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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.04.2015 720 2014 325 (720 14 325)

30. April 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,490 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

IV-Rente (756.5777.2135.63)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. April 2015 (720 14 325) ___________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Beginn der Wartezeit. Der rechtsgenügliche Nachweis einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert grundsätzlich, aber nicht absolut zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sebastian Laubscher, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente (756.5777.2135.63)

A. Mit Verfügung vom 12. September 2014 sprach die IV-Stelle A.____, geb. 1962, aufgrund einer bipolaren affektiven Störung eine Dreiviertelsrente ab 1. März 2013 zu. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2014 und die Ausrichtung der Invalidenrente ab 1. September 2012. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen. Zur Begründung führte er an, dass er seine Stelle per 31. Januar 2012 gekündigt habe, aber bereits im September 2011 wegen seines provokativen Verhaltens am Arbeitsplatz von der Arbeitgeberin freigestellt worden sei. Sein Verhalten sei zum Zeitpunkt der Kündigung und der Freistellung durch die Krankheit geprägt gewesen, weshalb von einer Arbeitsunfähigkeit ab September 2011 auszugehen sei. Die einjährige Wartezeit habe demnach im September 2012 geendet. Folglich bestehe ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab März 2013 Anspruch auf die Dreiviertelsrente. Am 23. Oktober 2014 reichte Advokat Laubscher einen Bericht des behandelnden Psychiaters B.____ vom 16. Oktober 2014 ein. C. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Vorab sei festzuhalten, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehe. Vorliegend sei das Leistungsgesuch am 8. August 2012 gestellt worden, weshalb der Rentenbeginn frühestens im Februar 2013 sei. Die IV-Stelle sei in ihrer Verfügung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Untersuchung im C.____ in D.____ und somit ab März 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Entsprechend sei das Wartejahr im März 2013 abgelaufen. Eine frühere Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nicht dokumentiert. Dazu komme, dass der Versicherte gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 25. Mai 2014 bis Ende Oktober 2011 gearbeitet habe, weshalb bereits aus diesem Grund keine Arbeitsunfähigkeit ab September 2011 vorliegen könne. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Berechnung der Wartezeit. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 16 ATSG) sind. Dabei genügt für die Eröffnung der Wartezeit eine Arbeitsunfähigkeit, das heisst eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von 20% (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2014, 9C_818/2013, E. 1 mit Hinweisen). 2. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Demgemäss muss sich die versicherte Person, die eine Leistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anmelden. Die Anmeldung hat mit dem amtlichen Formular (vgl. Art. 29 Abs. 2 ATSG und Art. 65 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und damit schriftlich zu erfolgen (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 131 ff.). Die IV- Stelle weist zu Recht darauf hin, dass der früheste Rentenbeginn im Februar 2013 ist, weil das Leistungsgesuch erst am 8. August 2012 gestellt wurde. Insofern kann dem Antrag des Beschwerdeführers, die Rente ab 1. September 2012 zuzusprechen, nicht entsprochen werden. Es bleibt jedoch zu klären, ob der Rentenanspruch bereits im Februar 2013 entstanden ist und nicht wie im angefochtenen Entscheid angenommen erst per März 2013. Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Untersuchung im C.____ in D.____ und somit ab März 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Folglich habe das Wartejahr bis März 2013 gedauert. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, dass aus den medizinischen Akten hervorgehe, dass die einjährige Wartezeit bereits im September 2011 begonnen habe, womit der Anspruch auf eine Rente vor dem 1. März 2013 entstanden sei. 3.1 Bereits im Alter von 22 Jahren durchlebte der Versicherte eine erste manische Phase im Rahmen der bipolaren affektiven Störung. Es kam zur Hospitalisation in der E.____ und einer nachfolgenden Behandlung mit Quilonorm. Unter dieser Medikation traten während 25 Jahren keine Symptome der affektiven Störung mehr auf (vgl. Austrittsbericht der E.____ vom 22. August 2013). Das Leben des Versicherten verlief unauffällig und er ging einer anspruchsvollen Arbeit nach (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2012). Über Jahre hinweg erfolgte keine hausärztliche Kontrolle der Lithiumsättigung. Im März 2011 erlitt der Beschwerdeführer ein akutes Nierenversagen infolge einer Lithiumintoxikation. Die Behandlung erfolgte im F.