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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.08.2013 720 2013 117 / 186 (720 13 117 / 186)

15. August 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,911 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Gutachten

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 15. August 2013 (720 13 117 / 186) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Zwischenverfügung, polydisziplinäre Begutachtung notwendig

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Natalie Matiaska, Advokatin, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Gutachten

A. Die 1957 geborene A.____ meldete sich am 2. Februar 2011 (Eingang) unter Hinweis auf eine rezidivierende Depression, eine Erschöpfungsdepression, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und diverse Komorbiditäten bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und beauftragte Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Begutachtung der Versicherten. Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2012 wurde dieser die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt. Hiergegen er-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hob A.____, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, am 12. März 2012 Einwand, wobei sie die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens und hernach die erneute Prüfung der Leistungsansprüche beantragte. Nachdem die Beschwerdeführerin der IV-Stelle weitere medizinische Berichte eingereicht und diese ihrerseits bei Dr. B.____ eine Stellungnahme sowie bei der Klinik C.____ weitere Unterlagen eingeholt hatte, befürwortete Dr. med. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, Regionaler Ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), am 21. Januar 2013 eine rheumatologisch/psychiatrische Begutachtung der Versicherten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 kündigte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin der Versicherten an, dass zur Klärung des Leistungsanspruchs eine bidisziplinäre Begutachtung bei Dr. A.____ und Dr. med. E.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, durchgeführt werde. Gleichzeitig wurde ihr der vorgesehene Katalog der Expertenfragen unterbreitet mit der Aufforderung, Zusatzfragen innerhalb von zehn Tagen einzureichen. Auf Intervention der Versicherten hin, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip durchzuführen, hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 11. März 2013 an einer bidisziplinären Begutachtung durch die Dres. B.____ und E.____ fest. B. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokatin Matiaska, am 25. April 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 11. März 2013 sei die Angelegenheit zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens über die Vergabeplattform Suisse- MED@P an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei für die angeordnete bidisziplinäre Begutachtung ein neuer, bisher nicht involvierter psychiatrischer Gutachter zu bestimmen; unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokatin Matiaska als Rechtsvertreterin. C. Am 21. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht einen Bericht von Dr. med. F.____, FMH Radiologie, vom 11. April 2013 sowie von Prof. Dr. med. G.____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 18. April 2013 ein. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Matiaska als Rechtsvertreterin bewilligt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei der Rüge der Beschwerdeführerin, die in Aussicht gestellte bidisziplinäre Begutachtung sei nicht rechtmässig, handelt es sich um einen Einwand, wie er den kantonalen Gerichten beschwerdeweise unterbreitet werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 25. April 2013 ist einzutreten. 2.1 Streitig ist, ob die IV-Stelle zu Recht eine bloss bidisziplinäre Begutachtung bei den Fachärzten Dres. B.____ und E.____ angeordnet hat. Die Beschwerdegegnerin stellte fest, dass eine neurologische und eine neuropsychologische Untersuchung nicht indiziert seien. Zudem sei es Dr. E.____ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie möglich, den Bewegungsapparat und die allgemein-internistischen Probleme umfassend zu beurteilen. Ferner sei es sinnvoll, ein Verlaufsgutachten an die gleiche Gutachterperson wie die Erstbegutachtung zu vergeben. Aus diesem Grund sei erneut Dr. B.____ mit der psychiatrischen Begutachtung zu beauftragen. Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass die unterschiedlichen somatischen, psychischen sowie neuropsychologischen Beschwerden eine polydisziplinäre Begutachtung erfordern würden. 2.2 Um die Frage, ob eine poly- oder bloss bidisziplinäre Expertise einholen ist, beantworten zu können, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass die Endverfügung im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Weil die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der IV-Stelle liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die IV-Stelle für den Umfang weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit einer weiteren Begutachtung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven leiten liess. 3.1 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die MEDAS im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMed@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. SuisseMed@P: Handbuch

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 21. August 2012; http://www.suissemedap.ch). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten dagegen werden die Aufträge nicht nach diesem System vergeben. Damit ist der Kreis der in Frage kommenden Sachverständigen hier weitaus grösser (z.B. Universitätskliniken, frei praktizierende Ärzte und Gutachter; BGE 137 V 210 E. 3.1.1). 3.2 Es existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. Nach neuester Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2013, 9C_207/2012 E.3.2) lassen sich jedoch die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4) noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. 4.1 Bei ihrer Annahme, im vorliegenden Verfahren sei eine bidisziplinäre rheumatologisch/psychiatrische Abklärung genügend, stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die (letzte) Stellungnahme von Dr. D.____ vom 4. März 2013. Demnach sei die von der Versicherten angegebene Krankheitsproblematik mit der Begutachtung in den Disziplinen Psychiatrie, Innere Medizin und Rheumatologie fachkorrekt abgedeckt. Dr. E.____ sei als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie geeignet, sowohl den Bewegungsapparat als auch die allgemein-internistischen Probleme (Schmerz, Blutdruck, Pharmakotherapie) umfassend und valide zu beurteilen. Eine Begutachtung in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie, Nephrologie und Endokrinologie sei medizinisch nicht indiziert. 4.2 Wie oben (vgl. E. 3.2 hiervor) ausgeführt, hat eine administrative Erstbegutachtung polydisziplinär zu erfolgen, sobald feststeht, dass sich der Gesundheitsschaden und die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik nicht als vollständig gesichert erweisen. Dies ist vorliegend der Fall. Zunächst ist der Abklärungsbedarf in den Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie unbestritten. Im Bericht der Klinik C.____ vom 27. August 2012 wurde aber weiter festgehalten, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung für eine mangelhafte Fähigkeit in der auditiven Aufmerksamkeitsspanne sprechen würden. Zudem wurde im Bericht von Dr. F.____ vom 11. April 2013 auf die gemäss ICD-10 unter dem Kapitel IV, Endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen aufgeführte klinisch/labormässig diagnostizierte Hashimoto-Thyrediditis (Autoimmunerkrankung) hingewiesen. Unter Berücksichtigung dieser Berichte kann nicht gesagt werden, die medizinische Situation beschlage offenkundig ausschliesslich die Fachgebiete der Rheumatologie und der Psychiatrie. Dass nebst diesen allen-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht falls auch in internistischer Hinsicht Abklärungsbedarf besteht, hat auch der RAD-Arzt Dr. D.____ nicht vollends ausgeschlossen. So weist er in seiner Stellungnahme vom 4. März 2013 darauf hin, Dr. E.____ sei als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie in der Lage, nebst dem Bewegungsapparat auch die allgemein-internistischen Probleme zu beurteilen. Diese Schlussfolgerung mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage eine zufallsbasierte polydisziplinäre Expertise hätte anordnen müssen. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die Zwischenverfügung vom 11. März 2012 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten zu lassen. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV- Stelle unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Es werden deshalb keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 23. Juli 2013 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 9,833 Stunden und Auslagen von insgesamt Fr. 71.-- ausgewiesen, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'731.70 (9,833 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 71.-- und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 11. März 2012 aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten zu lassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Par-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht teientschädigung in der Höhe von Fr. 2'731.70 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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