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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.02.2014 720 2013 300 / 56 (720 13 300 / 56)

21. Februar 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,561 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. Februar 2014 (720 13 300 / 56) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Zwischenverfügung, Notwendigkeit einer erneuten polydisziplinären Begutachtung verneint

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Vijitha Schniepper-Muthuthamby

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente (756.2582.1803.56)

A. Der 1961 geborene A.____ war als selbständiger Musikinstrumentenbauer tätig, als er im Jahr 2009 einen Verkehrsunfall und dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitt. Bei der Untersuchung wurde zudem der Zufallsbefund eines Gehirntumors erhoben. Anschliessend meldete sich A.____ erstmals mit Gesuch vom 16. November 2009 unter Hinweis auf den Unfall und auf den Zufallsbefund bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach A.____ mit Verfügung vom 8. Januar 2013 vorerst von Juli 2010 bis Dezember 2011 eine befristete ganze Rente zu. Dabei stützte sich die IV-Stelle auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.____ vom 12. Dezember 2011.

Der Versicherte stellte der IV-Stelle einen Bericht von Dr. phil. C.____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 8. April 2013 zu. In der Folge zeigte die IV-Stelle dem Versicherten, vertreten durch Advokat Jan Hermann, mit Schreiben vom 16. August 2013 an, dass zur Klärung des Leistungsanspruchs ein Verlaufsgutachten bei der Begutachtungsstelle B.____ mit den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie notwendig sei. Gleichzeitig wurde der Versicherte aufgefordert, Zusatzfragen innerhalb von zehn Tagen einzureichen. Auf Intervention des Versicherten hin hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 13. September 2013 an einer Verlaufsbegutachtung durch die Begutachtungsstelle B.____ fest.

B. Gegen diese Zwischenverfügung erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Hermann, am 16. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 13. September 2013 sei die IV-Stelle anzuweisen, unter Ausschluss der Begutachtungsstelle B.____ eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip zu veranlassen, eventualiter durch die Begutachtungsstelle B.____ eine polydisziplinäre Begutachtung, subeventualiter unter Ausschluss der Begutachtungsstelle B.____ eine psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung durch eine neutrale Stelle durchführen zu lassen; unter o/e- Kostenfolge. Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Hermann als Rechtsvertreter.

D. Am 29. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht einen Bericht der Klinik D.____ vom 8. Juli 2013 ein. Am 10. Dezember 2013 reichte er sodann einen weiteren Bericht der Klinik D.____ vom 6. Dezember 2013 ein.

E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei der Rüge des Beschwerdeführers, vorliegend wäre der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt zu qualifizieren, falls kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werde, handelt es sich um eine materielle Einwendung, wie sie den kantonalen Gerichten beschwerdeweise unterbreitet werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 16. Oktober 2013 ist einzutreten.

2. Streitig ist die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung sowie die Anordnung der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle B.____.

3.1 Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.

3.2 Um zu prüfen, ob eine polydisziplinäre oder bloss bidisziplinäre Expertise einzuholen ist, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass die Endverfügung im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Weil die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der IV-Stelle liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die IV-Stelle für den Umfang weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit einer weiteren Begutachtung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven leiten liess (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 15. August 2013, 720 13 117 E. 2.2).

3.3 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die MEDAS im Sinne von Art. 59 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Mono- und bidisziplinäre Gutachteraufträge werden hingegen nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben (BGE 139 V 349 E. 5.4,137 V 210 E. 3.1.1).

3.4 Das Bundesgericht hielt in BGE 139 V 349 fest, dass keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen (mono- und bidisziplinäre oder polydisziplinäre Gutachten) existieren. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Die polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 352 E. 3.2).

4.1 In der angefochtenen Zwischenverfügung und der Vernehmlassung argumentiert die IV-Stelle dahingehend, dass sie gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle B.____ vom 12. Dezember 2011, welches eine internistische, psychiatrische, rheumatologische, neurologische sowie eine neurootologische Abklärung enthalte, dem Beschwerdeführer befristet eine ganze Rente von Juli 2010 bis Dezember 2011 zugesprochen habe. Sie sei mit dem Beschwerdeführer einig gewesen, über einen allfälligen weiteren Rentenanspruch erst nach Vorliegen des zugesicherten Berichts von Dr. C.____ zu entscheiden. Nach Erhalt des Berichts von Dr. C.____ vom 8. April 2013 habe sie die Begutachtungsstelle B.____ um ergänzende Stellungnahme gebeten. Die damals bei der Begutachtung als Psychiaterin involvierte Dr. med. E.____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe am 13. August 2013 die Durchführung eines psychiatrischen und neuropsychologischen Verlaufsgutachtens empfohlen. Deshalb habe sie die Begutachtungsstelle B.____ beauftragt abzuklären, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der damaligen Begutachtung vorliege.

4.2 Unbestritten ist, dass eine neuropsychologische sowie eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt werden sollen. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es brauche vorliegend ein polydisziplinäres Gutachten, da das Erstgutachten der Begutachtungsstelle B.____ vom 12. Dezember 2011 mangelhaft sei und dementsprechend die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70% in einer Verweistätigkeit nicht zutreffe. Erneut zu betonen ist zunächst, dass im vorliegenden Verfahrensabschnitt noch nicht zu untersuchen ist, ob für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.____ abgestellt werden kann. Fraglich ist einzig, ob die IV-Stelle im Rahmen der hier vorzunehmenden Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle in Anbetracht des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.____ zu Unrecht kein erneutes polydisziplinäres Gutachten angeordnet hat. Dies wäre nahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mentlich der Fall, wenn man davon ausgehen müsste, dass das entsprechende Gutachten von Vornherein als untauglich erschiene. Dem ist jedoch nicht so: Es bestehen keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit desselben. Insbesondere wurde die Gedächtnisfähigkeit geprüft, wobei keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Dr. C.____ äussert sich in seinem Bericht nicht zum Gutachten der Begutachtungsstelle B.____. Deshalb kann der Beschwerdeführer aus dem Bericht von Dr. C.____ nicht ableiten, das Gutachten der Begutachtungsstelle B.____ sei ungenügend. Das Erstgutachten der Begutachtungsstelle B.____ stellt demzufolge eine geeignete Entscheidgrundlage dar. Nicht zu beanstanden ist, dass die Verlaufsbegutachtung unter Beizug einer weiteren Fachdisziplin durchgeführt wird. Es sind im jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für ein weiteres polydisziplinäres Gutachten sprechen, sodass die bidisziplinäre Expertise in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie zu Recht angeordnet wurde. Falls die Begutachtungsstelle zum Schluss kommt, es seien allenfalls noch weitere Fachrichtungen bei der Beurteilung einzubeziehen, so ist dies mit der IV-Stelle abzusprechen.

4.3 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Begutachtungsstelle B.____ zu Recht mit der erneuten Begutachtung beauftragt wurde. Wie bereits festgehalten, muss die Vergabe von bidisziplinären Gutachteraufträgen nicht nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis IVV erfolgen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Begutachtungsstelle B.____ sei wegen der früheren Begutachtung, welche zudem mangelhaft ausgefallen sei, befangen, kann nicht gefolgt werden. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich ein Ausstandsbegehren grundsätzlich nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann. Befangen sein können – allenfalls unter Vorbehalt ganz ausserordentlicher Fälle – nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Fraglich ist, ob eine mangelhafte Vorbefassung einen ausserordentlichen Fall darstellt, um damit die Gutachterstelle als solche für befangen zu erklären. Dies kann offen bleiben, da vorliegend das Gutachten der Begutachtungsstelle B.____ gestützt auf eine summarische Prüfung als geeignete Entscheidgrundlage erachtet wird. Des Weiteren begründet die Vorbefassung eines Gutachters bei der erneuten Begutachtung nicht von vornherein den Anschein der Befangenheit. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 110 E. 7.2.2). Solches ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Tatsache, dass Dr. E.____ den Beschwerdeführer bereits im Erstgutachten untersucht hat, schliesst eine erneute Begutachtung nicht aus. Aufgrund des neuen Berichts von Dr. C.____ vom 8. April 2013 erachtet es Dr. E.____ für sinnvoll, den Beschwerdeführer psychiatrisch sowie neuropsychologisch zu untersuchen. Dr. E.____ erweckt nicht den Anschein, voreingenommen oder nicht ergebnisoffen zu sein. Dementsprechend bleibt auch das Verfahren in Bezug auf den Sachverhalt und die zu beurteilenden Fragen offen. Die Begutachtung durch die Begutachtungsstelle B.____ ist demzufolge nicht zu beanstanden.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Plausibiliäts- resp. Missbrauchskontrolle das polydisziplinäre Erstgutachten der Begutachtungsstelle B.____ vom 12. Dezember 2012 zusammen mit dem angeordneten bidiszyplinären Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie als Entscheidgrundlage als geeignet erscheint. Des Weiteren sind hinsichtlich der Begutachtungsstelle B.____ bzw. Dr. E.____ keine Aushttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht standsgründe ausgewiesen. Dementsprechend hat sich die IV-Stelle zu Recht auf ein psychiatrisches sowie ein neuropsychologisches Gutachten beschränkt und es ist zudem nicht zu beanstanden, dass sie die Begutachtungsstelle B.____ mit dieser Begutachtung beauftragt hat. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu überbinden sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 22. Oktober 2013 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 (in der bis Ende 2013 anwendbaren Fassung) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde bzw. Fr. 200.-pro Stunde (gemäss der seit Januar 2014 anwendbaren Fassung). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 29. Januar 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 13 Stunden und 35 Minuten sowie Auslagen von Fr. 94.-- geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘774.50 (12 Stunden und 5 Minuten à Fr. 180 + 1 Stunde und 30 Minuten à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 94.-- + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

6.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

7. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht nunmehr im Grundsatzurteil BGE 138 V 271 festgestellt hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundeshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen für eine Beschwerde im vorliegenden Fall erfüllt sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘774.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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