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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.05.2021 720 19 163/137

20. Mai 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,840 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. Mai 2021 (720 19 163 / 137) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Gestützt auf das überzeugende psychiatrische Gerichtsgutachten erfolgt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Anouck Zehntner, Advokatin, Indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. A.____, geboren 1987, meldete sich mit Gesuch vom 18. August 2014 zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge führte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zunächst Eingliederungsmassnahmen durch. Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen klärte sie den medizinischen Sachverhalt ab, insbesondere holte sie

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Mit Verfügung vom 23. April 2019 sprach sie der Versicherten vom 1. März 2015 bis 28. Februar 2017 eine ganze Invalidenrente, vom 1. März 2017 bis 31. August 2017 eine halbe Invalidenrente und vom 1. September 2017 bis 31. März 2018 wiederum eine ganze Invalidenrente zu. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Eingabe vom 21. Mai 2019 Beschwerde und beantragte unter o/e-Kostenfolge, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei ihr über den 31. März 2018 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass das Gutachten von Dr. B.____ die Voraussetzungen an den Beweiswert eines Gutachtens nicht erfülle, da er sich nicht mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte und der Eingliederungsstätte auseinandergesetzt habe, seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich sei und er seine Einschätzung weder auf nachvollziehbare noch auf schlüssige Weise begründet habe. Daher könne nicht darauf abgestellt werden. Der Beweis einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.____ sei damit gescheitert, weshalb weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde. D. Nach einem zweiten Schriftenwechsel fand am 12. März 2020 eine erste Urteilsberatung statt. Das Kantonsgericht gelangte zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Es stellte den Fall aus und beschloss, zur abschliessenden Klärung der medizinischen Sachlage ein Gutachten bei PD Dr. med. C.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag zu geben. Nachdem sich die Parteien zur Gutachterperson sowie zum Fragekatalog geäussert hatten, wurde PD Dr. C.____ am 19. Juni 2020 der Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin erteilt. In der Folge erstattete er das Gutachten am 9. Oktober 2020. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, zum dazu und zum strittigen Anspruch Stellung zu nehmen. E. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 5. November 2020 mit, dass das Gerichtsgutachten nachvollziehbar sei. Ausgehend von der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab März 2014 sei der Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit kein Invalideneinkommen mehr anzurechnen. Es sei aber fraglich, ob die Beschwerdeführerin nach Geburt ihrer Tochter im Dezember 2018 weiterhin in einem 100 % Pensum gearbeitet oder ob sie nicht viel eher ihr Arbeitspensum reduziert hätte, womit die gemischte Methode zur Anwendung gelangen würde. F. Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020 mit dem Gerichtsgutachten einverstanden. G. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2020 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer erneut zur Beurteilung überwiesen.

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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die frist- und formgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht erhobene Beschwerde vom 21. Mai 2019 ist einzutreten. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 3.1 Zwischen den Parteien ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin umstritten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Anlässlich der ersten Urteilsberatung vom 12. März 2020 erachtete es das Kantonsgericht als erforderlich, bei PD Dr. C.____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Im gleichentags erlassenen Beschluss wird ausführlich dargelegt, weshalb die umstrittenen Fragen gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getroffenen medizinischen Abklärungsmassnahmen nicht haben entschieden werden können. In Bezug auf die Würdigung der medizinischen Berichte, insbesondere das Gutachten von Dr. B.____ vom 15. Dezember 2017, ist deshalb auf den vorerwähnten Beschluss zu verweisen. 3.3 PD Dr. C.____ untersuchte die Beschwerdeführerin am 22. September 2020. Im Gutachten vom 9. Oktober 2020 folgt nach Darstellung der Ausgangslage und der Vorakten eine ausführliche Anamneseerhebung, wobei zunächst die familiären, schulischen und beruflichen Aspekte aufgezeigt werden und eine Alkohol- und Drogenanamnese erhoben wird, gefolgt von einer Darlegung der aktuellen Leiden und psychischen Verfassung anhand der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Ebenfalls werden die eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin und der geschilderte Tagesablauf detailliert festgehalten (S. 13-22). Ab S. 22 werden die objektiven Untersuchungsbefunde beschrieben, unter anderem auch das Resultat der Laboruntersuchungen vom 22. September 2020. Gestützt auf diese Exploration diagnostiziert PD Dr. C.____ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Boderline-Typ (ICD-10 F60.31), eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1). Ab S. 25 begründet er die Diagnosen und führt eine differenzialdiagnostische Diskussion durch. So legt er dar, die Explorandin habe über anhaltende schwere systemische Belastungen in der Ursprungsfamilie berichtet. Die Beziehung zu den Eltern sei eine Katastrophe gewesen. Die Mutter sei in der elterlichen Beziehung der Chef gewesen, der dem Vater befohlen habe, was er zu tun habe. Sie habe von ihm auch gefordert, die Explorandin zu schlagen, wenn sie auf diese wütend gewesen sei. Emotionale Zuwendung habe sie durch die Mutter keine erfahren, durch den Vater nur selten. Von der Mutter sei sie stets abgewertet worden und habe immer wieder hören müssen, wie dumm sie sei. Die Explorandin habe bald die Gewissheit entwickelt, dass in den Augen der Mutter alles, was sie mache, falsch und schlecht sei. Auch durch die Geschwister habe sie keine emotionale Unterstützung erfahren. Aufgrund dieser Umstände sei die Explorandin nie in der Lage gewesen, verlässliche, stabile und liebevolle Elternbilder zu internalisieren, sodass sie nie einen stabilen Narzissmus habe entwickeln können, der es ihr ermöglicht hätte, sich in späteren Lebensabschnitten in Belastungs- und Konfliktsituationen mit einem sicheren und unterstützenden inneren Objekt zu identifizieren. Sie habe nie einen soliden Selbstwert entwickeln können (S. 26). Aufgrund dieser systemischen Belastungen könne auch ohne weiteres postuliert werden, dass sie eine regelrechte Bindungsstörung entwickelt habe. Es liege zudem eine erhebliche narzisstische Leere vor, die bedeute, dass die Explorandin zur narzisstischen Aufwertung und zur Stärkung ihres eigenen Selbstwerts auf äussere Zuwendung angewiesen sei, mit der sie aber kaum adäquat umgehen könne. Dabei gehe es nicht darum, eine eigentliche narzisstische Persönlichkeitsstörung festzuhalten, sondern es sei aufzuzeigen, dass der Kern der innerpsychischen Struktur eine schwere und frühe narzisstische Störung darstelle. Mobbing- und Ausgrenzungserfahrungen in der Schulzeit hätten diese narzisstische Instabilität zusätzlich fixiert. Auch in der Berufsanamnese hätten sich wiederholt Konflikte mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden gezeigt. PD Dr. C.____ legt auf S. 28 sodann dar,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht weshalb es nicht notwendig gewesen sei, fremdanamnestische Angaben einzuholen. Er gelangt schliesslich zum Schluss, dass es sich zweifellos um eine regelrechte Persönlichkeitsstörung handle. Es bestehe eine ausgesprochene Schwierigkeit in der Impulskontrolle. Die Explorandin habe zudem teilweise extreme Stimmungsschwankungen. Es liege eine deutlich defizitäre Durchhaltefähigkeit vor. In Berücksichtigung der diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 gelangt er zum Schluss, dass eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ zu diagnostizieren sei. Weiter bestehe eine erhebliche und negative Interferenz mit der ebenfalls zu diagnostizierenden Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung, wobei eine Überlappung bestehe. Mit Blick auf die Kindheitsanamnese und die medizinischen Vorakten, die Impulsivität, die Unkonzentriertheit und die festgestellte Hyperaktivität bestehe diese auch noch im Erwachsenenalter. In Bezug auf die Affektpathologie führt PD Dr. C.____ auf S. 33 aus, dass die depressive Symptomformation ein Sekundärphänomen auf dem Boden der primären Persönlichkeitsstörung darstelle. Zu diagnostizieren sei aufgrund der objektiven Untersuchungsbefunde ein leicht- bis mittelgradiger Ausprägungsgrad des depressiven Erlebens. Betreffend die Arbeitsfähigkeit sei diese Affektpathologie im Vergleich zur primären Persönlichkeitspathologie von untergeordneter Relevanz. Aktuell liege kein Cannabiskonsum vor. Auch im Zeitraum der beruflichen Massnahmen habe die Explorandin kein Cannabis konsumiert. In Bezug auf die Häufigkeit des Konsums stellt er mit Blick auf die Vorakten fest, dass keine Abhängigkeit vorgelegen habe. Die Explorandin habe einen täglichen Konsum verneint. Sie habe auch keinerlei Hinweise für relevante kognitive Einbussen oder gar für eine Wesensveränderung gezeigt (S. 34). Psychosoziale Faktoren würden vorliegen, indem die Explorandin lediglich auf eine insgesamt eher kurze Berufsanamnese zurückblicken könne. Zudem sei sie alleinerziehende Mutter einer knapp zweijährigen Tochter, die offenbar sehr hyperaktiv sei. Ab S. 41 des Gutachtens nimmt PD Dr. C.____ Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und legt dar, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten in relevanten Aspekten deutlich beeinträchtigt seien, sodass im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit bestehe. In Bezug auf die ICF-Kriterien würden sich schwere Beeinträchtigungen in der Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen und zu halten, in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und auch in der Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, zeigen. Auch die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien schwer beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Selbstversorgung sei nicht, die Wegefähigkeit teilweise beeinträchtigt. Inkonsistenzen hätten sich nicht ergeben. PD Dr. C.