Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 29. Juni 2012 (720 11 426 / 185) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Kurzurteil (übereinstimmende Parteianträge)
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Sandra Sutter-Jeker, Advokatin, Hauptstrasse 46, Postfach 162, 4102 Binningen
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente (756.0889.2419.92)
Der Präsident zieht i n Erwägung :
dass sich die 1949 geborene A.____ am 5. April 2002 unter Hinweis auf „eine Diskushernie, Nerven-Beschwerden und diverse Operationen“ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet hat,
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die IV-Stelle Basel-Landschaft nach Abklärung der gesundheitlichen, der erwerblichen und der hauswirtschaftlichen Verhältnisse bei der Versicherten in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von 23 % ermittelt hat,
dass die IV-Stelle gestützt auf dieses Ergebnis mit Verfügung vom 20. November 2003 einen Anspruch von A.____ auf eine IV-Rente abgelehnt hat,
dass die IV-Stelle eine von der Versicherten hiergegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. November 2011 teilweise gutgeheissen und festgestellt hat, dass A.____ mit Wirkung ab 1. Februar 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43 % Anspruch auf eine Viertelsrente hat,
dass A.____, vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker, gegen diesen Einspracheentscheid am 25. November 2011 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhoben hat,
dass sie darin beantragt hat, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2011 aufzuheben und es sei ihr ab 1. November 2002 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente zuzusprechen; zudem seien sämtliche rückwirkend zu erbringenden Geldleistungen mit 5 % seit Eintritt der Fälligkeit zu verzinsen; unter o/e-Kostenfolge,
dass die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2012 gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde den Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente ab 1. November 2002 und den Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Dezember 2003 anerkannt und deswegen die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat,
dass gemäss § 1 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 die präsidierende Person bei Anerkennung der Beschwerde durch Präsidialentscheid entscheidet,
dass der Antrag der IV-Stelle, die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen, im Ergebnis einer Anerkennung der Beschwerde gleichgesetzt werden kann, weshalb der Entscheid über die Beschwerde in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt,
dass nach dem vorstehend Gesagten übereinstimmende Parteianträge vorliegen, wonach in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2011 aufzuheben und festzustellen sei, dass die Versicherte ab 1. November 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente hat,
dass gemäss § 58 Abs. 1 VPO das Kantonsgericht - bzw. die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht bei Präsidialentscheiden - zwar nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist,
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass vorliegend nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften der Parteien und in die Verfahrensakten sowie in Berücksichtigung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen der Bundesgesetze über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 jedoch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre,
dass demnach in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2011 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente hat,
dass die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig werden (Art. 25 Abs. 2 ATSG),
dass der Satz für den Verzugszins auf Leistungen laut Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 fünf Prozent im Jahr beträgt und der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet wird (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSV),
dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Verzugszinspflicht der IV-Stelle erfüllt sind, weshalb diese dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend zu verpflichten ist, die rückwirkend nachzuzahlenden Rentenleistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, d.h. demnach mit Wirkung ab 1. November 2004 zu 5 % pro Jahr zu verzinsen,
dass abschliessend über die Kosten des Prozesses zu befinden ist,
dass beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen ist,
dass vorliegend die Beschwerdeführerin obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei ist,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig sind,
dass die Verfahrenskosten gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt werden, weshalb in casu die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte,
dass in diesem Zusammenhang allerdings die Bestimmung von § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO zu beachten ist, wonach den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die IV-Stelle als Vorinstanz demnach trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen hat, was zur Folge hat, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden,
dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist,
dass die obsiegende Beschwerde führende Person gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat,
dass der Beschwerdeführerin als obsiegender Partei demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen ist,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Honorarnote vom 30. April 2012 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 22 Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen von Fr. 606.30 geltend gemacht hat,
dass die detaillierte Abrechnung nun allerdings auch Bemühungen von 9 Stunden und 20 Minuten sowie Auslagen von Fr. 170.20 beinhaltet, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass des Einspracheentscheides erbracht worden bzw. angefallen sind,
dass bei der Bemessung des Honorars für das versicherungsgerichtliche Verfahren aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung des Einspracheentscheides entstandene Aufwand berücksichtigt werden kann,
dass für die Festsetzung der Parteientschädigung somit aus der Honorarnote vom 30. April 2012 lediglich der für den Zeitraum ab 11. November 2011 (Zustellung des Einspracheentscheides) ausgewiesene Aufwand von 13 Stunden und 25 Minuten, der sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist, und die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Auslagen von Fr. 436.10 berücksichtigt werden können,
dass die Bemühungen zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen sind,
dass der Beschwerdeführrein deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4’093.50 (13 Stunden und 25 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 436.10 + 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen ist.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 9. November 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2. Die IV-Stelle hat die rückwirkend nachzuzahlenden Rentenleistungen mit Wirkung ab 1. November 2004 zu 5 % pro Jahr zu verzinsen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4’093.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht