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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.05.2019 720 19 13/118

16. Mai 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,732 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Erlass Rückforderung IV-Kinderrente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Mai 2019 (720 19 13 / 118) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Erlass Rückforderung IV-Kinderrente, guter Glaube teilweise bejaht

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Hug, Advokat, Augustinergasse 5, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Erlass Rückforderung IV-Kinderrente

A. Der 1956 geborene A.____ bezog eine Invalidenrente für sich und eine Kinderrente für die 1993 geborene Tochter B.____. Im Oktober 2017 stellte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) fest, dass B.____ im Jahr 2016 ein Bruttoeinkommen von Fr. 28‘298.-erzielte. In der Folge verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 30. November 2017 wegen Überschreitung der massgebenden Einkommensgrenze gemäss Art. 49bis Abs. 3 der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 den Anspruch auf eine IV-Kinderrente für das Jahr 2016 und forderte die bereits ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 10‘464.-- (12 x Fr. 872.--)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zurück. Die von A.____ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 2. August 2018 ab. Dessen Erlassgesuch vom 2. November 2018 wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. November 2018 unter Hinweis auf den fehlenden guten Glauben ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten von Advokat Martin Hug, am 11. Januar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 27. November 2018 aufzuheben, und er sei von der Rückerstattungspflicht der IV- Kinderrente für das Jahr 2016 zu befreien; unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei zu einer reduzierten Rückerstattung von Fr. 3‘488.-- für die Monate September bis Dezember 2016 zu verpflichten. Subeventualiter sei die Verfügung vom 27. November 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den guten Glauben anzuerkennen, danach das Erfordernis der besonderen Härte zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen. C. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2019 unter Hinweis auf die eingeholte Stellungnahme der materiell zuständigen Ausgleichskasse vom 19. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 11. Januar 2019 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO (in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Erlass der verfügten Rückforderung von Fr. 10‘464.--. Die Beurteilung der Beschwerde vom 11. Januar 2019 fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Die beiden materiellen Vorausset-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zungen für den Erlass einer Rückforderung (Gutgläubigkeit und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, 8C_594/2007, E. 4.2). 3. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde vom 11. Januar 2019 gegen die Ablehnung des Erlassgesuchs des Beschwerdeführers betreffend die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten IV-Kinderrenten für das Jahr 2016. Der Rückforderungsanspruch an sich wird zu Recht nicht bestritten. Das Erlassgesuch wurde mit Verfügung vom 27. November 2018 unter Hinweis auf den fehlenden guten Glauben abgelehnt. Eine Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte wurde nicht vorgenommen. Vorliegend streitig und zu prüfen ist damit einzig, ob der Beschwerdeführer betreffend die vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 zu viel ausbezahlten IV-Kinderrenten im Umfang von Fr. 10‘464.-- gutgläubig war. 4.1 Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 47 zu Art. 25 ATSG). Er ist nach der Rechtsprechung als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die erforderliche Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 221 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2014, 8C_870/2013, E. 2.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Ein grobfahrlässiger Bezug ist somit gegeben, wenn der Leistungsempfänger nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufwendet, das von einem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (BGE 110 V 180 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2014, 9C_720/2013, E. 4.2; je mit weiteren Hinweisen). 4.2 Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen müssen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher eine Tatfrage; demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2014, 8C_870/2013, E. 2.2.2). 5. Gemäss Art. 31 ATSG und Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Eine wesentliche Änderung liegt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vor, wenn durch sie eine nicht nur bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. KIESER, a.a.O. Rz. 8 zu Art. 31). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person oder Stelle zumutbar ist. Von Bedeutung ist, dass die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens wie auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 31 mit weiteren Hinweisen). 6.1 Nach dem Ausgeführten ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Meldepflicht oblag und bejahendenfalls, ob er dieser in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen ist. 6.2 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Angaben der Parteien arbeitete B.____ seit Oktober 2015 im Rahmen eines Teilzeitpensums für den Verband C.____. Dabei erwirtschaftete sie ab Januar 2016 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2‘220.-- und ab Oktober 2016 einen solchen von Fr. 2‘250.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 26‘730.-- (9 x Fr. 2‘220.-- + 3 x Fr. 2‘250.--) ergab. Zudem arbeitete sie seit Juli 2015 für die D.____AG. Da es sich um unregelmässige Einsätze handelte, erfolgte die Entlöhnung auf Stundenlohnbasis. Dabei erzielte sie im Februar 2016 ein Bruttoeinkommen von Fr. 110.45 (Lohnabrechnung vom 23. Februar 2016), im Juni 2016 ein solches von Fr. 712.95 (Lohnabrechnung vom 27. Juni 2016) und im September 2016 ein solches von Fr. 745.20 (Lohnabrechnung vom 29. September 2016), woraus ein Jahreseinkommen von Fr. 1‘568.60 resultierte. Weiter ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer wiederholt (vgl. Schreiben vom 23. Januar 2015 inkl. Formular Ausbildungsbestätigung [act. 11]; Schreiben vom 29. September 2016 [act. 2]) auf seine Meldepflicht hinwies, falls seine Tochter ein Einkommen von mehr als Fr. 2‘350.