Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 6. Juni 2019 (720 19 90 / 137) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte als berufliche Massnahme der IV
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Berufliche Massnahmen für C.____
A.a Die 2001 geborene C.____ leidet an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nachdem ihre Eltern, A.____ und B.____, sie im März 2007 ein erstes Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet hatten, sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft in den folgenden Jahren verschiedene Leistungen zu (u.a. eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit). Zudem erteilte sie C.____ mehrmals eine Kostengutsprache für ambulante Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung als medizinische Massnahme der IV. Nachdem die behandelnde Kinderärztin die IV-Stelle im Juli 2016 darum
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ersuchte hatte, die Kosten der Ergotherapie von C.____ (erneut) als medizinische Massnahme der IV zu übernehmen, lehnte die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. August 2017 ab. Gegen diese Verfügung erhob die D.____ AG als obligatorischer Krankenversicherer von C.____ am 12. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Mit Urteil vom 28. Januar 2018 (Verfahren-Nr. 720 17 281 / 30) hiess das Kantonsgericht diese Beschwerde in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung der IV-Stelle aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle bei Dr. phil. E.____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und für Psychotherapie FSP, sowie Dr. med. F.____, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten über die Versicherte ein, das am 4. Oktober 2018 erstattet wurde. Gestützt auf dessen Ergebnisse gelangte die IV-Stelle zur Auffassung, dass die Anspruchsvoraussetzungen zur Übernahme der Kosten der Ergotherapie von C.____ als medizinische Massnahme der IV nicht erfüllt seien. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren erliess die IV-Stelle am 22. März 2019 eine entsprechende leistungsablehnende Verfügung. A.b Bereits zuvor - am 1. November 2018 - hatte C.____, vertreten durch ihre Eltern, der IV-Stelle überdies ein Gesuch um Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als berufliche Massnahme der IV eingereicht. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen erliess die IV-Stelle am 7. März 2019 eine Verfügung, mit welcher sie dieses Leistungsbegehren abwies. Zur Begründung führte sie aus, nach Prüfung der medizinischen Akten sei man zum Schluss gekommen, dass eine Ausbildung zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen werde und somit die Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht gegeben seien. Das Dossier der Versicherten werde deshalb auf der IV- Berufsberatung geschlossen und im Hinblick auf die Vollendung des 18. Lebensjahres im August 2019 bereits jetzt an die Rentensachbearbeitung weitergegeben. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.____ und B.____ am 14. März 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragten sie sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien die Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung ihrer Tochter C.____ als berufliche Massnahme der IV zu übernehmen. C. Am 20. März 2019 ersuchten B.____ und C.____ zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 12. April 2019 entsprach das Kantonsgericht gestützt auf die eingereichten Unterlagen diesem Begehren. D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 14. März 2019 ist demnach einzutreten. 1.2 Anders als im vorausgegangen Beschwerdeverfahren, in welchem der Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts vom 25. Januar 2018 erging, steht heute nicht zur Diskussion, ob die Versicherte Anspruch auf Übernahme der Kosten der ambulanten Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung als medizinische Massnahme der IV hat. Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich der Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung als berufliche Massnahme der IV. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Die in Aussicht genommene Massnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3 Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, wozu insbesondere auch die erstmalige berufliche Ausbildung zählt.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dazu ist in Art. 16 IVG vorgesehen, dass Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht (Abs. 1). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist unter anderem (neben hier nicht weiter interessierenden Tätigkeiten) die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Abs. 2 lit. a; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 2.4 Als geschützte Werkstätten gelten kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, deren Hauptzweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der freien Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu verschaffen (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 16 N 20). 2.5 Die Arbeitsleistung der versicherten Person, die durch die berufliche Ausbildung bzw. durch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte erreicht werden soll, muss eine gewisse wirtschaftliche Verwertbarkeit aufweisen. Im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG verlangt die Praxis im Hinblick auf die Eingliederungswirksamkeit (Art. 8 Abs. 1 IVG) nur eine minimale sachliche Angemessenheit. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeit einer versicherten Person nach der Ausbildung in einer geschützten Werkstätte wird bejaht, wenn der Lohn dem Minimallohn entspricht, der für die Gewährung von Betriebsbeiträgen für Werkstätten nach dem per 1. Januar 2001 aufgehobenen Art. 106 IVV erforderlich war (MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 16 N 21). Diese Praxis gilt weiterhin. Der Minimallohn beläuft sich heute auf Fr. 2.55 pro Stunde (Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz 3010). 2.6 Die berufliche Integration von Sonderschulabgängern erfolgt entweder über IV- Anlehren oder über eine Praktische Ausbildung (PrA) nach den Richtlinien für die PrA des Nationalen Branchenverbands der Institutionen für Menschen mit Behinderung (INSOS). Dabei handelt es sich um niederschwellige Ausbildungen, welche sich nach den individuellen Ressourcen der Lernenden richten und die zumeist in geschützten Ausbildungsstätten oder Behinderten-Werkstätten durchgeführt werden. Das Ziel dieser Ausbildungen ist, dass die jungen Versicherten nach deren Abschluss an einem ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz eingesetzt werden können. Hauptkriterium dafür, dass die IV die zusätzlichen Kosten übernimmt, die einer versicherten Person infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung entstehen, ist die ausreichende wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung nach erfolgter Ausbildung (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). 4.1.1 Wie eingangs ausgeführt, hatte die Versicherte in zeitlicher Hinsicht vor dem heute zur Beurteilung stehenden Gesuch um Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als berufliche Massnahme der IV ein Gesuch um Übernahme der Kosten der ambulanten Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung als medizinische Massnahme der IV stellen lassen. Nachdem die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. August 2017 abgewiesen hatte, erhob die D.____ AG als obligatorischer Krankenversicherer der Versicherten hiergegen Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren-Nr. 720 17 281 / 30). 4.1.2 Im damaligen Prozess hatte die IV-Stelle - nebst anderem - geltend gemacht, dass bei der Versicherten ein schwerwiegender Nebenbefund in Form einer Intelligenzminderung vorliege, welcher den Eingliederungserfolg beeinträchtige und somit die beanspruchte medizinische Massnahme ausschliesse. Zusätzlich seien bei der Versicherten deutliche motorische Einbussen im Sinne einer ausgeprägten Feinmotorikstörung, eine Dyspraxie sowie eine Wahrnehmungsstörung vorhanden. Auch habe die Versicherte zwischenzeitlich noch relevante kinderund jugendpsychiatrische Erkrankungen wie eine spezifische Phobie und eine soziale Phobie ausgebildet. Somit würden mehrere schwerwiegende, eingliederungsrelevante Nebenbefunde
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegen, die in ihrer Kombination die strittige Leistung nach Art. 12 IVG zurzeit ebenfalls ausschliessen würden. 4.1.3 Das Kantonsgericht pflichtete der IV-Stelle in seinem Urteil vom 25. Januar 2018 dahingehend bei, dass bei der Versicherten die vorstehend erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen diagnostiziert worden seien (vgl. etwa die Berichte von Dr. med. G.____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 17. Januar 2017 und von Dr. med. H.____, Kinder- und Jugendmedizin, spez. Neuropädiatrie FMH, vom 29. Juli 2016). In Bezug auf diese Diagnosen gelte es allerdings vorab klarzustellen, dass es sich bei den im Bericht von Dr. H.____ festgehaltenen Leiden (ausgeprägte Feinmotorikstörung, Dyspraxie, Wahrnehmungsstörung) im vorliegenden Zusammenhang nicht um Nebenbefunde handle, aufgrund derer die Erwerbsfähigkeit - trotz der medizinischen Massnahme - allenfalls zusätzlich beeinträchtigt werde, denn die strittige Ergotherapie bezwecke ja gerade die Behandlung und Linderung dieser Beeinträchtigungen. Bei der Beurteilung des zur Diskussion stehenden Anspruchs der Versicherten auf Übernahme der Kosten der ambulanten Ergotherapie stellten diese Beeinträchtigungen vielmehr die Hauptbefunde dar, die therapeutisch angegangen werden sollten. Bei den anderen, von Dr. G.