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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.06.2019 720 19 19 / 139

6. Juni 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,262 Wörter·~26 min·7

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Juni 2019 (720 19 19 / 139) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Abstellen auf die LSE-Tabelle TA11 zu Berechnung des Invalideneinkommens bei einer Lehrperson auf Gymnasialstufe

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Bruno Muggli, Advokat, MUGGLI ERHART Rechtsanwälte AG, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. A.____, geboren 1949, war als Turn- und Sportlehrer am Gymnasium B.____ tätig. Mit Gesuch vom 6. Februar 2001 meldete er sich bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV act. 1). Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) wartete zunächst die Abklärungen des zuständigen Unfallversicherers Basler Versicherungs-Gesellschaft ab und veranlasste in der Folge im Jahr 2008 eine eigene medizinische Begutachtung bei Dr. med.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____, Facharzt für Rheumatologie FMH (Gutachten vom 9. Dezember 2008, IV act. 44). Gestützt darauf erliess sie am 8. Januar 2009 einen ersten Vorbescheid (IV act. 49). Nachdem der Versicherte dagegen am 23. Januar 2009 Einwand erhoben hatte, ersetzte die IV-Stelle diesen Vorbescheid durch einen zweiten Vorbescheid vom 26. Januar 2010 (IV act. 56). Mit Urteil vom 16. Juli 2010 hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), den im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren erlassenen Einspracheentscheid der Basler Versicherungs-Gesellschaft auf und wies die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an den Unfallversicherer zurück. Das Kantonsgericht hielt zusammenfassend fest, dass sich das Gutachten von Dr. C.____, das im iv-rechtlichen Verfahren erhoben worden sei, zu wenig zu den unfallversicherungsrechtlichen Aspekten äussere, weshalb gestützt darauf der UVG-Anspruch nicht beurteilt werden könne. Weitere Abklärungen seien daher angezeigt. Aufgrund dieses Urteils verzichtete die IV-Stelle, ihren Vorbescheid vom 26. Januar 2010 zu bestätigen. Stattdessen wartete sie die neuen medizinischen Abklärungen des Unfallversicherers ab, der den Versicherten durch das ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, polydisziplinär begutachten liess. Die Basler Versicherungs-Gesellschaft stellte der IV-Stelle das ABI-Gutachten vom 22. November 2011 am 14. Juni 2013 zur Kenntnisnahme zu. Gleichzeitig setzte sie die IV-Stelle darüber in Kenntnis, dass sie mit dem Versicherten einen Vergleich über die UVG-Leistungen geschlossen habe. Dem Vergleich vom 7. Mai 2013 kann entnommen werden, dass der Invaliditätsgrad vergleichsweise vom 1. Juni 2013 bis 28. Februar 2014 auf 100 % und ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2014 auf 70 % festgesetzt wurde (IV act. 74). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle in der Folge am 9. Juni 2015 den dritten Vorbescheid (IV act. 78), wogegen A.____ am 8. Juli 2015 Einwand erhob (IV act. 79). Ohne weitere Abklärungen zu treffen, bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid schliesslich mit Verfügung vom 27. November 2018 und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2002 eine ganze und ab dem 1. April 2004 eine Viertelsrente zu. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Muggli, mit Eingabe vom 14. Januar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2018 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein den Anforderungen der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen genügendes Gutachten über sämtliche Unfälle, Berufskrankheiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers mit Blick auf dessen Arbeitsunfähigkeit als Sportlehrer und auf die Restarbeitsfähigkeit in einer zumutbaren anderen Stelle in Auftrag zu geben. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten über sämtliche Unfälle, Berufskrankheiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers mit Blick auf dessen Arbeitsunfähigkeit als Sportlehrer und auf die Restarbeitsfähigkeit in einer zumutbaren anderen Stelle einzuholen, und es sei dem Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei ein gerichtliches Gutachten über sämtliche Unfälle, Berufskrankheiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers mit Blick auf dessen Arbeitsunfähigkeit als Sportlehrer und auf die Restarbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Stelle einzuholen, und es sei dem Beschwerdeführer eine

