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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.12.2019 720 19 93/314

12. Dezember 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,992 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Drittauszahlung/Verrechnung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Dezember 2019 (720 19 93 / 314) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Drittauszahlung/Verrechnung, zeitliche Kongruenz

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Drittauszahlung / Verrechnung

A. Die 1962 geborene A.____ arbeitete von Januar 1987 bis Oktober 2016 bei der B.____ als Raumpflegerin. Ab dem 5. April 2015 richtete ihr die C.____AG zufolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus. Am 13. Mai 2015 meldete sich A.____ unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach die IV- Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) A.____ mit Verfügung vom 5. November 2018 vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zu

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und errechnete für diesen Zeitraum eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 33'232.--. Davon verrechnete sie zunächst Fr. 4'125.-- mit zu viel bezahlten Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHV] an den Ehegatten und sodann die verbleibenden Fr. 29'107.-- (Fr. 33'232-- - Fr. 4'125.--) mit Forderungen der C.____AG sowie der B.____ im Umfang von Fr. 17'633.15 resp. Fr. 11'473.85 (Verfügung vom 13. Februar 2019). B. Dagegen erhob A.____ am 6. März 2019 Beschwerde bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK), welche diese am 15. März 2019 zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht weiterleitete. Darin beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. Februar 2019 und eine Neuberechnung der Nachzahlung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Akteneinsicht. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die B.____ habe ihr bestätigt, dass die Drittauszahlung falsch berechnet worden sei. Die B.____ und die C.____AG hätten nur bis zum 27. März 2017 Leistungen erbracht. Danach habe sie bis zum 30. November 2018 kein Einkommen mehr gehabt. Ausserdem sei die Zuständigkeit der SAK fraglich. Mit ergänzender Beschwerdeeingabe vom 21. März 2019 bekräftigte die Beschwerdeführerin die Fehlerhaftigkeit der Drittauszahlung. C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2019 schloss die IV-Stelle unter Verweis auf die Stellungnahme der in der Sache zuständigen SAK vom 11. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Die SAK führte im Wesentlichen aus, dass die vom Ehemann zu Unrecht bezogenen AHV-Renten mit den an die Beschwerdeführerin nachzuzahlenden Leistungen verrechnet werden dürfen. Zudem hätten die C.____AG und die B.____ die verrechneten Beträge bis zum 27. März 2017 nachweislich erbracht und entsprechende Verrechnungsanträge gestellt, weshalb die Ausrichtung von Fr. 17'633.15 an die C.____AG und von Fr. 11'473.85 an die B.____ rechtens sei. D. In ihrer Replik vom 24. Mai 2019 präzisierte die Beschwerdeführerin, dass die B.____ und die C.____AG nachweislich nur bis zum 17. März 2017 (recte: 27. März 2017) Leistungen erbrachte hätten, weshalb eine Verrechnung auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zulässig sei. In ihrer Duplik vom 8. Juli 2019 hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme der SAK vom 1. Juli 2019 an ihrem Abweisungsantrag fest. E. Auf Nachfrage des Kantonsgerichts reichte die C.____AG am 29. Juli 2019 einen Auszug der Taggelder für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 27. März 2017 ein. Sie wies darauf hin, dass die maximale vertragliche Leistungsdauer am 27. März 2017 erreicht gewesen sei und die Taggelder im gesamten Zeitraum an die B.____ ausgerichtet worden seien. Am 19. August 2019 reichte die B.____ eine Übersicht der Lohnabrechnungen der Monate Juli 2016 bis November 2017 ein. Hierzu nahmen die Beschwerdegegnerin am 28. August 2019 und die Beschwerdeführerin am 15. September 2019 Stellung.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 6. März 2019 ist demnach einzutreten. 2. Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 können Nachzahlungen von Leistungen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 an Drittpersonen oder Drittstellen, welche im Hinblick auf die Leistungen der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, ausgerichtet werden. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können nach Art. 85bis Abs. 1 IVV verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Nach Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits die vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in welchem dieser erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). Die Verrechnung muss mit anderen Worten zeitlich kongruent sein. Dies bedeutet, dass die erbrachten Vorschussleistungen bis zum Betrag der für die gleiche Periode nachzuzahlenden Renten direkt zurückerstattet werden können (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Ziff. 10063). In quantitativer Hinsicht ist die Verrechnung folglich begrenzt auf die Summe der im Verrechnungszeitraum ausgerichteten Rentenleistungen. 3.1 Vorliegend erstreckt sich der Verrechnungszeitraum unbestritten vom 1. Juli 2016 bis 27. März 2017. Für die Monate Juli 2016 bis März 2017 erbrachte die IV Rentenleistungen von insgesamt Fr. 17'856.-- (9 x Fr. 1'984.--). Der höchstzulässige Verrechnungsbetrag beläuft sich – unter Berücksichtigung, dass der Monat März 2019 nicht vollständig einzurechnen ist – auf

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 17'600.-- (8 x Fr. 1’984.-- + Fr. 1'728.-- [Fr. 1'984 x 27/31]). In der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2019 sprach die IV-Stelle der C.____AG Fr. 17'633.15 und der B.____ Fr. 11'473.85 zu, was im hier relevanten Zeitraum den höchstzulässigen Verrechnungsbetrag von Fr. 17'600.-- um Fr. 11'507.60 übersteigt. Während die C.____AG im fraglichen Zeitraum Eigenleistungen von Fr. 28’2014.65 nachwies und im Verrechnungsantrag vom 22. Januar 2019 für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 27. März 2017 Fr. 17'633.15 geltend machte, beanspruchte die B.____ in ihrem Verrechnungsantrag vom 27. November 2018 für den gleichen Zeitraum Fr. 17'856.--. Sie wies aber darauf hin, dass die C.____AG Krankentaggelder ausrichtete, was möglicherweise impliziert, dass die Leistungen durch die C.____AG erbracht wurden. Jedenfalls hat die B.____ keine tatsächlich erbrachten eigenen Leistungen näher substantiiert. Sollte die B.____ im hier relevanten Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 27. März 2017 über die Krankentaggelder der C.____AG hinaus eigene Leistungen erbracht haben, müsste sie diese nachvollziehbar darlegen. Aus den vorliegenden Akten lässt sich diesbezüglich jedoch nichts entnehmen, weshalb der Anspruch der B.____ auf Verrechnung von Leistungen nicht hinreichend geklärt ist. Zur abschliessenden Klärung der Sachlage sind daher weitergehende Abklärungen erforderlich. 3.2 Zu beachten ist zudem, dass die Nachzahlung im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen aufzuteilen ist, wenn mehrere bevorschussende Dritte ein Gesuch um Überweisung der Nachzahlung einreichen und die Gesuchsteller alle Voraussetzungen dazu erfüllen (RWL, Ziff. 10075). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der für die fragliche Zeitspanne verrechenbare Rentenanspruch von Fr. 17'600.-- im Verhältnis zu den von ihnen nachweislich erbrachten Vorschussleistungen aufzuteilen wäre. Während die C.____AG – wie erwähnt – ihre Vorschussleistungen substantiiert darlegte, fehlt es am Nachweis von Vorschussleistungen durch die B.____. Eine verhältnismässige Aufteilung des verrechenbaren Rentenbetrags ist somit mangels Kenntnis der tatsächlich erbrachten (eigenen) Vorschussleistungen der B.____ nicht möglich. Da sich der Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten nicht restlos eruieren lässt, ist die Angelegenheit an die Verwaltung zurückzuweisen. Diese wird ergänzend abzuklären haben, in welchem Umfang die B.____ zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 27. März 2017 über die Weiterleitung der von der C.____AG ausgerichteten Taggelder hinaus der Beschwerdeführerin eigene Vorschussleistungen erbrachte. Alsdann wird sie den maximal verrechenbaren Rentenanspruch unter der C.____AG und der B.____ entsprechend der erbrachten Leistungen aufzuteilen und neu zu verfügen haben. 3.3 Schliesslich geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass die zuständige Ausgleichskasse von der Nachzahlung in der Höhe von Fr. 33'232.-- einen Betrag von Fr. 4'125.-- mit zu viel bezahlten Leistungen der AHV an den Ehegatten verrechnete. Gemäss Ziff. 10908 der RWL ist eine Verrechnung von Leistungen für Ehegatten möglich, wenn zwischen den beiden Leistungen ein enger versicherungsrechtlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt namentlich dann, wenn der zweite Versicherungsfall eintritt und die Rente des erstrentenberechtigten Ehegatten wegen der Plafonierung tiefer ausfällt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist zwar zu vermuten, dass die Verrechnung im Betrag von Fr. 4'125.-- im Zusammenhang steht mit der integralen Neuberechnung der AHV-Rente des Ehemanns aufgrund des Eintritts des zweiten Versicherungsfalls und die dadurch bedingte Rentenplafonierung. Allerdings ist auch diese Verrechnung zu begründen und gegenüber der betroffenen Beschwerdeführerin in Form einer anfechtbaren Verfügung zu

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eröffnen (Art. 49 ATSG). Ob dies erfolgt ist, ist aus den vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht ersichtlich, erwähnt die angefochtene Verfügung die Verrechnung im Betrag von Fr. 4'125.-- doch mit keinem Wort. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 13. Februar 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis

IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Der Streit um die Drittauszahlung einer Invalidenrente betrifft allerdings nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb nach der Praxis des Kantonsgerichts (Urteil vom 28. April 2008 [720 07 189/139], E. 6.1) in solchen Fällen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird und für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung wird der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin nicht ausgerichtet. 5.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 5.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 13. Februar 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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