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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.09.2021 720 20 441/254

16. September 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,646 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. September 2021 (720 20 441 / 254) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Aufgrund einer bereits vorbestehenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch eine einseitige Erblindung kann für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den IK- Auszug abgestellt werden. In der Folge rechtfertigt es sich, lohnstatistische Angaben wie die LSE-Tabellenlöhne beizuziehen.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Jeannine Gass

Parteien A.____, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1961 geborene A.____ erlitt im Jahr 1982 einen Arbeitsunfall, bei welchem ein Splitter ins linke Auge drang, woraufhin er linksseitig erblindete. Aufgrund dessen wurde ihm mit Verfügung vom 5. Oktober 1982 eine 20%ige Rente der Unfallversicherung (UV) zugesprochen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach erfolgreich absolvierten Umschulungen gründete er im Jahre 1989 seine eigene Autogarage, in der er bis im Jahr 2016 selbstständig tätig war. 2015 gründete er zudem die B.____ GmbH. 2016 verkaufte er die Autogarage aus gesundheitlichen Gründen und gründete die Einzelfirma C.____. Am 27. Februar 2018 meldete sich A.____ sodann bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) eine halbe IV-Rente aufgrund eines IV-Grades von 58 % zu. Dabei stützte sie sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt der Lohnmeldungen der Jahre 2010 bis 2014 im Auszug des Individuellen Kontos (IK-Auszug) des Beschwerdeführers und passte diesen der Teuerung an. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sie sich auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sowie eines leidensbedingten Abzugs in Höhe von 10 %. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, am 19. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als dass ihm per 1. August 2018 eine Dreiviertelsrente auszurichten sei; unter o/e-Kostenfolge. Als Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass für das Valideneinkommen nicht ohne Weiteres auf die IK-Auszüge abgestellt werden könne, da sonst die 20%ige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, welche seit 1982 bestehe, nicht berücksichtigt würde. Das Valideneinkommen gemäss IK-Auszug sei daher um 20 % zu erhöhen und der IV-Grad in der Folge neu zu berechnen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten der Beschwerdeführer mit Replik vom 16. Februar 2021 und die IV-Stelle mit Duplik vom 18. März 2021 an ihren bisherigen Anträgen fest. In Ergänzung führte die IV-Stelle aus, dass die Unfallfolgen bereits im Invalideneinkommen berücksichtigt worden seien, womit den gesundheitlichen Einschränkungen genügend Rechnung getragen werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 19. November 2020 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E.1). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die dadurch ermittelten Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. 3. Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend festgestellten medizinisch-theoretischen Einschränkungen unbestritten sind. Strittig und zu prüfen bleibt die Frage, auf welches Valideneinkommen zur Ermittlung der Erwerbseinbusse abzustellen ist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Mit ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2020 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben im IK-Auszug des Beschwerdeführers (Durchschnitt der Lohnmeldungen der Jahre 2010 bis 2014) in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 4.2 % im Sektor Handel, Instandhaltung und Reparaturen von Motorfahrzeugen. Gestützt darauf ermittelte sie ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 76'178.--. Beim Invalideneinkommen hat sie auf Grundlage der LSE 2016, Tabelle TA1 tirage skill level, Privater Sektor Total, Kompetenzniveau der Tätigkeit 2, Spalte Männer, ein jährliches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 70'295.-- ermittelt. Nach Abzug von 10 % für die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung resultierte daraus – bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % – ein Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 31'633.-- und damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 44'545.--, was dem genannten IV-Grad von 58 % entspricht. 3.2 Der Beschwerdeführer führt an, dass nicht ohne Weiteres auf den IK-Auszug abgestellt werden könne. Der IK-Auszug trage dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vor der im Juli 2016 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zu mindestens 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, nicht Rechnung. Aufgrund der bereits bestehenden unfallbedingten Einschränkung könne bei dem im IK-Auszug aufgeführten Einkommen nicht von einem Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgegangen werden. Anhand der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Periode sei zudem ersichtlich, dass der Lohn für einen Geschäftsführer und Verwaltungsrat der eigenen Werkstatt – insbesondere im Vergleich zum Lohn des Werkstattleiters mit einer einfachen Automechanikerausbildung – sehr tief gewesen sei. Ohne den bereits bestehenden Gesundheitsschaden wäre der Beschwerdeführer wohl nicht im selben Ausmass auf den Werkstattleiter und die kaufmännische Mitarbeit seiner damaligen Ehefrau angewiesen gewesen. Darauf sei bei der Berechnung des IV-Grads Rücksicht zu nehmen. 3.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde, wobei die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen hat. Da erfahrungsgemäss in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2013, 8C_567/2013, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die IK-Auszüge sind dabei jedoch nicht als unabänderliche Grösse zu verstehen, die keinem Gegenbeweis zugängliche Tatsachenvermutungen schaffen würden, sondern dienen lediglich im Regelfall als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens (DANIELE MARCO CORTIULA in: Jörg Schmid [Hrsg.], Die Stellung der Selbständigerwerbenden im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht de lege lata et de lege ferenda, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft [LBR],