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Invalidenrente nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen. In der Begründung führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass die angefochtene Verfügung die gesetzlichen Vorgaben verletze, da der Sachverhalt ungenügend und fehlerhaft abgeklärt worden sei, sie auf falschen Berechnungsgrundlagen beruhe, unangemessen und widersprüchlich sei. Zudem sei die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht geprüft worden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Verfügung ausserdem unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zustande gekommen. C. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 4. April 2019 wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten wird – soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht mit seinen Einwänden auseinander gesetzt habe. 2.2 Die Verfügungen eines Versicherungsträgers über Leistungen sind nach Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 17. Juni 2005, I 3/05, E. 3). Die Begründungspflicht steht im Zusammenhang mit dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Danach muss der von einem Entscheid Betroffene in die Lage versetzt werden, diesen sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 II 149). Die verfügende Behörde muss daher kurz ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihre Entscheidung stützt. Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 629 ff.). 2.3 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung sehr ausführlich auf die Einwände des Beschwerdeführers ein. Inwiefern sie die Begründungspflicht verletzt haben soll,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist deshalb nicht ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt nicht vor. 3. Strittig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob die Berechnung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin korrekt ist. Massgebend für diese Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2018. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). 4.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sowie um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 f. mit weiteren Hinweisen). 4.4 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 47 E. 2a, 115 V 142 E. 8b, je mit Hinweisen). 4.6 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sachund Rechtslage. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts insbesondere auf das ABI-Gutachten vom 22. November 2011 und ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten, gut adaptierten Tätigkeit in einem Pensum von 75 % zumutbar sei. 5.2 Die ABI-Gutachter (Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.____, FMH Innere Medizin) diag-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nostizierten aus orthopädischer, psychiatrischer und internistischer Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Knie-Totalprothese rechts seit dem 20. November 2001, eine Knie-Totalprothese links seit dem 5. November 2003, chronisch rezidivierende radial betonte Handgelenksschmerzen rechts, chronisch intermittierende Schulterschmerzen rechts und links, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik, mittelgradige Arthrosen der Daumengrundgelenke beidseits sowie eine klinisch moderate OSG-Arthrose rechts. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein metabolisches Syndrom sowie beidseits ein Knicksenk- und Spreizfuss. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter nach einer Konsensbesprechung fest, dass in der angestammten Tätigkeit als Turn- und Sportlehrer seit 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für körperlich leichte Tätigkeiten, die mehrheitlich im Sitzen durchgeführt werden könnten, bestehe eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit einem um höchstens 25 % reduzierten Rendement, entsprechend einer theoretisch verwertbaren Arbeitsleistung von mindestens 75 %. 5.3 Das ABI-Gutachten erfüllt alle Voraussetzungen, die das Bundesgericht an die Beweistauglichkeit einer verwaltungsexternen Begutachtung (vgl. Erwägung 4.4 hiervor) stellt. Es weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird – für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation schlüssig, setzt sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und enthält einleuchtende Schlussfolgerungen. Es ist damit grundsätzlich darauf abzustellen, solange nicht konkrete Indizien Zweifel an der Beweistauglichkeit hervorrufen. 