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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.07.2020 720 20 31/161

8. Juli 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,377 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Erlass Rückforderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. Juli 2020 (720 20 31 / 161) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Erlass Rückforderung IV-Kinderrente, guter Glaube bejaht

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Felicia Käslin

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Erlass Rückforderung

A. Die 1972 geborene A.____ ist Bezügerin einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) und bezog ursprünglich auch für ihre 1996 geborene und sich in Ausbildung befindende Tochter B.____ eine entsprechende Kinderrente. Im Mai 2019 stellte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) fest, dass B.____ seit dem 18. Februar 2019 infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Per 31. Mai 2019 brach B.____ ihre Lehre schliesslich ab. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 hob die IV-Stelle den Anspruch auf die Kinderrente per 28. Februar 2019 auf und forderte die seither ausgerichteten Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 2'616.-- (3 x Fr. 872.--) zurück. In Bezug auf die Rückforderung wuchs die Verfügung unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 13. September 2019 ersuchte A.____ um Erlass dieser Rückforderung,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht was die IV-Stelle jedoch mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 unter Hinweis auf den fehlenden guten Glauben ablehnte. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 17. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit welcher sie sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr die Rückforderung zu erlassen. C. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2020 unter Hinweis auf die eingeholte Stellungnahme der materiell zuständigen Ausgleichskasse vom 26. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. D. Im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zog das Kantonsgericht sowohl die IV-Akten der Versicherten als auch die separat geführten IV-Akten ihrer Tochter bei. Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 17. Januar 2020 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Erlass der verfügten Rückforderung von Fr. 2’616.--. Die Beurteilung der Beschwerde vom 17. Januar 2020 fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Gemäss Art. 49bis der Verordnung über die die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind sodann auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern diese Angebote und Tätigkeiten einen Anteil