____ festgehaltenen Diagnosen einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) und einer spezifischen Phobie (ICD-10 F40.2) handle es sich hingegen - wie bei der bereits früher diagnostizierten leichten Intelligenzminderung - um solche zusätzlich zu den erwähnten Hauptbefunden vorhandene, bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs allenfalls mit zu berücksichtigende Nebenbefunde. Diese dürften nun allerdings, sofern man jede für sich alleine betrachte, kaum derart schwerwiegend sein, dass sie ihrerseits die Erwerbsfähigkeit der Versicherten wesentlich beeinträchtigen würden. Fragen könne man sich indessen, ob sich die Kombination der bei der Versicherten diagnostizierten Nebenbefunde in ihrer Gesamtheit derart schwerwiegend auswirke, dass sie zu einer eingliederungsrelevanten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führe. Das Kantonsgericht gelangte in der Folge zum Ergebnis, dass sich dies gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht abschliessend beurteilen lasse. Es hob deshalb die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Dabei hielt es diese insbesondere an, die erwähnte Frage, ob sich die Kombination der bei der Versicherten diagnostizierten Nebenbefunde in ihrer Gesamtheit derart schwerwiegend auswirke, dass sie zu einer eingliederungsrelevanten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führe, durch ein versicherungsexternes fachärztliches Gutachten abklären zu lassen. 4.2 In Nachachtung dieses kantonsgerichtlichen Rückweisungsentscheids gab die IV- Stelle bei Dr. E.____ und Dr. F.____ ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten in Auftrag, das am 4. Oktober 2018 erstattet wurde. Darin gelangten die beiden Expertinnen zusammenfassend zu folgender Beurteilung: 4.2.1 Bei der Versicherten könne übereinstimmend mit den Angaben in den Vorakten und vor allem mit dem Schulniveau (HPS) eine Intelligenzminderung objektiviert werden. Aus einer früheren Abklärung im Jahr 2008 werde von einem IQ <70 berichtet, im heutigen Intelligenztestverfahren WAIS-IV (Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene) könnten unter wohlwollender und supportiver Testatmosphäre ein Gesamt-lQ von 54 und ein Allgemeiner Fähigkeitsindex (AFI)
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht von 57 errechnet werden. Wie der Gesamt-IQ stelle der AFI eine Einschätzung der allgemeinen Leistungsfähigkeit dar, verzichte aber auf die Berücksichtigung von Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit. Testpsychologisch könnten keine eigentlichen Stärken evaluiert werden. Die Intelligenzminderung sei testpsychologisch deutlich ausgeprägt, überdies verfüge die Versicherte im Lebensalter von knapp 17 Jahren nur über geringfügige Kenntnisse in den Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen und einen geringen schulischen Wissensstand. Feinmotorisch bestünden keine relevanten Auffälligkeiten (mehr). Graphomotorische Ausführungen würden linkshändig, sehr sorgfältig mit/bei angemessener Druckstärke und tempomässig verlangsamt erfolgen. Eine kursorische Praxie-Testung falle, abgesehen von sprachlichen Verständnisschwierigkeiten, unauffällig aus. 4.2.2 Auf Verhaltensebene präsentiere sich eine freundliche und kooperative, im Gesamteindruck jedoch infantil wirkende Jugendliche. Eine allgemeine Kommunikationsfähigkeit sei auf einfachster Ebene gegeben, bei komplexen Themen und Aufgaben-/lnstruktionsanweisungen sei sie eingeschränkt. Eine erhöhte Ermüdbarkeit bestehe nicht, im Rahmen der Begabung verfüge die Versicherte über eine sehr gute Ausdauer für Leistungsaufgaben. Affektiv wirke die Versicherte schwingungsfähig, es entstehe eine heitere Stimmung. Die lebenspraktischen Fähigkeiten seien trotz intensiver Förderung und intensivem Üben eingeschränkt. Die psychische Symptomatik (Ängstlichkeit, Vermeidungstendenz mit sozialem Rückzug, Selbstunsicherheit) interpretiere man im Rahmen von Überforderungsreaktionen bei Intelligenzminderung. Die Begleitsymptomatik rechtfertige aber derzeit in ihrem Schweregrad und Ausmass kein eigenständiges - gemäss einem international anerkannten Klassifikationssystem kodiertes - psychiatrisches Krankheitsbild. 