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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.03.2015 720 2014 297 (720 14 297)

19. März 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,434 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

IV-Rente betr. B.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. März 2015 (720 14 297) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rechtsschutzinteresse der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung der früheren Arbeitgeberin verneint; wird mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch durch den IV-Entscheid nichts präjudiziert, ist die Vorsorgeeinrichtung berechtigt, einen allenfalls leistungsbegründenden Sachverhalt später frei zu überprüfen.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien Pensionskasse der A.____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente betr. B.____

A. Der 1958 geborene B.____ war vom 2. November 1978 bis zum 30. Juni 2003 bei der Firma A.____ AG in C.____ als Betriebsmitarbeiter angestellt. Am 14. März 2003 meldete er sich unter Hinweis auf eine Lähmung des rechten Beins erstmals bei der IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an, wobei er Hilfsmittel im Sinne einer Schuhversorgung beantragte. In der Folge übernahm die IV-Stelle die Kosten für orthopädische Massschuhe sowie für Änderungen an Konfektionsschuhen und orthopädischen Spezialschuhen. Mit Schreiben vom 9. September 2003 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Leistungsbezug an und beantragte unter Hinweis auf eine Poliomyelitis sowie auf eine Depression eine IV-Rente. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Juni 2006 mit, dass ihm aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrads von 100 % für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 31. März 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde. Ab dem 1. April 2006 bestehe aufgrund eines Invaliditätsgrads von 33 % jedoch kein Anspruch mehr auf eine Rente. Diesen Vorbescheid bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2006. Eine dagegen am 8. November 2006 erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 23. Mai 2007 ab. B. Am 17. Dezember 2007 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein neues Rentengesuch ein, auf welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2008 mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen nicht eintrat. Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 hob sie diese Verfügung zwecks Neuabklärung der gesundheitlichen Verhältnisse jedoch wiedererwägungsweise auf. Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse wies sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 den Rentenanspruch aufgrund eines IV-Grads von 38% erneut ab. Eine am 7. Januar 2009 dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 13. Mai 2009 ab. C. Am 29. Januar 2013 meldete sich B.____ bei der IV-Stelle wiederum zum Leistungsbezug an. Nach erneuter Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2014 ab 1. Januar 2014 eine halbe IV-Rente zu. Diese Verfügung und der ihr vorangegangene Vorbescheid wurden in Kopie unter anderem auch der BVG-Vorsorgeeinrichtung der A.____ AG zugestellt. D. Mit Eingabe vom 29. September 2014 erhob die Pensionskasse der A.____ AG Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 2014. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass sie nicht leistungspflichtig sei, und es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass erhebliche Zweifel in Bezug auf den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und seiner später eingetretenen Invalidität bestünden. E. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Mit Eingabe vom 24. November 2014 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihre Leistungspflicht aufgrund der Chronologie der Krankengeschichte des Versicherten nach wie vor in Frage zu stellen sei. Sie sei der Meinung, dass es an einem Zusammenhang zwischen dem gesundheitlichen Zustand des Versicherten im Zeitpunkt seiner Kündigung bei der A.____ AG und seinen späteren gesundheitlichen Problemen fehle. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. November 2014 wurde das Beschwerdeverfahren vorerst auf die Eintretensfrage beschränkt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, dem Gericht bekannt zu geben, wann der Versicherte bei ihr berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen war. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit, dass sich die Zugehörigkeit des Versicherten bei der Beschwerdeführerin auf die Zeitspanne vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Mai 2003 erstreckt habe.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem das Erfordernis, dass die Beschwerde führende Partei durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Es stellt sich die Frage, ob diese Sachurteilsvoraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist. 2.1 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; gemäss Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann er die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Der Ausdruck des „Berührtseins“ findet sich auch in Art. 59 ATSG. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Norm umschreibt die Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren und stimmt materiell mit Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 überein, welcher die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde geregelt hatte. Diese Regelung ist in der Folge in Art. 89 Abs. 1 lit. c des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 übernommen worden, so dass im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG die Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG weitergeführt wird (BGE 134 II 122 E. 2.1). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses der Gesetzesbestimmungen von Art. 59 ATSG einerseits und von Art. 103 lit. a OG bzw. von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG anderseits ist demnach gleich auszulegen, weshalb die früher zu Art. 103 lit. a OG bzw. nunmehr zu Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG ebenfalls Anwendung findet (BGE 130 V 390 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Nichts anderes gilt für den Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 4 ATSG. Demnach ist auch hier jeder anderweitige Versicherungsträger berührt, sofern er in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in seinen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2. Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG bzw. von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 365 f. E. 2.1 mit Hinweisen). Es fehlt, wenn das Sachurteil nur der Beantwortung theoretischer Rechtsfragen dienen würde (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 153). Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2009, 9C_8/2009, E. 2.2 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss wird das Rechtsschutzinteresse deshalb dann verneint, wenn sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. 3.1 Die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist für die berufliche Vorsorge in den Art. 23 ff. BVG ausdrücklich verankert worden (BGE 115 V 208 E. 2 f.). Der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge orientiert sich dabei an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG. Auch die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente bestimmt sich analog zu derjenigen nach IVG. Für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gelten schliesslich gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Diese gesetzliche Konzeption basiert auf der Überlegung, die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen. Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge deshalb prinzipiell an die Feststellungen der IV-Organe gebunden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Im Weiteren entfällt eine Bindungswirkung dann, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Denn den Versicherern nach BVG steht in diesem Verfahren ein selbstständiges Beschwerderecht zu. Die IV-Stelle ist deshalb verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 3; BGE 129 V 73). Wird die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen, kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. 3.2 Diese Verbindlichkeitswirkung kann sich gemäss der mittlerweilen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend waren (Urteil F. des Bundesgerichts vom 30. März 2009, 9C_8/2009, E. 3.2 mit Hinweisen; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 4; MARC HÜRZELER, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel/Genf/München 2006, S. 232 Rz. 546). Andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits stets frei zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007). Es ist in die-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung nicht ausschliesst, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit – allenfalls in einem vorerst noch geringeren Ausmass – schon längere Zeit zuvor eingetreten ist (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 16, E. 2.3.2). 3.3 Am 1. Januar 2008 sind im Zuge der 5. IV-Revision die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Kraft getreten. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben Anspruch auf Rente jene Versicherten, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind. Der Rentenanspruch entsteht grundsätzlich frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt vorliegend in erster Linie, dass festzustellen sei, dass sie nicht leistungspflichtig sei. Zur Begründung eines schutzwürdigen Interesses macht sie geltend, dass weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten im Zeitpunkt seiner Kündigung bei der A.____ AG und seiner später eingetretenen Invalidität gegeben sei. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung fehlt es vorliegend jedoch an der soeben dargelegten Verbindlichkeitswirkung (vgl. oben, Erwägung 3.1 f.). Nachdem sich der Versicherte am 29. Januar 2013 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hatte, bestand invalidenversicherungsrechtlich kein Anlass, im Rahmen der Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse den Verlauf seiner Arbeitsfähigkeit mehr als ein Jahr vor dem Zeitpunkt seiner Anmeldung zu prüfen. Hintergrund bildet der Umstand, dass nach den genannten Gesetzesbestimmungen (vgl. oben, Erwägung 3.3 hiervor) der Anspruch auf eine IV-Rente voraussetzt, dass der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen ist, der Rentenanspruch diesfalls aber so oder anders erst frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs vom 29. Januar 2013 entstehen konnte. Die IV- Stelle war deshalb nicht gehalten, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten vor dem 29. Juli 2012 einer näheren Prüfung zu unterziehen (Anmeldung zum Leistungsbezug vom 29. Januar 2013 zuzüglich sechs Monate Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abzüglich ein Jahr durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Allfällige, verbindlichkeitswirksame Feststellungen der IV-Organe hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten fallen daher von vorneherein ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008, E. 2.4). Das allein die Rechtsverbindlichkeit erlangende Dispositiv in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2014 beschränkt sich denn auch darauf, dem Versicherten ab 1. Januar 2014 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin ist allerdings zuzustimmen, dass in dieser Verfügung unter dem Titel „Abklärungsergebnis“ der Beginn der einjährigen Wartezeit per 1. Januar 2013 erwähnt, dem Gesagten zufolge jedoch nicht rechtsverbindlich festgelegt wird. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Beantwortung der Frage, wann das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG begonnen hat, ebenso lediglich der Begründung der Leistungsverfügung der IV-Stelle dient, wie beispielsweise auch die Frage, welcher Invaliditätsgrad von ihr der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wor-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht den ist (vgl. oben, Erwägung 2.2 hiervor). Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle entfaltet mit Blick auf eine länger zurückliegende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten jedenfalls keinerlei Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin einen allenfalls leistungserheblichen Sachverhalt frei zu prüfen berechtigt ist. 4.2 Wird mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch zusammenfassend nichts durch den IV-Entscheid präjudiziert, entfällt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht legitimiert. Auf ihre Beschwerde vom 29. September 2014 kann daher nicht eingetreten werden. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ein Nichteintreten auf die Beschwerde kommt in prozessualer Hinsicht einem Unterliegen gleich, weshalb die Verfahrenskosten vorliegend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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