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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.08.2019 720 19 52/212

29. August 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,261 Wörter·~16 min·8

Zusammenfassung

Berufliche Massnahmen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. August 2019 (720 19 52 / 212) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Umschulung / Beurteilung der Frage, ob es sich bei der erlernten Tätigkeit des Versicherten in gesundheitlicher Hinsicht (noch) um eine geeignete Arbeit handelt

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen

A. Der 1997 geborene A.____ absolvierte eine Ausbildung zum Logistiker EFZ. Nach dem im Sommer 2016 erfolgten Abschluss der Lehre arbeitete er bis zum Beginn der Rekrutenschule (RS) als Hilfsgipser/Logistiker bei B.____. In der dritten RS-Woche traten beim Versicherten belastungsbedingte Rückenbeschwerden auf. A.____ wurde in der Folge am 9. Dezember 2016 vorzeitig aus dem Dienst entlassen und es wurde ihm eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit als Gipser/Logistiker attestiert.

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Mit Verfügung vom 28. März 2018 lehnte die Suva, Abteilung Militärversicherung, einen über den 31. Dezember 2017 hinausgehende Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden des Versicherten mit der Begründung ab, aufgrund des Militärdienstes sei es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustands gekommen. Gegen diese Verfügung erhob A.____ Einsprache, über die - soweit ersichtlich - bis anhin noch nicht entscheiden wurde. Am 26. Juni 2017 meldete sich A.____ unter Hinweis auf die seit dem Militärdienst bestehenden Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft prüfte in der Folge einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen der IV. Gestützt auf ihre Abklärungen lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 11. Januar 2019 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 14. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. Juli 2019 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und den wesentlichen bisherigen Vorbringen fest. Die IV-Stelle wiederum beantragte in ihrer Duplik vom 12.Juli 2019 nach wie vor die Abweisung der Beschwerde. E. Im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zog das Kantonsgericht bei der Suva, Abteilung Militärversicherung, die Militärversicherungsakten des Beschwerdeführers bei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die Beschwerde des Versicherten vom 14. Februar 2019 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Mit der Nennung der Notwendigkeit und Geeignetheit als Voraussetzung des Eingliederungsanspruchs hat der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG seine positivrechtliche Verankerung gefunden. Danach muss jede Massnahme, falls darauf ein gesetzlicher Anspruch bestehen soll, zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles geeignet sein. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die IV nicht aufzukommen. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objektiv) auf die Massnahme, anderseits (subjektiv) auf die Person des Versicherten. Der Verhältnismässigkeitsaspekt der Notwendigkeit verschafft dem Versicherten den Eingliederungsanspruch insoweit, als dies im Hinblick auf die erwerbliche Situation nötig ist (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 8 N 20). 2.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist dabei grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei setzt der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3; BGE 130 V 488 E. 2). Hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3; BGE 124V 108 E. 3c). 3.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass dem Versicherten zwar die Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten nicht zumutbar sei, seine Ausbildung zum Logistiker EFZ könne er aber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin ver-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht werten. Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der IV. Demgegenüber stellte sich der Versicherte in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass er die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, da diese das Heben und Tragen von Gewichten von über 5 kg erfordere. In ihrer Vernehmlassung schliesslich anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass der Versicherte bei der Stellensuche in seinem angestammten Tätigkeitsbereich eingeschränkt sei, dennoch sei es ihm aber weiterhin möglich, auf seinem erlernten Beruf zu arbeiten und diesen ohne eine Erwerbseinbusse auszuüben. Zwischen den Parteien ist somit in erster Linie strittig, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage ist, in seinem angestammten, erlernten Beruf als Logistiker EFZ tätig zu sein. 3.2 Auch wenn es um Umschulung geht, ist es Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin, den Gesundheitszustand zu diagnostizieren. Im Weiteren hat er bzw. sie zur Arbeitsunfähigkeit im erlernten oder im bisher ausgeübten Beruf Stellung zu nehmen und sich darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand eine Umschulung zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinsicher Sicht in Betracht fallen (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., Art. 17 N 6). 