-- pro Monat oder Fr. 28‘200.-- im Jahr erziele. Am 17. Oktober 2016 informierte der Beschwerdeführer die Ausgleichskasse darüber, dass seine Tochter neben ihrer Tätigkeit beim Verband C.____ sporadisch auch für die D.____AG arbeite. Aufgrund des IK- Auszugs vom 26. Oktober 2017 stellte die Ausgleichskasse schliesslich fest, dass B.____ im Jahr 2016 ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 28‘298.-- erzielte, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 2017 einen Anspruch auf IV-Kinderrenten für das Jahr 2016 verneinte und die bereits ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 10‘464.-zurückforderte. 7.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5 hiervor), haben IV-Bezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan unverzüglich zu melden. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wiederholt (vgl. E. 6.2 hiervor) auf seine Meldepflicht hingewiesen wurde für den Fall, dass seine Tochter ein Einkommen vom mehr als Fr. 2‘350.-- pro Monat oder Fr. 28‘200.-- pro Jahr erzielt. Soweit die Ausgleichskasse den guten Glauben für das gesamte Jahr 2016 mit dem Argument verneinte, dass dem Beschwerdeführer die Einkommensgrenze bekannt gewesen sei und er das Überschreiten derselben in Kauf genommen habe, kann ihr indes nicht beigepflichtet werden. Ob der gute Glaube beim Leistungsbezug bestand,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist vielmehr unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass B.____ in den Monaten Januar bis Mai 2016 ein Einkommen erwirtschaftete, welches unter der durchschnittlichen Monatsgrenze von Fr. 2‘350.-- lag. In diesem Zeitraum hatte der Beschwerdeführer weder Anlass für eine Meldung noch sind Umstände ersichtlich oder dargetan, welche die gesetzliche Vermutung des guten Glaubens beim Bezug der IV- Kinderrente wiederlegen würden. Dies gilt auch für den Leistungsbezug im Monat Juni 2016. Obwohl B.____ ein Einkommen von Fr. 2‘932.95 (Fr. 2‘220.-- + Fr. 712.95) erzielte, konnte der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt noch nicht wissen, dass seine Tochter bis Ende 2016 ein Einkommen erzielen würde, welches die Einkommensgrenze von Fr. 28‘200.-- übersteigt. Dies gilt umso mehr, als B.____ nur sporadisch für die D.____AG tätig war und in den Monaten Januar bis Mai 2016 ein Einkommen erzielt hatte, welches unter der durchschnittlichen Monatsgrenze von Fr. 2‘350.-- lag. Auch für den Leistungsbezug in den Monaten Juli und August 2019 ist kein Grund ersichtlich, am guten Glauben des Beschwerdeführers zu zweifeln, da das durchschnittliche Erwerbseinkommen seiner Tochter Ende August mit rund Fr. 2‘323.-- weiterhin unter der durchschnittlichen Monatsgrenze von Fr. 2’350.-- lag. Anders verhält es sich aber ab Ende September 2018, nachdem insgesamt Fr. 1‘568.60 an Nebeneinkünften angefallen waren und sich zudem das regelmässige Monatseinkommen beim Verband C.____ ab Oktober 2016 von Fr. 2‘220.-- um Fr. 30.-- auf Fr. 2‘250.-- erhöhte. Bei diesen Einkommensverhältnissen hätte der Beschwerdeführer Ende September 2016 bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass seine Tochter die Einkommensschwelle von Fr. 28‘200.-pro Jahr – wenn auch nur geringfügig – übersteigen wird. Da er es unterliess, die Ausgleichskasse unverzüglich darüber zu informieren, muss er sich ab diesem Zeitpunkt eine Meldepflichtverletzung vorwerfen lassen. Mit der Ausgleichskasse muss diese sodann als grobfahrlässig bezeichnet werden, da er – wie er selbst einräumt – über die Einkommenssituation seiner Tochter im Allgemeinen Bescheid wusste und zudem nach wiederholtem und klarem Hinweis der Ausgleichskasse auf die Meldepflicht damit rechnen musste, dass sich eine Überschreitung der Einkommensgrenze negativ auf seinen Leistungsanspruch auswirkt. Aus diesem Grund muss dem Beschwerdeführer ab Oktober 2016, d.h. nach Erhalt der Lohnabrechnungen für den Monat September 2016, der gute Glaube beim Bezug der IV-Kinderrente abgesprochen werden. 7.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens für die Monate Oktober bis Dezember 2016 zu verneinen ist, da der Beschwerdeführer in diesen Monaten mit der gebotenen Aufmerksamkeit das Bestehen einer Meldepflicht sowie das Vorliegen eines Rechtsmangels hätte erkennen müssen. Sein Erlassgesuch ist von der Beschwerdegegnerin für diese Zeit zu Recht abgewiesen worden. Demgegenüber ist im Zeitraum von Januar bis September 2016 von einem gutgläubigen Bezug der IV-Kinderrente auszugehen. Da sich die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers geäussert hat, ist die Angelegenheit an sie zurückzuweisen. Sie wird betreffend die Zeitperiode Januar bis September 2016 das Vorliegen des für den Erlass kumulativ notwendigen Erfordernisses der grossen Härte zu prüfen haben. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Auseinandersetzung um den Erlass der Rückerstattungsschuld stellt allerdings keine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen dar, weshalb vorliegend keine Kostenpflicht besteht (UELI KIESER, Auswirkungen des Bundesgesetzes über das Bundesgericht auf die Sozialversicherungsrechtspflege, in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege, St. Gallen 2006, S. 469; vgl. auch schon BGE 122 V 223 E. 2). Es werden deshalb keine Verfahrenskosten erhoben. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem die Beschwerde zu einem überwiegenden Teil gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, ist es ex aequo et bono angemessen, dem Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 12. März 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhaltsund Rechtsfragen angemessen ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 87.60. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘248.35 (8 Stunden x Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 87.60 und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vo-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht raussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit wird zur Prüfung der grossen Härte bezüglich des Leistungsbezugs im Zeitraum Januar bis September 2016 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘248.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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