Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 6. Dezember 2012 (720 12 17 / 322) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Gewährleistung zweckgemässer Verwendung von IV-Kinderrenten
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Beigeladene B.____ AKJS, Abt. Kindes- und Jugendschutz, Leonhardsstrasse 45, Postfach, 4001 Basel Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4001 Basel
Betreff Drittauszahlung der IV-Rente
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ bezieht seit 1. Februar 1995 eine halbe und seit 1. Mai 1996 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). B.____ ist seit 1. März 1994 ebenfalls Bezüger einer ganzen IV-Rente. A.____ und B.____ sind die leiblichen Eltern der drei Kinder C.____, D.____ und E.____. Zu den Hauptrenten der Mutter und des Vaters konnten für diese Kinder jeweils ab dem Monat der Geburt zusätzlich IV-Kinderrenten ausgerichtet werden. Ab 1. Oktober 1998 wurden sämtliche Kinderrenten der Mutter A.____ ausbezahlt. Am 5. Mai 2011 ersuchte die Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS) des Erziehungsdepartementes Basel-Stadt mittels entsprechenden Drittauszahlungsgesuchen, die Kinderrenten (Mutter und Vater) für E.____ der AKJS auszubezahlen. Das Begehren wurde damit begründet, dass eine zweckgemässe Verwendung der Leistung durch die bezugsberechtigte A.____ in Frage gestellt sei. Das Kind sei ausserhalb der Familie untergebracht und der Kanton Basel- Stadt komme für die entsprechenden Kosten auf. Am 20. Juli 2011 beantragte die AKJS wiederum mittels entsprechenden Drittauszahlungsgesuchen und mit derselben Begründung wie im Begehren vom 5. Mai 2011, auch die Kinderrenten (Mutter und Vater) für C.____ und D.____ der AKJS auszurichten. In der Folge wurden diese Kinderrenten direkt der AKJS ausbezahlt. Am 8. November 2011 verlangte A.____, dass sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt an die AKJS ausgerichteten und die noch folgenden Kinderrenten wieder an sie überwiesen werden sollten. In Ablehnung dieses Begehrens verfügten die für den Rentenanspruch der Kindsmutter zuständige IV-Stelle Basel-Stadt und die für den Rentenanspruch des Kindsvaters zuständige IV- Stelle Basel-Landschaft mit zwei Verfügungen vom 10. November 2011, dass die Kinderrenten der Mutter bzw. des Vaters für die Kinder C.____, D.____ und E.____ gestützt auf die vorliegenden Drittauszahlungsgesuche an das AKJS ausbezahlt würden. Nachdem die AKJS am 14. November 2011 mitgeteilt hatte, dass die Kinderrenten (Mutter und Vater) für D.____ wiederum an A._____ ausgerichtet werden könnten, erliessen die IV-Stellen Basel-Stadt und Basel-Landschaft am 21. November 2011 neue Verfügungen, mit denen sie die vorangegangenen Verfügungen vom 10. November 2011 ersetzten. Die IV-Stelle Basel-Landschaft ordnete in ihrer neuen Verfügung an, dass die auf dem Rentenanspruch des Kindsvaters B.____ basierenden Kinderrenten für C.____ und E.____ ab 1. Dezember 2011 der AKJS ausbezahlt würden. Die IV-Stelle Basel-Stadt wiederum setzte in ihrer neuen Verfügung dasselbe für die auf dem Rentenanspruch der Kindsmutter A.____ basierenden Kinderrenten für C.____ und E.____ fest. B. Gegen diese Verfügungen der beiden IV-Stellen vom 21. November 2011 erhob A.____ am 3. Januar 2012 Beschwerden beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin wandte sie sich gegen die in den Verfügungen angeordnete Auszahlung der Kinderrenten an die AKJS. Da die beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde, die sich gegen die Drittauszahlung der auf dem Rentenanspruch des Kindsvaters B.____ basierenden Kinderrenten richtet, den gesetzlichen Formerfordernissen einer Beschwerde nicht genügte, räumte das Kantonsgericht A.____ mit Verfügung vom 16. Januar 2012 eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ein. Gleichzeitig lud das Kantonsgericht in dieser Verfügung die AKJS als Adressatin der Drittauszahlung, die für die Auszahlung zuständige Ausgleichskasse Basel-Stadt und den Kindsvater B.____ als Anspruchberechtigten der Hauptrente zum vorliegenden Beschwerdeverfahren bei.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Innert der ihr eingeräumten Nachfrist verfasste A.____ am 24. Januar 2012 eine verbesserte Beschwerdeschrift, in welcher sie sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Kinderrenten für C.