4.2.3 Aus fachlich neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht könne die Intelligenzminderung, die eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades begründe, bei der Versicherten nicht nur als schwerwiegender Nebenbefund bezeichnet werden, sondern sie sei in der Gesamtschau Leitsymptom. Die berufliche Eingliederung sei alleine durch diese Intelligenzminderung relevant beeinträchtigt. Die testpsychologischen Befunde lägen erfahrungsgemäss im Grenzbereich, bei welchem eine praktische Ausbildungsfähigkeit in einem geschützten Ausbildungsrahmen gegeben wäre. Zusätzlich bestünden eingeschränkte lebenspraktische Fähigkeiten, hier habe auch die bisherige Ergotherapie keine eingliederungsrelevante Verbesserung zu bewirken vermögen. 4.2.4 Abschliessend hielten die beiden Gutachterinnen im Zusammenhang mit der ihnen unterbreiteten Fragestellung als Ergebnis fest, die Kombination der bei der Versicherten diagnostizierten (Neben-) Befunde wirke sich in ihrer Gesamtheit derart schwerwiegend aus, dass die berufliche Eingliederungsfähigkeit in relevantem Masse eingeschränkt sei. 4.3.1 Die IV-Stelle legte das Gutachten von Dr. E.____ und Dr. F.____ vom 4. Oktober 2018 ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beider Basel zur Prüfung vor. In ihrer Beurteilung vom 23. Oktober 2018 gelangte die RAD-Ärztin I.____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht die Anspruchsvoraussetzungen zur Zusprache von medizinischen Mass-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahmen nach Art. 12 IVG nicht gegeben seien. Sie schlage deshalb vor, basierend auf dem vorliegenden Gutachten an der Ablehnung des Gesuchs festzuhalten. Bereits die Einschränkung in der kognitiven Leistungsfähigkeit im Rahmen einer mittelgradigen Intelligenzminderung (Gesamt-IQ 54 nach WAIS-IV), wie sie im Gutachten beschrieben sei, müsse aus medizinischer Sicht als derart schwerwiegend und einschränkend verstanden werden, dass eine Ausbildungsfähigkeit schon unabhängig weiterer, ebenfalls noch bestehender Einbussen nicht gegeben sei. Dies deshalb, weil bei einer kognitiven Leistungseinschränkung im Bereich der mittelgradigen Intelligenzminderung basale Fähigkeiten, einen Arbeitsprozess steuern zu können, so eingeschränkt seien, dass auch mit entsprechendem externem Support und sachkundiger Anleitung nur einfachste Tätigkeiten ausgeführt werden könnten, die nicht dem Leistungsniveau einer späteren Tätigkeit in einem geschützten Rahmen entsprechen würden. 4.3.2 Nachdem die IV-Stelle noch die von Dr. E.____ im Rahmen ihrer Begutachtung erhobenen Testresultate beigezogen hatte, hielt die RAD-Ärztin I.____ am 21. Januar 2019 in ihrer ergänzenden Stellungnahme fest, die Testresultate würden ein homogenes niedriges Leistungsniveau zeigen. Bei einem Gesamt-IQ von 54 sei nicht anzunehmen, dass sich dahinter Teilleistungsstärken verbergen würden und das ergotherapeutische Beüben einzelner Einschränkungen das kognitive Niveau dergestalt anheben könne, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt denkbar wäre. 5.1 Wie eingangs geschildert, hatte die Versicherte durch ihre Eltern am 1. November 2018 bei der IV-Stelle zusätzlich ein Gesuch um Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als berufliche Massnahme der IV eingereicht. Die IV-Stelle beauftragte daraufhin die Abteilung Berufsberatung mit dessen Behandlung. In ihrem “Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahme“ vom 30. November 2018 hielt die zuständige Berufsberaterin als Fazit fest, aufgrund der schwerwiegenden kognitiven Einschränkungen werde die Versicherte die Anforderungen einer späteren Tätigkeit im geschützten Rahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen können. Der Antrag auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung werde deswegen abgelehnt und das Dossier werde auf der Berufsberatung geschlossen. Obwohl die Versicherte erst 17 Jahre alt sei, werde das Dossier nach Absprache mit der entsprechenden Sachbearbeitung weitergeleitet, damit im Hinblick auf die Vollendung des 18. Altersjahres die Rentenprüfung vorgenommen werden könne. 5.2 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2019, mit der sie das Gesuch der Versicherten um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ablehnte, formell auf den erwähnten “Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahme“ ihrer Berufsberaterin. Deren Hauptargument, wonach die Versicherte aufgrund der schwerwiegenden kognitiven Einschränkungen die Anforderungen einer späteren Tätigkeit im geschützten Rahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht werde erfüllen können, basiert aber auf den fachärztlichen Beurteilungen der RAD-Ärztin I.____ vom 23. Oktober 2018 und 21. Januar 2019 und diese wiederum auf einzelne Feststellungen im - allerdings in anderem Zusammenhang erstellten - Gutachten von Dr. E.____ und Dr. F.____ vom 4. Oktober 2018 .
