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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.12.2012 720 2012 158 / 317 (720 12 158 / 317)

3. Dezember 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,575 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Taggeld

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Dezember 2012 (720 12 158 / 317) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Taggeld, massgebendes Einkommen

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A.1 Die 1961 geborene A.____ war vom 1. Juli 2002 bis 30. April 2007 in einem Pensum von circa 80% bei der B____AG, vom 1. April 2008 bis 30. November 2008 in einem Pensum von 50% bei der C____AG und vom 15. April 2009 bis 31. August 2009 ebenfalls in einem Pensum von 50% bei der D____GmbH als kaufmännische Mitarbeiterin tätig. Ab 16. September 2009 erhob sie bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. A.2 Am 23. Juli 2010 meldete sich A.____ für die Früherfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) ein Erstgespräch mit der Versicherten zur beruflichen Evaluation geführt hatte, meldete sich diese am

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. August 2010 unter Hinweis auf multiple Schmerzen und Schwindel zum Leistungsbezug an. Am 29. Dezember 2010 wurde der Versicherten für den Zeitraum vom 3. Januar 2011 bis 2. April 2011 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der E____GmbH erteilt. Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 sprach ihr die IV-Stelle für die Dauer dieses Arbeitstrainings ein Taggeld in der Höhe von Fr. 71.20 pro Tag zu. Am 28. Oktober 2011 wurde der Versicherten mitgeteilt, sie habe in teilweiser Abänderung der Mitteilung vom 29. Dezember 2010 ab 1. Februar 2011 bis 30. September 2011 Anspruch auf das Arbeitstraining bzw. Unterstützung bei der Einarbeitung bei der E____GmbH. Der entsprechende Taggeldanspruch wurde am 8. November 2011 verfügt. A.3 Bereits am 7. November 2011 wurde der Versicherten für den Zeitraum vom 10. Oktober 2011 bis 9. Januar 2012 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Organisation F.____ erteilt und mit Verfügung vom 9. November 2011 ein Taggeld von wiederum Fr. 71.20 pro Tag zugesprochen. Am 16. Januar 2012 verlängerte die IV-Stelle das Arbeitstraining bis 9. April 2012. Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 wurde das entsprechende Taggeld zugesprochen. Am 12. April 2012 wurde das Arbeitstraining nunmehr bis 9. Mai 2012 verlängert. Das entsprechende Taggeld in der Höhe von Fr. 71.20 wurde am 18. April 2012 verfügt. B. Gegen die Taggeldverfügung vom 18. April 2012 erhob A.____ am 15. Mai 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Überprüfung der angefochtenen Verfügung. Allenfalls seien auch die vorangegangenen Taggeldverfügungen zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Taggeld für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 9. Mai 2012 hätte aufgrund des im Rahmen des Arbeitstrainings bei der E____GmbH vom 1. Februar 2012 bis 30. September 2012 [recte: 1. Februar 2011 bis 30. September 2011] erzielten Lohnes berechnet werden müssen. C. Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. D. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerde der Versicherten richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 18. April 2012, mit welcher ihr für den Zeitraum vom 10. April 2012 bis 9. Mai 2012 ein IV- Taggeld in der Höhe von Fr. 71.20 zugesprochen wurde. Soweit die Versicherte darüber hinaus auch die Überprüfung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Taggeldverfügungen vom 3. Februar 2011, 8. November 2011 und 20. Januar 2012 beantragt, kann auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Da im vorliegenden Fall der Streitwert Fr. 10’000.-- nicht übersteigt, ist über die Beschwerde präsidial zu entscheiden. 2.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 2.2 Diese seit 1. Januar 2004 in Kraft stehende Ordnung stimmt mit der früheren Regelung gemäss Art. 24 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 2 IVV, in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung überein (vgl. Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 2001 3205 ff.], S. 3251 ff. und AHI 2003 S. 318). Nach der hiezu ergangenen, nach wie vor gültigen Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV - abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt - dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2003, I 475/01, E. 4.2). Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, welches im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiter-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht entwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert. 2.3 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 E. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29; ZAK 1985 S. 635 E. 3a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 E. 2a). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2006, I 809/05, E. 3.1 mit Hinweisen). Lässt sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, sind Erfahrungs- und Durchschnittswerte heranzuziehen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b). 2.4 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 3. Streitig und zu prüfen ist die Bemessung des Taggeldes für die Dauer des Arbeitstrainings in der Organisation F.____ vom 10. April 2012 bis 9. Mai 2012. Umstritten ist der Verdienst, auf welchen bei der Taggeldberechnung abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Taggeld für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 9. Mai 2012 aufgrund des im Rahmen des Arbeitstrainings bei der E____GmbH erzielten Lohnes hätte berechnet werden müssen. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die letzte vom Gesundheitsschaden nicht beeinträchtigte Tätigkeit jene als Büroangestellte bei der C____AG gewesen sei. Dort habe sie gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) in den Monaten 4-11 des Jahres 2008 ein Einkommen von Fr. 21'666.-- erzielt, was einem Monatslohn von rund

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 2'708.-- (Fr. 21'666.-- : 8 Monate) entspreche. Gemäss Taggeldabrechnung der Arbeitslosenversicherung vom Dezember 2010 betrage der versicherte Verdienst Fr. 2'695.-- bzw. Fr. 89.-- pro Tag. Auf dieser Grundlage resultiere ein IV-Taggeld von Fr. 71.20. 4.1 Wie oben (vgl. E. 2.1 hiervor) ausgeführt, beträgt die Grundentschädigung 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Zu prüfen ist demnach zunächst die Ursache für die Reduktion des Arbeitspensums von circa 80% (B____AG) auf 50% (C____AG und D____GmbH). Die Vorinstanz hat diese Frage - wie sich aus der "Mitteilung Beschluss" vom 29. Dezember 2010 ergibt - nicht abschliessend geprüft. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Anmeldung für die Früherfassung vom 23. Juli 2010 geltend, sie habe trotz der Schmerzen immer gearbeitet, das Pensum aber beschwerdebedingt auf 50% reduziert. In ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. August 2010 führte sie weiter aus, die Stelle bei der B____AG sei aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. In der Folge habe sie keine Stelle im Umfang von circa 80% mehr gefunden. Als alleinerziehende Mutter und aufgrund der Schmerzen wäre es ihr nicht möglich gewesen, einer Vollzeitarbeit nachzugehen. Bei der C____AG habe sie im Umfang von 50% gearbeitet. Mehr sei beschwerdebedingt nicht möglich gewesen. Nachdem sie wiederum zufolge einer betrieblichen Umstrukturierung entlassen worden sei, habe sie bei der D____GmbH eine Stelle gefunden (Pensum 50%). In den vorliegenden Unterlagen liegen zwar keine echtzeitlichen medizinischen Atteste vor, die ab 1. April 2008 (Arbeitsaufnahme bei der C____AG) eine krankheitsbedingte Reduktion des Arbeitspensums bescheinigen würden. Mit Blick auf die vorhandenen medizinischen Akten (Bericht der G.____ vom 3. Juni 2009; Berichte der Klinik H.____ vom 25. Mai 2009, 9. Juni 2009, 13. August 2009, 12. Oktober 2009, 14. und 22. Dezember 2009 sowie 14. Januar 2010), wonach die Versicherte seit circa Anfang 2008 Schmerzen in der linken Schulter und im linken Oberarm aufweise, erscheint aber die Aussage der Versicherten, sie habe bereits im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei der C____AG im April 2008 gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgewiesen, glaubwürdig. Unter diesen Umständen ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die gesundheitlich bedingte dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor April 2008 eingetreten ist. Folglich ist für die Bemessung der IV-Taggelder entgegen der Ansicht der Vorinstanz - weder das bei der C____AG erzielte, auf einem Pensum von lediglich 50% basierende Monateseinkommen von umgerechnet rund Fr. 2'708.-- (Fr. 32'499.-- pro Jahr) noch der von der Arbeitslosenversicherung ermittelte versicherte Verdient von Fr. 2'695.-- (Fr. 32'340.-- pro Jahr) massgebend. 4.2 Nachdem das Arbeitsverhältnis bei der B____AG aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde, die Versicherte ihren glaubhaften Angaben zufolge keine neue Stelle im Umfang von circa 80% mehr fand und zudem die Tätigkeit bei der B____AG mehr als zwei Jahre zurückliegt, kann für die Bestimmung des Valideneinkommens auch nicht an den zuletzt erzielten Jahresverdienst bei der B____AG angeknüpft werden. Unter diesen Umständen ist das massgebende Einkommen vielmehr auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010) zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor) und auf das Jahr 2011 (mutmasslicher Verdienst unmittelbar vor der Eingliederung) aufzurechnen. Da die Beschwerdeführerin seit Jahren kaufmännisch tätig war und sich in diesem Bereich eine grosse Erfahrung aneignen konnte, ist dabei vom Bruttolohn von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnis-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen (TA1, Anforderungsniveau 3) im Sektor 3 Dienstleistungen (45-96) von Fr. 5'143.-- im Monat auszugehen. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 von 1,0% resultiert ein massgebendes Erwerbseinkommen von Fr. 64'982.30. Bei einem Pensum von 80% (vgl. E. 4.1 hiervor) ist der Taggeldbemessung demnach ein Jahreseinkommen von rund Fr. 51'986.-- zu Grunde zu legen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Taggeld sei aufgrund des im Rahmen des Arbeitstrainings bei der E____GmbH vom 1. Februar 2011 bis 30. September 2011 erzielten Lohnes zu berechnen, kann ihr nicht gefolgt werden. Da nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der Bemessung der Grundentschädigung das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen massgebend ist, fallen die im Rahmen einer Massnahme erzielten Erwerbseinkommen von Vornherein ausser Betracht. 5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutzuheissen ist, als der Taggeldbemessung ein Jahreseinkommen von Fr. 51'986.-- zu Grunde zu legen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Anspruch der Versicherten - unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung des Taggeldes gemäss Art. 21septies IVV - neu zu berechnen. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, den Taggeldanspruch neu zu berechnen, so dass es sich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin - trotz teilweisen Nichteintretens auf ihre Beschwerde - keine Verfahrenskosten zu auferlegen. Der IV- Stelle wiederum hat ebenfalls keine Verfahrenskosten zu tragen, können ihr doch laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO als Vorinstanz - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2012 die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, das IV- Taggeld auf der Grundlage eines Jahreseinkommen von Fr. 51'986.-neu zu berechnen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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