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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.03.2021 720 20 164/56

1. März 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,550 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Hilfsmittel

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. März 2021 (720 20 164 / 56) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Hilfsmittel; Prüfung der Voraussetzungen von KHMI Rz. 2161. Die IV-Stelle Basel- Landschaft hat die Kosten für das Bauleitungshonorar im Zusammenhang mit den baulichen Anpassungen des Badezimmers des Beschwerdeführers ausnahmsweise zu übernehmen.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel

A. Der 1958 geborene A.____ leidet an Multipler Sklerose (MS). In der Vergangenheit sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) deshalb bereits diverse Leistungen, namentlich in Form von Hilfsmitteln, zu. Am 27. August 2019 (Eingang) ersuchte A.____ die IV- Stelle um Kostengutsprache für bauliche Änderungen, eine Badehilfe und einen Handlauf. In

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Folge wurde dem Versicherten mittels verschiedener Mitteilungen eröffnet, dass eine Kostengutsprache für ein Elektrobett, für bauliche Änderungen im Badezimmer, für eine WC-Duschund Trockenanlage inkl. Montagekosten, für die Automatisierung der Hauszugangstüre sowie für die Lieferung und Montage eines Handlaufes beim Ein-/Ausgang der Garage erfolge. Namentlich mit Mitteilung vom 6. Dezember 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 27'744.95 für das rollstuhlgängige Anpassen eines Badezimmers. In dieser Mitteilung wies die IV-Stelle jedoch darauf hin, dass Bauleitungshonorare in der Regel nicht übernommen würden. Die im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) aufgeführten Kriterien, welche für eine Bauleitung sprechen könnten, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Auf Wunsch des Versicherten hin wurde – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – die Ablehnung der Kostengutsprache für das Bauleitungshonorar in einer anfechtbaren Verfügung vom 1. April 2020 erlassen. Den ablehnenden Entscheid begründete die IV-Stelle damit, dass die notwendigen Kriterien nicht erfüllt gewesen seien. B. Gegen die Verfügung vom 1. April 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2020, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2020 aufzuheben (Ziff. 1), und dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für das Bauleitungshonorar im Zusammenhang mit den baulichen Anpassungen im Bad in der Höhe von Fr. 4'814.20 zu erteilen (Ziff. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Advokat Stephan Müller zu gewähren (Ziff. 3); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 4). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass ein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz sowie komplexe Bauverhältnisse zu bejahen seien, und ihm die Bauführung nicht zumutbar sei. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 12. Januar (recte: November) 2019 einzig ausgeführt habe, dass keines der Kriterien gemäss Rz. 2161 lit. a - d KHMI zutreffe, nicht aber, wieso dies der Fall sei. C. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege zurück. D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Dabei legte sie eine weitere Stellungnahme der SAHB vom 18. Juni 2020 ins Recht. E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten sowohl der Beschwerdeführer mit Replik vom 22. September 2020 als auch die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 23. Oktober 2020 an ihren Anträgen und Standpunkten fest.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Präsident zieht i n Erwägung :

1.1 Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht eine Kostengutsprache für das Bauleitungshonorar im Zusammenhang mit den baulichen Anpassungen im Badezimmer im Umfang von Fr. 4'814.20 verweigert hat. Der Streitwert liegt damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2.1.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In seiner Beschwerde vom 4. Mai 2020 bringt er zunächst vor, dass die SAHB in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 12. November 2019 nicht ausführe, weshalb keines der Kriterien gemäss Rz. 2162 KHMI zutreffe. Die Beschwerdegegnerin, welche sich auf diese Beurteilung gestützt habe, habe somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.1.2 Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2020 aus, unter Berücksichtigung des Einzelfalles könne nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgegangen werden. Selbst bei der Annahme, dass der Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen worden sei, würde sich eine Aufhebung der Verfügung nicht rechtfertigen, zumal der Mangel mit der vorliegenden ausführlichen Begründung und angesichts der uneingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Kantonsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als geheilt zu betrachten wäre. 2.1.3 In seiner Replik vom 22. September 2020 entgegnet der Beschwerdeführer, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sei durch die Beschwerdegegnerin auch in der Vernehmlassung nicht nachgeholt worden, sodass keine Heilung vorliegen könne. Die Fachstelle "Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau / Solothurn / Basel-Landschaft" habe am 21. September 2020 zu den von der Beschwerdegegnerin erwähnten "Fallbeispielen" dahingehend Stellung genommen, dass diese ein internes, von der SAHB einseitig erarbeitetes Dokument seien, an dessen Entstehung procap – entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin – nicht beteiligt gewesen sei. Es lasse sich nach wie vor nicht nachvollziehen, von welchen Überlegungen sich die SAHB resp. die Beschwerdegegnerin habe leiten lassen. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs statuiert Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die grundsätzliche Pflicht der Versicherungsträger, ihre Verfügungen zu begründen, wenn sie den

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Zur Frage, welche Begründungsdichte die Verfügung aufweisen muss, äussert sich die genannte Bestimmung nicht. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Begründung so abgefasst sein muss, dass die betroffene Person die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 188 E. 2.2.1, 124 V 181 E. 1 mit Hinweisen). 2.3 Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat – auf Antrag oder von Amtes wegen – die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweis). 2.4 In der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2020 verweist die IV-Stelle auf die Kriterien in Rz. 2161 lit. a – e KHMI und führt aus, dass beim Versicherten keines dieser Kriterien vorliege. Auf Seite 3 begründet die IV-Stelle ferner, dass ein Eingriff in die Bausubstanz erheblich sei, wenn die Struktur des Gebäudes elementar betroffen sei. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn das Wesen der Räumlichkeiten selbst verändert werde und die Veränderungen schwer wieder zu beseitigen seien, oder wenn eine entsprechende Fachperson hinzugezogen werden müsse. Als komplex gelte ein Bauvorhaben, wenn eine externe Fachperson für die Koordination benötigt werde, da kein Laie – auch bei entsprechendem Willenseinsatz – den Überblick haben könne. Diese Voraussetzungen seien in casu nicht erfüllt. Auch könne bei einer Beteiligung von drei Firmen, wobei eine davon bereits die Koordination der Arbeiten übernehme, nicht von einer Vielzahl von involvierten Firmen gesprochen werden. Weiter liege auch die Situation nach der neuen lit. e nicht vor. Schliesslich hätten sämtliche involvierten Handwerkerfirmen regelmässig mit Umbauten zu tun und seien entsprechend versiert, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass diese in der Lage seien, sich zu koordinieren und die Arbeiten fachgerecht auszuführen. Der Umstand, dass der Versicherte und seine Ehefrau berufstätig seien, sei ein IV-fremder Faktor und könne nicht berücksichtigt werden. Die IV-Stelle hat demnach nicht nur das Vorliegen der massgeblichen Kriterien verneint, sondern auch einige Ausführungen zu den lit. a), d) sowie e) gemacht. Auch wenn ihre Begründung eher knapp ausfällt, hat sie immerhin die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte benannt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, die Verfügung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die IV-Stelle ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5 Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge unzureichender Begründung der angefochtenen Verfügung vorliegen würde, wäre eine solche als geheilt zu betrachten. Denn das Kantonsgericht, welches in IV-Beschwerdeverfahren gemäss § 57 VPO über eine uneingeschränkte Kognition verfügt, führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, wobei sich die Parteien über das Vorliegen der massgebenden Kriterien austauschen konnten. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben und die Sache zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ein solcher Schritt würde letztlich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, was mit dem Interesse des Versicherten an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre. 3. Materiell ist zwischen den Parteien streitig, ob die IV-Stelle die Kosten für das Bauleitungshonorar im Zusammenhang mit den baulichen Anpassungen des Badezimmers zu Recht nicht übernommen hat.