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Diesem Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht beigepflichtet werden. Es beruht letztlich auf einer unvollständigen Abklärung des massgeblichen Sachverhalts. 6.1.1 Das Gutachten von Dr. E.____ und Dr. F.____ vom 4. Oktober 2018 ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nur beschränkt aussagekräftig, da es im Hinblick auf die Beurteilung des Anspruchs der Versicherten auf eine Kostengutsprache für ambulante Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung als medizinische Massnahme der IV erstellt wurde. Dies zeigen insbesondere die zusammenfassenden Ausführungen auf Seite 13 des Gutachtens, wo die Wirksamkeit der Ergotherapie als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG beurteilt wird. Das Gutachten wirft nun allerdings bereits in dieser Hinsicht Fragen auf. Die Expertinnen hatten zwar Kenntnis von den Berichten über die bisherige Ergotherapie und insbesondere vom Schreiben von Dr. med. J.____, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. Mai 2017, in dem beschrieben wird, dass die Versicherte durch die Ergotherapie deutliche Fortschritte in der selbständigen Fortbewegung erzielen und die für ihre Stabilität notwendigen Muskeln aufbauen konnte. Diese Aspekte sind zweifellos auch für die Eingliederungsfähigkeit relevant. Trotzdem halten die Gutachterinnen fest, dass die bisherige Ergotherapie keine eingliederungsrelevante Verbesserung habe bewirken können. Dies ist so nicht nachvollziehbar. 6.1.2 Vorliegend geht es nun allerdings um die Beurteilung der Fähigkeiten der Versicherten im Hinblick auf die Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Da sich Dr. E.____ und Dr. F.____ in ihrem Gutachten mit dem Anspruch der Versicherten auf eine Kostengutsprache für Ergotherapie als medizinische Massnahme der IV zu befassen hatten, fehlt in ihrer Expertise verständlicherweise eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage der praktischen Ausbildungsfähigkeit der Versicherten für eine spätere Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Dem Gutachten lassen sich denn auch keinerlei Aussagen entnehmen, welche Anforderungen Jugendliche erfüllen müssen, damit sie eine solche Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte als berufliche Massnahme der IV beanspruchen können. Auf die Frage der praktischen Ausbildungsfähigkeit der Versicherten gehen die Expertinnen lediglich an einer Stelle ihres Gutachtens ein, nämlich im letzten Abschnitt von Seite 12. Dort halten sie zum einen fest, dass die berufliche Eingliederung allein durch die in den Testverfahren erhobene Intelligenzminderung relevant beeinträchtigt werde. Zum andern weisen sie gleichzeitig auch darauf hin, dass „die testpsychologischen Befunde erfahrungsgemäss im Grenzbereich liegen, bei welchem eine praktische Ausbildungsfähigkeit in einen geschützten Rahmen gegeben wäre.“ Mit diesem Hinweis, dass die Befunde in einem Grenzbereich liegen würden, bei welchem eine praktische Ausbildungsfähigkeit in einen geschützten Rahmen gegeben wäre, wird nun aber gerade nicht gesagt, ob eine entsprechende praktische Ausbildungsfähigkeit der Versicherten aus ihrer Sicht bejaht werden kann oder nicht. Somit wird diese für das vorliegende Verfahren auschlaggebende Frage - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - durch das Gutachten von Dr. E.____ und Dr. F.____ nicht beantwortet. 6.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung wirft aber auch mit Blick auf die übrigen Akten Fragen auf.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.1 Die Eltern der Versicherten weisen in ihrer Beschwerde darauf hin, dass ihre Tochter in der Institution K.____ eine dreiwöchige Schnupperlehre absolviert habe. Anlässlich des Abschlussgesprächs sei ihnen von Herrn L.