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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.06.2015 720 2013 354 / 145 (720 13 354 / 145)

8. Juni 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,766 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Hilfsmittel

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. Juni 2015 (720 13 354 / 145) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Anspruch auf Hilfsmittel im Bereich der Sonderschulung; Auswirkungen der Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) vom 1. Januar 2008

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin i.V. Katja Wagner

Parteien A.____ u. B.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel

A. Die 1999 geborene C.____ leidet seit ihrer Geburt an einer zerebralen Malformation, einer psychomotorischen Entwicklungsretardierung, einer armbetonten, ataktischen Bewegungsstörung sowie einer komplexen partiellen Epilepsie. Am 6. Juni 2011 reichten ihre Eltern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ein Gesuch um Kostengutsprache für ein Computerschreibsystem bestehend aus einem Standardnotebook, einer speziellen Tastatur (Clevy Tastatur mit grossen farbigen Tasten) sowie einer Software zur sprechenden Textverarbeitung und einer Armstütze mit kurzer Auflage ein. Die Offerte der Stiftung für elektronische

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hilfsmittel (FST) vom 7. November 2012 veranschlagte dafür Gesamtkosten, inkl. Inbetriebsetzung des Systems sowie die nötige Schulung, im Betrag von Fr. 9‘704.50. B. Mit Verfügung vom 4. November 2013 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass das beantragte Notebook mit Zubehör der Versicherten hauptsächlich zur schulischen Integration in die von ihr besuchte Sonderschule diene. Gemäss Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung für elektronische Hilfsmittel (FST) und der Invalidenversicherung erfolge bei Hilfsmitteln, welche hauptsächlich in der Sonderschule benutzt werden oder der Sprachförderung dienen, keine Finanzierung durch die IV-Stelle. C. Gegen diese Verfügung erhob C.____, vertreten durch ihre Eltern A.____ und B.____, am 2. Dezember 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die Verfügung vom 4. November 2013 sei aufzuheben und es sei ihr eine Kostengutsprache für das Computerschreibsystem zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Verfahrens, um ein Gesuch um Kostengutsprache beim Kanton einzureichen. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 bewilligte die instruierende Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts die Sistierung des Verfahrens bis zum 31. März 2014. E. Mit Verfügung vom 1. April 2014 bzw. Verfügung vom 30. Juni 2014 wurde dem Antrag auf Verlängerung der Verfahrenssistierung stattgegeben. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben. F. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die beantragte Spezialtastatur. G. Am 30. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein, wobei sie im Wesentlichen an ihren Anträgen festhielt. Ergänzend liess sie vorbringen, dass sie das Computerschreibsystem nicht überwiegend in der Sonderschule, sondern vor allem auch zu Hause, namentlich zur Pflege von Kontakten über das Internet, benötige. H. In der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter dieser Grenze, so dass die Sache präsidial zu entscheiden ist. 3.1. Nach Art. 8 Abs. 1 erster Satz IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln. 3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass die Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. 3.3 In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat der Bundesrat die ihm in Art. 21 Abs. 1 IVG übertragene Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) überlassen. Dieses hat gestützt auf diese Subdelegation die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit der im Anhang aufgeführten Hilfsmittelliste erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang der HVI aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Art. 2 Abs. 2 HVI hält sodann fest, dass Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeiten notwendig sind. Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. 3.4 Gemäss Ziffer 13.01(*) des Anhangs der HVI vergütet die Invalidenversicherung unter dem Titel Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie für bauliche Vorkehrungen zur Überwindung des Arbeitsweges invaliditätsbedingte Arbeits- und