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht an Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). 2.2 Nach Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung gilt die Ausbildung ausserdem als beendet, wenn diese abgebrochen oder unterbrochen wird. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten allerdings gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: Übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (lit. a.); Militär- und Zivildienst von längstens 5 Monaten (lit. b); gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (lit. c). 2.3 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug der zu Unrecht empfangenen Leistung gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2019, 9C_623/2018, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Sofern es am guten Glauben fehlt, ist die grosse Härte nicht zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 3. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde vom 17. Januar 2020 gegen die Ablehnung des Erlassgesuchs der Beschwerdeführerin betreffend die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten IV-Kinderrenten für die Monate März, April und Mai 2019. Die Verfügung über den Rückforderungsanspruch an sich ist in Rechtskraft erwachsen und wird daher nicht bestritten. Das Erlassgesuch wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 unter Hinweis auf den fehlenden guten Glauben abgelehnt. Eine Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte wurde dabei nicht vorgenommen. Vorliegend streitig und zu prüfen ist damit in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin betreffend die vom 1. März 2019 bis zum 31. Mai 2019 zu Unrecht ausbezahlten IV- Kinderrenten im Umfang von Fr. 2'616.-- gutgläubig war. 3.1 Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 65 zu Art. 25 ATSG). Er ist nach der Rechtsprechung als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die erforderliche Sorgfalt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 221 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2014, 8C_870/2013, E. 2.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Ein grobfahrlässiger Bezug ist somit gegeben, wenn der Leistungsempfänger nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufwendet, das von einem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (BGE 110 V 180 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2014, 9C_720/2013, E. 4.2; je mit weiteren Hinweisen). 3.2 Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen müssen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher eine Tatfrage; demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2014, 8C_870/2013, E. 2.2.2). 3.3 Gemäss Art. 31 ATSG und Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht nur bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (KIESER, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 31 ATSG). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person oder Stelle zumutbar ist. Von Bedeutung ist, dass die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens wie auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste (KIESER, a.a.O., Rz. 14 ff. zu Art. 31 ATSG, mit weiteren Hinweisen). 4.1 Nach dem Ausgeführten ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Meldepflicht oblag und bejahendenfalls, ob sie dieser in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen ist. 4.2 Den Akten der Ausgleichskasse ist zu entnehmen, dass B.____ am 28. Juni 2016 einen Lehrvertrag mit der C.____ GmbH abgeschlossen hatte. Die Berufslehre sollte vom 15. August 2016 bis zum 14. August 2019 dauern. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 forderte die Ausgleichskasse einen Ausbildungsnachweis ein. Auf diesem Schreiben wurde aufgeführt, dass die Ausgleichskasse den Ausbildungsnachweis sowohl bei Fortführung als auch bei Abbruch oder Beendigung der Ausbildung benötige. Zudem wurde auf die Meldepflicht hingewiesen, wonach der Abbruch einer Ausbildung, der Unterbruch der Ausbildung wegen Krankheit oder Schwangerschaft/Mutterschaft, der Wechsel der Ausbildungsstätte sowie der Betrag, der ein Einkommen von Fr. 2'350.-- pro Monat oder Fr. 28'000.-- pro Jahr übersteigt, der Ausgleichskasse sofort und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht unaufgefordert zu melden sei. Der entsprechende Ausbildungsnachweis wurde von B.____ am 1. August 2018 unterzeichnet und der Ausgleichskasse eingereicht. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin in der Folge mit, dass sie ab 1. November 2018 Anspruch auf eine ganze IV-Rente samt Kinderrente habe. Auch in dieser Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Abbruch oder Unterbruch der Ausbildung unverzüglich zu melden sei. Am 14. Mai 2019 informierte die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse telefonisch, dass das Lehrverhältnis ihrer Tochter per 31. Mai 2019 aufgelöst werde. Am 27. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin den Ausbildungsnachweis ihrer Tochter der IV-Stelle ein. Auf diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin wiederum auf ihre Meldepflichten hingewiesen. Auf Nachfrage der Ausgleichskasse teilte der Lehrbetrieb mit E-Mail vom 9. Juli 2019 mit, B.____ sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, zu arbeiten. Aus diesem Grund habe sie nicht an der Lehrabschlussprüfung teilgenommen. Mit einer Auflösung des Lehrverhältnisses sei B.____ nicht einverstanden gewesen. Deshalb sei mit dem Lehrlingsamt abgesprochen worden, den Lehrvertrag bis zum 14. August 2019 bestehen zu lassen, da dieser dann sowieso auslaufe. Mit E-Mail vom 10. Juli 2019 gab der Lehrbetrieb zudem an, dass B.____ seit dem 19. Februar 2019 krankgeschrieben sei. Auf den am 10. Juli 2019 von der Ausgleichskasse eingeforderten Arztzeugnissen ist sodann ersichtlich, dass B.____ vom 18. Februar 2019 bis zum 30. Juli 2019 zu 100 % arbeitsunfähig war. In ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 7. März 2019 bestätigten Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und M. Sc. E.____, Psychologin in Delegation, dass B.____ am 26. Februar 2019 bei ihnen in der Praxis notfallmässig vorstellig geworden und sie in der Folge aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, am Unterricht teilzunehmen. In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juli 2019 einen Anspruch auf die IV-Kinderrente per 28. Februar 2019 aufgrund des nicht mehr nachgewiesenen Ausbildungsumfangs von mindestens 20 Stunden pro Woche (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz. 3359 [Stand: 1. Januar 2020]) sowie wegen Nichtabsolvierens der Lehrabschlussprüfungen. Gleichzeitig forderte sie die bereits ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 2'616.-- zurück. 4.3 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.3 hiervor), haben IV-Bezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan unverzüglich zu melden. Vorliegend ist zu Recht unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführerin eine Meldepflicht oblag und sie wiederholt (E. 4.2 hiervor) auf diese hingewiesen wurde für den Fall, dass B.____ ihre Lehre abbzw. unterbrechen oder gar beenden würde. Soweit die Ausgleichskasse den guten Glauben für den Bezug der IV-Kinderrente von März bis Mai 2019 mit dem Argument verneint hat, dass die Beschwerdeführerin die seit dem 18. Februar 2019 bestehende Krankheit erst am 14. Mai 2019 gemeldet und somit ihre Meldepflicht in grobfahrlässiger Weise verletzt habe, kann ihr indes nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist den vom Gericht separat beigezogenen IV-Akten der Tochter der Versicherten zu entnehmen, dass B.____ dem zuständigen Sachbearbeiter der IV-Stelle bereits mit E-Mail vom 20. März 2019 mitgeteilt hatte, dass ihr behandelnder Arzt davon abrate, zu arbeiten, und dass sie höchstens die Lehrabschlussprüfung absolvieren solle. Aus dieser E-Mail geht weiter hervor, dass B.____ den Schulunterricht zwar tags zuvor noch besucht habe, jedoch wieder an starken Rückenschmerzen leide. Zudem sei sie soeben bei ihrer Psychologin gewesen;

