausgeführten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – eine konkrete tatsächliche Erwerbstätigkeit mit einem Mindesteinkommen von Fr. 4‘667.– Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel. Massgeblich ist die gesicherte Realisierung der verbliebenen Leistungsfähigkeit, wobei es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt (SVR 2010 IV Nr. 60, 9C_767/2009, E. 4 und 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es ihr – wenn überhaupt – bloss erschwert möglich sei, ohne eine „genügende“ Hörgeräteversorgung wieder ins Berufsleben einzusteigen. Dieser Standpunkt der Beschwerdeführerin ist durchaus nachvollziehbar und verständlich. Indessen steht umgekehrt auch nicht gesichert fest, dass die Beschwerdeführerin mit einer die Pauschale übersteigenden Hörgeräteversorgung ihre Leistungsfähigkeit wirtschaftlich erfolgreich realisieren könnte. Ebendies ist aber Voraussetzung für den strittigen Anspruch. Daran ändert nichts, dass der Gesetzgeber diejenigen Situationen, in denen die versicherte Person der Schulpflicht untersteht, sich in der Erstausbildung befindet oder eine Aus- oder Weiterbildung absolviert – und folglich erst zukünftig ein Erwerbseinkommen erzielen wird – , der Erwerbstätigkeit gleichstellt. Trotz Gleichbehandlung handelt es sich dabei um andersartige Eingliederungsbereiche, die von der Erwerbstätigkeit klar zu unterscheiden sind (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz. 14 ff und 34 zu Art. 21 bis 21quater). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist deshalb in den verschiedenen Eingliederungsbereichen an die Realisierung des zukünftigen Erwerbserfolges nicht derselbe Massstab anzulegen. Die Beschwerdeführerin kann daraus folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der erwerblichen Eingliederung ist eine gesicherte Realisierung gemäss Rechtsprechung nur bei einer bestehenden Erwerbstätigkeit gegeben. 5.4 Zu ihrer aktuellen beruflichen Situation führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit Beendigung des Musikstudiums als professionelle Musikerin arbeite und sich auf geistliche Musik spezialisiert habe. Sie trete mindestens alle zwei Monate auf und verdiene pro Auftritt rund Fr. 100.–. So habe sie im Jahr 2013 durch das Musizieren ca. Fr. 700.– erwirtschaften können, aufgrund gesundheitlicher Probleme im Jahr 2014 bis im Oktober rund Fr. 200.–. Die Zahlungen erfolgten jeweils in bar. Neben ihrer Berufstätigkeit als Musikerin arbeite sie seit März 2007 ehrenamtlich für den Verein B.____, um mit einem Bein im Beruf als Sachbearbeiterin bleiben zu können. Für die Arbeit in der Korrespondenz und der Administration habe sie Fr. 200.– erhalten. Ausserdem werde sie für die Arbeit entschädigt, indem ihr weitere Mitarbeiter und von ihr be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht treute Migrantinnen und Migranten bei schweren Haushaltsaufgaben, beispielsweise beim Fensterputzen oder dem Räumen der Wohnung der verstorbenen Eltern, behilflich sind. Die Beschwerdeführerin erhalte somit für ihre Arbeit im Verein B.____ auch einen Naturallohn. Ferner verfasse sie für ein Entgelt von Fr. 50.– Steuererklärungen für Migrantinnen und Migranten. Im Jahr 2014 habe sie damit bisher Fr. 500.– erwirtschaften können. 5.5 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin wird deutlich, dass diese weniger als die geforderten Fr. 4‘667.– im Jahr verdient. Selbst unter Annahme der höchstmöglichen Einkommensangaben – welche im Übrigen im aktuellen Zeitpunkt nicht rechtsgenüglich belegt sind – erzielt die Beschwerdeführerin ein Einkommen von maximal Fr. 1‘400.–. Hinzuzurechnen wäre ein allfällig erhaltener Naturallohn (SVR 2010 IV Nr. 60, 9C_767/2009, E. 5.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist jedoch die gelegentliche Hilfe weiterer Mitarbeiter des Vereins B.____ als freiwillige, private Unterstützung durch Bekannte anzusehen, der keine Lohnqualität zukommt. Die Hilfe bei grösseren Haushaltsarbeiten ist auch nicht als Gegenleistung im Rahmen der ehrenamtlichen Beschäftigung vereinbart worden (vgl. Einsatzbestätigung des Vereins B.____ vom 28. Juli 2014). Dem Einkommen der Beschwerdeführerin ist folglich kein Naturallohn hinzuzurechnen. Dass die Beschwerdeführerin trotz verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit dem Ausfüllen der Steuererklärungen für Migrantinnen und Migranten sowie dem Musizieren in geringem Ausmass auf die Erzielung von Einkommen gerichtete, persönliche und bestimmbare Tätigkeiten ausübt und daneben mit der ehrenamtlichen Tätigkeit versucht, mit einem Fuss im Erwerbsleben zu bleiben, ist beachtenswert. Eine rechtserhebliche Erwerbstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung und des KHMI liegt damit jedoch nicht vor, da das in Rz. 1019 KHMI festgehaltene Mindesteinkommen jedenfalls nicht erreicht wird. Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 131 I 157 E. 3, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit weiteren Hinweisen) auf die beantragten Zeugenbefragungen verzichtet werden. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mangels einer rechtserheblichen Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf eine auf Zusprache der über der Pauschale liegenden Mehrkosten der Hörgeräteversorgung im Sinne der in Ziffer 5.07.2* des Anhangs der HVI festgehaltenen Härtefallregelung hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, steht es der Beschwerdeführerin jedoch offen, ein neues Gesuch einzureichen, wenn sie in Zukunft mit ihren Tätigkeiten (nachgewiesenermassen) ein Jahreserwerbseinkommen von Fr. 4‘667.– oder höher erzielt. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten, die praxisgemäss auf Fr. 600.– festgesetzt werden, ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 20. Oktober 2014 auch die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt worden ist, ist diese für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 16. Oktober 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 30.1 Stunden, jedoch keine Auslagen ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs als zu hoch. In ähnlich gelagerten Fällen, in denen der Entscheid über die Zusprache eines Hilfsmittels nach einem einfachen Schriftenwechsel gefällt wurde, wurden Bemühungen im Umfang zwischen drei und 16 Stunden als angemessen erachtet. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand ist daher aus Gründen der Rechtsgleichheit zu kürzen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles rechtfertigt es sich, vorliegend bei der Bemessung des Honorars von einem angemessenen Zeitaufwand von 16 Stunden auszugehen. Diese Bemühungen sind zu dem gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 bei unentgeltlicher Verbeiständung zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 200.– zu entschädigen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘456.– (16 Stunden à Fr. 200.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘456.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_327/2015) erhoben.

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