3.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. 3.2 Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 die ihm durch Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches die Verordnung des EDI über die Abgaben von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 3.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide versicherte Person

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Die Liste der abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. BGE 131 V 114 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die IV direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 14 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.4 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 2 und Abs. 4 HVI). Die IV ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1). 3.5 Unter der Marginalie "14 – Hilfsmittel für die Selbstsorge" vergütet die Invalidenversicherung gemäss Ziffer 14.04 des Anhangs der HVI invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung. Darunter fällt namentlich auch das Anpassen von Bade-, Dusch- und WC- Räumen an die Invalidität. Vorliegend unbestritten ist, dass die baulichen Anpassungen im Badezimmer für die Selbstsorge des Beschwerdeführers notwendig sind. Die IV-Stelle hat dementsprechend eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 27'744.95 für das rollstuhlgängige Anpassen des Badezimmers erteilt. Im KHMI ist unter der Rz. 2161 ferner festgehalten, dass Bauleitungs-Honorare in der Regel nicht von der IV übernommen werden können. Während der Planungsphase ist die vom BSV bezeichnete Abklärungsstelle (Rz. 3010) mit einer Abklärung zu beauftragen. Es ist darauf zu achten, dass über Art. 74 IVG mitfinanzierten Organisationen keine Leistungen doppelt vergütet werden. Kriterien, die für eine Bauleitung resp. für eine ausnahmsweise Übernahme des Bauleitungshonorars durch die IV sprechen können, sind folgende: a) erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz; b) Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten; c) Anpassungen mit Baueingabepflicht (z.B. Aussentreppenlifte); d) komplexe Bauverhältnisse; e) die Koordination der baulichen Anpassungen ist der versicherten Person behinderungsbedingt (Bsp. Minderintelligenz) oder umständehalber (Bsp. Spital-/Rehaaufenthalt) nicht zumutbar und weder ein Angehöriger noch eine Drittperson können dies übernehmen (Rz. 2161 KHMI). 4.1.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 4. Mai 2020 mit Verweis auf das Schreiben der Fachstelle "Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau / Solothurn / Basel-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft" der procap vom 8. Oktober 2019 geltend, dass der Eingriff in die Bausubstanz durchaus erheblich sei, zumal mindestens die Aussenwand zur elementaren Struktur des Gebäudes gehöre. Des Weiteren sei ein rascher und in der Koordination anspruchsvoller Bauablauf bei engen Verhältnissen erforderlich. Für überdurchschnittlich komplexe Bauverhältnisse spreche ausserdem, dass der Umbau gemäss der Kalkulationshilfe zur Ordnung SIA 102 (Tabelle in Abschnitt 7.6.5) einen erhöhten Schwierigkeitsgrad aufweise. Aufgrund dessen sei es offensichtlich, dass ein unbedarfter Laie kaum in der Lage sein dürfte, sich bei einem derartigen Projekt um die Bauleitung zu kümmern. Ab wie vielen involvierten Firmen eine komplexe Situation mit entsprechendem Koordinationsbedarf vorliege, sei nirgends definiert, und die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach dies bei drei Firmen nicht der Fall sei, sei willkürlich. Schliesslich sei auch eindeutig, dass ihm die Bauführung behinderungsbedingt unzumutbar sei, dürfte es ihm doch schwerfallen, sich mit seiner Gehbehinderung auf der Baustelle fortzubewegen, um die Arbeiten kontrollieren zu können. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die MS zu einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten führe. Die Bauführung könne weiter auch umständehalber unzumutbar sein, wobei die Umstände – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht behinderungsbedingt sein müssten. Die Erwerbstätigkeit von ihm und seiner Ehefrau sei somit ein relevanter Umstand im Sinne dieser Bestimmung. Zusammenfassend seien mehrere Kriterien für die Übernahme der Kosten für die Bauleitung erfüllt. 4.1.2 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2020 geltend, die SAHB habe am 18. Juni 2020 nochmals Stellung genommen. Die SAHB habe mit vielen Fallbeispielen intern festgelegt, in welchen Situationen bei diesen Kriterien gemäss KHMI den kantonalen IV-Stellen das Bauleitungshonorar zur Finanzierung vorgeschlagen werde. Die Fallbeispiele seien in Zusammenarbeit zwischen der SAHB, den Bauberatungsstellen vom ZHB (Zentrum für hindernisfreies Bauen), der procap und dem Netzwerk behindertengerechtes Bauen erarbeitet worden und auch dem BSV bekannt. Die SAHB teile mit, dass in casu die Sanitär-, die Baumeister-, die Elektriker- sowie die Maler- und Gipserarbeiten durch die B.____ GmbH ausgeführt würden. Einzig die Plattenleger- und die Glaserarbeiten seien durch andere Firmen übernommen worden. Gemäss SAHB handle es sich um eine Standardsituation gemäss den entwickelten Fallbeispielen. Mit Blick auf die notwendigen Arbeiten erwiesen sich weder der Eingriff in die Bausubstanz als erheblich noch die Bauverhältnisse als komplex. Ausserdem mache die SAHB darauf aufmerksam, dass im Falle einer unvorhergesehenen komplexen Situation mit Überforderung der Handwerker und des Ehepaares immer noch ein Bauleiter oder Architekt beigezogen werden könne. Des Weiteren führt die Beschwerdegegnerin an, Hinweise auf kognitive Einschränkungen beim Beschwerdeführer lägen keine vor, und verweist diesbezüglich auf die Bestätigung von Dr. C.____ vom 20. Mai 2019. Es sei im Weiteren daran festzuhalten, dass die Umstände, die zur Unzumutbarkeit der Übernahme der Bauleitung führen könnten, invaliditätsbedingt sein müssten, ansonsten dies dem Zweck der IV zuwiderlaufen würde. Dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau sei es zuzumuten, seine Abwesenheit aufgrund der Berufstätigkeit so zu planen, dass er während der Arbeiten vor Ort sein könne. Der Beschwerdeführer arbeite ohnehin lediglich in einem maximalen Pensum von 20%. 4.1.3 In seiner Replik vom 22. September 2020 entgegnet der Beschwerdeführer, wie die B.____ GmbH in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2020 (Eingang) ausführe, seien die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Elektro- und Sanitärarbeiten durch Drittfirmen im Unterakkord durchgeführt worden. Somit seien tatsächlich fünf verschiedene Firmen an den Arbeiten beteiligt. Das zu vergütende Bauleitungshonorar umfasse ausserdem nicht bloss die Koordination, sondern auch die Projektplanung inkl. Planaufnahme, die Erstellung des Baubeschriebs und des Terminplans, die Baustart- und Koordinationssitzung, die Abschlusskontrolle sowie die Rechnungskontrolle und deren Erfassung (vgl. Kalkulation der B.____ GmbH vom 5. September 2020). Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zwar nur zu 20% erwerbstätig, doch im Rahmen der verbleibenden 80% arbeitsunfähig, weshalb er auch eine ganze Rente erhalte. Er sei nicht in der Lage, die Tätigkeit eines Bauführers auszuüben. Die Ehefrau arbeite zu einem vollen Pensum, weshalb auch sie die Bauleitung nicht übernehmen könne. Schliesslich sei der Beschwerdegegnerin recht zu geben, dass es sich um eine Eigentumswohnung und nicht um eine Mietwohnung handle. Dies ändere jedoch nichts daran, dass er mit einer unprofessionellen Bauleitung ein Haftungsrisiko gegenüber den Eigentümern benachbarter Wohnungen in Kauf nehmen müsse. 