5.4.1 Der Beschwerdeführer stellt die Beweiskraft des Gutachtens in Frage, da dieses vom Unfallversicherer in Auftrag gegeben worden sei. Diese Rüge kann nicht gehört werden, denn die Herkunft eines Beweismittels spielt keine Rolle, solange sämtliche gesundheitlichen Beschwerden gewürdigt worden sind. Im ABI-Gutachten wurden nicht nur die unfallbedingten körperlichen Einschränkungen untersucht und beurteilt, sondern es wurden alle körperlichen Beschwerden begutachtet und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Hierzu ist insbesondere auf die Ausführungen des ABI auf den S. 32f., Fragen 7.1.5.1f. und 7.1.6.2, hinzuweisen. Dort wird ausgeführt, dass von den in Abschnitt 5.1 erwähnten Diagnosen diejenigen an beiden Schultern sowie an der Lendenwirbelsäule als nicht unfallbedingt anzusehen seien. Das Gleiche gelte auch für die in Abschnitt 5.2 aufgelisteten Diagnosen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei in wesentlichem Ausmass durch diejenigen Diagnosen bedingt, die durch die erlittenen Unfälle entstanden seien. Durch die unfallfremden Diagnosen würden aber keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit entstehen. Aus diesen Ausführungen der ABI-Gutachter wird ohne weiteres deutlich, dass sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden. 5.4.2 Auch die Auffassung des Beschwerdeführers, dass dem ABI-Gutachten die Beweistauglichkeit fehle, da dieses nicht ausweise, welche Gutachter mit welchen fachspezifischen Qualifi-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht kationen mitgewirkt hätten, kann nicht geteilt werden. Aus dem Gutachten geht an mehreren Stellen klar hervor, welcher Gutachter das jeweilige Teilgutachten verfasst hat und über welche Qualifikation er verfügt. 5.4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass dem ABI-Gutachten eine Gesamtschau sämtlicher Beschwerden und die Erstellung eines Zusammenhangs dieser Beschwerden zur Arbeitsunfähigkeit fehlen würden. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, berücksichtigte Dr. D.____, der sowohl als fallführender Experte fungierte als auch für den orthopädischen Teil verantwortlich war, alle Beschwerden und gesundheitlichen Leiden. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten sei unvollständig, da es sich nicht mit allen Operationen auseinander gesetzt habe, ist auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. G.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 24. Januar 2019, S. 4, und die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin hinzuweisen, worin begründet darlegt, dass alle begutachtungsrelevanten Ereignisse und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Eingang in die Beurteilung des ABI gefunden haben. Dem ist nichts hinzuzufügen. 5.4.4 Weiter zweifelt der Beschwerdeführer den Beweiswert des ABI-Gutachtens an, da sich keine hinreichende Begründung für die aus orthopädischer Sicht behauptete Restarbeitsfähigkeit finden lasse. Dr. D.____ begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf S. 27f. des Gutachtens ausführlich und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die von Dr. D.____ auf über drei Seiten (S. 21ff.) detailliert erhobenen Befunde falsch wären. Weiter führte der Gutachter ab S. 25 nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die bei der Anamnese vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sowie der erhobenen Befunde umfassend aus, wie er die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht beurteilt. Dass er dabei auch Überlegungen über die genaue Tätigkeit als Sportlehrer anstellte, zeugt von der Gründlichkeit seiner Vorgehensweise. Letztlich orientierte er sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit an der körperorientierten Berufsauffassung des Beschwerdeführers. Dies ändert aber nichts an der Verlässlichkeit seiner Beurteilung. Auch die Definition der zumutbaren Verweistätigkeit erscheint unter Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers als schlüssig. Dr. D.____ verfasste seine Beurteilung entsprechend den Leitlinien, wie sie für medizinische Gutachten gelten. An der Verlässlichkeit der Beurteilung von Dr. D.____ ändert auch der im UVG-Verfahren geschlossene Vergleich nichts (vgl. dazu die schlüssige Erläuterung von Dr. G.____ in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2019, S. 6). 5.4.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass sich das ABI-Gutachten nicht mit der abweichenden Beurteilung von Dr. med. H.____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 6. Mai 2008 auseinander setze, der von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten sitzenden, körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit wie zum Beispiel dem Verkaufen von Eintrittskarten im Hallenbad oder der Sortierarbeit in einem Industriebetrieb, ausgegangen sei. Auf S. 3 des Gutachtens äusserte sich Dr. D.____ zur Beurteilung von Dr. H.____. Er führte dazu aus, dass, nachdem auf der rechten Seite eine Kniearthroplastik implantiert worden sei, die Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als nicht mehr realistisch erschienen sei. Es habe sich aber

