Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 22. August 2019 (720 19 159 / 204) ___________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Für ein Abstellen auf die konkreten Zahlen bei der Berechnung des Valideneinkommens ist nicht massgebend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns an Arbeitsverhältnis und Einkommen vorweisen kann, sondern, was sie hypothetisch als gesunde Person verdienen würde.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Marco Chevalier, Rechtsanwalt, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1975 geborene A.____ ist Bodenleger und absolvierte nach der Lehre in der Schweiz eine berufsbegleitende fachliche Weiterbildung in B.____. A.____ war bei der C.____ tätig als er im Januar 2002 einen Skiunfall erlitt. Er verletzte sich dabei am rechten Knie und