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht es stehe eine stationäre Behandlung zur Diskussion. Dabei erkundigte sich B.____, was der nächste Schritt wäre, falls sie ihre Lehrstelle aufgeben müsste. Mit E-Mail vom 21. März 2019 antwortete ihr der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle, dass es ihm vernünftig erscheine, dass sie nicht arbeiten gehe. Ferner teilte er ihr mit, dass es darauf ankomme, ob sie trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden die Lehrabschlussprüfung absolviere, eine vorgezogene Vertragsauflösung erfolge, oder ob sie sich in eine stationäre Behandlung begebe. Solange diese Fragen nicht geklärt seien, bestehe keine berufliche Massnahmefähigkeit, weshalb er zu ihren Fragen nicht konkret Stellung nehmen könne. Mit E-Mail vom 16. April 2019 teilte B.____ dem zuständigen Sachbearbeiter der IV-Stelle sodann mit, dass sie noch immer in ärztlicher Behandlung sei und in die Akupunktur, Physiotherapie und Gesprächstherapie gehe. Leider gebe es keine Besserung, weshalb sie bis zum nächsten Behandlungstermin am 30. April 2019 krankgeschrieben sei. Dieser E-Mail hängte sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis an, welches sämtliche Arbeitsunfähigkeiten seit dem 18. Februar 2019 dokumentierte (oben, E. 4.2). 4.4 Soweit die Beschwerdegegnerin behauptet, die Beschwerdeführerin sei ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen, indem sie den krankheitsbedingten Unterbruch der Lehre von B.____ erst am 14. Mai 2019 und lediglich der Ausgleichskasse gemeldet habe, ist ihr somit nicht zu folgen. Vielmehr ist B.____ dieser Meldepflicht bereits am 20. März 2019 selbst nachgekommen. Der Umstand, dass sich die Ausgleichskasse bei ihrer Beurteilung lediglich auf die IV-Akten der Beschwerdeführerin abstützte und dabei offensichtlich übersehen hat, dass die IV-Stelle sowohl ein Dossier über die Beschwerdeführerin als auch eines über ihre Tochter führt, kann der Beschwerdeführerin selbstverständlich nicht zum Nachteil gereichen. Das gleiche gilt für die Tatsache, dass B.____ die Mitteilung vom 20. März 2019 an die IV-Stelle richtete, und die materiell zuständige Ausgleichskasse sich auf den Standpunkt gestellt hat, nicht rechtsgenüglich informiert gewesen zu sein. Denn sofern für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig ist, genügt es, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 6, 139 V 6 E. 4.1, 119 V 431 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2019, 8C_819/2018, E. 3.1; KIESER, a.a.O., Rz. 40 zu Art. 31 ATSG). Dies ist hier der Fall. Weil die Ausgleichskasse bei den Anspruchsabklärungen mitzuwirken hat (vgl. Art. 60 Abs. 1 IVG) und zusammen mit der IV-Stelle zu der für den Vollzug zuständigen Behörde gehört, muss sie sich die Kenntnis der IV-Stelle im Zusammenhang mit den vorgenannten E-Mails von B.____ (vgl. E. 4.3 hiervor) anrechnen lassen. Die Beschwerdeführerin durfte als meldepflichtige Person deshalb davon ausgehen, dass der Informationsfluss zwischen den beiden für die Ausrichtung der Kinderrente zuständigen Behörden sichergestellt ist und dabei insbesondere auch die separat geführten IV-Akten ihrer Tochter berücksichtigt würden. Dies aber hat sowohl die für die Auszahlung der Rentenbetreffnisse zuständige Ausgleichskasse als auch die IV-Stelle unterlassen. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht nicht verletzt, indem sie die Meldung betreffend ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit an die IV-Stelle gerichtet hat. 5.1 Hinzu tritt ein Weiteres: Den Akten zufolge stand am 18. Februar 2019 gerade noch nicht fest, ob B.____ ihre Lehre wegen Krankheit unterbrechen oder gar abbrechen muss. So war sie in jenem Zeitpunkt zunächst noch lediglich von körperlich schwerer Arbeit dispensiert, besuchte aber weiterhin den Schulunterricht. Ferner prüfte die IV-Stelle ab Anfang Februar 2019 berufliche