____, dem zuständigen Betreuer ihrer Tochter, erklärt worden, dass eine interne Ausbildung für ihre Tochter machbar sei. Gestützt auf diesen Hinweis in der Beschwerde erkundigte sich die zuständige Berufsberaterin der IV-Stelle bei Herrn L.____ am 26. März 2019 telefonisch über den betreffenden Einsatz der Versicherten. Die von der Berufsberaterin zu diesem Gespräch erstellte Aktennotiz hält fest, dass die Versicherte während dreier Wochen in der Montage der Institution K.____ gearbeitet habe. Sie habe gute manuelle Fähigkeiten gezeigt, die Leistung sei gut gewesen, sie habe Aufträge korrekt umgesetzt, sie sei pingelig und produktiv gewesen. Einschränkungen bestünden in den Sozialkompetenzen (Kommunikation), die Versicherte sei sehr schüchtern und sehr verhalten. Sie habe sich in der Institution K.____ sehr wohl gefühlt und hätte den Einsatz am liebsten verlängert. Von Seiten der Institution K.____ sehe man die Versicherte nicht in einer Beschäftigung. Man empfehle eine interne praktische Ausbildung und ein internes Wohnen, wobei Letzteres der Unterstützung der persönlichen Entwicklung dienen würde. Die Berufsberaterin der IV-Stelle konfrontierte in der Folge telefonisch die RAD-Ärztin I.____ mit den Ergebnissen der bei Herrn L.____ eingeholten Auskünfte. Laut einer weiteren Telefonnotiz der Berufsberaterin vom 27. März 2019 beschränkte sich die RAD-Ärztin dabei auf die Empfehlung, an der Ablehnung der beruflichen Massnahme festzuhalten, und den Hinweis, dass aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, dass die Versicherte dauerhaft eine wirtschaftlich ausreichend verwertbare Arbeitsleistung erbringen könne. 6.2.2 Im Zusammenhang mit der vom zuständigen Betreuer der Institution K.____ empfohlenen internen praktischen Ausbildung erweisen sich die Abklärungen der IV-Stelle als ungenügend. Die zuständige Berufsberaterin hätte sich in Anbetracht dieser Empfehlung nicht mit einem Telefongespräch mit dem Betreuer der Institution K.____ begnügen dürfen, sondern stattdessen bei diesem einen ausführlicheren schriftlichen Bericht einholen sollen. Darin hätte der Betreuer aus seiner fachspezifischen Sicht die Stärken und Schwächen der Versicherten und die Anforderungen, die an eine solche praktische Ausbildung gestellt werden, etwas detaillierter darstellen und insbesondere auch aufzeigen können, für welche Art von Ausbildung er seine Empfehlung ausgesprochen hatte. Anschliessend wäre es angezeigt gewesen, diesen Bericht dem RAD zu unterbreiten. Die zuständige Ärztin wäre dadurch besser in der Lage gewesen, sich - in Kenntnis der Einschätzung des Betreuers der Institution K.____ - nochmals spezifisch, in Bezug auf eine konkrete Tätigkeit und somit vertiefter als bisher mit der Frage der praktischen Ausbildungsfähigkeit der Versicherten auseinander zu setzen. Aufgrund der Aktennotiz vom 27. März 2019 über das Telefongespräch zwischen der IV-Berufsberaterin und der RAD- Ärztin kann man sich jedenfalls des Eindrucks nicht erwehren, dass Letztere sich ohne wirkliche Prüfung der durch den Betreuer der Institution K.____ abgegebenen Einschätzung der Ausbildungsfähigkeit und somit ohne die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit derselben lediglich darauf beschränkt hat, an der von ihr bereits vorgängig empfohlenen Ablehnung des Leistungsbegehrens festzuhalten. 6.3 Bei den Akten liegt schliesslich noch ein Bericht des Schulheims M.____ zum Schuljahr 2017/18. Die Gutachterinnen hatten Kenntnis von diesem Schulbericht und diesen denn