4.1.4 In ihrer Duplik vom 23. Oktober 2020 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass es sich vorliegend um einen standardmässigen Badezimmerumbau handle. Anders könnte nach Angaben der SAHB entschieden werden, wenn beispielsweise nicht genügend Raum für den Ausbau einer Nasszelle bestehe und daher eine Trennwand mit Leitungen ausgebrochen und zwei Räume miteinander verbunden werden müssten. Ausserdem sei der Versicherte nicht völlig auf sich allein gestellt, sondern erhalte im Bedarfsfall kostenlose Beratung der SAHB und Unterstützung von den Fachstellen für hindernisfreies Bauen. Versierte Handwerker seien zudem unter gewöhnlichen Umständen durchaus in der Lage, ihre Arbeit auch ohne eine gesonderte Bauleitung auszuüben. Ansonsten müsste bei jedem Badezimmerumbau eine Bauleitung engagiert werden, was nicht der Realität entspreche. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, Termine mit den Handwerkern abzusprechen, während den Arbeiten anwesend zu sein und die Arbeiten und Rechnungen zu kontrollieren. Angesichts der Schadenminderungspflicht sei auch eine Unterstützung durch die Ehefrau zu berücksichtigen, auch wenn sie grundsätzlich arbeitstätig sei. 4.2 Die Fachstelle "Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau / Solothurn / Basel- Landschaft" der procap hat in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 unter anderem festgehalten, dass der Abbruch der bestehenden Dusche und Badewanne Anpassungen an Ab- und Zulauf zur Folge habe. Die Zuwasserleitungen würden bis dato in separaten Vormauerungen geführt. Durch Abbruch der Vormauerungen seien die Leitungen zu versetzen. Ein Neuziehen der Zuwasserleitungen in der Aussenwand mit minimaler Vorsatzschale könne notwendig werden, wenn ein Verschieben technisch nicht machbar sei. Dies könne erst nach den Abbrucharbeiten beurteilt werden. Hinsichtlich der Komplexität der Anpassung der Nasszelle führte die Fachstelle aus, dass es sich bei der Baute um ein Mehrfamilienhaus handle. Das Verschieben und Neuanordnen der Wasserleitungen sei vor Ort zu beurteilen, und entsprechende bauliche Entscheidungen seien durch eine Fachperson zu treffen. Dies könne nur von einer Bauleitung seriös beurteilt werden, keinesfalls vom fachfremden Versicherten selber. Der Versicherte und seine Ehefrau seien keine Baufachleute und könnten weder Verantwortung noch Haftung für die Planung, Koordination und fachgerechte Ausführung übernehmen. Zudem seien sie berufstätig und somit zeitlich nicht in der Lage, den Umbau zu führen. Somit seien die komplexen Bauver-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hältnisse, an welchen mehrere Fachfirmen beteiligt seien, nach lit. d) und die erheblichen Eingriffe in die Bausubstanz nach lit. a) gehörig begründet, und die Bedingungen resp. Rechte des Versicherten für eine Bauleitung nach KHMI gegeben. 4.3 Die SAHB führte in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 12. November 2019 aus, im vorliegenden Fall treffe keines der Kriterien gemäss KHMI Rz. 2161 zu, weshalb das Bauleitungshonorar der IV nicht zur Vergütung empfohlen werde. Die versicherte Person bitte die IV- Stelle zu prüfen, ob das Honorar des Architekten / Bauführers dennoch finanziert werden könne, da sie sich nicht in der Lage sehe, die Ausführungsplanung, die Offertenbeschaffung, die Bauabnahme und die Koordination selbst in die Hand zu nehmen. Die versicherte Person und ihr Umfeld seien nach Information der SAHB nicht in der Lage, die Bauleitung für die notwendigen Anpassungen selber zu übernehmen. Falls die IV trotz Nichtempfehlung der SAHB das Honorar für die Bauleitung übernehme, würden sie Fr. 4'688.75 zur Kostenübernahme empfehlen. 4.4 In der Bestätigung vom 20. Mai 2019 hält Dr. med. C.