____ hält schliesslich fest, dass die Explorandin seit März 2014 keine Arbeitsfähigkeit mehr aufweise. 4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, dem Gericht ihre Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt gehalten wird, sei es, dass ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen gezogen werden (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 4.2 Das Gutachten von PD Dr. C.____ genügt sowohl formal wie inhaltlich vollumfänglich den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweistaugliches Gutachten und liefert eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs in der relevanten Zeitspanne. Der Beweiswert des Gerichtsgutachtens wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Die Herleitung der Diagnostik gestützt auf die erhobenen objektiven Befunde und die Begründung der entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind überzeugend und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Der Gutachter nimmt Stellung zu den psychosozialen Belastungsfaktoren und zu allfälligen Inkonsistenzen und äussert sich zur Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Auch die rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die Aktenlage ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hatte am 30. März 2014 ihren letzten Arbeitstag. 4.3 Es ist daher gestützt auf das Gutachten von PD Dr. C.____ vom 9. Oktober 2020 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ist. In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sowie unter Berücksichtigung der Einreichung des Leistungsgesuchs am 18. August 2014 hat die Beschwerdeführerin deshalb ab dem 1. März 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 5.1 Zu prüfen bleibt die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob der Einkommensvergleich bei der Bemessung der Invalidität für den gesamten Zeitraum zur Anwendung gelangt oder ab Geburt der Tochter im Dezember 2018 die gemischte Methode heranzuziehen ist. 5.2.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen versicherten Personen ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei versicherten Personen, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich) festgelegt. Waren sie daneben auch im Haushalt tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (Betätigungsvergleich) ermittelt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Haushalt zu bestimmen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 507 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2012, 9C_335/2012, E. 3.1). Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (vorliegend: 23. April 2019) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 338 E. 3.2, 125 V 150 E. 2c, je mit Hinweisen). 5.3 Die Beschwerdeführerin gebar im Dezember 2018 eine Tochter. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG, die noch vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung eintrat und damit bei der Prüfung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen ist. In der Regel führen die IV-Stellen eine Haushaltsabklärung durch, bei der im Rahmen des persönlichen Gesprächs mit der versicherten Person auch die Statusfrage geklärt wird. Eine Haushaltsabklärung wurde vorliegend bislang nicht durchgeführt. Dies bedeutet, dass noch keine Befragung der Beschwerdeführerin mit Blick auf ein mögliches reduziertes Pensum ab Geburt der Tochter im Dezember 2018 erfolgt ist. Der Sachverhalt zeigt sich deshalb als nicht umfassend abgeklärt und die Angelegenheit ist in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin eine allfällige Statusänderung per Dezember 2018 überprüft. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab März 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Für die Zeit ab Dezember 2018 sind durch die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen und allenfalls eine angepasste Berechnung des Invaliditätsgrads vorzunehmen. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 23. April 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 7.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und praxisgemäss auf Fr. 800.-- anzusetzen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihr zurückerstattet.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Wie im Beschluss des Kantonsgerichts vom 12. März 2020 ausführlich dargelegt, lag der angefochtenen Verfügung ein in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt zugrunde. Das Gutachten von Dr. B.____, auf das sich die Beschwerdegegnerin berief, erscheint im Lichte der Darlegungen von PD Dr. C.____ als untauglich. Er hält dazu ab S. 35 fest, dass sich Dr. B.____ mit den Auswirkungen der Persönlichkeitspathologie deutlich zu wenig auseinandergesetzt habe, sodass er den Schweregrad der Persönlichkeitsstörung nicht erfasst habe. Dr. B.____ habe dem Cannabiskonsum zu viel Gewicht beigemessen. Die Explorandin habe nicht im von ihm beschriebenen Ausmass Cannabis konsumiert. Während er den Cannabiskonsum auch als Grund für das häufige Zuspätkommen und die Absenzen im Berufsleben in den Vordergrund rücke, übersehe er die zahlreichen negativen Urin-Drogenscreenings. Es sei gerade typisch für Persönlichkeitsstörungen vom Borderline-Typ, dass die betroffenen Personen wiederholt zu spät kommen und häufige Absenzen aufweisen würden. Somit rechtfertigt es sich aufgrund des mangelhaft abgeklärten Sachverhalts und der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 ATSG, die Kosten für das Gerichtsgutachten von PD Dr. C.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 6'309.10 der Beschwerdegegnerin zu auferlegen (BGE 140 V 75 E. 6.1 und 139 V 502 E. 4.4). 7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 30. Dezember 2020 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 17 Stunden und 20 Minuten geltend gemacht, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs angemessen ist. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 124.20. Praxisgemäss sind die Bemühungen nach dem für durchschnittliche Fälle in Sozialversicherungsprozessen zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Damit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'800.55 (17 Std. und 20 Min. à Fr. 250.-- und plus Auslagen von Fr. 124.20 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

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8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 8.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung – wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst – einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2 - 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007).

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 23. April 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.-- sowie die Kosten für das Gutachten von PD Dr. C.____ vom 9. Oktober 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 6'309.10 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihr zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'800.55 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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