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch ausführlich vorgestellt. Im Zusammenhang mit der von ihnen vorgenommenen „kursorischen Prüfung der Leistungsfähigkeit in den Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen“ gehen sie jedoch nicht näher darauf ein, obwohl beispielsweise die Ergebnisse in den Bereichen Rechnen und Lesen in der Testsituation im Vergleich zu den Beurteilungen im Schulbericht offenbar schlechter ausgefallen sind. Sodann werden die verschiedenen, im Schulbericht geschilderten positiven Fähigkeiten der Versicherten nicht weiter diskutiert. Von Seiten der IV- Stelle wurde in der Folge gar nicht auf diesen Schulbericht eingegangen, obwohl die verschiedenen Personen, die im Schulheim M.____ regelmässig und zum Teil schon länger pädagogisch und therapeutisch mit der Versicherten arbeiten, zweifellos wertvolle Hinweise zur Frage der praktischen Ausbildungsfähigkeit der Versicherten geben könnten. Auch dieser Umstand, dass bei den zuständigen Fachleuten des Schulheims M.____ keine Auskünfte eingeholt wurden, stellt eine weitere, nicht unerhebliche Verletzung der der IV-Stelle obliegenden Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar. 6.4 Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Die IV-Stelle hat sich zur Begründung ihrer leistungsablehnenden Verfügung vom 7. März 2019 zu Unrecht lediglich auf einzelne Aussagen des Gutachtens von Dr. E.____ und Dr. F.____ vom 4. Oktober 2018 und auf die hierzu erfolgte Kurzbeurteilung der RAD-Ärztin I.____ vom 23. Oktober 2018 gestützt. Zum genannten Gutachten ist festzuhalten, dass dieses im Zusammenhang mit einer anderen Fragestellung in Auftrag gegeben worden ist, weshalb es sich bezüglich der hier interessierenden Thematik - verständlicherweise - als unvollständig und zu wenig schlüssig erweist. Darüber hinaus weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass sich den Akten durchaus Hinweise für eine praktische Ausbildungsfähigkeit der Versicherten entnehmen lassen. Mit diesen Hinweisen allein lässt sich zwar (noch) keine Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführer begründen, sie sind aber immerhin dergestalt, dass ihnen die IV-Stelle im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärungen vertiefter hätte nachgehen müssen. Dieser Pflicht ist die IV-Stelle zum Teil gar nicht und teilweise nur unzureichend nachgekommen. Damit hat sie aber den das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz verletzt, nach welchem der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. 7. Da sich die Frage der der praktischen Ausbildungsfähigkeit der Versicherten nach dem Gesagten gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht abschliessend beurteilen lässt, kann heute über das Gesuch der Versicherten um Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als berufliche Massnahme der IV nicht entschieden werden. Die angefochtene Verfügung vom 7. März 2019 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In deren Rahmen sind einerseits medizinische Abklärungen vorzunehmen, darüber hinaus ist es aber auch erforderlich, einen Bericht der Institution K.____ über den dortigen Einsatz der Versicherten und die in diesem Zusammenhang abgegebenen Empfehlungen einzuholen. Dies gilt selbstverständlich auch bezüglich allfälliger Berichte weiterer geschützter Werkstätten, falls die Versicherte zwischenzeitlich zusätzliche Schnupperlehren oder anderweitige praktische Einsätze absolviert haben sollte. Ebenso ist es angezeigt, Rücksprache mit den zuständigen Fachleuten des Schulheims zu nehmen, in welchem die Versicherte das letzte Schuljahr besucht hat. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer zusätz-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Abklärungen hat die IV-Stelle anschliessend über den Anspruch der Versicherten neu zu befinden. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Beim vorliegenden Prozessausgang sind deshalb die Verfahrenskosten der IV-Stelle zu auferlegen. 9.1 Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 7. März 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel- Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.
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