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eingliederungsmassnahmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass von der IV gewährte Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art aber weiterhin als Ausbildung gelten, sofern sie systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermitteln (RWL, Rz. 3365). Es war somit stets geplant, dass B.____ die Lehrabschlussprüfung im Sommer absolviert und ihre Lehre regulär abschliesst. Nachdem sich jedoch keine Besserung ihrer gesundheitlichen Beschwerden einstellte, stand letztlich erst Mitte Mai 2019 fest, dass B.____ ihre Lehre nicht abschliessen können und der Lehrvertrag deshalb per 31. Mai 2019 aufgelöst werde. Auch diese Erkenntnis meldete die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse aber unverzüglich am 14. Mai 2019 (Beilage 3 zur Vernehmlassung der Ausgleichskasse). Eine Meldepflichtverletzung und damit eine fehlende Gutgläubigkeit beim Bezug der hier fraglichen Kinderrente ist deshalb nicht ersichtlich. 5.2 Was die Beschwerdegegnerin hiergegen vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Sie macht im Wesentlichen geltend, Dr. D.____ habe bereits mit Bericht vom 7. März 2019 mitgeteilt, dass die Teilnahme am Unterricht nicht mehr möglich sei. Daraus leitet die Beschwerdegegnerin ab, es sei bereits in diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass die Ausbildung krankheitshalber unterbrochen worden sei. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass Dr. D.____ im Bericht vom 7. März 2019 einzig festhält, dass B.____ befristet vom 26. Februar 2019 bis zum 7. März 2019 nicht in der Lage war, am Unterricht teilzunehmen. Den Akten zufolge hat B.____ jedoch anschliessend wieder am Schulunterricht teilgenommen und dies entsprechend der IV-Stelle auch gemeldet (vgl. E. 4.3 hiervor). Somit ist der Bericht von Dr. D.____ nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe erst am 14. Mai 2019 mit Sicherheit festgestanden, dass die Ausbildung krankheitsbedingt unterbrochen werden müsse, in Zweifel zu ziehen. Weitere Gründe, die am gutgläubigen Leistungsbezug während der Monate März bis Mai 2019 zweifeln liessen, sind keine ersichtlich. 6. Zusammenfassend steht fest, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens für den Bezug der IV-Kinderrente vom 1. März 2019 bis zum 31. Mai 2019 zu bejahen ist. Da sich die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin geäussert hat, ist die Angelegenheit an sie zurückzuweisen. Sie wird betreffend die Zeitperiode März bis Mai 2019 das Vorliegen des für den Erlass kumulativ notwendigen Erfordernisses der grossen Härte zu prüfen und anschliessend erneut über den beantragten Erlass zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Auseinandersetzung um den Erlass der Rückerstattungsschuld stellt allerdings keine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen dar, weshalb vorliegend keine Kostenpflicht besteht (UELI KIESER, Auswirkungen des Bundesgesetzes über das Bundesgericht auf die Sozialversicherungsrechtspflege, in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege, St. Gallen 2006, S. 469; vgl. auch schon BGE 122 V 223 E. 2). Es werden deshalb keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung wird der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin nicht zugesprochen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und die Angelegenheit wird zur Prüfung der grossen Härte bezüglich des Leistungsbezugs im Zeitraum vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2019 sowie zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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