Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 28. Mai 2020 (720 19 354 / 111) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Kein Anspruch auf den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 42ter Abs. 1 IVG während den daheim verbrachten Ferien für Versicherte, die ihren Lebensmittelpunkt im Heim haben (BGE 132 V 321)
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____ und C.____ D.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____ und C.____
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Hilflosenentschädigung D.____ / A.____
A.1 Der 1976 geborene D.____ leidet wie auch sein 1980 geborener Bruder A.____ seit Geburt an einer geistigen und körperlichen Behinderung. Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) sprach den Versicherten verschiedene Leistungen zu, worunter eine ganze Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. D.____ und A.____ wohnen im Heim "E.____" in F.____, weshalb die Hilflosenentschädigung zum Heimansatz ausgerichtet wird.
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A.2 Mit Schreiben vom 5. September 2019 ersuchten die Versicherten, vertreten durch ihre Eltern B.____ und C.____, die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) sinngemäss um Ausrichtung der ganzen Hilflosenentschädigung für den Monat August 2019. Zur Begründung brachten sie vor, sie hätten die Ferien in der Zeit vom 9. August bis 26. August 2019 daheim bei ihren Eltern in G.____ verbracht. Mit zwei Verfügungen vom 1. Oktober 2019 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab und hielt sinngemäss fest, der volle Ansatz der Hilflosenentschädigung werde grundsätzlich nur Personen ausgerichtet, die ausschliesslich zu Hause leben würden. Die von den Versicherten daheim verbrachten Ferien im August 2019 erfüllten diese Voraussetzung nicht, denn deren Lebensmittelpunkt habe sich nach wie vor im Heim befunden. B. Dagegen erhoben D.____ und A.____, weiterhin vertreten durch ihre Eltern B.____ und C.____, am 31. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, die Hilflosenentschädigungen seien für die Dauer der Ferien an sie persönlich auszuzahlen. Eventualiter sei der Anteil der Hilflosenentschädigung, welcher an das Heim gehe – oder ein Teil davon – an sie persönlich auszurichten. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, sie hätten im August 2019 mehr als 15 Tage zu Hause verbracht, weshalb sie Anspruch auf den vollen Ansatz hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die über Jahre hinweg gehandhabte Praxis, bei welcher ihnen die volle Hilflosenentschädigung während den Ferien ausbezahlt worden sei, plötzlich nicht mehr gelten solle. C. Mit Verfügung vom 26. November 2020 bewilligte das Kantonsgericht den Versicherten D.____ und A.____ die unentgeltliche Prozessführung. D. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen vom 1. Oktober 2019 hielt sie begründend fest, es könne auch aufgrund von Art. 82 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 kein höherer Ansatz ausgerichtet werden. Diese Bestimmung halte fest, dass der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt werden könne, wenn sich bei volljährigen Versicherten der für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebende Aufenthaltsort ändere. Weil die Beschwerdeführer im September 2019 wiederum mehr als 15 Nächte im Heim verbracht hätten, müsse weiterhin der bisherige Ansatz zur Anwendung gelangen. Soweit die Beschwerdeführer verlangen würden, es sei ihnen zumindest ein Teil der Hilflosenentschädigung auszurichten, sei dem entgegenzuhalten, dass die fixen Kosten auch in der Ferienzeit anfallen würden. Dem Heim "E.____" werde deshalb zu Recht die Hilflosenentschädigung auch dann ausgerichtet, wenn die Beschwerdeführer in den Ferien seien. Schliesslich machte die IV-Stelle geltend, dass die Beschwerdeführer aus einer früheren, nicht gesetzeskonformen Rechtsanwendung für die Zukunft nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden zwei Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.-durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer für die Zeit des Aufenthalts zu Hause vom 9. August bis 26. August 2019 Anspruch auf den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung haben. Bei einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades in der Höhe von je Fr. 1'175.-- pro Monat beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 2'370.--. Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2. Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades haben und im Heim "E.____" in F.____ wohnen. Die Höhe der Hilfslosenentschädigung entspricht daher grundsätzlich einem Viertel der maximalen Altersrente (vgl. Art. 42ter Abs. 2 IVV). Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführer im Monat August 2019 Anspruch auf den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung haben, da sie vom 9. August bis 26. August 2019 nicht im Heim lebten, sondern ihre Ferien daheim verbrachten. 3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist hilflos, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 3.2 Gemäss Art. 42ter Abs. 1 IVG ist für die Höhe der Hilflosenentschädigung das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit massgebend. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 %, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 % und bei leichter Hilflosigkeit 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946. 3.3 Art. 42ter Abs. 2 IVG hält fest, dass die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, einem Viertel des Ansatzes nach Art. 42ter Abs. 1 IVG entspricht. Das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH; in seiner ab 1. Januar 2018 geltenden
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fassung; vgl. Rz. 8003) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) konkretisiert diese Bestimmung. Demnach bestehen zwei Ansätze der Hilflosenentschädigung: der volle und der viertel Ansatz. Die Wahl des Ansatzes ist abhängig von der Wohnform und vom Aufenthaltsort der versicherten Person. Der volle Ansatz (80/50/20 % der maximalen Altersrente) kommt zur Anwendung, wenn die versicherte Person nicht in einem Heim wohnt. Bei einem Heimaufenthalt, welcher nicht der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dient, hat die versicherte Person nur Anspruch auf einen Viertel des Ansatzes der Hilflosenentschädigung. Die Ansätze der Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte, die wie die Beschwerdeführer von einer mittelschweren Hilflosigkeit betroffen sind, betragen (ab 1. Januar 2019) Fr. 296.-- monatlich in einem Heim (viertel Ansatz) und Fr. 1'185.-- monatlich zu Hause (voller Ansatz). Ändert sich bei volljährigen Versicherten der für den Ansatz der Hilfslosenentschädigung massgebende Aufenthaltsort, so wird der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt (Art. 82 Abs. 2 IVV). 3.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 3.5 Zu beachten ist ferner, dass es sich bei einem Kreisschreiben um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung handelt. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 4.1 Die Beschwerdegegnerin erachtet die Voraussetzung für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zum vollen Ansatz im August 2020 als nicht erfüllt. Dieser bestehe nur für Personen, die ausschliesslich daheim leben würden. Dabei sei der Ausdruck "leben" als Synonym für "hausen" zu verstehen, was grundsätzlich einen kurzfristigen Aufenthalt ausschliesse. Zudem beinhalte der Begriff "wohnen" eine gewisse Dauer. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer lediglich im Monat August 2019 die Ferien daheim verbracht, was aber nicht bedeute, dass sie daheim auch wohnen würden. In der Vernehmlassung wurde ergänzend ausgeführte, der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anspruch auf die volle Hilflosenentschädigung im Monat August 2019 könne auch unter Berücksichtigung von Art. 82 Abs. 2 IVV nicht ausgerichtet werden. Demgemäss sei der neue Ansatz ab dem Folgemonat zu berücksichtigen, wenn sich bei der volljährigen versicherten Person der für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebende Aufenthaltsort geändert habe. Weil die Beschwerdeführer im September 2019 wiederum mehr als 15 Tage im Heim verbracht hätten, müsse weiterhin der bisherige Ansatz zu Anwendung gelangen. 4.2 Die Beschwerdeführer lassen demgegenüber vorbringen, dass sie im Heim "E._____" in F.____ leben würden, aber jährlich circa 50 Tage und Nächte daheim seien. In dieser Zeit würden sie durch ihre Eltern betreut, welche hierfür auch - mit Ausnahme der Mahlzeitenrückvergütung für die Kosten aufkommen würden. Zusätzlich würden sie jedes Jahr Ferien mit den Eltern verbringen. Im Jahr 2019 hätten diese vom 9. August bis 26. August 2019 - also 18 Tage und 17 Nächte - gedauert. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob die Hilflosenentschädigungen für die Dauer der Ferien dem Heim oder ihnen zustehen würden. Sie seien immer davon ausgegangen, dass diese ihnen auszurichten seien, weil sie in dieser Zeit nicht im Heim, sondern zu Hause bei den Eltern wohnen würden. Im Jahr 2017 hätten sie denn auch je Fr. 881.-- Hilflosenentschädigung und das Heim je Fr. 294.-- ausbezahlt erhalten. Es sei aus diesem Grund nicht klar, weshalb die Beschwerdegegnerin von ihrer jahrelangen Praxis abgekehrt sei. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer während ihres Ferienaufenthalts von 18 Tagen (17 Nächte) im August 2019 Anspruch auf die ganze bzw. einen Teil der ihnen zustehenden Hilflosenentschädigung mittleren Grades haben oder ob diese einmalige Änderung des Aufenthaltsorts keinen Einfluss auf die Höhe des Anspruchs hat, wie dies die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren insbesondere unter Hinweis auf Art. 82 Abs. 2 IVV geltend macht. 5.2 Das Bundesgericht hatte in BGE 132 V 321 E. 6 f. die Frage zu klären, wie der in Art. 42ter Abs. 2 Satz 1 IVG enthaltene Ausdruck "sich in einem Heim aufhalten" auszulegen sei und wies darauf hin, dass daraus keine zeitliche Grenze abgeleitet werden könne, ab welcher eine Person als sich in einer Institution aufhaltend gelte. Weiter führte es aus, dass weder das Gesetz noch die Verordnung diesen Begriff genauer definieren würden. Aus den Gesetzesmaterialien gehe hervor, dass der Begriff des Aufenthalts eine gewisse Dauer und Bedeutung beinhaltet. Der Ausdruck "leben" werde wiederholt als Synonym von Aufenthalt erwähnt, was einen kurzen Aufenthalt ausschliesse. Ausserdem setze der Aufenthalt in einem Heim, der deutlich als Alternative zum Leben zu Hause definiert werde, voraus, dass die betroffene Person gewöhnlich dort wohne oder wenigstens die meiste Zeit dort verbringe. Der vorübergehende Aufenthalt in einem Heim dürfe deshalb nicht dem Eintritt (auf Dauer) in ein Heim gleichgestellt werden, welcher nach Ansicht des Gesetzgebers die Zusprechung einer gekürzten Hilflosenentschädigung rechtfertige. Gestützt auf diese Überlegungen setzte das Bundesgericht in Erwägung 7 die zeitliche Grenze fest, ab welcher die mit Art. 42ter Abs. 2 IVG gemeinten versicherten Personen als sich in einem Heim aufhaltend im Sinne dieser Bestimmung gelten könnten. Dabei kam es zum Schluss, dass es unter Berücksichtigung sowohl der Situation der volljährigen Versicherten, die zu Hause leben würden, aber sich sporadisch in einem Heim aufhielten, als auch derjenigen Personen, welche
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich dazu entschieden haben, regelmässig die Nacht in einem Heim zu verbringen, unter gleichzeitiger Beibehaltung ihres Lebensmittelpunktes zu Hause, indem sie die meiste Zeit dort verbrächten, angemessen erscheine, unter Aufenthalt i.S.v. Art. 42ter Abs. 2 Satz 1 IVG monatlich mehr als 15 Übernachtungen in einem Heim zu verstehen. Deshalb habe die versicherte Person, welche die meiste Zeit, nämlich mehr als 15 Nächte pro Kalendermonat, in einem Heim verbringe, nur Anspruch auf eine reduzierte Hilflosenentschädigung. Ändere sich bei volljährigen Versicherten aber der für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebende Aufenthaltsort, so werde der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt (Art. 82 Abs. 2 IVV). 5.3 Auf den vorliegenden Fall bezogen steht damit zunächst fest, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, wonach der volle Ansatz der Hilflosenentschädigung grundsätzlich nur Personen ausgerichtet werde, die ausschliesslich zu Hause leben, missverstanden werden kann. Wie vorstehend ausgeführt, haben nämlich auch jene Versicherten Anspruch auf den vollen Ansatz, die daheim wohnen oder sich mehrheitlich dort aufhalten, jedoch während höchstens 15 Nächten pro Monat im Heim übernachten. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung aber aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden: 5.4 Die Beschwerdeführer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt unbestritten im Heim, d.h. sie verbringen die meiste Zeit dort und haben auch ihren Lebensmittelpunkt in der "E.____" in F.____. Aus diesem Grund haben sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in Höhe des Heimansatzes im Sinne von Art. 42ter Abs. 2 IVG. Daran ändern auch die im Monat August 2019 daheim verbrachten Ferien nichts, denn dadurch kam es nicht zu einer dauerhaften Veränderung des Aufenthaltsortes. Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid betont, dass für die Frage des anwendbaren Tarifs entscheidend sei, wo sich die anspruchsberechtige Person im Normalfall aufhalte. Dabei kam es zum Schluss, dass der Anspruch auf den vollen Ansatz nur jenen Versicherten zusteht, die ihren Lebensmittelpunkt grundsätzlich daheim und nicht im Heim haben. Verbringen daheim lebende Anspruchsberechtigte sporadisch oder auch regelmässig eine oder mehrere Nächte (bis zu 15 Nächte) pro Monat nicht daheim, sondern in einem Heim oder einer ähnlichen Institution, so ändert dies nichts an der Höhe ihrer Hilflosenentschädigung; sie erhalten weiterhin den vollen Ansatz. Leben Versicherte jedoch prinzipiell im Heim und erhalten den entsprechenden Heimtarif, so ändert dieser nicht, auch wenn sie gelegentlich ausserhalb des Heim übernachten oder auch ihre Ferien daheim verbringen. Dadurch wird ihr Lebensmittelpunkt nicht verändert und sie sind weiterhin Versicherte, die sich im Heim aufhalten, die gemäss Art. 42ter Abs. 2 IVG Anspruch auf einen Viertel der vollen Hilflosentschädigung haben. Erst wenn die Beschwerdeführer ihren gewöhnlichen Aufenthalt verändern und ihr Lebensmittelpunkt sich nicht mehr im Heim befinden würde, wäre der Ansatz zu prüfen. Darauf zielt Art. 82 Abs. 2 IVV ab, welcher von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren zitiert wird. Demnach wird der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt, wenn sich bei volljährigen Versicherten der für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebende Aufenthalt verändert hat. Da die Beschwerdeführer im Monat September 2019 wiederum mehr als 15 Nächte im Heim verbrachten, ist mit der Beschwerdegegnerin grundsätzlich von einem unveränderten Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt im Heim auszugehen, weshalb sie für den Monat August 2019 keinen Anspruch auf den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung haben.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5 Ebenso wenig kann den Beschwerdeführern in Bezug auf ihren Antrag gefolgt werden, es sei ihnen für den Monat August 2019 wenigsten der Anteil auszurichten, der bereits an das Heim bezahlt worden sei, nämlich 2 x Fr. 294.--. Dabei verkennen sie, dass es nur die zwei vom Gesetz in Art. 42ter Abs. 2 IVG vorgesehenen Ansätze der Hilflosenentschädigung - also jeweils die ganze oder viertel Entschädigung je in den drei Graden, leichte, mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit gemäss Art. 42ter Abs. 1 IVG - gibt. Da die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung in Höhe eines Viertels an das Heim zu erfolgen hat, rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerdeführer gleichzeitig bzw. - wie von ihnen verlangt - anstelle des Heims zu entschädigen für die Zeit, in welcher sie daheim waren. 5.6 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich geltend machen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin die seit Jahren ausgeübte Praxis, wonach ihnen während der daheim verbrachten Sommerferien der volle Ansatz der Hilflosenentschädigung ausgerichtet worden sei, geändert habe, ist Nachfolgendes festzuhalten: Das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass eine (selbst unrichtige) Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebietet. Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen zu prüfen (BGE 137 II 182 E. 3.6.3). Wird der Vertrauensschutz durch eine Verfügung ausgelöst, sind die Voraussetzungen 1, 2, 3 und 5 in der Regel erfüllt (ARV 1999 Nr. 40 S. 235, C 284/97). Die Beschwerdegegnerin ging entgegen BGE 132 V 321 fälschlicherweise davon aus, dass auch im Heim lebende Versicherte Anspruch auf den vollen Ansatz hätten, wenn sie mehr als 15 Nächte daheim verbrächten und erliess die entsprechenden Verfügungen. Aus diesem Grund ist auch vorliegend davon auszugehen, dass die Voraussetzungen 1, 2, 3 und 5 erfüllt sind. Fraglich ist aber, ob die Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der bisherigen Praxis Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Dabei muss die fehlerhafte Praxis kausal für die nachteilige Disposition gewesen sein. Dabei ist vorliegend zu beachten, dass die Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ferien auch dann daheim verbracht hätten, wenn sie nicht den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung erhalten hätten. Aus diesem Grund fehlt es aber am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen fehlerhafter Praxis und Disposition. Demnach sind nicht sämtliche für den Vertrauensschutz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, weshalb die Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nichts zu ihren Gunsten ableiten können. 6. Zusammenfassend erweist sich die gegen die Verfügungen vom 1. Oktober 2019 gerichtete Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
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7.1 Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei präsidialen Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.– fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführer, weshalb die Verfahrenskosten ihnen zu auferlegen sind. Ihnen ist jedoch mit Verfügung vom 26. November 2019 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 7.2 Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1.1 Die Beschwerde von D.____ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Oktober 2019 wird abgewiesen. 1.2 Die Beschwerde von A.____ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Oktober 2019 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführungen werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.