Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 26. November 2020 (720 19 193 / 291) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Bestimmung des massgebenden medizinischen Sachverhalts aufgrund eines Gerichtsgutachtens.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch André Baur, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A.a Der 1963 geborene A.____ meldete sich erstmals mit Gesuch vom 30. Januar 2003 (Eingang) unter Hinweis auf ein seit dem Jugendalter bestehendes psychisches Leiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, dass der Versicherte infolge Wiederaufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit als Hochbauzeichner beruflich angemessen eingegliedert sei.
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A.b Am 11. Mai 2017 (Eingang) meldete sich A.____ erneut zum Bezug von Leistungen der IV an, wobei er im entsprechenden Antragsformular eine Alkoholabhängigkeit, akzentuierte Persönlichkeitszüge und Konzentrationsschwäche angab. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Mai 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12% ab. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch André Baur, Advokat, am 4. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei ein gerichtliches psychiatrisches Obergutachten zulasten der Beschwerdegegnerin anzuordnen und danach erneut über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden. Eventualiter sei ihm rückwirkend ab 1. November 2017 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihre Leistungen ab 1. November 2019 mit 5% pro Jahr zu verzinsen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die Kosten der Arztberichte von Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Betrag von Fr. 683.30 und Fr. 200.-- zu ersetzen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat Baur als Rechtsvertreter. C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 13. August 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest, wobei er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzog. Ergänzend stellte er den Antrag, die Kosten für den Arztbericht von Dr. B.____ vom 5. August 2019 im Betrag von Fr. 170.-- seien ebenfalls der Beschwerdegegnerin zu überbinden. In ihrer Duplik vom 8. Oktober 2019 hielt auch die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest. E. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 9. Januar 2020 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich sei. Das Gericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten einzuholen. F. Mit Schreiben vom 9. März 2020 beauftragte das Kantonsgericht PD Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, welches am 11. Mai 2020 erstattet wurde. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, sich zum Inhalt des Gutachtens und zur Frage zu äussern, wie sich dessen Ergebnisse auf den Leistungsanspruch des Versicherten auswirken würden. Der Beschwerdeführer machte am 3. Juni 2020 hiervon Gebrauch. Die IV-Stelle wiederum liess sich am 10. Juni 2020 zum Gutachten und zu dessen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch vernehmen, wobei sie zusätzlich eine weitere Beurteilung von Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst beider Basel (RAD) vom 3. Juni 2020 ins Recht legte.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. In BGE 143 V 409 und 143 V 418 hat das Bundesgericht entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2., E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2).
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3. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; bereits für den Zeitraum vor 1. Januar 2003: BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So führte das Bundesgericht zu den Gerichtsgutachten aus,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa). Gleich wie bei Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht insbesondere einem von ihm eingeholten Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Schliesslich lässt es die Natur des Begutachtungsauftrags eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten nicht zu (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b), ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn andere Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 5.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2019 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2018. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit März 2017 eine leidensadaptierte, seine Neigungen unterstützende Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 4.3 hiervor). Anlässlich der in dieser Angelegenheit erfolgten Urteilsberatung vom 9. Januar 2020 gelangte das Kantonsgericht nun allerdings zur Auffassung, dass diesem Gutachten keine ausschlaggebende Beweiskraft zukommt. Zwar diagnostizierte Dr. E.