____, FMH Neurologie, fest, dass der Versicherte aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit an Hilfsmittel gebunden sei, und dass aus neurologischer Sicht ein Dusch-WC sowie ein Elektrobett nötig seien, um seine Selbständigkeit zu erhalten. Mit diesem Bericht bestätigt der Arzt, dass der Beschwerdeführer auf die ersuchten Hilfsmittel angewiesen ist. In einem weiteren, ausführlicheren Bericht vom 7. Mai 2019 führt Dr. C.____ unter anderem auch aus, dass sich nicht nur die Gehfähigkeit und die Fatigue-Symtomatik verschlechtert hätten, sondern dass sich der Versicherte auch im kognitiven Bereich langsamer fühle (im Denken). Gehen sei nur mit einer Stockhilfe auf kurze Distanzen möglich. Er habe auch immer mehr Mühe, den Elektrorollstuhl, welcher für längere Distanzen benutzt werde, richtig zu bedienen, da er sich vor allem am Nachmittag und am Abend in den Armen zunehmend schwächer fühle und deswegen Mühe habe, ihn durch eigene Kraft zu bewegen. Bezüglich der Arbeit könne der Beschwerdeführer nicht mehr als eine Stunde pro Tag und nur am Morgen arbeiten. In seiner Beurteilung schloss Dr. C.____, dass sich die Verschlechterung vor allem auf die Gehfähigkeit, die Ausdauer und Belastbarkeit auswirke (körperlich und mental). Er habe dem Patienten am 26. Juni 2019 das Resultat der MRI-Untersuchung telefonisch mitgeteilt und ihm gesagt, dass bei diesem fortgeschrittenen Stadium der chronischen MS die Therapiemöglichkeiten eingeschränkt seien. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob bei den baulichen Anpassungen des Badezimmers ein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz (KHMI Rz. 2161 lit. a) vorliegt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Abbruch der bestehenden Dusche und Badewanne Anpassungen an Ab- und Zulauf zur Folge hat. Die Zuwasserleitungen werden bisher in separaten Vormauerungen geführt. Die Leitungen sind durch Abbruch der Vormauerungen zu versetzen. Sofern ein Verschieben technisch nicht machbar ist, kann ein Neuziehen der Zuwasserleitungen in der Aussenwand mit minimaler Vorsatzschale notwendig werden. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als mindestens die Aussenwand zur elementaren Struktur des Gebäudes gehört, was den Eingriff in die Bausubstanz immerhin nicht unerheblich macht. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass ein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz namentlich bestehen könne, wenn beispielsweise nicht genügend Raum für den Ausbau einer Nasszelle bestehe und daher eine Trenn-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht wand mit Leitungen ausgebrochen und zwei Räume miteinander verbunden werden müssten. Verglichen mit diesem Beispiel erscheint jedoch das Abbrechen von Vormauerungen und die Arbeit in der Aussenwand zum Versetzen oder Neuziehen von Zuwasserleitungen nicht unbedingt weniger erheblich. An dieser Stelle ist weiter darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht nicht beurteilen kann, ob die vorliegend umstrittenen baulichen Anpassungen einer Standardsituation gemäss den sog. "Fallbeispielen" der SAHB entsprechen, zumal diese dem Kantonsgericht nicht bekannt sind. Vorliegend kann die Frage, ob ein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz vorliegt, offengelassen werden, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zumindest die Voraussetzungen für KHMI Rz. 2161 lit. d und e erfüllt sind. 5.2 Bezüglich des Vorliegens komplexer Bauverhältnisse (KHMI Rz. 2161 lit. d) ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass ein rascher und in der Koordination anspruchsvoller Bauablauf bei engen Verhältnissen erforderlich ist. Hier ist jedoch auch der Beschwerdegegnerin recht zu geben, dass der Umbau insofern nicht ausserordentlich schnell erfolgen muss, als der Versicherte und seine Ehefrau in der Wohnung über zwei Badezimmer verfügen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kalkulationshilfe zur Ordnung SIA 102 (Tabelle in Abschnitt 7.6.5) hält tatsächlich fest, dass namentlich Eigentumswohnungen