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Frage nach möglichen alternativen Tätigkeiten gestellt. Diesbezüglich sei ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gegeben worden, worauf Dr. H.____ am 6. Mai 2008 Bericht erstattet habe. Bei der Diagnose beidseitiger Kniearthroplastiken, einer Arthrose des rechten Handgelenks als Folge multipler Verletzungen, einer möglicherweise traumatisch bedingten Spondylolisthesis L3/4, einer unfallfremden, langsam progredienten Koxarthrose beidseits und einer zervikalen Spondylarthrose neben einer Adipositas habe Dr. H.____ die angestammte Tätigkeit als Sportlehrer für nicht mehr zumutbar erachtet. In einer körperlich gut adaptierten Tätigkeit in wechselnder Position habe er aber eine Arbeitsfähigkeit von „mindestens 50 %“ als zumutbar erachtet. Dr. D.____ legte weiter dar, dass zu diesem Zeitpunkt die postoperative Rehabilitation nach der Inlay- Wechseloperation am rechten Knie im November 2007 noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen sei, so dass nicht von einem Endzustand ausgegangen habe werden können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzte sich Dr. D.____ mit der Beurteilung von Dr. H.____ auseinander und legte auch dar, weshalb Dr. H.____ zu jener Zeit eine höhere Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert hatte (vgl. dazu auch die Ausführungen von Dr. G.____ in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2019, S. 10). 5.4.6 Des Weiteren sieht der Beschwerdeführer den Beweiswert des ABI-Gutachtens in Zweifel gezogen, da sich die Gutachter nicht zu den konkreten Zeiträumen unter Angabe der konkret beurteilten Arbeitsfähigkeit geäussert hätten. Es fänden sich diverse Arztzeugnisse, welche im Zeitraum von April 2004 bis Ende 2009 die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers belegen würden. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse wurden von den Gutachtern berücksichtigt und auf S. 4ff. im Rahmen der Aktenzusammenstellung mit aufgelistet. In Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten körperbetonten Tätigkeit, wie sie vom Beschwerdeführer interpretiert wurde und die damit Inhalt der Atteste bildete, legte Dr. D.____ auf S. 30 des Gutachtens dar, dass er aufgrund der anamnestischen Angaben, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten davon ausgehe, dass die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit seit 2001 bestehe. Eine körperlich angepasste Tätigkeit wäre dem Exploranden aber schon seit Jahren im attestierten Ausmass zumutbar gewesen, unterbrochen von den vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten im Zusammenhang mit den durchgeführten medizinischen Massnahmen. Mit Sicherheit gelte diese Angabe jedenfalls seit dem Gutachten von Dr. C.____ vom Dezember 2008, wo weitgehend identische Befunde erhoben worden seien. Dr. D.____ sah sich somit nicht in der Lage, für einen früheren Zeitraum eine Aussage zu machen. Diese Vorgehensweise stellt nun aber, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, kein Mangel am Gutachten dar. Stattdessen ist für diesen Zeitraum auf andere medizinische Berichte abzustellen. Dr. G.____ führt dazu in der Stellungnahme vom 24. Januar 2019, S. 12, in nachvollziehbarer Weise aus, dass gemäss der medizinischen Aktenlage ab März 2004 von einer weitgehend stabilen medizinischen Situation ausgegangen werden könne und dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 75 % zumutbar gewesen sei. 5.5 Insgesamt ist damit zum Schluss zu kommen, dass sämtliche Rügen gegen das ABI- Gutachten vom 21. November 2011 keine Zweifel an dessen Verlässlichkeit wecken können, so dass zur Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers darauf abzustellen ist. Insbesondere werden keine neuen, den Gutachtern nicht bekannten Umstände geschildert, die