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen. Bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person. 3.5 Die Invalidenversicherung kann – handelnd durch das BSV – mit Leistungserbringern wie namentlich den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge schliessen, um die Tarife für die Vergütung der vom Leistungserbringer in Rechnung gestellten Kosten festzulegen (Tarifverträge; Art 27 Abs. 1 IVG i.V.m Art. 24 Abs. 2 IVV). 3.6 Seit der Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) am 1. Januar 2008 hat sich die Invalidenversicherung aus der Finanzierung der Sonderschulung zurückgezogen. Die volle fachliche und finanzielle Verantwortung in diesem Bereich wurde den Kantonen übertragen. Die Kantone finanzieren die Sonderschulung integral, d.h. sie kommen sowohl für die individuellen als auch die kollektiven Leistungen an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bzw. an entsprechende Institutionen auf. Die Kantone übernehmen damit die Gesamtverantwortung von der heilpädagogischen Früherziehung bis zum Abschluss der Sonderschulung. Infolge der Neugestaltung wurden die invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Massnahmen für die besondere Schulung mit Wirkung ab 1. Januar 2008 aufgehoben (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], 6218 f.). Davon betroffen sind auch die individuellen Leistungen sowie die Bau- und Betriebsbeiträge an Institutionen, welche Massnahmen zur Sonderschulung durchführen. Die Beiträge umfassen Schulgeld, Kostgeld sowie besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (alt Art. 19 IVG; alt Art. 8ter IVV in Bezug auf zusätzlich zum Sonderschulunterricht erforderliche Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art [für bestimmte Versicherte Sprachheilbehandlung, Hörtraining und Ableseunterricht, Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau bzw. Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik], alt Art. 9 IVV in Bezug auf für die Teilnahme am Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art [für bestimmte Versicherte Sprachheilbehandlung bzw. Hörtraining und Ableseunterricht] und alt Art. 10 IVV in Bezug auf im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichtes erforderliche Massnahmen pädagogisch therapeutischer Art [für bestimmte Versicherte Sprachheilbehandlung, Hörtraining und Ableseunterricht bzw. heilpädagogische Früherziehung] sowie alt Artikel 11, 12 und 74ter Buchstabe c) IVV) (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], 6219 ff; vgl. zum Ganzen auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 106 ff.). 4.1 Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel im Sinne des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 9 E. 3.3; BGE 115 V 194 E. 2c).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Beschwerdeführerin leidet insbesondere an einer Balkenagnesie mit weiteren Behinderungen. Die Auswirkungen dieser Einschränkungen manifestieren sich im vorliegenden Fall in der Feinmotorik und der Konzentrationsfähigkeit. Gemäss den fachärztlichen Angaben ist es ihr aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich eine Handschrift zu erlernen. Sie kennt zwar das Alphabet, kann jedoch nur einfache Wörter schreiben. Das beantragte Computerschreibsystem gleicht dieses behinderungsbedingte Defizit insofern aus, als die Beschwerdeführerin bei der Ausübung von schriftlichen Aufgaben eine auditive Rückmeldung der Buchstaben und Wörter erhält und sich somit auf den Text konzentrieren kann. Insgesamt kann das beantragte Notebook als Ersatz zu einem normalen Schreibstift gesehen werden. 5. Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einem Geburtsgebrechen leidet, welches von Ziffer 381 des Anhangs der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) vom 9. Dezember 1985 erfasst wird. Ferner ist unter den Parteien nicht streitig, dass es sich bei dem beantragten Computerschreibsystem grundsätzlich um ein geeignetes und notwendiges Hilfsmittel gemäss den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen handelt. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, ob die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für das Computerschreibsystem zu Recht abgelehnt hat. 6.1 Die IV-Stelle begründet die Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs im Wesentlichen damit, dass die Versicherte die beantragten Gegenstände für die schulische Integration überwiegend in der Sonderschule sowie ergänzend bei den Hausaufgaben benötige. Laut Ziffer 4.2 der Leistungsvereinbarung zwischen der FST und der IV erfolge bei Hilfsmitteln, welche hauptsächlich in der Sonderschule benutzt werden oder der Sprachförderung dienen, keine Finanzierung durch die Invalidenversicherung. Hierfür sei der Kanton zuständig (vgl. hierzu IV- Rundschreiben Nr. 312). Sie stützt ihre Verfügung insbesondere auf das Schreiben der FST vom 11. Februar 2013, wonach der Antrag um Kostengutsprache an die IV hauptsächlich damit begründet wird, dass es sich bei den beantragten Hilfsmitteln um solche zur Schulung und Ausbildung bzw. zur schulischen Integration gemäss Ziffer 13.01 (*) des Anhangs zur HVI handle. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung auf den Standpunkt, dass sie die entsprechenden Hilfsmittel, entgegen den Ausführungen der IV-Stelle, nicht überwiegend in der Sonderschule, sondern vor allem auch zu Hause benötige. Zur Selbstständigkeitsentwicklung gehöre auch der Umgang mit den heutigen technischen Möglichkeiten. Überdies sei es zur Pflege von Kontakten und zur Vergrösserung ihres sozialen Netzwerkes wichtig, dass sie sich wie andere Jugendliche in ihrem Alter per Skype etc. unterhalten könne. 