4.1 Wie sich den beigezogenen Militärversicherungsakten entnehmen lässt, holte die Suva, Abteilung Militärversicherung, im Zusammenhang mit der Abklärung ihrer Leistungspflicht unter anderem eine Beurteilung bei Dr. med. C.____, Anästhesie FMH, Zentrum D.____, ein. In seinem Bericht vom 12. September 2017 führte der genannte Facharzt aus, dass nicht die Rekrutenschule selber die Ursache für die Gesundheitsschädigung gesetzt habe, sondern die gewählte Berufsausbildung als Logistiker und die zwischenzeitlich verrichtete Tätigkeit als Hilfsgipser. Diese Arbeiten seien mit körperlichen Belastungen verbunden, sodass die Befunde bereits bei der Ausübung dieser Tätigkeiten entstanden sein könnten. Da die Schmerzen immer noch vorhanden seien, sei gut vorstellbar, dass es zu einer Chronifizierung gekommen sei. Dem Versicherten sei zu empfehlen, sich eine weniger körperlich belastende Tätigkeit zu suchen. Je nach Arbeitsplatz sei aber die Ausübung des angestammten Berufs als Logistiker möglich, da dieser ein weites Tätigkeitsfeld umspanne. Im Hinblick auf den Fallabschluss holte die Suva, Abteilung Militärversicherung, zudem bei ihrem Kreisarzt Dr. med. E.____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine versicherungsmedizinische Beurteilung ein. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 15. November 2017 zur Auffassung, dass ein Vorschaden im Sinne eines Anulus fibrosus-Risses vorhanden sei, der auf einen degenerativen Bandscheiben-Schaden zurückgeführt werden müsse. Aufgrund des Tragens von schweren Lasten in der Rekrutenschule sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung dieses vorbestehenden Bandscheibenschadens gekommen. Aktuell würden jedoch keine Folgen mehr vorliegen, die auf den militärversicherten Dienst aus dem Jahr 2016 zurückzuführen seien. 4.2 Im Rahmen des hier zur Diskussion stehenden IV-Verfahrens äusserte sich Dr. med. F.____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, mit Bericht vom 28. September 2017 zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Sie hielt fest, dass dieser für ausschliesslich mittelschwere und schwere Arbeiten mit wiederholtem Bücken und Überkopftätigkeiten oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule auf-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund der beginnenden Bandscheibendegeneration L5/S1 (Einriss des Anulus fibrosus) langfristig nicht mehr einsatzfähig sei. Für eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Wechseltätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sofern der Versicherte als Logistiker ausschliesslich den vorstehend genannten mittelschweren und schweren wirbelsäulebelastenden Tätigkeiten ausgesetzt sein sollte, wäre eine Umschulung medizinisch angezeigt, andernfalls seien keine weiteren Massnahmen erforderlich. 4.3 Bei den IV-Akten finden sich sodann verschiedene Berichte von Dr. med. G.____, Leitende Ärztin der Abteilung Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Spitals H.____, die sich zum Gesundheitszustand und insbesondere auch zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten äussern. Im Bericht vom 11. Januar 2018 erhob die behandelnde Orthopädin als Diagnose eine chronische Lumbalgie und sie attestierte dem Versicherten deswegen aktuell eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit als Logistiker/Hilfsgipser. Diese Beurteilung bestätigte Dr. G.____ in den Berichten vom 7. August 2018, 17. Oktober 2018 und 7. Dezember 2018, führte sie darin doch jeweils aus, dass weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Logistiker/Gipser sowie auch für schwere körperliche Tätigkeiten bestehe. Für leichte körperliche Arbeiten hingegen attestierte sie eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit, wobei sie jedoch explizit auf eine Gewichtslimite von 5 kg hinwies. 5.1 Den geschilderten ärztlichen Feststellungen lässt sich entnehmen, dass der Versicherte einerseits in mittelschweren und schweren wirbelsäulebelastenden Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig ist. Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht hingegen in leichten körperlichen Arbeiten mit einer Gewichtslimite von 5 kg. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob es sich bei der erlernten Tätigkeit des Versicherten als Logistiker EFZ in gesundheitlicher Hinsicht (noch) um eine geeignete Arbeit handelt. Die IV-Stelle entschied sich deshalb, zur Klärung dieses Aspekts bei der Schweizerischen Vereinigung für die Berufsbildung in der Logistik nähere Auskünfte einzuholen. In der entsprechenden Anfrage vom 13. Juli 2018 hielt die IV-Stelle einleitend fest, die Rückenbeschwerden des Versicherten würden "eine berufliche Belastung von leichten (Heben und Tragen von 1 - 10 kg) bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten (10 - 25 kg) zulassen." Ausgehend von dieser Zumutbarkeitsbeurteilung erkundigte sich die IV-Stelle nach dem "üblichen körperlichen Belastungsprofil" eines Logistikers, konkret eines Lager-Logistikers. Zudem fragte sie an, ob es eine gewisse Anzahl Stellen gebe, in denen ein Logistiker nur leichte bzw. allenfalls gelegentlich mittelschwere Gewichte heben und tragen müsse. In ihrem Antwortschreiben vom 13. Juli 2018 wies die Schweizerische Vereinigung für die Berufsbildung in der Logistik vor allem darauf hin, dass es keine "klassische, einheitliche Aussage" über die Belastung eines Logistikers gebe, weil die Faktoren "Branche", Betrieb" und "Tätigkeitsgebiet" sehr viel Einfluss auf die eigentliche Arbeit hätten. Zudem komme es auf die jeweilige betriebsabhängige Infrastruktur an, also darauf, ob Hilfsmittel wie Stapler oder Hebemittel vorhanden seien. Auch zur Frage, ob es eine gewisse Anzahl Stellen gebe, in denen ein Logistiker nur leichte bzw. allenfalls gelegentlich mittelschwere Gewichte heben und tragen müsse, könne kaum eine Aussage gemacht werden. Auch in diesem Zusammenhang komme es jeweils auf die Branche, den Betrieb und das Tätigkeitsgebiet an.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1 5.2 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2019 gestützt auf dieses Antwortschreiben der Schweizerischen Vereinigung für die Berufsbildung in der Logistik davon aus, dass der Versicherte seine Ausbildung zum Logistiker EFZ weiterhin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung vermag nun aber nicht zu überzeugen. Insbesondere kann der IV-Stelle nicht gefolgt werden, wenn sie aus dem Antwortschreiben der Schweizerischen Vereinigung für die Berufsbildung in der Logistik ableitet, dass dem Versicherten trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein breites Spektrum an Logistiker-Stellen offenstehe. Die Auskünfte im betreffenden Antwortschreiben sind, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, in derart allgemein gehaltener Form erteilt worden, dass sich daraus kaum verwertbare Schlüsse auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ziehen lassen. Dazu kommt, und dies ist von wesentlicherer Bedeutung, dass die Angaben der Berufsbildungsvereinigung auf unrichtigen Angaben zum Belastungsprofil des Versicherten und somit auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhen. Gemäss den Berichten der Orthopädin Dr. G.____ besteht bei den Tätigkeiten, die der Versicherte ausüben kann, eine Gewichtslimite von 5 kg (vgl. E. 4.3 hiervor). Dies wurde von der IV-Stelle in ihrer Anfrage an die Schweizerische Vereinigung für die Berufsbildung in der Logistik schlicht ignoriert, hielt sie darin doch fest, dass die Rückenbeschwerden des Versicherten Tätigkeiten mit Heben und Tragen von 1 - 10 kg und gelegentlich von 10 - 25 kg zulassen würden. 5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Bescheid der Schweizerischen Vereinigung für die Berufsbildung in der Logistik vom 13. Juli 2018 keine rechtsgenügliche Grundlage für die Annahme der IV-Stelle bildet, dass der Versicherte seine Ausbildung zum Logistiker EFZ weiterhin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als zu wenig abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2019 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird insbesondere die beruflichen Tätigkeitsfelder, die dem Versicherten im erlernten Beruf als Logistiker EFZ aufgrund des ärztlicherseits formulierten Belastungsprofils noch möglich sind, nochmals genauer abzuklären haben. Sollte die IV-Stelle dabei nach wie vor - wie in ihrer Anfrage an die Schweizerischen Vereinigung für die Berufsbildung in der Logistik - der Auffassung sein, dass der Versicherte aus medizinischer Sicht in der Lage sei, leichte Gewichte von 1 - 10 kg und gelegentlich gar mittelschwere Lasten von 10 - 25 kg zu heben und zu tragen, so hat sie dies durch aktuelle, schlüssige und überzeugende Arztberichte oder allenfalls ein entsprechendes orthopädisches Gutachten zu belegen. Andernfalls ist weiterhin von der von Dr. G.____ mehrfach bestätigten Gewichtslimite von 5 kg auszugehen. 6. Abschliessend bleibt Folgendes zu ergänzen: Die IV-Stelle erwähnt in ihrer Vernehmlassung unter anderem auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraussetzt. Im Hinblick auf die weitere Behandlung des Gesuchs des Versicherten ist die Beschwerdegegnerin aber darauf hinzuweisen, dass vom erwähnten Grundsatz - wie bereits oben festgehalten - namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden kann, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (vgl. E. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3 mit Hinweisen, und E. 2.2 hiervor und die dortigen Hinweise). 7. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückzuweisen ist. 8.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 30. Juli 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 6 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 78.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘946.30 (6 Stunden und 55 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 78.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 9. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 11. Januar 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘946.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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