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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.07.2020 720 19 369/165

9. Juli 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,200 Wörter·~21 min·4

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Juli 2020 (720 19 369 / 165) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Verwertbarkeit einer noch 100%-igen Restarbeitsfähigkeit bei einem 61-jährigen Versicherten trotz fehlender Berufsausbildung auf einem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt bejaht.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Christl Schaefer, Advokatin, Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen 1

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1958 im Ausland geborene A.____ hat keine Berufsausbildung absolviert. Im Ausland war er zuerst als Bau- und Fabrikarbeiter, danach etliche Jahre als LKW-Fahrer und zuletzt als Busfahrer für Kindertransporte tätig. Im Jahr 2012 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete in der Folge als Reinigungsmitarbeiter und seit 2016 auch als Bauarbeiter. Am 10. Februar 2017

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erlitt er bei seiner Tätigkeit als Bauarbeiter einen Unfall, bei welchem er sich am rechten Kniegelenk verletzte und in der Folge zwei Mal operiert wurde. Seither ging der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Im April 2018 meldete er sich unter Hinweis auf seinen Unfall sowie Schultergelenksschmerzen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) namentlich gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten von Dr. B.____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und PD Dr. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. April 2019, mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 einen Rentenanspruch auf der Basis eines IV- Grads von 12% ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, am 8. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, dass ihm ab 1. Oktober 2018 eine ganze Rente der IV zuzusprechen sei. Obschon die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit im bidisziplinären Gutachten der Dres. B.____ und C.____ nicht bestritten werde, sei seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters von 61 Jahren nicht mehr verwertbar.

C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung 16. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit 60 Jahre alt gewesen sei. Gemäss dem unbestritten gebliebenen Doppelgutachten der Dres. B.____ und C.____ sei er für leichte bis selten mittelschwere Arbeiten weiterhin in einem Vollpensum arbeitsfähig. Die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit sei zu bejahen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 8. November 2019 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49, E. 1.2, 130 V 396, E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294, E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294, E. 4c in fine). 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15, E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310, E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351, E. 3a mit Hinweis). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465, E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 5.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze IV-Rente besitzt. Einigkeit besteht dabei hinsichtlich der Frage, in welchem Ausmass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch arbeitsfähig ist. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. B.____ und C.____ gehen die Parteien davon aus, dass dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Verweistätigkeit bezogen auf ein Ganztagespensum weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100% verbleibt (Beschwerdebegründung, S. 5; Vernehmlassung, S. 3). Dies zu Recht. Die beiden Gutachter sind in ihrer Konsensbeurteilung zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer aus somatisch-rheumatologischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei. Hinsichtlich der vormals ausgeübten Nebentätigkeit im Reinigungsdienst haben sie festgestellt, dass es sehr auf das konkrete Profil ankomme. Sofern die im Zusammenhang mit einer angepassten Verweistätigkeit formulierten Kriterien erfüllt würden, bestehe in einer Reinigungstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100%. In einer körperlich angepassten Tätigkeit kämen keine dauernd schweren Arbeiten mehr, sondern nur noch leichte bis selten mittelschwere Arbeiten in Frage. Dabei könne der Versicherte allerdings nicht mehr dauernd stehen oder gehen und auch nicht mehr generell auf unebenem Boden gehen. Ebenfalls könne er nicht mehr dauernd in der Hocke oder rezidivierend in gebückter Haltung arbeiten. Er könne nicht mehr dauernd auf Leitern, Gerüste und Treppen steigen, hingegen sei gelegentliches Treppensteigen erlaubt. Mit dem rechten Arm könne er nicht mehr als 7 ½ Kilogramm stossen oder ziehen, wobei es günstig sei, nicht repetitiv an diese Gewichtslimite heranzugehen. Mit dem rechten Arm könne der Versicherte schliesslich nicht mehr dauernd auf oder über der Schulterhöhe arbeiten, wobei auch hier ein gelegentliches Arbeiten mit dem rechten Arm auf oder über der Schulterhöhe möglich sei. In einer derart rücken- und schulterschonenden Tätigkeit bestehe bezogen auf ein Ganztagespensum eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 100%, ohne dass dabei allfällige Rahmenbedingungen zu beachten seien. 5.2 Die Einschränkung dieses Anforderungsprofils in einer adaptierten Verweistätigkeit leitete der rheumatologische Gutachter aus den Diagnosen einer beginnenden Gonarthrose und Retropatellararthrose am rechten Knie sowie einer Periarthropathia humeroscapularis an der rechten Schulter mit einer unter anderem vollständigen transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne und einer klinisch schmerzbedingt eingeschränkten aktiven Beweglichkeit ab. Seine Schlussfolgerung erweist sich damit als nachvollziehbar. Die Dres. B.____ und C.____ erstatteten ihr Gutachten sodann in Beachtung aller praxisgemässen Kriterien (vorstehende Erwägung 4.2 f.). Ihr Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen, und die geklagten Beschwerden wurden gebührend berücksichtigt. Das Gutachten erging ausserdem in Kenntnis sämtlicher Vorakten und unter Erhebung einer genauen Anamnese. Schliesslich wurden die medizinischen Zusammenhänge erläutert und auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet. Auf das entsprechende Gutachten und die darin formulierte Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit kann deshalb ohne Weiteres abgestellt werden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Uneinigkeit besteht in der rechtlichen Würdigung der Begutachtungsergebnisse. In diesem Zusammenhang stellt sich der Beschwerdeführer mit Blick auf sein mittlerweile fortgeschrittenes Alter einzig auf den Standpunkt, dass seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei. 6.1 Hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist die Unterscheidung massgebend zwischen der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit und der Frage, ob und inwieweit eine bestimmte Restarbeitsfähigkeit mit dem gegebenen Leistungsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist (Art 7 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dabei wird auch das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen ab, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind. Zu beachten sind dabei beispielsweise die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010, E. 5.1). 6.2 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast (BGE 113 V 22, E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011, E. 2.2) gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid BGE 138 V 457 ff. entschieden, dass dabei auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit abzustellen ist. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 462, E. 3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013, E. 3.1). Dieser Zeitpunkt fällt vorliegend auf das Datum des Gutachtens der Dres. B.____ und C.____ vom 1. April 2019. Damals war der Beschwerdeführer knapp 61 Jahre alt, womit die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter noch rund vier Jahre betrug. Dieses Alter schliesst eine Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit angesichts seiner Pensionierung nicht per se aus. 6.3 Die im Detail hierzu ergangene Rechtsprechung ist vielfältig. Stehen die Art und die Beschaffenheit des Gesundheitsschadens im Vordergrund, so tendiert die Rechtsprechung allerdings dazu, eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu bejahen. So erachtete das Bundesgericht die Chancen eines 60 Jahre alten Versicherten, der für körperlich leichte Arbeiten, die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht noch abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt werden konnten, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige Kraftanwendung des linken Arms bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig war, auf eine Anstellung noch immer als intakt (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009, E. 4.3). Auch bejahte es die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60-jährigen Versicherten mit einer 70%-Leistungsfähigkeit, die auf rheumatologischen und kardialen Problemen beruhte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008, Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] I 304/06 vom 22. Januar 2007, E. 4.1. f.), ebenso bei einem Versicherten, der eine 80%-Arbeitsfähigkeit auswies, auch wenn diese durch sein qualitatives Fähigkeitsprofil deutlich eingeschränkt war (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009, E. 4.3). Hinzuweisen ist ferner auf ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, welches die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einem Fall bejahte, in dem der Versicherte zwar über eine mangelnde Ausbildung verfügte, für adaptierte Tätigkeiten aber zu 100% arbeitsfähig erschien (IV.2016.00648 vom 28. Februar 2018, E. 4.3). Demgegenüber hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2017 (9C_183/2017) festgehalten, dass eine Versicherte, die im massgeblichen Zeitpunkt 59 Jahre alt war, sehr lange nicht mehr gearbeitet hat und mehrere Einschränkungen hinsichtlich des Belastungsprofils zu beachten hatte, über keine Berufsausbildung verfügte und ihre Berufserfahrung sich auf die bei der zuletzt innegehabten Stellung erlangte beschränkte, ihre Restarbeitsfähigkeit von 70 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr verwerten könne, da auch bei einer leichten Hilfstätigkeit von einem maximalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand für einen zukünftigen Arbeitgeber auszugehen sei (E. 5.2.1 f.). 6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er stets mit Hilfsarbeitertätigkeiten beschäftigt gewesen sei. Diese würden nicht dem Zumutbarkeitsprofil für leidensangepasste Tätigkeiten entsprechen. Als er noch sehr jung im Ausland gewesen sei, habe er einerseits als Servicearbeiter und dann in der Hotellerie als Laufbursche bzw. nach seiner Einreise in die Schweiz im Facility Management gearbeitet. Viele Jahre habe er ausserdem eine Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer ausgeübt, die nun aber der ihm noch attestierten Zumutbarkeit widerspreche. So sei es ihm aufgrund seiner Knieverletzung nicht mehr möglich, einen Lastwagen zu lenken, da er nicht mehr in der Lage sei, immer wieder in die Fahrerkabine ein- bzw. auszusteigen. Eine solche Tätigkeit habe er zudem ausschliesslich im Ausland ausgeübt. Auch die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter erfülle die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit nicht. Dr. B.____ habe sich diesbezüglich nicht abschliessend geäussert, weil Reinigungsarbeiten sehr unterschiedliche körperliche Anforderungen stellen würden. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung und spreche sehr schlecht Deutsch. Hinzu trete, dass er sehr einfach strukturiert sei. Vor diesem Hintergrund habe auch Dr. B.____ feststellen müssen, dass sein Alter ein problematischer Faktor für die Wiedereingliederung darstelle. Die IV-Stelle vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer im Verweisbereich für leichte bis selten mittelschwere Arbeiten weiterhin vollständig arbeitsfähig sei. Er sei nach wie vor in der Lage, einen breiten Fächer verschiedenster Hilfsarbeitertätigkeiten auszuüben. So könne er beispielweise Kontroll- oder Sortierarbeiten am Fliessband sowie leichte Verpackungsarbeiten erledigen. Diese Arbeiten würden allesamt dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Weiter weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer Ausland als Busfahrer für Kindertransporte tätig

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen sei. Eine derartige Tätigkeit würde ebenfalls dem ihm noch zumutbaren Verweisprofil entsprechen. 6.5.1 Berücksichtigt man die gutachterlich erhobene Anamnese (IV-Dok 69, S. 23 f.), ergibt sich, dass die Alltagsaktivitäten des Versicherten durchaus mit den medizinischen Anforderungen an eine leichte bis selten mittelschwere Verweistätigkeit übereinstimmen. So bereitet der Beschwerdeführer zu Hause seine Mahlzeiten selbst vor. Zum Einkaufen geht er entweder zu Fuss oder mit dem Velo. Er betätigt sich im Haushalt beim Staubsaugen und an den Aufräum- sowie Reinigungsarbeiten. Bei schlechtem Wetter bringt er seinen älteren Sohn mit dem Auto zur Schule oder holt diesen von dort mit dem Auto teilweise auch wieder ab. In seiner Freizeit widmet er sich in seinem Atelier Bastelarbeiten mit Holz oder Metall. Ausserdem fährt er offenbar auf einem eigenen Hometrainer regelmässig Velo oder geht nachmittags rund eine halbe Stunde ausserhaus Velofahren. In der verbleibenden Zeit kümmert er sich alleine um seinen 2018 geborenen jüngeren Sohn. Dieser von ihm selbst geschilderte Tagesablauf entspricht ohne Weiteres den Anforderungen an ein körperlich leichtes bis selten mittelschweres Tätigkeitsniveau. Gerade die Betreuung eines Kleinkinds ist eher häufig mit Tragen und Ziehen von Lasten im Umfang mindestens der gutachterlich definierten Gewichtslimite von 7 ½ Kilogramm verbunden. Damit aber kann nicht gesagt werden, die Art und die Beschaffenheit seines Gesundheitsschadens würde dem Versicherten die Wahrnehmung der ihm gutachterlich attestierten Verweistätigkeit verhindern. Daran ändert auch nichts, dass mit Blick auf eine künftige Verweistätigkeit gemäss Einschätzung der Gutachter weitere Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Dem Versicherten verbleibt auch so noch immer ein relativ breiter Fächer an zumutbaren Tätigkeiten. Zu denken ist beispielsweise an Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten, bei welchen die zusätzlich qualitativ formulierten Einschränkungen keine Rolle spielen. 6.5.2 Entscheidend aber ist die zwischen den Parteien zu Recht unbestritten gebliebene Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine derartige Verweistätigkeit weiterhin zu 100% zumutbar ist. Abweichend zu den zitierten Präjudizien, bei welchen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint worden war, kann der Versicherte im Arbeitsmarkt wieder im Vollzeitpensum Fuss fassen, was die Realisierbarkeit seiner Verweistätigkeit rechtsprechungsgemäss deutlich erhöhen wird (oben, Erwägung 6.3). Dass bei diesen persönlichen und beruflichen Gegebenheiten eine verbleibende Aktivitätsdauer von noch rund vier Jahren einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten würde, die mit einer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle einzugehen, kann nicht gesagt werden. Gleiches gilt hinsichtlich einer allfälligen beruflichen Unerfahrenheit oder einer altersbedingt reduzierten Anpassungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer war in seiner beruflichen Laufbahn nebst seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer bereits im Hilfsarbeiterbereich beschäftigt gewesen. Als Bau- und Fabrikarbeiter, im Reinigungsdienst und als Busfahrer für Kindertransporte hat er bisher in verschiedensten Bereichen gearbeitet. Eine Einarbeitungszeit wird deshalb weder bei einer industriellen Sortier- und Verpackungstätigkeit noch bei einer Kontroll- oder Überwachungstätigkeit nennenswert in Betracht fallen. Obschon sich Dr. B.____ in diesem Zusammenhang und mit Blick auf die zugestandenermassen sehr unterschiedlichen körperlichen Anforderungen an eine künftige Reinigungsarbeit nicht abschliessend geäussert hat (IV-Dok 69, S. 33, ad Ziffer 8.1), gilt das Gleiche zumindest im Zusammen-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hang mit körperlich leichten Reinigungsarbeiten, bei welchen das medizinische Anforderungsprofil ohne Weiteres eingehalten würde. Jedenfalls war der Beschwerdeführer während vieler Jahre bereits im Reinigungsbereich tätig. Sein Einwand, wonach seine Berufserfahrung keine Tätigkeiten enthalte, welche seinem Zumutbarkeitsprofil für leidensangepasste Tätigkeiten entspreche, verfängt deshalb nicht. Mit Blick auf seine anamnestisch erhobenen Alltagsaktivitäten (oben, Erwägung 6.5.1) kann ausserdem nicht gesagt werden, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter hätte den nunmehr noch zumutbaren Anforderungen an eine leichte Verweistätigkeit offensichtlich widersprochen (IV-Dok 20, Beschreibung der individuellen Tätigkeit). Zumal der Versicherte trotz mangelnder Deutschkenntnisse bereits mehrere Jahre in der Lage war, einer zumindest vergleichbaren Tätigkeit im Reinigungsdienst nachzugehen, ist damit zugleich gesagt, dass seine mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache einer künftigen Verwertbarkeit einer noch zumutbaren Verweistätigkeit ebenfalls nicht entgegenstehen werden. Ob künftig überdies auch seine früher ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer ausgeschlossen sein wird, wie er vorbringen lässt, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben. Mangels gutachterlicher Einschränkungen in dieser Hinsicht kommen für ihn vielmehr auch sonstige Beschäftigungen im Transportwesen in Frage. So war der Versicherte im Ausland bereits früher als Busfahrer für Kindertransporte beschäftigt gewesen (IV-Dok 1, Ziffer 5.3). Dass eine solche Tätigkeit nunmehr künftig ausgeschlossen wäre, geht aus dem gutachterlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofil nicht hervor. Solches widerspräche letztlich auch den anamnestisch erhobenen Alltagsaktivitäten, wonach sich der Beschwerdeführer regelmässig mit dem Auto fortbewegt. Dass er dabei zeitlich limitiert und nur noch maximal eine Stunde im Auto sitzen kann, ist abweichend zu seinen eigenen Behauptungen den Akten nicht zu entnehmen. 6.6 Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Alter nicht mehr leicht vermittelbar ist, bestehen für ihn entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dennoch Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (oben, Erwägung 6.1; Urteil des EVG vom 20. Juli 2004, I 39/04). Gerade weil der Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit noch zu 100% arbeitsfähig ist, spricht für die Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz des ihm attestierten leichten bis selten mittelschweren Verweisprofils das vergleichsweise weite Spektrum an in diesem Bereich noch immer zumutbaren (Hilfs-) Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009, E. 4.3). Das dem Versicherten noch zumutbare Tätigkeitsfeld unterliegt jedenfalls nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung künftig nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Zu denken ist beispielswese an eine Tätigkeit als Chauffeur oder im Transportwesen von Kleinmaterial. Aber auch in theoretischen Verweistätigkeiten als Portier oder als Kontrolleur ist eine Anstellung unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen auf einem ausgeglichenen Markt trotz des fortgeschrittenen Alters durchaus als umsetzbar zu bezeichnen. Gleiches gilt hinsichtlich der bereits zuvor ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst für leichte Reinigungsarbeiten. Die sachlichen Limitierungen schränken die Chancen der Verwertung der fraglichen Restarbeitsfähigkeit im Ergebnis zwar ein, lassen sie aber nicht völlig unrealistisch erscheinen. Im Lichte der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit gerade einer vollzeitlichen Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist deshalb von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

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7. Wie eingangs bereits ausgeführt (oben, Erwägung 2.2), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. Art. 16 ATSG). Die entsprechende Bemessung ist zwischen den Parteien unbestritten geblieben und bietet keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Es kann in dieser Hinsicht vielmehr auf die zutreffenden Erwägungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach nach Abzug eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen im Umfang von 10% ein IV-Grad von 12% resultiert. Der für einen Rentenanspruch massgebende Stellenwert wird damit deutlich unterschritten. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Dem Prozessausgang entsprechend hat deshalb der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu tragen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- - zu verrechnen sind. Laut Art. 61 lit. g ATSG hat nur die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Gemäss Ausgang des Verfahrens ist auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung daher zu verzichten.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

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