____ und E.____ seien ihr auszubezahlen. Zudem beanstandete sie, dass einzelne Angaben in der angefochtenen Verfügung unzutreffend und deshalb zu berichtigen seien. A.____ reichte diese verbesserte Beschwerdeeingabe allerdings nicht beim Kantonsgericht, welches sie hierzu aufgefordert hatte, sondern beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Infolge fehlender Zuständigkeit trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 1. Februar 2012 auf die (verbesserte) Beschwerde vom 3. Januar 2012 nicht ein. Stattdessen überwies es die Akten am 19. März 2012 dem Kantonsgericht. Mit Verfügung vom 2. April 2012 beschloss das Kantonsgericht, auf die Beschwerde vom 3. Januar 2012 einzutreten. In seiner Begründung hielt es fest, dass die innert Frist beim unzuständigen Gericht eingereichte und nachträglich an das Kantonsgericht weitergeleitete Beschwerdeverbesserung als fristgerecht eingereicht zu behandeln sei. C. Auf eine entsprechende Mitteilung der AKJS vom 8. Mai 2012 hin erliessen die jeweils zuständigen IV-Stellen Basel-Stadt und Basel-Landschaft am 16. Mai 2012 zwei Verfügungen, wonach die Kinderrenten (Mutter und Vater) für C.____ ab 1. Juni 2012 wieder direkt an A.____ ausgerichtet würden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt und die AKJS beantragten in ihren Eingaben vom 1. Juni 2012 bzw. vom 11. Juli 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Vom Beigeladenen B.____ ging innert der ihm eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein. E. Das Kantonsgericht räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich zu den Eingaben der IV-Stelle und der Beigeladenen zu äussern. Auf entsprechende Gesuche hin erstreckte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin zweimal die angesetzte Frist zur Stellungnahme. In der Folge gingen von Seiten der Beschwerdeführerin jedoch innert den angesetzten Fristen keine Ausführungen mehr zu den Standpunkten der IV-Stelle und der Beigeladenen ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Wie oben aufgezeigt, ordnete die IV- Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 21. November 2011 an, dass die auf dem Rentenanspruch des Kindsvaters basierenden Kinderrenten für C.____ und E.____ mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 der AKJS ausbezahlt würden. Die IV-Stelle Basel-Stadt wiederum setzte in einer gleichentags erlassenen Verfügung dasselbe für die auf dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin basierenden Kinderrenten für die genannten beiden Kinder fest. Gegen diese Verfügungen der beiden IV-Stellen vom 21. November 2011 erhob A.____ am 3. Januar 2012 jeweils Beschwerde beim Kantonsgericht und beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Mit
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der beim Kantonsgericht erhobenen Beschwerde wird die von der IV-Stelle Basel-Landschaft angeordnete Drittauszahlung der auf dem Rentenanspruch des Kindsvaters basierenden Kinderrenten beanstandet. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet somit eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Bereits mit Verfügung vom 2. April 2012 hat das Kantonsgericht entschieden, dass die am 3. Januar 2012 eingereichte und am 24. Januar 2012 verbesserte Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist. An dieser Stelle kann deshalb von weiteren Erörterungen zu diesen Aspekten abgesehen und stattdessen auf die entsprechenden Ausführungen des Kantonsgerichts in der genannten Verfügung vom 2. April 2012 verwiesen werden. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die in der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2011 angeordnete Drittauszahlung der auf dem Rentenanspruch des Kindsvaters basierenden Kinderrenten für C.____ und E.____ an die AKJS sei aufzuheben und die betreffenden Kinderrenten seien ihr auszubezahlen, kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde eingetreten werden. Darüber hinaus beanstandet die Beschwerdeführerin nun allerdings zusätzlich, dass einzelne Angaben in der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2012 unzutreffend und deshalb zu berichtigen seien. So werde etwa im Betreffnis der Verfügung ihr Sohn E.