6.2 Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, bestreitet die Beschwerdegegnerin nicht, dass das beantragte Computerschreibsystem grundsätzlich unter die in Ziffer 13.01(*) des Anhangs zur HVI erwähnten Arbeitsgeräte und Zusatzeinrichtungen subsumiert werden kann. Indessen macht sie geltend, dass das beantragte Computerschreibsystem, da es im vorliegenden Fall zur schulischen Integration in die von der Beschwerdeführerin besuchte Sonderschule und zur Teilnahme am sonderschulischen Unterricht erforderlich sei, gestützt auf die Leistungsvereinbarung zwischen der FST und der IV nicht in den Leistungsbereich letzterer falle und somit per se vom Anspruch nach Ziffer 13.01(*) ausgenommen sei. Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 3.6 hiervor), sind von der Umsetzung des Finanzausgleichs die eigentliche Schulaus-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bildung bzw. individuelle Beiträge an die Sonderschulung in Form von Schulgeldern, Kostgeldern und Entschädigungen für zusätzliche Massnahmen pädagogisch therapeutischer Art betroffen. Nicht betroffen sind die medizinischen Massnahmen nach Art. 16 IVG sowie die eigentlichen Bestimmungen zu den individuellen Hilfsmitteln nach Art. 21 IVG. Vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen kann der Begriff „Hilfsmittel“ wie er in Ziffer 4.2 der entsprechenden Leistungsvereinbarung aufgeführt wird nur in einem weiten Sinne verstanden werden, nämlich als Mittel die von der Finanzierung der eigentlichen Schulausbildung bzw. insbesondere des Unterrichts umfasst sind und im Bereich der Sonderschulung neu ebenfalls von den Kantonen zu tragen sind. Gemäss neuerer Lehre sind dies alle notwendigen und dem Unterricht dienenden Mittel, namentlich die Lehrmittel und Schulmaterialien sowie individuell nötiger Zusatzunterricht, wie im Fall der Sonderschule die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (vgl. BERNHARD EHRENZELLER/ MARKUS SCHOTT, Art. 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999, in: Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 62 Rz. 35 mit Hinweisen; vgl. auch HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003; vgl. zu den einzelnen Massnahmen oben, Erwägung 3.6). Zur Beantwortung der vorliegend strittigen Frage ist zunächst zu prüfen, ob das beantragte Computerschreibsystem ein Hilfsmittel im Sinne eines Lehrmittels im oben beschriebenen Sinne darstellt, für dessen Kosten der Kanton aufzukommen hat. 6.3 Bei einem Lehrmittel handelt es sich um ein im Unterricht oder in anderen pädagogischen Handlungen eingesetztes Hilfsmittel. Es bildet eine fiktive Brücke zwischen dem zu vermittelnden Inhalt und dem Lernenden. In einem weiten Sinne verstanden dient die Verwendung des beantragten Hilfsmittels als Ersatz für die normale Handschrift, die der Förderung mentaler Prozesse dient und das Lernen erleichtert, zweifellos dazu, Lerninhalte aufzunehmen. Dessen ungeachtet hat der Einsatz des Computerschreibsystems vorliegend aber primär die Funktion, das behinderungsbedingte Defizit der Beschwerdeführerin zu überwinden, um ihr die Aufnahme von Lerninhalten bzw. die Teilnahme am Unterricht überhaupt zu ermöglichen. Es schafft der Beschwerdeführerin damit Voraussetzungen, über die andere Schülerinnen und Schüler bereits verfügen. Insofern kann das Computerschreibsystem nicht als eigentliches Lehrmittel im Sinne eines dem Unterricht dienenden Mittels verstanden werden, dessen Kosten vom Kanton zu tragen sind. Darüber hinaus kommt eine Übernahme der Kosten durch den Kanton auch nicht gestützt auf die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendigen Massnamen pädagogisch therapeutischer Art in Betracht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Geräte unter dem Rechtstitel der pädagogisch therapeutischen Massnahmen von der Invalidenversicherung (bzw. seit der Umgestaltung des Finanzausgleichs vom Kanton) zu übernehmen, wenn ihr Gebrauch gewissermassen als Bestandteil einer einschlägigen Therapie erscheint und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 V 24 E. 5.2.2.1). Im vorliegenden Fall wird das beantragte Gerät aber nicht im Rahmen einer durchzuführenden pädagogischtherapeutischen Behandlung benötigt. Überdies hat die Subsumtion unter die Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art insbesondere dann Bedeutung, wenn einem beantragten Gerät kein Hilfsmittelcharakter zukommt und damit nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen kein eigenständiger Anspruch darauf besteht (vgl. BGE 131 V 13 E. 3.3). Wie nachfolgend darzulegen sein wird, sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall aber erfüllt.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Damit bleibt zu prüfen, ob das fragliche Computerschreibsystem unter dem Titel der Ziffer 13.01(*) des Anhangs zur HVI von der IV zu übernehmen ist. 7.1 Wie die Beschwerdeführerin zunächst in ihrem Schreiben gegen den Vorbescheid geltend macht und von der Beschwerdegegnerin im Grundsatz anerkannt wird, kann das beantragte Notebook mit Zubehör rechtsprechungsgemäss grundsätzlich unter die in Ziffer 13.01(*) des Anhangs zur HVI erwähnten Arbeitsgeräte und Zusatzeinrichtungen subsumiert werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 2. September, 9C_209/2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Anspruch ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 HVI; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. September 2003, I 803/02, E. 1.2.2). Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit den dort mit Blick auf die vom Gesetz anerkannten Eingliederungsbereiche ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit zu genügen. Die Verwendung eines für eine Ausbildung erforderlichen Computers und allfälliger Zusatzgeräte ist nicht invaliditätsbedingt, wenn diese auch von einer gesunden Person unter sonst gleichen Umständen benötigt werden, mit andern Worten auch für eine nicht behinderte Person unerlässliche Arbeitsinstrumente darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2012, 9C_80/2012, E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit die Verwendung eines Geräts nicht invaliditätsbedingt ist, geht es im Rahmen von Ziffer 13.01(*) des Anhangs zur HVI nicht zulasten der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. November 2001, I 427/00). In diesem Fall werden von vornherein nur allfällige Zusatzeinrichtungen und Zusatzgeräte von der Invalidenversicherung übernommen. Lassen sich diese nicht vom Grundgerät getrennt betrachten, weil es sich um eine behinderungsbedingte Spezialausführung des Geräts handelt, kann dem Umstand, dass auch eine gesunde Person das Gerät in gewöhnlicher Ausführung benötigt, auch durch eine Kostenbeteiligung des Versicherten bzw. durch eine blosse Kostenbeteiligung statt -übernahme durch die Invalidenversicherung Rechnung getragen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. September 2003, I 803/02, E. 1.2.2). 7.2 Wie bereits dargelegt (vgl. Erwägung 4.2 hiervor), kann aus den fachärztlichen Angaben geschlossen werden, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich ist eine Handschrift zu erlernen. Das Verfassen von schriftlichen Texten ist indes unabdingbare Voraussetzung, um überhaupt am Schulunterricht teilnehmen zu können. Das beantragte Computerschreibsystem gleicht dieses behinderungsbedingte Defizit insofern aus, als die Beschwerdeführerin bei der Ausübung von schriftlichen Aufgaben eine auditive Rückmeldung der Buchstaben und Wörter erhält und sich somit auf den Text konzentrieren kann. Damit wird ihr die Teilnahme am Unterricht ermöglicht und es steht grundsätzlich fest, dass die beantragten Gegenstände für die Versicherte zur Schulung geeignete und notwendige Hilfsmittel darstellen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin – zu Recht – auch nicht bestritten.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3 Hinsichtlich der invaliditätsbedingten Notwendigkeit kann festgehalten werden, dass das beantragte Computerschreibsystem für die anderen Mitschüler unter sonst gleichen Voraussetzungen kein unerlässliches Arbeitsinstrument darstellt, da die Verwendung eines entsprechenden Geräts vorliegend zur Teilnahme am Unterricht in der Sonderschule nicht unerlässlich ist. Vielmehr ergibt sich aus den massgeblichen Akten, dass den Mitschülern in der Schule ein Computer für verschiedene schulische Aktivitäten zur Verfügung steht, diese im Unterricht aber ansonsten einen normalen Schreibstift verwenden. Demgegenüber ist die Versicherte zur Teilnahme am Unterricht auf die entsprechenden Hilfsmittel angewiesen. Dies trifft nicht nur für das Sprach- und Worterkennungsprogramm, sondern insbesondere auch für das beantragte Notebook zu, da die Beschwerdeführerin die Software auch zu Hause für die Hausaufgaben und das Schreiben von schriftlichen Texten benötigt, sodass eine Installation derselben auf einem in der Schule zur Verfügung stehenden Computer ausser Betracht fällt. Gleich verhält es sich in Bezug auf die Armstütze mit kurzer Auflage. Dem Umstand, dass auch eine gesunde Person das Gerät in gewöhnlicher Ausführung benötigt, durch eine Kostenbeteiligung des Versicherten bzw. durch eine blosse Kostenbeteiligung statt -übernahme durch die Invalidenversicherung vorliegend nicht Rechnung zu tragen. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt trifft es zwar zu, dass die private Nutzung des Notebooks zur Pflege der Kontakte über das Internet sowie für Unterhaltungen per Skype in grundsätzlicher Hinsicht nicht als invaliditätsbedingt notwendig erachtet werden kann. Indessen kommt diesem Umstand vorliegend aber keine eigenständige Bedeutung zu, da das Hilfsmittel, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin, gestützt auf Ziffer 13.01(*) in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung fällt und es in erster Linie zur schulischen Integration erforderlich ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass das Computerschreibsystem überdies für private Zwecke verwendet werden kann. 7.4 Neben den Erfordernissen der Geeignetheit und der Erforderlichkeit hat eine Hilfsmittelversorgung stets auch dem Grundsatz der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich wiederum vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Die Massnahme muss demnach prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 mit Hinweisen; ebenfalls BGE 130 V 491 mit Hinweisen; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass diese Teilaspekte vorliegend unbestrittenermassen erfüllt sind. Mit der vorgesehenen Bedarfs- und Fähigkeitsanalyse sowie der Schulung, die während der ganzen Lebensdauer des Geräts beansprucht werden kann, dürfte die Beschwerdegegnerin mit dem entsprechenden Programm bzw. dem beantragten Computerschreibsystem insgesamt mühelos zurechtkommen. Der Umstand, dass das Computerschreibsystem die Teilnahme am