____ im Einklang mit der medizinischen Aktenlage eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, wobei er diese in Abweichung zu den behandelnden Ärzten dem impulsiven Typ zuordnete. Hingegen waren in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der besagten Diagnose erhebliche Diskrepanzen zu verzeichnen. Anlass, an den entsprechenden Schlussfolgerungen des Gutachters zu zweifeln, gab in erster Linie der Umstand, dass Dr. E.____ es gänzlich unterliess, sich im Rahmen der Arbeitsfähigkeit mit den bei der Herleitung der Diagnose festgestellten Einschränkungen auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu werten. Alsdann begründete er die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hochbauzeichner mit der leichten kognitiven Beeinträchtigung und der aus der Persönlichkeitsstörung fliessenden interaktionellen Ängstlichkeit. Dabei führte er
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht diese Aspekte explizit als Ursache an, dass der Versicherte eine selbstständige Tätigkeit gegenüber einer Anstellung früh favorisiert und sich dadurch eine Nischentätigkeit verschafft habe. Er würdigte diesen Aspekt jedoch nicht bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Schliesslich fehlte es auch an einer Umschreibung der Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit. Nachdem sich mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. Januar 2020 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens somit als unerlässlich erwiesen hatte, steht nunmehr das gerichtliche Gutachten von PD Dr. C.____ im Zentrum der medizinischen Beurteilung. 5.2 In seinem Gutachten vom 11. Mai 2020 diagnostiziert PD Dr. C.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30), eine leicht bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) sowie Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission (ICD-10 F10.202). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert er Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission (ICD-10 F12.202). Hinsichtlich der innerpsychischen Struktur des Versicherten bestehe eine schwere narzisstische Grundstörung, zumal es ihm nie gelungen sei, liebende und präsente Elternbilder zu internalisieren, die ihm die Entwicklung eines robusten Narzissmus ermöglicht hätten. Dies aufgrund eines unberechenbaren, aufbrausenden, zu Gewalt neigenden und entwertenden Vaters sowie der fehlenden emotionalen Zuneigung seitens der Mutter. Diese narzisstische Störung soll indessen nicht mit einer regelrechten narzisstischen Persönlichkeitsstörung verwechselt werden. Die Folgen dieser ausgeprägten und frühen narzisstischen Schwäche würden sich in sämtlichen relevanten anamnestischen Bereichen der nachfolgenden Lebensabschnitte nachweisen lassen. Bereits während seiner Schulbildung habe sich der Explorand nie in den Klassenverbund integrieren können. Höchst auffällig und pathologisch sei auch seine Berufsanamnese, welche zum Ausdruck bringe, dass der Explorand in Gegenwart von Vorgesetzten und Mitarbeitern nur bedingt einsatzfähig gewesen sei. Es seien regelhaft Konflikte aufgetreten, denen der Explorand durch die Kündigung der jeweiligen Anstellungen aus dem Weg gegangen sei, womit er überaus deutlich zum Ausdruck bringe, wie unausgereift seine Konflikt- und Bewältigungsstrategien bzw. seine Abwehrmechanismen seien. Es sei daher nicht überraschend, dass er schliesslich selbstständig erwerbend geworden sei. Auch die private Beziehungsanamnese sei keinesfalls bland. Die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin verlaufe keinesfalls harmonisch, was im Gutachten von Dr. E.____ vom 26. November 2018 zu wenig erarbeitet worden sei. Die Kardinalkriterien für eine Persönlichkeitsstörung, wonach ab verhältnismässig frühem Alter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert seien, seien beim Exploranden zweifelsohne erfüllt. Alsdann seien die Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung erfüllt. Für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung fehle die Polarisierungs- und Externalisierungstendenz, die beim Exploranden nicht annähernd habe festgestellt werden können. In Übereinstimmung mit Dr. B.____ würde die Qualifikation der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ oder vom Borderline-Typ indessen kaum eine Rolle spielen, nachdem emotional instabile Persönlichkeitsstörungen immer auf frühen und ausgeprägten narzisstischen Fehlentwicklungen wurzeln würden. Die Affektpathologie spiele im Vergleich zur Persönlichkeitsstörung eine untergeordnete Rolle. Im objektiven Psychostatus habe der Explorand hauptsächlich eine leichte depressive Grundstimmung gezeigt. Hinzuweisen sei auch auf den jahrzehntelangen Suchtmittelkonsum des Exploranden, welcher ebenfalls auf unreife Konflikt- und Bewältigungsstrategien hinweise. Die frühere Cannabis- und die in der späten