____ und nicht der Kindsvater „als Rentenberechtigter bezeichnet“. In Bezug auf diese Rügen und auf den Antrag „diese Fehler zu berichtigen“, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Nach Lehre und Rechtsprechung wird ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerde führenden Partei verneint, wenn und soweit sich die Beschwerde nur gegen die Begründung des angefochtenen Entscheides richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 417 E. 3b/aa mit zahlreichen Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 154). Regelmässig fehlt es diesfalls jeweilen zugleich an einer Beschwer der rekurrierenden Partei. Das Rechschutzinteresse fehlt insbesondere, wenn das Urteil für die Beschwerde führende Partei ohne praktischen Nutzen wäre (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 154 mit weiteren Hinweisen). So ist denn auch vorliegend nicht ersichtlich, welche Nachteile die Beschwerdeführerin aus dem von ihr gerügten Umstand erleiden sollte, dass im Betreffnis der angefochtenen Verfügung ihr Sohn E.____ und nicht der in Bezug auf die Hauptrente anspruchberechtigte Kindsvater aufgeführt ist. 1.4 Wie oben ausgeführt, hat die IV-Stelle Basel-Landschaft am 16. Mai 2012 lite pendente auf eine entsprechende Mitteilung der AKJS vom 8. Mai 2012 hin eine neue Verfügung erlassen, wonach die Kinderrente (Vater) für C.____ ab 1. Juni 2012 wieder direkt an die Beschwerdeführerin ausgerichtet wird. Tritt im Verlaufe des Verfahrens eine Sachlage ein, angesichts welcher ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Entscheidung der Streitsache nicht mehr anerkannt werden kann, ist von einem gegenstandslos gewordenen Prozess zu sprechen, was zur Folge hat, dass das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (FRITZ
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht GYGI, a.a.O., S. 326; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, N 1361). Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann demnach als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, soweit es die Auszahlung der auf dem Rentenanspruch des Kindsvaters basierenden Kinderrente für C.____ für die Zeit ab 1. Juni 2012 betrifft. 2. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die IV-Stelle Basel-Landschaft berechtigt war, mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 die Drittauszahlung der auf dem Rentenanspruch des Kindsvaters basierenden Kinderrenten für C.____ und E.____ an die AKJS anzuordnen. Was die Drittauszahlung der Kinderrente für C.____ betrifft, ist diese Anordnung allerdings lediglich noch in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 strittig. 3.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). 3.2 Dem gesetzlichen Zweck entsprechend ist die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden (BGE 134 V 17 E. 2.3.4, 103 V 134 E. 3; Urteil X. des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2006, 5P.346/2006, E. 3.3). 4.1 Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). Art. 20 Abs. 1 ATSG regelt somit die Gewährleistung zweckgemässer Verwendung von Geldleistungen, welche der Unterhaltsdeckung dienen (BGE 136 V 288 E. 4.2). Von dieser Bestimmung erfasst sind mit anderen Worten diejenigen sozialversicherungsrechtlichen Geldleistungen wie insbesondere Renten, Zusatzrenten der AHV, Kinderrenten oder Hilflosenentschädigungen die zur Bestreitung des Lebensbedarfs dienen sollen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 Rz. 7). 4.2 Die AKJS stellte ihre Gesuche vom 5. Mai 2011 und 20. Juli 2011, wonach die strittigen Kinderrenten für die Kinder C.____ und E.____ an sie auszubezahlen seien, jeweils mit dem Formular “Gesuch um Auszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ an eine Drittperson oder Behörde“. Zur Begründung gab sie darin an, eine zweckgemässe Verwendung der Leistung durch die Bezugsberechtigte sei in Frage gestellt. Die Kinder seien ausserhalb der Familie