____. Bezüglich der bipolaren Störung wurde ein psychiatrisches Konsilium eingeholt. Da die Diagnose der bipolaren affektiven Störung vor über 30 Jahren gestellt worden sei und zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise auf eine affektive Erkrankung vorlägen, wurde auf fachärztlichem Rat hin gänzlich auf eine Medikation verzichtet und der Versicherte nach Hause entlassen (vgl. Bericht des F.____ vom 12. April 2011). In der Folge traten vermehrt Krankheitssymptome auf und im Juli 2011 glitt er in eine manische Phase der bipolaren Grunderkrankung. Er tätigte exzessive Internetkäufe und schloss Verträge bei unterschiedlichen Anbietern für dieselbe Sache ab (TV). Die Einkäufe nahmen im Zeitraum Juli bis September 2011 stetig zu und führten zu einer ausgeprägten Verschuldung des Versicherten. Schliesslich kündigte er seine seit 1988 innegehabte Stelle auf Ende Januar 2012. Berichtet wird von sozial auffälligen Verhaltensweisen am Arbeitsplatz, indem der Versicherte sich distanzlos und provozierend verhalten habe. Gemäss eigener Aussage sei es Mitte September 2011 zur Freistellung vom Arbeitsplatz gekommen. Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 24. April 2014 war der letzte effektive Arbeitstag dagegen am 31. Oktober 2011. Wie es sich mit der Freistellung im September 2011 genau verhält, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Fest steht jedoch, dass der Versicherte nicht bis zum Kündigungstermin an seiner Arbeitsstelle verblieb, was ein Indiz dafür ist, dass er spätestens Ende Oktober 2011 für die Arbeitgeberin nicht mehr tragbar war. Des Weiteren zog er „Hals über Kopf“ in eine neue Wohnung. Die Zahlung der doppelten Wohnmiete im Zeitraum September bis November 2011 habe die Finanzen zusätzlich belastet und zu einem Schuldenberg von über Fr. 90‘000.-- geführt. Im November 2011 trat er einen dreiwöchigen Urlaub auf den G.____ an und besuchte seinen dort lebenden Freund. Den Rückflug liess er verstreichen. Er zahlte zuhause den Mietzins seiner Wohnung nicht mehr und liess seine Haustiere verenden. In D.____ sei er im Dezember 2011 von drei Männern überfallen, mit einer Pistole bedroht und mit einem Messer an der Wange verletzt worden. Ihm seien Geld und das Mobiletelefon gestohlen worden. Das Verhalten des Versicherten wurde immer auffälliger, weshalb er schliesslich am 3. April 2012 zur stationären Behandlung ins C.____ eingewiesen wurde (vgl. Bericht der E.____ vom 22. August 2013, Gutachten von Dr. med. H.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 13. Dezember 2013 sowie Bericht von B.____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2014). 3.2 Laut Austrittsbericht des C.____ vom 9. Mai 2012 habe der Beschwerdeführer infolge des Überfalls im Dezember 2011 Schlafstörungen entwickelt und sei durch ein unruhiges, gereiztes und verbal aggressives Verhalten aufgefallen. Im Januar 2012 sei er zusehends verstörter geworden und habe die Habseligkeiten seines Freundes aus dem Haus geworfen. Daraufhin sei er verhaftet und von der Polizei zwei Tage festgehalten worden. Ein Mitarbeiter der Schweizer Botschaft habe ihn schliesslich auf Kaution frei bekommen. Er sei herumgezogen und erst nach Tagen mit zahlreichen Schürfwunden an Armen und Beinen nach Hause zu seinem Freund zurückgekehrt. Er habe nicht erklären können, wohin er gegangen sei und was er getan habe. Im März 2012 sei er aufgegriffen worden, als er nackt in der Gegend herumgelaufen sei. Die Schweizer Botschaft sei erneut kontaktiert worden und der Versicherte sei zur ambulanten Untersuchung ins Krankenhaus gebracht worden. Er sei in einem verwahrlosten Zustand gewesen, fahrig und aggressiv und habe Wahnvorstellungen gehabt. Schliesslich sei er am 3. April 2012 halb nackt angehalten worden, als er versucht habe, ein Fünf-Sterne Hotel in D.____ zu betreten. In der Folge sei er erneut zur Polizeistation gebracht worden. Ein Mitarbeiter der Schweizer Botschaft habe ihn sodann abgeholt und zur stationären Aufnahme ins C.____ gebracht. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.____ diagnostizierte eine bipolare Störung mit manischer Phase, eine chronische Niereninsuffizienz sowie eine seborrhoische Dermatitis. Nachdem sich der Zustand des Versicherten stabilisiert hatte, wurde er am 9. Mai 2012 in die Schweiz verlegt und in die E.____ eingewiesen, wo er bis zum 19. November 2012 stationär behandelt wurde. 3.3 Aus dem Bericht von Dr. I.____ geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2011 in einem Mass psychisch auffällig war, das auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen lässt. Aus den Berichten der E.____ vom 22. August 2013, von B.____ vom 15. Juli 2013 und 16. Oktober 2014, von Dr. H.____ vom 13. Dezember 2013 sowie aus dem Gesprächsprotokoll vom 6. September 2012 ergibt sich zudem ein stimmiges und nachvollzieh- bares Bild über den Krankheitsverlauf des Versicherten seit seinem Zusammenbruch am 28. März 2011. Der Verlauf der Krankheit war – wie B.____ einleuchtend darlegte - schleichend und das Beschwerdebild einer Manie (ICD-10 F30.1) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im September 2011 voll entfaltet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt lagen nach Einschätzung von B.____ genügend psychopathologische Kriterien vor, die sich von der Ausprägung her von einer Hypomanie (abgeschwächte Form der Manie) abgrenzen liessen. Der Verlust sozialer Hemmungen habe zu einem leichtsinnigen, rücksichtslosen und in Bezug auf die Umstände unpassenden und persönlichkeitsfremden Verhalten geführt, weshalb es zum Abbruch der Berufstätigkeit und zur sozialen Ablehnung gekommen sei. Ab September 2011 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab der Phase auf den G.____ seien zusätzlich psychotische Symptome der Manie aufgetreten. Das klinische Zustandsbild sei durch Wahninhalte, Halluzinationen, Erregung mit ausgeprägter körperlicher Aktivität wie auch Ideenflucht gekennzeichnet gewesen, was den Versicherten schliesslich für eine normale Kommunikation unzugänglich gemacht habe. 3.4 Der rechtsgenügliche Nachweis einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert grundsätzlich, aber nicht absolut zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich sinnfällig auf die Arbeitsfähigkeit bzw. das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben. Es trifft zu, dass es im gegebenen Fall für die Zeit von März 2011 bis zum stationären Eintritt des Versicherten ins Spital in D.____ am 3. April 2012 keine echtzeitlichen ärztlichen Dokumente gibt, welche eins zu eins über den Zustand des Versicherten Auskunft geben. Aufgrund der übereinstimmenden psychiatrischen Berichte in Bezug auf den geschilderten Krankheitsverlauf darf aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte spätestens im Herbst 2011 zu mindestens 20%, wahrscheinlich sogar zu einem höheren Prozentsatz in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die Arztberichte zeigen den Verlauf der manischen Phase vom Auftreten der ersten Symptome im Juli 2011 bis zum ausgeprägten Beschwerdebild im Herbst 2011 und der stationären Einweisung im April 2012 nachvollziehbar anhand der zum Teil abstrusen Handlungen und des immer auffälliger werdenden Verhaltens des Versicherten auf. Indem die IV-Stelle erst ab März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit annimmt, blendet sie den schleichenden Verlauf der manischen Phase der bipolaren Störung von der Hypomanie zur Manie (mit exzessiven Einkäufen, Verschuldung, Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle, Verenden lassen der Tiere, Verhaltensauffälligkeiten und Wahnideen in D.____) aus. Dem kann nicht gefolgt werden. 4. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Krankheitsverlaufs bereits im Herbst 2011, spätestens im Dezember 2011 massgebend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, längstens aber im Rahmen von 20%. Dass der Versicherte bereits im September 2011 aufgrund seines untolerierbaren Verhaltens von seiner Arbeitgeberin freigestellt worden war, mag durchaus zutreffen, lässt sich mit der Arbeitgeberbescheinigung vom 24. April 2014 jedoch nicht in Übereinstimmung bringen (vgl. E. 3.3). Ausgehend vom Beginn des Wartejahres am 1. November 2011 – und somit nach dem letzten effektiven Arbeitstag gemäss Arbeitgeberbescheinigung – ergibt sich, dass das Wartejahr am 1. November 2012 erfüllt war. Vermutungsweise war der Versicherte gemäss B.____ bereits zu Beginn des Wartejahres 100% arbeitsunfähig. Aber selbst wenn von einer Einschränkung von nur 20% für die Monate November 2011 bis März 2012 ausgegangen würde, wäre der Versicherte über das gesamte Wartejahr hinaus betrachtet im Durchschnitt zu mehr als 60% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen und weiterhin im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG. In Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG und der Anmeldung zum Leistungsbezug am 8. August 2012 hat der Beschwerdeführer folglich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2013. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn der Beginn des Wartejahrs im Dezember 2011, Januar 2012 oder Februar 2012 und somit letzterenfalls zu einem Zeitpunkt angenommen würde, als der Beschwerdeführer offensichtlich vollständig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig, Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, gegenüber der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden werden indes keine Verfahrenskosten erhoben. Da vorliegend die Vorinstanz teilweise unterlegen ist, ist demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 21. Januar 2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden und 20 Minuten ausgewiesen. Praxisgemäss wird der Aufwand ab Datum der angefochtenen Verfügung (12. September 2014) berücksichtigt, weshalb der geltend gemachte Aufwand vom 18. Juni 2014 von 90 Minuten nicht zu entschädigen ist. Die IV-Stelle hat dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers deshalb für seine Bemühungen ein reduziertes Honorar von Fr. 1‘741.35 (5 Stunden und 50 Minuten à Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 154.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) auszuzahlen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 12. September 2014 aufgehoben wird und die Dreiviertelsrente bereits ab Februar 2013 auszurichten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘741.35 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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