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sonderschulischen Unterricht überhaupt ermöglicht, führt überdies zur Bejahung eines hinreichenden Masses an Eingliederungswirksamkeit desselben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die FST offizielle Partnerin des BSV ist, was für die Qualität der von der FST entwickelten bzw. vorgeschlagenen Hilfsmittel spricht. Alsdann weist auch nichts auf eine Eingliederungsmassnahme hin, mit welcher der Eingliederungszweck im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes durch eine einfachere Ausführung des Hilfsmittels als des vorliegend strittigen erreicht werden könnte. Unter Gesamtwürdigung der Teilaspekte der Verhältnismässigkeit, stehen somit auch die Kosten für das Hilfsmittel insgesamt in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg der Eingliederungsmassnahme. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass das beantragte Computerschreibsystem unter dem Titel der Ziffer 13.01(*) des Anhangs zur HVI von der Invalidenversicherung zu übernehmen ist. Es kann nicht als ein dem Sonderschulunterricht dienendes Hilfsmittel qualifiziert werden, welches vom Anwendungsbereich von Ziffer 13.01(*) ausgenommen ist, weil der Kanton seit der Umgestaltung des Finanzausgleichs für dessen Kosten aufzukommen hat. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. 9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden Verfahrenskosten in der Regel der unterlegenen Partei auferlegt; gegenüber der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden werden indes keine Verfahrenskosten erhoben. Da vorliegend die Vorinstanz unterlegen ist, ist demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin ein Hilfsmittel in der Form eines Computerschreibsystems bestehend aus einem Standardnotebook, einer Software zur sprechenden Textverarbeitung sowie einer Armstütze mit kurzer Auflage zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Mitteilung an Parteien Bundesamt für Sozialversicherungen

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

720 2013 354 / 145 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.06.2015 720 2013 354 / 145 (720 13 354 / 145) — Swissrulings