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht untergebracht und der Kanton Basel-Stadt komme für die entsprechenden Kosten auf. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Sachverhaltsschilderung der AKJS nicht zutreffen sollten, zumal deren Ausführungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weder von der Beschwerdeführerin noch vom beigeladenen Kindsvater in Frage gestellt oder gar bestritten worden sind. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass im hier interessierenden Zeitraum (vgl. E. 2 hiervor) eine zweckgemässe, d.h. ausschliesslich dem Unterhalt der beiden Kinder dienende Verwendung der Kinderrenten durch die Beschwerdeführerin in Frage gestellt gewesen ist. Die Kinder sind während dieser Zeit durch die AKJS fürsorgerisch betreut worden, wobei der Kanton Basel-Stadt für die Kosten der Unterbringung der Kinder ausserhalb der Familie und demnach für deren Unterhalt aufgekommen ist. Somit sind die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 ATSG für eine Auszahlung der strittigen Kinderrenten an die AKJS erfüllt. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin selber - soweit ersichtlich - nicht Sozialhilfebezügerin ist und somit nicht, wie es Art. 20 Abs. 1 lit. b ATSG umschreibt, „auf die Hilfe der öffentlichen Fürsorge angewiesen“ ist. Vorliegend geht es nicht um eine Drittauszahlung der IV-Rente der Beschwerdeführerin, sondern um die Drittauszahlung von Kinderrenten. Diese dienen nach dem Gesagten (vgl. E. 3.2 hiervor) ausschliesslich dem Unterhalt der Kinder. Im fraglichen Zeitraum ist der Kanton Basel-Stadt für die Kosten der Unterbringung der beiden Kinder ausserhalb der Familie und somit für deren Unterhalt aufgekommen. Die beiden Kinder, für welche die bezugsberechtigte Beschwerdeführerin zu sorgen hat, sind demnach im fraglichen Zeitraum bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes auf die finanzielle Hilfe der öffentlichen Hand angewiesen gewesen. Dies kann im Ergebnis durchaus einem „Angewiesensein auf die Hilfe der öffentlichen Fürsorge“ im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. b ATSG gleichgesetzt werden, weshalb eben auch diese Voraussetzung für eine Drittauszahlung der strittigen Kinderrenten an die AKJS erfüllt ist. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung an die AKJS zur Hauptsache mit dem Argument, dass sie auf dem von der AKJS verwendeten Formular “Gesuch um Auszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ an eine Drittperson oder Behörde“ die für eine solche Drittauszahlung erforderliche schriftliche Zustimmung nicht erteilt habe. Dieser Hinweis trifft zwar zu, die Beschwerdeführerin kann daraus im vorliegenden Verfahren jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden, wonach die Unterschrift der bezugsberechtigten Person ein Gültigkeitserfordernis für eine auf Antrag einer Behörde im Hinblick auf eine zweckgemässe Rentenverwendung anzuordnende Drittauszahlung darstellen soll. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hält in der massgebenden Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003) zwar fest, es sei „von Vorteil“, das Gesuch um Drittauszahlung mit dem genannten Formular geltend zu machen, da dieses je mit dem Unterschriftenblock sowohl der leistungsberechtigten Person als auch des Empfängers versehen sei (RWL Rz. 10036). Ein Gültigkeitserfordernis kann die Unterschrift der bezugsberechtigten Person aber klarerweise nicht darstellen, da es ansonsten in ihrem Belieben stehen würde, die Auszahlung einer Rente zur zweckgemässen Rentenverwendung an eine Drittperson oder eine Behörde auf einfachste Weise - durch die Verweigerung der unterschriftlichen Zustimmung - zu verhindern. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass ein solches Ergebnis Sinn und Zweck von Art. 20 Abs. 1 ATSG widersprechen würde.
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5. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann und soweit sie nicht durch die von der IV-Stelle Basel-Landschaft lite pendente erlassene Verfügung vom 16. Mai 2012 gegenstandslos geworden ist, als unbegründet abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Der Streit um die Drittauszahlung einer IV-Rente oder - wie hier - von IV-Kinderrenten betrifft allerdings nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb nach der Praxis des Kantonsgerichts (vgl. das Urteil P. vom 28. April 2008 [720 07189/139] E. 6.1) in solchen Fällen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die ausserordentlichen Kosten können dem Prozessausgang entsprechend wettgeschlagen werden.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann und soweit sie nicht durch die von der IV-Stelle Basel-Landschaft lite pendente erlassene Verfügung vom 16. Mai 2012 gegenstandslos geworden ist, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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