Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.11.2020 720 20 97 / 272

5. November 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,648 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Hilflosenentschädigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. November 2020 (720 20 97 / 272) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilflosenentschädigung

A.1 Die 1958 geborene A.____ bezog seit dem 1. November 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 23. September 2003) sowie seit Juli 2005 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Verfügung vom 24. Mai 2007). Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) am 14. Dezember 2011 darüber informiert hatte, dass eine Untersuchung wegen eines Verdachts

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf Versicherungsbetrug im Gange sei, sistierte diese mit Verfügung vom 18. September 2013 die Auszahlung der Invalidenrenten und der Hilflosenentschädigung per sofort. A.2 Im Rahmen einer Überprüfung des Leistungsanspruchs holte die IV-Stelle bei Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, welches am 13. Juni 2017 erstattet wurde. Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse gelangte sie zur Auffassung, dass A.____ spätestens seit Mitte 2013 wiederum zu 70 % arbeitsfähig sei und der Invaliditätsgrad 26 % betrage. In der Folge hob sie die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 30. Januar 2020 gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 rückwirkend per September 2013 auf. Gleichentags hob die IV-Stelle auch die Hilflosenentschädigung rückwirkend per September 2013 auf, mit der Begründung, A.____ sei nicht auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen angewiesen. B. Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 30. Januar 2020 erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, am 2. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), worauf zwei Beschwerdeverfahren (Verfahren Nr. 720 20 98 [Invalidenrente]; Verfahren Nr. 720 20 97 [Hilflosenentschädigung]) eröffnet wurden. Im vorliegenden Verfahren beantragte sie, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 30. Januar 2020 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die seit September 2013 sistierte Hilflosenentschädigung rückwirkend und bis auf weiteres auszurichten; unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Dr. Yves Waldmann als Rechtsvertreter. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, das Gutachten von B.____ vom 13. Juni 2017 den Anforderungen an ein Revisionsgutachten nicht genüge und eine rückwirkende Einstellung der Hilflosenentschädigung unzulässig sei. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Dr. Yves Waldmann als Rechtsvertreter bewilligt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 2. März 2020 ist demnach einzutreten. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist eine Person hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 3.1 Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 3.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b). 4.1 Der ursprünglichen Zusprache der Invalidenrente (Verfügung vom 23. September 2003) und der Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Verfügung vom 24. Mai 2007) lagen – wie sich aus dem Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 15. Mai 2003 resp. dem Abklärungsbericht vom 9. März 2007 ergibt und unbestritten ist – einzig eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit zugrunde. Nachdem die IV-Stelle die Versicherte durch B.____ begutachten liess, gelangte sie zur Auffassung, dass A.____ spätestens seit Mitte 2013 wiederum zu 70 % arbeitsfähig sei und der Invaliditätsgrad 26 % betrage. In der Folge hob sie die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 30. Januar 2020 gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 rückwirkend per September 2013 auf. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 2. März 2020 wies das Kantonsgericht im Parallelverfahren Nr. 720 20 98 mit Urteil vom 5. November 2020 ab und bestätigte, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente seit September 2013 nicht mehr gegeben sind. Damit entfällt aber auch der Anspruch auf eine

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hilflosenentschädigung, da ein solcher einen Rentenanspruch voraussetzt, wenn – wie hier – nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt ist (Art. 42 Abs. 3 IVG). Konkrete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin (mittlerweile auch) aus somatischen Gründen beeinträchtigt ist, ergeben sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus den Vorbringen der Parteien, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen) auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann. 4.2 Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. So verkennt sie, dass die Hilflosenentschädigung schon deshalb aufzuheben ist, weil sie die formellen Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt. Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG bedarf es nämlich – sofern lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt ist – für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens eines Anspruchs auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Da diese Voraussetzung seit September 2013 nicht mehr erfüllt ist, hat es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Weiterungen zur streitigen Frage, ob sich eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingestellt hat, erübrigen sich. 5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom 30. Januar 2020, womit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung rückwirkend per September 2013 verneint wurde, rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde deshalb abzuweisen. 6.1 Es ist bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 26. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, weshalb die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen werden. 6.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Mai 2020 auch die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 16. Juni 2020 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 4 Stunden geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Nicht zu beanstanden sind sodann die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 140.90. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1’013.35 (4 Stunden à Fr. 200.-- [vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003] und Auslagen von Fr. 140.90 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in Höhe von Fr. 1'013.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Gegen diesen Entscheid hat A.____ am 3. März 2021 Beschwerde erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts: 8C_200/2021).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 20 97 / 272 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.11.2020 720 20 97 / 272 — Swissrulings