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Adoleszenz begonnene Alkoholabhängigkeit würden sekundäre Störungen darstellen. Eine vollständige Abstinenz vom Alkohol bestehe erst seit Februar 2017. Die Alkoholabhängigkeit werde unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geführt, weil sie einen relevanten, langjährigen Einfluss auf das Arbeitsverhalten des Exploranden gehabt habe, auch wenn sie als sekundäres Phänomen der primären Persönlichkeitsstörung zu qualifizieren sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter fest, dass nach Mini-ICF-APP-Kriterien eine mittelgradig bis schwere Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bestehe, welche die gesamte Berufsanamnese charakterisiert habe. Die Anpassung an Regeln und Routinen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Fähigkeit zu ausserberuflichen Tätigkeiten seien ebenfalls mittelgradig beeinträchtigt. Was die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben angehe, so zeige der Explorand in "stressfreien Konstellationen" eine leichte Beeinträchtigung, die auf eine erhöhte Ermüdbarkeit zurückzuführen sei. Eine mittelgradige Beeinträchtigung sei jedoch dann zu erwarten, wenn der Explorand unter emotionalem Stress leide. Eine mittelgradige bis schwere Beeinträchtigung liege auch im Bereich der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit vor. Nicht eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Selbstversorgung und die Wegefähigkeit. Aufgrund der geführten Diskussion sei festzustellen, dass beim Exploranden relevante qualitative Funktionsfähigkeiten mittelgradig bis schwer beeinträchtigt seien. In der angestammten Tätigkeit als Hochbauzeichner sei er maximal zu 30% arbeitsfähig. In diesem Rahmen könne er seine Arbeitsgänge grundsätzlich flexibel einteilen, wobei die Einschränkung auch der Tatsache Rechnung trage, dass der Explorand während seiner beruflichen Tätigkeit emotionalen Stress erlebe, womit er nicht ausreichend auf seine kognitiven Ressourcen zurückgreifen könne. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte seit spätestens Februar 2017, als der Explorand aufgrund einer Alkoholentzugsbehandlung im Kantonsspital X.____ stationär behandelt und nachfolgend in der Klinik Y.____ in Z.____ weiterbehandelt worden sei. In sämtlichen Verweistätigkeiten bestehe ebenfalls eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30%. Ideale Arbeitsbedingungen hätten zu berücksichtigen, dass möglichst wenig Kontakte zu Vorgesetzten, Mitarbeitern oder Kunden notwendig seien. Der Explorand sei auf einen wohlwollenden und verständnisvollen Vorgesetzten angewiesen und es sollten flexible Arbeitszeiten und ausreichend Pausenzeiten ermöglicht werden. 5.3 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor), weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Vorliegend besteht kein Anlass, von den Ergebnissen des zitierten Gutachtens von PD Dr. C.____ abzuweichen. Das Gutachten ist umfassend und die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge sowie die jeweils vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Der Gutachter hat den Versicherten persönlich untersucht, eine umfassende Anamnese erhoben und geht einlässlich auf seine Angaben und Beschwerden ein. Er setzt sich zudem fundiert mit den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten, namentlich mit dem Gutachten von Dr. E.____ vom 26. November 2018, auseinander und begründet abweichende Einschätzungen in überzeugender Weise. Der Gutachter vermag insbesondere anhand einer ausführlichen Diskussion der innerpsychischen Struktur des Versicherten und einer eingehenden Würdigung der Berufs- und Sozialanamnese schlüssig zu
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht begründen, dass die für eine Persönlichkeitsstörung zentralen Kriterien erfüllt und erheblich tangiert sind. Alsdann schliesst er überzeugend auf funktionelle Auswirkungen in allen Lebensbelangen und legt unter Hinweis auf die divergierenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dar, weshalb eine geringere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden könne. 5.4 Die ausschlaggebende Beweiskraft des Gerichtsgutachtens von PD Dr. C.____ wird von den Parteien in ihren Stellungnahmen vom 3. bzw. 10. Juni 2020 im Grundsatz – zu Recht – nicht in Frage gestellt. Soweit die Beschwerdegegnerin auf der Grundlage der hierzu ergangenen Beurteilung von Dr. D.____ vom 3. Juni 2020 anmerkt, PD Dr. C.____ gehe in Bezug auf die Verweistätigkeit im Gegensatz zu Dr. E.