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu weiteren Abklärungen Anlass geben würden. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit, wie sie vom ABI auf S. 31 umschrieben wurde, seit März 2004 zu 75 % arbeitsfähig ist. 6.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer bestreitet zum Einen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters. 6.2.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann dort nicht von einer Arbeitsge- legenheit gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008, 9C_854/2008, E. 2.1; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) hält von seiner Struktur her einen Fächer verschie- denartiger Stellen offen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intel- lektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gege- benheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil der EVG vom 21. August 2006, I 831/05, E. 4.1.1 mit Hinweisen). 6.2.2 Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein „invaliditätsfremder“ Gesichtspunkt (Urteil des EVG vom 29. August 2002, I 97/2000, E. 1.4), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten Rahmenbedingungen für die Beurteilung bildet, ob die grundsätzlich denkbaren Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise noch nachgefragt werden und ihre Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht unter allen massgebenden Aspekten noch zumutbar ist (BGE 138 V 457). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen ab, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.2.2).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Die Beschwerdegegnerin weist in der Vernehmlassung zu Recht auf den Umstand hin, dass das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers nicht derart ins Gewicht fällt, dass von einer Unverwertbarkeit ausgegangen werden müsste, da er in seinem angestammten Tätigkeitsbereich noch arbeiten könnte, wenn auch unter Umständen nicht mehr als aktiv am Unterricht teilnehmender Turnlehrer. Für die Verwertbarkeit spricht zudem die grosse Erfahrung des Beschwerdeführers in seinem Fachgebiet. Diese lassen seine Chancen trotz vorgerücktem Alter als intakt erscheinen. Ein Arbeitgeber wird ihm eher zutrauen, sich in eine neue Arbeit einzuarbeiten. Die zeitliche Einschränkung ist mit 25 % nicht so hoch und schliesst die Verwertbarkeit nicht aus, da dem Beschwerdeführer ein weites Spektrum an möglichen Arbeitsstellen zur Verfügung steht. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht von einem IV-rechtlich erheblichen, fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 16 ATSG gesprochen werden. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers reduzieren zwar seine Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt, lassen aber eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht völlig unrealistisch erscheinen. 7.1 Es bleibt die Prüfung des Invaliditätsgrads. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136). 7.2.1 Bei der Bemessung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 26. November 2002, I 491/0, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 7.2.2 Die Beschwerdegegnerin legte der Berechnung des Valideneinkommens die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers zugrunde und gelangte zu einem Einkommen in der Höhe von Fr. 135‘562.-- für das Jahr 2002 und von Fr. 139‘222.-- per 2004. Diese Beträge sind zwischen den Parteien unbestritten geblieben. Sie berücksichtigen die vorgenannten Grundsätze, weshalb sie für die Berechnung der invaliditätsbedingten Einbusse zu berücksichtigen sind. 7.3.1 Bei der Ermittlung des trotz der Gesundheitsschädigung noch zumutbaren und realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist zu unterscheiden. Geht die versicherte Person auch nach Eintritt der (unfallbedingten) gesundheitlichen Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach, ist der tatsächlich erzielte Verdienst dem Invalideneinkommen gleichzusetzen, wenn kumulativ (1) besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, (2) die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und (3) die Entlöhnung der Leistung angemessen ist, folglich nicht ein Soziallohn zur Auszahlung gelangt (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b/aa mit Hinweisen). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik beigezogen werden (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit weiteren Hinweisen). 7.3.2 Für den Zeitraum vom 14. März 2001 bis März 2004 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit zumutbar war. Das Invalideneinkommen beträgt damit für diese Zeitspanne Fr. 0.--. Für die Berechnung des Invalideneinkommens ab April 2004 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit wie diejenige einer Lehrperson ohne lange Gehstrecken und repetitives Treppenlaufen im Umfang von 75 % zumutbar sei. Ihren Berechnungen legte sie die LSE 2004, Tabelle TA11, Lehrpatent, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4, Spalte Männer, Fr. 7‘933.-- monatlich, zugrunde. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit ermittelte sie unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 75 % ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 71‘397.--. 7.3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es schlicht unrealistisch sei, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass er auch als Turnlehrer tätig sein könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er auf der Gymnasialstufe unterrichte. Der Vergleich zu einem Trainer im Erwachsenensport gehe fehl. Es sei im Unterrichtsfach Sport notwendig, dass eine Lehrperson unterrichte, die aufgrund ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eine gewisse Vorbildfunktion einnehme. Dies sei unabdingbar, um den Respekt der Schüler sicherstellen zu können. Fehle es an einer gewissen sportlichen Leistungsfähigkeit, werde die Autorität und Glaubwürdigkeit der Lehrperson dadurch untergraben. Zwar treffe zu, dass auf Gymnasialstufe eine gewisse Selbständigkeit und Eigendisziplin der Schülerinnen und Schüler erwartet werden dürfe. Allerdings zeige die Realität regelmässig, dass diese kontrolliert, kanalisiert und gefördert werden müsse. Es sei schlicht unrealistisch, dass die Lehrperson ihre Schüler und Schülerinnen auf eine Joggingrunde schicke, selbst aber nicht mitlaufe, und entsprechend keine Kontrolle ausüben könne. Auch in anderen Disziplinen müsse die Lehrperson kontrollierend, korrigierend und nicht zuletzt auch unterstützend beteiligt sein, was eine körperlich intakte Leistungsfähigkeit voraussetze. 7.3.4 Ausgehend von der Ausbildung des Beschwerdeführers auf universitärer Stufe, seiner damit ausgewiesenen hohen intellektuellen Leistungsfähigkeit, seiner langjährigen Berufserfahrung sowie des Umstands, dass ihm ärztlicherseits noch ein 75 %-iges Pensum in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Treppenlaufen und ohne längere Gehstrecken als zumutbar attestiert wird, erscheint die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach er noch ein Einkommen basierend auf der LSE-Tabelle TA11, Lehrpatent, erwirtschaften könnte, als korrekt. Die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Tabelle TA11 weist

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter anderem die an Personen mit universitärem Hochschulabschluss bezahlten Löhne aus. Der Beschwerdeführer als dipl. Turnlehrer II verfügt über eine solche Ausbildung und kann eine mehrjährige Berufserfahrung vorweisen. Es müsste ihm möglich sein, seine beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen in einem seinem Leiden angepassten Betätigungsfeld einzusetzen und damit ein Erwerbseinkommen zu generieren, das seinen Ausbildungshintergrund mitberücksichtigt. Ob dieses Betätigungsfeld auch die Tätigkeit als Sportlehrer auf Gymnasialstufe umfasst oder nicht, kann unter diesen Umständen offengelassen werden. Für den Beschwerdeführer wären auch administrative Arbeiten im Schulwesen oder möglicherweise sogar in einem anderen Unterrichtsfach in Frage gekommen. 7.3.5 Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch ein monatliches Einkommen von Fr. 7‘933.-- als Ausgangspunkt ihrer Berechnungen wählte, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Zahl findet sich nirgends in der TA11. Der Lohnwert, den die LSE Tabellen 2004, TA11, Lehrpatent, Anforderungsniveau 4 für Männer ausweisen, beträgt monatlich Fr. 6‘792.--. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint es als korrekt, vorliegend auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen. Es ist damit von einem monatlichen Lohn von Fr. 7‘886.-- auszugehen. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.4 Stunden (BFS-Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, 2004, P 85) und unter Berücksichtigung eines 75 %-igen Pensums ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 73‘458.--. 7.4 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 139‘228.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 73‘458.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 47 %. Damit ist der in der angefochtenen Verfügung ab April 2004 berechnete Invaliditätsgrad im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2018 somit zu Recht ab dem 1. März 2002 eine ganze Rente und ab dem 1. April 2004 eine Viertelsrente zu, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu verrechnen sind. Dem Prozessausgang entsprechend wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Gegen diesen Entscheid wurde am 14. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 9C_685/2019) erhoben.

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