mit individuellen Ansprüchen oder Alterswohnungen oder Altersheime der Baukategorie resp. dem Schwierigkeitsgrad V zuzuordnen sind. Gemäss der diesbezüglichen Ziffer 7.6 umfasst die Kategorie I anspruchslose, die Kategorie IV mittlere und die Kategorie VII aussergewöhnliche Bauaufgaben. Demzufolge umfasst die Kategorie V zumindest mehr als nur durchschnittliche Bauaufgaben, wobei der vorliegende Badezimmerumbau durchaus mit Eigentumswohnungen mit individuellen Ansprüchen oder Alterswohnungen oder Altersheimen vergleichbar ist. Auf der anderen Seite ist dies bei Anpassungen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität wohl häufig der Fall, dennoch wird das Bauleitungshonorar in der Regel von der IV nicht übernommen. Die B.____ GmbH erklärt in ihrem Schreiben vom 28. August 2020 (Eingang bei der Fachstelle "Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau / Solothurn / Basel-Landschaft"), dass sie die Abbruch-, Gipser- und Malerarbeiten ausführe. Die Elektro- und die Sanitärarbeiten würden von Drittfirmen im Unterakkord durchgeführt. Die Bauleitung, Koordination, Schlussabnahme, Rechnungskontrollen und Abrechnungen seien eine notwendige Arbeitsleistung für die Umsetzung und Bestandteil ihres Angebots als Generalunternehmer. Weiter ist der Kalkulation der B.____ GmbH vom 5. September 2020 zu entnehmen, dass die eigenen Mitarbeiter die Abbruch-, Kundenmaurer-, Gipser- und Malerarbeiten vornehmen, während die Elektro- und Sanitärarbeiten von Subunternehmern und die Plattenleger- und Glaserarbeiten von Dritthandwerkern übernommen werden. Demnach sind bei den baulichen Anpassungen im Bad tatsächlich fünf verschiedene Handwerkerfirmen involviert, wobei die B.____ GmbH als Generalunternehmerin die Bauleitung, Koordination, Schlussabnahme, Rechnungskontrollen und Abrechnungen als notwendige Arbeitsleistung für die Umsetzung des Bauprojektes sieht. Unter diesen Umständen ist durchaus von komplexen Bauverhältnissen gemäss KHMI Rz. 2161 lit. d auszugehen. 5.3 Schliesslich stellt sich die Frage, ob dem Versicherten die Koordination der baulichen Anpassungen behinderungsbedingt oder umständehalber nicht zumutbar ist und weder ein Angehöriger noch eine Drittperson dies übernehmen können (KHMI Rz. 2161 lit. e). Gemäss der Formulierung dieser Bestimmung bezieht sich das "behinderungsbedingt" und das "umstände-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht halber" auf die Frage, ob die Koordination der versicherten Person zugemutet werden kann. Wenn die eine oder die andere Voraussetzung (also Unzumutbarkeit aufgrund der Behinderung oder aufgrund der Umstände) erfüllt ist, muss noch hinzukommen, dass weder ein Angehöriger noch eine Drittperson die Koordination der baulichen Anpassungen übernehmen können. Gründe für die Unmöglichkeit der Übernahme dieser Aufgabe sind der Formulierung nicht zu entnehmen. Die SAHB hat in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 12. November 2019 – zu einem Zeitpunkt also, als die ab 1. Januar 2020 neu eingefügte lit. e noch gar nicht in Kraft war – ausgeführt, die versicherte Person und ihr Umfeld seien nach ihrer Information nicht in der Lage, die Bauleitung für die notwendigen Anpassungen selber zu übernehmen. In seinem Bericht vom 7. Mai 2019 hat Dr. C.____ unter anderem ausgeführt, dass sich nicht nur die Gehfähigkeit und die Fatigue-Symtomatik verschlechtert hätten, sondern dass sich der Versicherte auch im kognitiven Bereich langsamer fühle (im Denken). Bezüglich der Arbeit könne der Beschwerdeführer nicht mehr als eine Stunde pro Tag und nur am Morgen arbeiten. In seiner Beurteilung hat Dr. C.____ geschlossen, dass sich die Verschlechterung vor allem auf die Gehfähigkeit, die Ausdauer und Belastbarkeit auswirke (körperlich und mental). Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin liegen damit also durchaus Hinweise vor, dass der Versicherte auch kognitiv eingeschränkt ist. Der Beschwerdeführer arbeitet aufgrund seiner Einschränkungen lediglich 20% und kann laut Dr. C.____ nicht mehr als eine Stunde pro Tag (morgens) arbeiten. Er bezieht daher auch eine ganze IV-Rente. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass es ihm neben seiner 20%igen Arbeitstätigkeit behinderungsbedingt unzumutbar ist, die Koordination dieses Bauprojektes, die Terminplanung, die Abschlusskontrolle sowie die Rechnungskontrolle zu machen. Weiter stellt sich noch die Frage, ob die Ehefrau die Bauleitung übernehmen könnte. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ist seine Ehefrau in einem Vollzeitpensum erwerbstätig. Ein Badezimmerumbau mit fünf involvierten Firmen wird wohl nicht bloss einen Tag oder wenige Tage, sondern eher Wochen dauern. Insofern erscheint es nicht möglich, dass die Ehefrau die Arbeiten regelmässig vor Ort koordiniert und kontrolliert. Hinzu kommt, dass auch gemäss der Fachstelle "Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau / Solothurn / Basel-Landschaft" der procap insbesondere das Verschieben und Neuanordnen der Wasserleitungen vor Ort zu beurteilen ist, und entsprechende bauliche Entscheidungen durch eine Fachperson zu treffen sind. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist jedoch keine Fachperson. Schliesslich sind auch keine Drittpersonen ersichtlich, die diese Aufgabe übernehmen könnten. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen von KHMI Rz. 2161 lit. e erfüllt. Diesbezüglich ist auch nochmals auf die Einschätzung der SAHB vom 12. November 2019 zu verweisen. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mindestens die Voraussetzungen von KHMI Rz. 2161 lit. d sowie lit. e im vorliegenden Fall erfüllt sind, weshalb die IV-Stelle die Kosten für die Bauleitung ausnahmsweise zu übernehmen hat. 6.2 Zu erwähnen ist an dieser Stelle jedoch, dass in der Stellungnahme der Fachstelle "Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau / Solothurn / Basel-Landschaft" der procap vom 8. Oktober 2019 Bauleitungskosten in der Höhe von Fr. 4'688.75 aufgeführt sind (Seite 2), und auch die SAHB in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 12. November 2019 ausgeführt hat, dass sie – falls die IV trotz Nichtempfehlung der SAHB das Honorar für die Bauleitung über-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht nehme – einen Betrag von Fr. 4'688.75 zur Kostenübernahme empfehle (Seite 6). Der Antrag des Beschwerdeführers beläuft sich hingegen auf einen Betrag von Fr. 4'814.20. Dieser Betrag findet sich in den Akten lediglich in Bezug auf die Malerkosten auf Seite 3 in der Stellungnahme der Fachstelle "Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau / Solothurn / Basel-Landschaft" der procap vom 8. Oktober 2019. Wieso die Übernahme dieses Betrags als Bauleitungshonorar beantragt wird, ist nicht nachvollziehbar. Die IV-Stelle wird dementsprechend in teilweiser Gutheissung der Beschwerde verpflichtet, dem Beschwerdeführer Bauleitungskosten in der Höhe von Fr. 4'688.75 zu bezahlen. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-zurückerstattet. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 16. November 2020 von Advokat Stephan Müller für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 10.45 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 130.65. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'954.35 (10.45 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 130.65 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die IV-Stelle Basel- Landschaft verpflichtet, die Kosten für die Bauleitung in der Höhe von Fr. 4'688.75 zu übernehmen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'954.35 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) auszurichten.

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