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Band/Nr. 139, 2020, S. 443). Kann anhand der IK-Auszüge nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Einkommen geschlossen werden, das die versicherte Person bei vollständiger Gesundheit erzielt hätte, sind die LSE als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens beizuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2010, 8C_600/2010, E. 4.1.2). Im vorliegenden Fall führt das Abstellen auf den IK-Auszug, wie der Beschwerdeführer zunächst korrekt ausführt, nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis. Aufgrund der bereits vorbestehenden und geltend gemachten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch die linksseitige Erblindung kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anhand des vorliegenden IK-Auszuges ermittelt werden, was der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung tatsächlich verdient hätte. Auch kann die vorbestehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit entgegen der erstmals in der Duplik vertretenen Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht durch einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 10 % beim Invalideneinkommen abgegolten werden, da eine Reduktion des Invalideneinkommens die Berücksichtigung eines falschen Valideneinkommens nicht ausgleichen kann. Eine pauschale Erhöhung um die durch die Suva festgestellten 20 % – wie vom Beschwerdeführer gefordert – scheint allerdings auch nicht zielführend, unter anderem weil die vorbestehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf ganz andren Grundlagen (Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit, bevor Umschulungen absolviert wurden) berechnet wurde und aus den vorliegenden Unterlagen nicht klar hervorgeht, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch tatsächlich auch in seiner letzten, anders gelagerten Tätigkeit eingeschränkt war. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem eigenen Betrieb gemäss eigenen Angaben mehr als ein gewöhnliches 100 % -Pensum leistete. Damit bestehen Unsicherheiten in Bezug auf das hypothetische Valideneinkommen. In der Folge rechtfertigt es sich, lohnstatistische Angaben wie die LSE-Tabellenlöhne beizuziehen. Diesbezüglich ist zunächst zu ermitteln, wie die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den LSE einzuordnen ist. Der Beschwerdeführer ist im Bereich Grosshandel, Handel und Reparaturen von Motorfahrzeugen tätig. Aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit, welche durchaus als qualifizierendes Element in die Bemessung des Valideneinkommens einzubeziehen ist (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [heutiges Bundesgericht] vom 16. Mai 2007, I 505/06 E. 2.3), erscheint es sachgerecht, den Ansatz für selbstständige und qualifizierte Arbeit in der Kategorie für oberstes, oberes und mittleres Kader (berufliche Stellung 1+2), Spalte Männer, Tabelle TA1_b der LSE 2016 als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Demnach ist von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 126'695.-- (Fr. 10'039.-- multipliziert mit 12 Monaten, zuzüglich 0.4 % [Anpassung an Nominallohnentwicklung] hochgerechnet auf 41.9 Wochenstunden) auszugehen. 3.4 Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Kompetenzniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor), Zeile "Total", an. Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3 "Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, stattdessen auf andere Tabellen abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2014, 8C_910/2013, E. 3.1.2.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer, gemäss den vorliegenden Akten, trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage, seine bisherige Tätigkeit in einem reduzierten Pensum auszuführen. Im Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) vom 1. Oktober 2019 wird die angestammte Tätigkeit als selbstständiger Autogaragist sogar als „ideale Tätigkeit für den Exploranden“ beschrieben, welche dem Bedürfnis nach Abwechslung und der selbstständigen Einteilung der Arbeit Rechnung trage. Auch besteht für den Beschwerdeführer durchaus die Möglichkeit, weiterhin eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Autogewerbe auszuführen, zumal noch eine GmbH und eine Einzelfirma auf ihn registriert sind. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit auf den gleichen Wert der LSE wie beim Valideneinkommen (angepasst an die Nominallohnentwicklung und heruntergerechnet auf die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit) abzustellen. Daraus ergibt sich ein noch zumutbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 63'347.50 (Fr. 10'039.-- multipliziert mit 12 Monaten, zuzüglich 0.4 % [Anpassung an Nominallohnentwicklung] hochgerechnet auf 41.9 Wochenstunden und reduziert auf ein 50 % Pensum) bzw. Fr. 57'012.75 nach erfolgtem leidensbedingten Abzug in Höhe von 10 %. 3.5 Wird das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 126'695.-- dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 63'347.50 gegenübergestellt, resultiert daraus ein IV-Grad in Höhe von 50 % und somit ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Soweit die Beschwerdegegnerin anführt, dass bei ihrer Berechnung die seit 1982 vorbestehende Reduktion der Erwerbsfähigkeit in Form eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen berücksichtigt wurde, kann bei der Neuberechnung offengelassen werden, ob ein leidensbedingter Abzug von 10 % nach wie vor vorzunehmen ist. Würde ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 10 % bei der Berechnung des IV-Grads berücksichtigt, so wäre das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 126'695.-- einem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 57'012.75 gegenüberzustellen. Aus der Differenz von Fr. 69'682.25 würde ein IV-Grad von 55 % resultieren, wonach ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestünde. 3.6 Anzumerken bleibt, dass sich dieses Ergebnis auch bei Zugrundelegung eines anderen Tabellenlohnes nicht ändern würde, da die angestammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer qualitativ nach wie vor zumutbar ist und lediglich quantitative Einschränkungen vorliegen, so dass dem Einkommensvergleich jeweils derselbe Tabellenlohn für das Validen- und das Invalideneinkommen zugrunde zu legen ist. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe IV-Rente zugesprochen hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

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5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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