____, der den Versicherten ohne erhöhte kognitive Ansprüche und ohne erhöhte Anforderungen an emotionale Belastbarkeit und sozialkompetentes Auftreten für arbeitsfähig erachte, davon aus, dass sich die Persönlichkeitsstörung persuasiv auf sämtliche Lebensbereiche auswirke, kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Gestützt auf das überzeugende Gutachten von PD Dr. C.____ ist demnach davon auszugehen, dass der Versicherte sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit Februar 2017 zu 70% arbeitsunfähig ist. Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung ist der Prüfung des Rentenanspruchs zugrunde zu legen (vgl. E. 6.1 ff. hiernach). 6.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. E. 4.1 ff. hiervor). Dem Gutachten von PD Dr. C.____ zufolge besteht die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im attestierten Umfang seit Februar 2017. Damit kommt der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG unter Berücksichtigung des auf den besagten Monat festgelegten Beginns des Wartejahres und der sechsmonatigen Karenzfrist nach Eingang der Anmeldung am 19. Mai 2017 vorliegend auf den 1. Februar 2018 zu liegen. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 3. Mai 2019 den zur Ermittlung des Invaliditätsgrads erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei ermittelte sie sowohl das massgebende Validen- wie auch das zumutbare Invalideneinkommen in Anwendung der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Grundlage hierfür bildete jeweils die Tabelle TA1 der LSE 2014. Anhand des Sektors freiberufliche und technische Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, und damit eines monatlichen Einkommens von Fr. 6’078.--, errechnete die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden ein Valideneinkommen in der Höhe von 75’671.--. Das entsprechende Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 66’652.-- bestimmte sie gestützt auf den privaten Sektor Total, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, und einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'312.--. 6.3 Die Ermittlung der Vergleichseinkommen in Anwendung der LSE-Tabellenlöhne wird auch vom Beschwerdeführer im Grundsatz anerkannt. Hingegen macht er im Zusammenhang mit der konkreten Berechnung geltend, dass er ohne gesundheitsbedingte Beeinträchtigungen als Hochbauzeichner eine Stelle im oberen Kader hätte finden und halten können, weshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 113'179.-- auszugehen sei (LSE-Tabelle 2014, TA1, Sektor
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Baugewerbe, Kompetenzniveau 4). Die Frage, ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, denen zufolge der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein höheres als das ihm von der Beschwerdegegnerin angerechnete hypothetische Valideneinkommen erzielt hätte, kann vorliegend offengelassen werden. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 6.4 hiernach), resultiert ausgehend von der gutachterlich attestierten Restarbeitsfähigkeit von 30% so oder anders, mithin auch unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle errechneten tieferen Valideneinkommens, ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 6.4 Bei einem zumutbaren Erwerbspensum von 30% ergibt sich anhand der der Verfügung zugrunde gelegten und vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Bemessungsgrundlagen ein Invalideneinkommen von Fr. 19’996.--. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 75'671.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 19’996.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 55‘675.-- und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121) 74%, womit ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente besteht. 6.5 Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren die Ausrichtung von Verzugszinsen im Umfang von 5% ab 1. November 2019. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Vorliegend ist der Anspruch der monatlichen ganzen Invalidenrente nach Ablauf des Wartejahres am 1. Februar 2018 entstanden. In Anwendung von Art. 26 Abs. 2 ATSG hat dies zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die rückwirkend nachzuzahlenden Rentenleistungen ab 1. Februar 2020 mit 5% zu verzinsen hat. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde vom 4. Juni 2019 demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 3. Mai 2019 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zins zu 5% ab dem 1. Februar 2020 auf den ausstehenden Rentenleistungen hat. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hat deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind demnach der IV-Stelle aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer erhält seinen bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 8.2 Im Zusammenhang mit den Kosten für die gerichtliche Begutachtung ist Art. 45 Abs. 1 ATSG zu beachten. Dieser Bestimmung zufolge hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bildeten. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen MEDAS-Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend ist das Kantonsgericht anlässlich seiner ersten Urteilsberatung vom 9. Januar 2020 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Hintergrund bildete der Umstand, dass das von der IV-Stelle eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. E.____ vom 28. November 2016 für die streitigen Belange nicht umfassend war (vgl. hierzu ausführlich E. 5.1 hiervor) und demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a) nicht erfüllte. Das Kantonsgericht beschloss deshalb, die erforderliche zusätzliche Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Rahmen eines Gerichtsgutachtens vornehmen zu lassen. Damit war die gerichtliche Begutachtung durch PD Dr. C.____ nicht nur angezeigt, sondern unerlässlich. Im Lichte der geschilderten Rechtsprechung sind die daraus resultierenden Kosten, welche sich gemäss Honorarrechnung von PD Dr. C.____ auf Fr. 6’000.-- belaufen (Rechnung vom 11. Mai 2020), folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.3 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu. Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten unter den Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 8.2 hiervor) zu vergüten (BGE 115 V 62; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2016, 9C_671/2015, E. 5 und vom 20. August 2019, 8C_27/2019, E. 7). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten für die von ihm veranlassten Stellungnahmen von Dr. B.____ vom 29. Januar, 27. Mai sowie 5. August 2019 zu vergüten hat, mithin ob diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren. Es kann in dieser Hinsicht auf die Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. Januar 2020 verwiesen werden (a.a.O., Ziff. 3). Daraus geht hervor, dass namentlich die Ausführungen von Dr. B.____ in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2019 sowie die darin vorgenommene sorgfältige und umfassende Prüfung der ICF-Kriterien Anlass gegeben hatten, an den Schlussfolgerungen im Verwaltungsgutachten von Dr. E.____ zu zweifeln. Mit anderen Worten kam dieser Stellungnahme entscheidende Bedeutung dafür zu, dass das Gericht zusätzliche Abklärungen für erforderlich erachtete. Es tritt hinzu, dass dieser Stellungnahme damit eine bedeutende Rolle für die dem Beschwerdeführer ab Februar 2018 zuzusprechende Invalidenrente zukommt. Die Kosten für die besagte Stellungnahme in der Höhe von Fr. 683.30 sind demnach ebenfalls der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Was hingegen die Berichte vom 27. Mai und vom 5. August 2019 anbelangt, so lassen sich diesen keine neuen und für die Beurteilungsgrundlage unerlässlichen Erkenntnisse entnehmen, weshalb die damit entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 200.-- bzw. von Fr. 170.-- nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Der beigebrachten Honorarnote vom 3. November 2020 zufolge beläuft sich der geltend gemachte Aufwand ferner auf insgesamt 25 Stunden und 15 Minuten. Im Rahmen der beigelegten Deservitenkarte wird allerdings für den Monat Juni 2020 unter dem Titel nachprozessualer Bemühungen ein Aufwand von 50 Minuten geltend gemacht, der mit Blick auf
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Verfahrensstand zu jenem Zeitpunkt nicht angefallen sein kann. Aus diesem Grund und angesichts des unter dem gleichen Titel am 3. November 2020 geltend gemachten Aufwands sind die entsprechenden Bemühungen in Abzug zu bringen, womit sich ein zu berücksichtigender Aufwand von insgesamt 24 Stunden und 25 Minuten ergibt, der sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar als hoch, aber noch als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind ferner auch die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 366.30. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'968.70 (24 Stunden und 25 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 366.10 und 7.7% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 3. Mai 2019 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat die rückwirkend nachzuzahlenden Leistungen mit Wirkung ab 1. Februar 2020 zu 5% pro Jahr zu verzinsen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 6’000.- - werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 5. Die IV-Stelle Basel-Landschaft wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten des Arztberichts von Dr. B.____ vom 29. Januar 2019 in Höhe von Fr. 683.30 zu ersetzen. 6. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'968.70 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.