Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 6. Februar 2012 (720 11 315 / 36) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Erlass einer Rückforderung
Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Kinderrente / Rückforderung
A. Mit Verfügung vom 16. August 2011 forderte die IV-Stelle Basel-Landschaft von A.____ IV- Kinderrenten, die sie ihm im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 für seine Tochter B.____ ausgerichtet hatte, zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass B.____ während dieser Zeit ein IV-Taggeld bezogen habe. Ein Doppelbezug von IV-Taggeld und IV-Rente sei jedoch nicht zulässig, weshalb man die in der genannten Periode zu Unrecht ausgerichteten IV- Kinderrenten im Betrag von insgesamt Fr. 5'922.-- zurückfordern müsse. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 13. September 2011 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin ersuchte er einerseits um „Überprüfung“ der Rückforderung bzw. um Erlass derselben und anderseits um Klärung der Frage, ob er nicht bis Ende 2011 Anspruch auf Weiterausrichtung der Kinderrente habe. C. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 bewilligte das Gericht A.____ gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 beantragte die IV-Stelle, „die Beschwerde betreffend Erlass der Rückforderung sei gutzuheissen.“
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken. Im hier zu beurteilenden Fall liegt eine Rückforderung der IV-Stelle im Gesamtbetrag von Fr. 5'922.-- im Streit, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Die Beschwerde des Versicherten vom 13. September 2011 richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2011. Darin fordert diese IV-Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 5'922.--, welche sie dem Versicherten im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 für seine Tochter ausgerichtet hat, zurück. Diese Verfügung bildet - formell - Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. In seiner Beschwerde beantragt der Versicherte nun allerdings nicht nur eine „Überprüfung“ der Rückforderung bzw. einen Erlass derselben, sondern er ersucht darüber hinaus auch um Beurteilung der Frage, ob er nicht bis Ende 2011 Anspruch auf Weiterausrichtung der Kinderrente habe. Über einen solchen, den Zeitraum nach dem 31. Juli 2011 betreffenden Kinderrentenanspruch hat die IV-Stelle aber nicht verfügt. Somit fehlt es diesbezüglich an einer Sachurteilsvoraussetzung (E. 2.1), so dass über einen allfälligen Kinderrentenanspruch des Versicherten für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Dezem- ber 2011 nicht zu befinden ist. Auf die Beschwerde kann deshalb in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 1.4 In seiner Beschwerde hat der Versicherte in Bezug auf die strittige Rückforderung nicht nur um deren „Überprüfung“, sondern auch um deren Erlass ersucht. Die Frage des Erlasses der Rückforderung bildet unbestrittenermassen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2011, so dass nach dem Gesagten auf diesen Punkt eigentlich ebenfalls nicht eingetreten werden könnte. Nun gilt es allerdings zu beachten, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren - ausnahmsweise - aus prozessökonomischen Gründen auch auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden kann, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 E. 2a mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozessgegenstandes sind vorliegend erfüllt. Die Frage des Erlasses steht in engem Sachzusammenhang mit der verfügungsweise geltend gemachten Rückforderung und die IV-Stelle hat sich in ihrer Vernehmlassung auch ausführlich mit dieser vom Versicherten in seiner Beschwerde aufgeworfenen Frage befasst. Somit kann im vorliegenden Verfahren auf den Antrag des Versicherten, wonach ihm die Rückforderung in der Höhe von Fr. 5'922.-- zu erlassen sei, eingetreten werden. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Die IV-Stelle vertritt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 die Auffassung, dass im Fall des Beschwerdeführers die genannten Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung erfüllt seien, weshalb dessen Erlassgesuch stattgegeben werden könne. Sie beantragt deshalb ausdrücklich, die Beschwerde sei betreffend Erlass der Rückforderung gutzuheissen. 2.2 In Bezug auf die Frage des Erlasses der Rückforderung liegen somit im Ergebnis übereinstimmende Parteianträge vor. Gemäss § 58 Abs. 1 VPO ist das Kantonsgericht - bzw. die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts bei Präsidialentscheiden - zwar nicht an die Begehren der Parteien gebunden, vorliegend sind jedoch nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften der Parteien und in die Verfahrensakten keine Gründe ersichtlich sind, weshalb den in Bezug auf den Erlass der Rückforderung übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre. An dieser Stelle kann deshalb von weiteren Ausführungen abgesehen und stattdessen auf die Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 verwiesen werden, in welcher die IV-Stelle nachvollziehbar dargelegt hat, dass vorliegend die materiellen Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte bejaht werden können. 3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutzuheissen ist, als dem Beschwerdeführer der Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 5'922.-- erlassen wird. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend wird die Beschwerde in Bezug auf den Erlass der Rückforderung gutgeheissen, so dass es sich rechtfertigt, dem Versicherten - trotz teilweisen Nichteintretens auf seine Beschwerde - keine Verfahrenskosten zu auferlegen. Der IV-Stelle wiederum hat ebenfalls keine Verfahrenskosten zu tragen, können ihr doch laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO als Vorinstanz - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. 4.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Im vorliegenden Prozess hat der Beschwerdeführer zwar in Bezug auf den Erlass der Rückforderung obsiegt, da er jedoch nicht vertreten ist, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können demnach wettgeschlagen werden.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer der Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 5'922.-- erlassen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht