Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 15. März 2012 (720 11 308 / 81) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Hilflosenentschädigung mittleren Grades bei Paraplegie; Swisstrac als Hilfsmittel
Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Michael Bütikofer, Rechtsanwalt, Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin
Betreff Hilflosenentschädigung
A. Die 1965 geborene A.____ erlitt beim Skifahren 1984 einen Sturz auf den Rücken, in dessen Folge sie an einer Steifhaltung der Wirbelsäule zu leiden begann. Ab 1988 kam es zu einer zunehmenden Schwäche und zu einer vollständigen Anästhesie der Beine. Seit 1989 zeigte sich schliesslich das Bild einer vollständigen Querschnittsläsion mit Paraplegie ab L1. B. Mit Gesuch vom 20. März 1989 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Mit Wirkung ab 1. Juni 1988 wurde ihr eine halbe IV-Rente zugesprochen. Mit Gesuch vom 7. März 2001 meldete sie sich bei der IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (HE) an. Die in der Folge durchgeführte Abklärung vor Ort ergab, dass die Versicherte seit 1987 in vier alltäglichen Le- bensverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist. Die IV-Stelle sprach ihr gestützt auf diese Abklärungsergebnisse mit Verfügung vom 14. Juni 2001 eine HE mittleren Grades ab 1. März 2000 zu. C. Im Jahr 2008 überprüfte die IV-Stelle die Hilflosigkeit und hielt mit Mitteilung vom 14. April 2008 fest, dass keine anspruchsbeeinflussende Änderung vorliege, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige HE mittleren Grades bestehe. Am 12. April 2011 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision der HE ein. Die zwecks Überprüfung der massgebenden Verhältnisse am 5. Mai 2011 durchgeführte Haushaltabklärung vor Ort ergab, dass die Versicherte nur noch in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Mit Verfügung vom 25. August 2011 reduzierte die IV-Stelle revisionsweise die bisher ausgerichtete HE mittleren Grades auf eine solche leichten Grades. D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Michael Bütikofer, Rechtsanwalt, am 9. September 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2011 mit sofortiger Wirkung eine HE mittleren Grades auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung liess sie zusammenfassend vorbringen, dass sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Teilfunktion Aufstehen als hilflos zu gelten habe. Folglich sei die Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen / Absitzen / Abliegen zu bejahen. Ebenso halte das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein Paraplegiker im Bereich der Fortbewegung zum Vornherein als hilflos anzusehen sei. Dies gelte selbst dann, wenn er über ein von der IV finanziertes Automobil verfüge. Obschon ihr für die Fortbewegung mittels Rollstuhls ein elektrisches Zuggerät in Form eines Swisstrac zur Verfügung stehe, sei sie ausser Haus nach wie vor in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Der Umstand, dass das Swisstrac die Fortbewegung zuweilen erleichtere, ändere daran nichts. E. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Als Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung angegeben habe, im Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen nicht mehr auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Die Abklärungsperson habe mehrmals nachgefragt und die Versicherte habe daran festgehalten, weshalb sie nunmehr bei ihren Angaben zu behaften sei. Ebenso habe sie angegeben, dass sie mittels Swisstrac in ihrer Wohnsitzgemeinde frei unterwegs sein und selbständig gesellschaftliche Kontakte pflegen könne. Diese Aussagen seien praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere, anderslautende Erklärungen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung mittleren Grades per 1. Oktober 2011 zu Recht auf eine solche leichten Grades herabgesetzt hat. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist eine Person hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 1.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a - e IVV). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln, in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); oder sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden Überwachung bedarf (lit. b); oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVG angewiesen ist (lit. c). 1.3 Nach ständiger Gerichtspraxis sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 130 V 343 E. 3.1 ff., 127 V 97 E. 3c, 125 V 303 E. 4a, 124 II 247 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 1. April 2004, I 815/03, E. 1). Weiter muss die Hilfe Dritter regelmässig und erheblich sein. Der Begriff der Erheblichkeit ist in Relation zu setzen zum zeitlichen Aufwand, den die Hilfsperson hat. Die Hilfe ist mithin insbesondere erheblich, wenn die versicherte Person mindestens die Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung überhaupt nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes nicht vornehmen würde (AHI-Praxis 1996 S. 170; ZAK 1981 S. 387). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt (vgl. ZAK 1986 S. 484). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 19 E. 3c). In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich bei Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte im oder ausser Haus sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt. Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine Hilflosigkeit vor (ZAK 1989 S. 215 E. 2b). 2. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 f. E. 6.1.1 mit Hinweis). Einem Abklärungsbericht an Ort und Stelle kommt - ausgehend von den in BGE 128 V 93 f. E. 4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S. 319 f. E. 2b dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht andererseits - voller Beweiswert zu, wenn er folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin bzw. als Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der die Pflege leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen konkret in Frage stehenden alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ausfallen. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Trifft all dies zu, besitzt der Abklärungsbericht volle Beweiskraft. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der abklärenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 62 f. E. 6.2). 3.1 Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird - neben Rentenleistungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) - auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Diese Regelung ist auch auf die Hilflosenentschädigung anwendbar (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 175). Im Bereich der Invalidenversicherung wird eine Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades erfolgt oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes als möglich erscheinen lassen (Art. 35 Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 IVV). Bei einer Verminderung der Hilflosigkeit ist die den Anspruch beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Erheblich ist die Sachverhaltsänderung, wenn eine Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt, wobei die Änderung des Anspruchs nicht bloss geringfügig sein darf (vgl. KIESER, a.a.O., S. 176). 3.2 Ob eine anspruchserhebliche Änderung gegeben ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung sowie Beweiswürdigung beruht, vorgelegen hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der Neubeurteilung (Urteil M. des EVG vom 6. November 2006, I 465/05, E. 5 ff. mit Hinweis auf BGE 130 V 71). 4. Aufgrund der Akten steht fest und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer vollständigen Querschnittsläsion mit Paraplegie ab L1 im Jahre 1989 in den beiden Bereichen Körperpflege sowie Verrichtung der Notdurft regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und in diesen Bereichen somit weiterhin als hilflos anzusehen ist. Ebenso unbestritten und erstellt ist, dass in den Bereichen An- und Auskleiden sowie Essen keine Hilflosigkeit vorliegt. Da sie unbestrittenermassen weder der dauernden persönlichen Überwachung noch der dauernden lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. b und c IVV bedarf, verbleibt zu prüfen, wie es sich mit den Lebensverrichtungen des Aufstehens, Absitzens und Abliegens einerseits sowie der Fortbewegung im und ausser Haus und der Kontaktaufnahme andererseits verhält. 5.1. Was die Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen und Abliegen anbelangt, ist der Argumentation der Beschwerdeführerin zu folgen. Diese leidet ausweislich der Akten unstreitig an einer umfassenden Paraplegie und ist damit vollständig gehunfähig. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegen lässt, hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (nunmehr Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) bereits in BGE 117 V 146 E. 3b eingehend mit dem Anspruch auf HE von Paraplegikern befasst. Dabei hat es festgehalten, dass ein Paraplegiker in der Regel zwar noch aufstehen kann, in dieser Teilfunktion aber als hilflos angesehen werden muss, weil er sich Dritten oder Gegenständen nicht zuwenden kann, sondern aufgrund der fehlenden Muskulatur im Stehen vorab damit beschäftigt sei, sich im Gleichgewicht zu halten. Die Teilfunktion Aufstehen ist somit für den Paraplegiker nutzlos und deshalb rechtlich gleich zu behandeln, wie wenn eine versicherte Person eine Teilfunktion nur noch auf eine unübliche Art und Weise ausführen kann (BGE 106 V 158 E. 2b). Die Einschränkung in diesem Teilbereich genügt für die Annahme einer Hilflosigkeit in der fraglichen Lebensverrichtung. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung sind die von ihr diesbezüglich dargelegten Transfers vom Bett auf den Rollstuhl, vom Rollstuhl auf die Couch sowie vom Rollstuhl ins Auto somit nicht von entscheidender Bedeutung. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 5. Mai 2011 vor Ort auf mehrfache Nachfrage der Abklärungsperson angegeben hat, im fraglichen Bereich nicht mehr auf Dritthilfe angewiesen zu sein (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV vom 11. Mai 2011; Stellungnahme zum Abklärungsbericht vom 27. Juli 2011). Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin muss auf der Linie der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr als erstellt gelten, dass sie als vollständige Paraplegikerin seit 1989 in diversen, sonstigen Teilbereichen dieser Lebensverrichtung als hilflos zu gelten hat, weshalb den vorgenommenen Erhebungen der IV-Stelle für die HE in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. Zu denken ist beispielsweise an ein spontanes Abnehmen eines Telefons, wonach die Beschwerdeführerin gerade nicht in der Lage ist, sich alleine zum Telefon zu begeben. Auch wenn sie sich allenfalls alleine aus dem Bett in den Rollstuhl setzen kann, ist überdies zu bedenken, dass eine Zuwendung hin zu alltäglichen Gegenständen im Haushalt nur mit Aufwand und insbesondere mit einer massgebenden zeitlichen Verzögerung erfolgen kann. Es mag der Beschwerdeführerin somit zwar möglich sein, aufzustehen und sich in der Folge einem Gegenstand mittels Beihilfe ihres Rollstuhls zu nähern oder beispielsweise die Haustüre zu öffnen. Dessen ungeachtet stellt diese nur unter verzögerten und erschwerenden Umständen erbrachte Teilfunktion des Aufstehens eine unübliche Verrichtung dar. In Anlehnung an die in diesem Bereich einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt deshalb, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Hilflosigkeit im Teilbereich des Aufstehens alleine infolge der vorliegenden vollständigen Paraplegie erfüllt sind. Dies muss selbst dann gelten, wenn die Versicherte die fragliche Verrichtung letztlich selbst ausüben kann und es damit an der effektiven Notwendigkeit einer Dritthilfe fehlt. An diesem Umstand hat sich seit Eintritt der vollständigen Paraplegie im Jahre 1989 nichts geändert. In Abweichung von den fraglichen Erhebungen der Vorinstanz sind die Anspruchsvoraussetzungen der Hilflosigkeit im Lebensbereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen daher unverändert als erfüllt anzusehen. 5.2 Hinzu tritt ein Nächstes: Wie eingangs erwähnt beurteilt sich die Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung der Hilflosigkeit in revisionsrechtlicher Hinsicht gegeben ist, durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vorgelegen hat, welche ihrerseits auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung sowie Beweiswürdigung beruht hat (vgl. oben, E. 3.2). Den Akten zufolge überprüfte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung der Versicherten letztmals im Jahre 2008 und hielt in ihrer Mitteilung vom 14. April 2008 fest, dass weiterhin Anspruch auf eine HE mittleren Grades bestehe. Dieser Bescheid aber fusste auf keinerlei Abklärung vor Ort. Jedenfalls liegt den Akten kein vorangehender Abklärungsbericht oder ein entsprechender Fragebogen zugrunde. Es kann deshalb gerade nicht davon gesprochen werden, dass die damalige Überprüfung des HE-Anspruchs auf einer rechtsprechungsgemäss integral erforderlichen Sachverhaltsabklärung samt einer neuen Beweiswürdigung beruht hätte. Eine solche rechtskonforme Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgte vielmehr - wie dies die zuständige Abklärungsperson in der Einleitung ihres neuerlichen Abklärungsberichts vor Ort vom 5. Mai 2011 zutreffend festgehalten hat - letztmals anlässlich der erstmaligen Abklärung vor Ort im April 2001 (vgl. Abklärungsbericht vom 4. April 2001), in deren Folge der Versicherten mit Verfügung vom 14. Juni 2001 rückwirkend ab 1. März 2000 eine HE mittleren Grads ausgerichtet worden war. Demnach ist mit Bezug auf den massgebenden Referenzzeitpunkt für die vorliegend im Streit stehende Revision auf den Erlasszeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 14. Juni 2001 abzustellen. Betreffend die Verrichtung Aufstehen, Absitzen und Abliegen ist nun aber zu berücksichtigen, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit diesem Verfügungserlass im Jahre 2001 nicht verbessert, sondern eher verschlechtert hat (vgl. Arztbericht von Dr. B.____, C.____-Zentrum vom 2. November 2010; ärztlicher Fragebogen zur Revision der HE von Dr. B.____, C.____-Zentrum vom 19. April 2011, ad Ziffer 6, Prognose; ebenso Fragebogen zur Revision der HE vom 4. April 2011, ad Ziffer 1.1). Hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung der Versicherten liegt somit keine erhebliche Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse vor, so dass es in der Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen und Abliegen sein Bewenden mit einer fortbestehenden Hilflosigkeit zu haben hat. 6.1 Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin rügen, die IV-Stelle verkenne ihre Hilflosigkeit im Lebensbereich der Fortbewegung und Sozialkontakt. Als Paraplegikerin sei sie im Bereich der Fortbewegung zum Vornherein als hilflos anzusehen. Obschon ihr für die Fortbewegung ein elektrisches Swisstrac zur Verfügung stehe, sei sie ausser Haus nach wie vor in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Der Umstand, dass der Swisstrac die Fortbewegung zuweilen erleichtere, ändere daran nichts. Die IV-Stelle stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Versicherte anlässlich der Abklärung vor Ort angegeben habe, mittels des von der IV finanzierten Swisstracs in ihrer Wohnsitzgemeinde frei unterwegs zu sein und selbständig gesellschaftliche Kontakte pflegen zu können. Diese Aussagen seien praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere, anderslautende Erklärungen. 6.2 Für die Beurteilung dieses Lebensbereichs ist ebenso darauf zu verweisen, dass sich die Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung der Hilflosigkeit in revisionsrechtlicher Hinsicht gegeben ist, durch den Vergleich des Sachverhalts beurteilt, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vorgelegen hat (vgl. oben, E. 3.2). Die letzte rechtskonforme Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgte anlässlich der erstmaligen Abklärung vor Ort im April 2001 (vgl. Abklärungsbericht vom 4. April 2001), in deren Folge der Versicherten mit Verfügung vom 14. Juni 2001 rückwirkend ab 1. März 2000 eine HE mittleren Grads ausgerichtet worden war. Wie zuvor bereits erwähnt ist mit Bezug auf den massgebenden Referenzzeitpunkt für die vorliegend im Streit stehende Revision demnach auf den Erlasszeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 14. Juni 2001 abzustellen (vgl. oben, Erwägung 5.2). Das in casu zu beurteilende Hilfsmittel des Swisstracs war der Versicherten indessen bereits mit Mitteilung vom 1. Januar 2001, mithin noch vor dem für die vorliegende Revision massgebenden Referenzzeitpunkt vom 14. Juni 2001 zugesprochen worden (vgl. Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 8. Januar 2001). Damit aber resultiert, dass sich die massgebenden Verhältnisse in Form der Zusprache eines Swisstracs als Hilfsmittel mit Blick auf die sechste Lebensverrichtung der Fortbewegung und der Sozialkontakte ebenfalls nicht verändert haben. Eine revisionsweise Reduktion der HE ist deshalb auch hinsichtlich der sechsten Lebensverrichtung Fortbewegung und Sozialkontakte ausgeschlossen. 6.3 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, wie es sich hinsichtlich der weiteren Vorbringen der Parteien verhält. Der Vollständigkeit halber bleibt jedoch anzufügen, dass das EVG in BGE 117 V 146 E. 3a hinlänglich festgehalten hat, dass ein Paraplegiker selbst dann, wenn er über ein von der IV finanziertes Automobil verfügt, bei der Fortbewegung ausser Haus, mithin in einer relevanten Teilfunktion der sechsten Lebensverrichtung, regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei. Dieser Schluss folgt letztlich aus der Überlegung, dass sich die Lebensverrichtung der Fortbewegung auf die Fortbewegung zu Fuss bezieht, welche bei Paraplegikern naturgemäss nicht mehr möglich ist. Die Rechtsprechung geht seither in konstanter Praxis davon aus, dass ein Paraplegiker im Bereich der Fortbewegung zum Vornherein als hilflos anzusehen ist, ohne dass geprüft werden müsste, ob eine Hilfsbedürftigkeit auch in anderen Teilfunktionen vorliegt (Urteil des EVG vom 30. April 2002, I 784/01, E. 2b). Die Beschwerdeführerin ist infolge ihrer vollständigen Paraplegie vollständig gehunfähig, was bedeutet, dass sie - trotz ihrer im fraglichen Abklärungsbericht vom 11. Mai 2011 festgehaltenen guten Mobilität beispielsweise mehrere, nacheinander folgende Treppenstufen oder hohe Trottoirabsätze nicht ohne fremde Hilfe meistern kann. Sofern keine rollstuhlgängige Infrastruktur vorhanden ist, muss sie die Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen. Dies dürfte wiederkehrend auch im öffentlichen Nahverkehr oder auf Reisen, beispielsweise im Zug, der Fall sein. Daran ändert nichts, dass die Versicherte über das von der IV finanzierte Hilfsmittel eines Swisstrac verfügt. Auch wenn die entsprechende Zugmaschine (vgl. www.swisstrac.ch) das Fortkommen der Versicherten im Alltag in diversen Belangen zweifelsohne erleichtern mag, ist ihre Bewegungsfreiheit im Wesentlichen nicht desto trotz stets von einer behindertengerechten Infrastruktur abhängig, welche mit dem Swisstrac befahren werden kann. Eine solche scheint notorisch jedoch nicht regelmässig vorhanden zu sein. Zu denken ist beispielsweise an hohe Bordsteinkanten, welche der Swisstrac nur beschränkt zu überwinden in der Lage ist. Ebenfalls dürfte es der Versicherten trotz ihres Swisstrac nicht möglich sein, verschiedene, alltägliche Hindernisse wie beispielsweise Treppen zu überwinden, wodurch ihre Bewegungsfreiheit massgebend und wiederkehrend eingeschränkt sein dürfte. 6.4 Auch wenn der Beschwerdeführerin als Paraplegikerin rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf Beseitigung aller Hindernisse zukommt, die der Kontaktaufnahme mit der Umwelt im Wege stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2010, 9C_197/2010, E.5), dürfte sich aus dem Umstand der Zusprache eines Swisstrac somit keine Beschränkung ihres Bewegungsradius auf lediglich 500 Meter (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV vom 11. Mai 2011) bzw. auf die eigene Wohnsitzgemeinde ableiten lassen. Eine solche Einschränkung widerspräche nicht nur der Möglichkeit einer zeitgemässen und adäquaten Pflege und Wahrnahme sozialer Kontakte, sondern vereitelte in erheblichem Umfang insbesondere auch die Teilfunktion ihrer Fortbewegung. Zu denken ist an Freizeitbeschäftigungen mit Freunden und Bekannten wie beispielsweise Kinobesuche oder auswärtige Essen, die zwangsweise auch ausserhalb des von der IV-Stelle postulierten Bewegungsradius stattfinden. Wie bereits erwähnt, braucht in casu jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, ob die von der IV-Stelle erwähnten Vorzüge des Swisstrac etwas daran ändern können, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer massgebenden Einschränkung in der Teilfunktion Fortbewegung und mithin in der fraglichen Lebensverrichtung insgesamt als weiterhin hilflos angesehen werden muss (vgl. oben, Erwägung 6.3., a. A.). 6.5 Zusammenfassend erhellt jedenfalls, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der in revisionsrechtlicher Hinsicht massgebenden HE-Zusprache gemäss Verfügung vom 14. Juni 2001 nicht verbessert, sondern eher verschlechtert haben. Von den im Abklärungsbericht für die HE erhobenen Erkenntnissen ist daher insoweit abzuweichen, als im Falle der Beschwerdeführerin eine Hilflosigkeit weiterhin auch in den Lebensverrichtungen Fortbewegung sowie Aufstehen, Absitzen und Abliegen zu bejahen ist. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin in vier von sechs relevanten Lebensverrichtungen weiterhin als hilflos betrachtet werden muss, weshalb die Voraussetzungen einer revisionsweisen Reduktion der HE nicht gegeben sind und ihr folglich weiterhin eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten ist. Die Beschwerde ist demnach in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2011 vollumfänglich gutzuheissen. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; gegenüber der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden werden indes keine Verfahrenskosten erhoben. Da vorliegend die Vorinstanz unterlegen ist, ist dem- nach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 20. Februar 2012 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 11 Stunden und Auslagen von insgesamt Fr. 50.-- ausgewiesen, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Allerdings sind die geltend gemachten Bemühungen im Umfang der vorprozessualen Aufwendungen und des verwaltungsinternen Vorbescheidverfahrens zu reduzieren, was zu einem Abzug von insgesamt 3 Stunden und 40 Minuten führt (vgl. Bemühung für Vorbescheidverfahren im Umfang von 2 Stunden und 20 Minuten; Bemühung vom 15. Juni 2011 von 45 Minuten; 4 von 9 Korrespondenzen mit Klientin vor dem Beschwerdeverfahren im Umfang von 35 Minuten). Der resultierende Zeitaufwand von somit 7 1/3 Stunden ist zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach ein Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'034.-- (7 1/3 Stunden à Fr. 250.-zuzüglich Auslagen von Fr. 50.- und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 25. August 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades besitzt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'034.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht