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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.05.2019 720 18 382/122

16. Mai 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,766 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Mai 2019 (720 18 382 / 122) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die IV-Rente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der 1971 geborenen A.____ in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit den Anteilen von 80 % an Erwerbs- und von 20 % an Haushaltstätigkeit und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % rückwirkend ab 1. November 2008 eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu. Mit Urteil vom 24. Januar 2012 bestätigte das Sozialversicherungsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel-Stadt diese Rentenverfügung. Im März 2012 ersuchte A.____ unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands die aufgrund eines Wohnsitzwechsels neu zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle) um eine Revision der Rente. Gestützt auf ihre Abklärungen ermittelte die IV-Stelle - wiederum in Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen von 80 % an Erwerbs- und von 20 % an Haushaltstätigkeit - nunmehr einen Invaliditätsgrad der Versicherten von 49 %. Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 bestätigte sie deshalb, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Eine von A.____ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 30. Januar 2014 (Verfahren-Nr. 720 13 203/31) ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Rahmen eines im Juni 2016 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens teilte die IV-Stelle der Versicherten am 29. September 2016 mit, dass man bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. Mit Schreiben vom 10. November 2016 ersuchte A.____ die IV-Stelle um Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab Februar 2016. Zur Begründung machte sie geltend, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Haushaltabklärung im Jahre 2009 erheblich verändert habe. Ihre Invalidität sei nunmehr nach der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung zu ermitteln. Nachdem die IV-Stelle einen neuen Abklärungsbericht Haushalt eingeholt hatte, entschied sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 12. November 2018, dass der Invaliditätsgrad der Versicherten nach wie vor in Anwendung der gemischten Methode mit Anteilen von 80 % an Erwerbs- und von 20 % an Haushaltstätigkeit zu bemessen sei. Aufgrund der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sei jedoch eine Neuberechnung des in Anwendung der gemischten Methode zu ermittelnden Invaliditätsgrades vorzunehmen. Diese führe vorliegend zu einem Invaliditätsgrad der Versicherten von 54 %. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach die IV-Stelle der Versicherten in dieser Verfügung vom 12. November 2018 mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine halbe Rente zu. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, am 27. November 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und es sei ihr ab September 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 20. März 2019 zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung. Diese beantragte in ihrer Duplik vom 9. April 2019 nach wie vor die Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 27. November 2018 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 20 E. 3.2). 3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 20 f. E. 3.2 mit Hinweisen). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis IVV). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2018 die laufende Viertelsrente der Versicherten zu Recht per 1. Januar 2018 auf eine halbe Rente und nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, mit Wirkung ab September 2016 auf eine Dreiviertelsrente erhöht hat. 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Anpassung der Rente gibt jede tatsächliche Änderung, die sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Anspruchs (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente, ganze Rente; Art. 28 Abs. 2 IVG) auswirkt (BGE 134 V 131 E. 3). Ein Revisionsgrund in diesem Sinne betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wozu namentlich der Gesundheitszustand gehört. Sodann kann - bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand - auch eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung, welche zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führt, revisionsrechtlich von Bedeutung sein (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2017, 8C_170/2017, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso ist die Rente revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

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4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Vorliegend sprach die damals zuständige IV-Stelle Basel-Stadt der Versicherten mit Verfügung vom 26. Mai 2011 in Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen von 80 % an Erwerbs- und von 20 % an Haushaltstätigkeit ab 1. November 2008 und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente zu. Nachdem die Versicherte im März 2012 unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ein Rentenrevisionsgesuch gestellt hatte, nahm die IV-Stelle eine vertiefte Prüfung des medizinischen Sachverhalts vor. Gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse ermittelte die IV-Stelle - wiederum in Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen von 80 % an Erwerbs- und von 20 % an Haushaltstätigkeit - nunmehr einen Invaliditätsgrad der Versicherten von 49 %. Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 bestätigte sie deshalb, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Diese Verfügung wurde vom Kantonsgericht auf Beschwerde der Versicherten hin mit Entscheid vom 30. Januar 2014 geschützt. Nach dem Gesagten beurteilt sich somit die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Erhöhung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 26. Juni 2013 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. November 2018. 5.1 Vorliegend wird weder von der Versicherten noch von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt, dass der medizinische Sachverhalt seit der Revisionsverfügung vom 26. Juni 2013 unverändert geblieben ist. Die Parteien sind sich denn auch zu Recht einig, dass eine revisionsweise Erhöhung der laufenden halben Rente wegen einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht in Betracht fällt. 5.2 Rechtsprechungsgemäss ist nun allerdings, wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.1 hiervor), die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt. In der Revisionsverfügung vom 26. Juni 2013 hatte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Versicherten nach der gemischten Methode mit den Anteilen von 80 % an Erwerbs- und von 20 % an Haushaltstätigkeit bemessen. Während die Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, dass die gemischte Methode mit den genannten Anteilen an Erwerbs- und an Haushalttätigkeit auch im Rahmen der vorliegenden Rentenüberprüfung zur Anwendung gelange, vertritt die Versicherte den Standpunkt, dass ihre Invalidität nunmehr nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen sei. 5.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 20

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 507 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 150 E. 2c). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 12. November 2018) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 20 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.4.1 Im Rahmen des im Juni 2016 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens erstellte die Abklärungsperson der IV-Stelle zusammen mit der Versicherten am 20. März 2017 den “Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit“. Diesem ist im Abschnitt “Individuellen Verhältnisse“ zu entnehmen, dass die Versicherte zusammen mit ihrem Ehemann und den vier Kindern im eigenen Einfamilienhaus in B.____ lebe. Zwei der Kinder seien erwachsen (Jahrgänge 1992 und 1995), die 2001 geborenen Zwillinge würden noch in die Schule gehen und zwar in die Ganztagesschule C.____ in D.____ bzw. in eine Kleinklasse in B.____. Auf die Frage, wie viele Stunden sie heute ohne gesundheitliche Einschränkungen beruflich tätig wäre, erklärte die Versicherte, dass sie zu 100 % erwerbstätig wäre. Zur Begründung wies sie laut den Angaben im Fragebogen darauf hin, dass die beiden behinderten Söhne immer noch Unterstützung benötigen würden. Der eine gehe in eine Ganztagesschule und der andere gehe in eine Kleinklasse. Letzterer könne den Schulweg selbständig zurücklegen und sich an den schulfreien Tagen auch alleine zuhause aufhalten. Beide Söhne müssten tagsüber nicht betreut werden, sodass sie einer ausserhäuslichen Arbeit in einem Pensum von 100 % im Spital nachgehen könnte. Zudem würden auch die beiden erwachsenen Kinder noch zuhause leben und könnten punktuell Betreuungspräsenz leisten. 5.4.2 Im “Abklärungsbericht Haushalt“ vom 19. Juni 2017 führte die Abklärungsperson im Abschnitt “Heutige Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen“ aus, es sei eher unwahrscheinlich, dass die Versicherte wieder in einem 100 %-Pensum arbeiten würde. Laut den Abklärungsberichten zur Hilflosenentschädigung der Zwillinge würden diese nach wie vor eine entsprechende Unterstützung und zeitintensive Betreuung benötigen. Wann die Versicherte, auch wenn sie von ihrem Ehemann unterstützt werde, den gesamten Haushalt bewältigen und die Pflege, zumindest einer der Zwillinge, übernehmen solle, sei doch eher fraglich bei einem vollen Arbeitspensum. 5.4.3 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle eine zusätzliche Stellungnahme der Abklärungsperson ein. Darin hielt diese an ihrer Einschätzung fest, wonach die gemischte Methode mit den Anteilen von 80 % an Erwerbs- und von 20 % an Haushaltstätigkeit zur Anwendung zu gelangen habe. Zudem führte sie ergänzend aus, es sei zwar nachvollziehbar, dass die Betreuung der Zwillinge tagsüber nicht mehr im gleichen Rahmen nötig sei, diese würden jedoch weiterhin eine engmaschige, in den Berichten betreffend Hilflosenentschädigung

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgewiesene Betreuung benötigen. Diese Dritthilfe werde durch die Versicherte geleistet. Wie sie dies bei unregelmässigen Dienstplänen bewerkstelligen wolle und gleichzeitig auch einen sechsköpfigen Familienhaushalt erledige, sei nicht nachvollziehbar. Es sei eher unwahrscheinlich, auch wenn sie punktuell auf die familienübliche Mithilfe durch die beiden erwachsenen Kinder und den Ehemann zurückgreifen könne. Aus finanziellen Gründen bestehe zudem kein Bedarf, einem vollzeitigen Erwerb nachzugehen. 5.5 In der angefochtenen Verfügung stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung der strittigen Statusfrage der Versicherten auf die Einschätzung ihrer Abklärungsperson. Sie ging demzufolge davon aus, dass die Invalidität der Versicherten weiterhin nach der gemischten Methode mit den Anteilen von 80 % an Erwerbs- und von 20 % an Haushaltstätigkeit zu bemessen sei. Zur Begründung verwies sie vollumfänglich auf die - vorstehend wiedergegebene - Argumentation ihrer Abklärungsperson. Dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann nun aber, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden. 5.6 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass die Betreuung ihrer jüngsten beiden Kinder durchaus eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Vollpensum zulasse. Die Zwillinge waren im Zeitpunkt des Verfügungserlasses etwas mehr als 17 ½ Jahre alt. Wie den Akten entnommen werden kann, absolviert der eine Sohn seit Mitte August 2018 eine Praktische Ausbildung (PrA) nach INSOS in D.____ und der andere Sohn besucht das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) am Schulzentrum C.____ in D.____. Aufgrund dieser Ausbildungen halten sich die Zwillinge tagsüber ausser Haus auf, sodass für die Versicherte während den üblichen Tagesarbeitszeiten kein Betreuungsaufwand für ihre beiden jüngsten Kinder anfällt. Dazu kommt, dass die Versicherte zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden älteren, bereits erwachsenen Kindern im selben Haushalt wohnt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese drei Personen nicht in der Lage und bereit sein sollten, bei Abwesenheit der Versicherten an deren Stelle eine allfällige kurzfristig erforderliche Betreuung zu übernehmen. Hier muss das Gleiche gelten wie im Zusammenhang mit der Haushaltführung, bei welcher die Abklärungsperson im Haushaltabklärungsbericht ihrerseits mehrfach auf die zumutbare Schadenminderungspflicht der im selben Haushalt lebenden erwachsenen Personen verweist. Nicht stichhaltig ist sodann der Einwand der IV-Stelle bzw. der Abklärungsperson, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Versicherte bei unregelmässigen Dienstplänen nebst der Erledigung des sechsköpfigen Familienhaushalts die Betreuung der Zwillinge bewerkstelligen wolle. Es verhält sich in keiner Weise so, dass die Versicherte auf die Verrichtung einer unregelmässigen Schichtarbeit angewiesen wäre. Sie kann vielmehr sowohl im Spital- oder im Pflegebereich als auch in zahlreichen anderen Branchen durchaus eine (Hilfs-) Tätigkeit ausüben, die sie zu den üblichen Tagesarbeitszeiten verrichten kann, während denen ihre jüngsten beiden Kinder ausser Haus sind. Zu berücksichtigen gilt es schliesslich auch die Berufsbiographie der Beschwerdeführerin. Diese weist zu Recht darauf hin, dass sie von 1990 bis 2002, also auch nach der Geburt der älteren beiden Kinder ein Vollpensum als Pflegehilfe verrichtet und dieses Pensum erst nach der Geburt der Zwillinge auf 50 % reduziert hatte. Ihre Schilderung, wonach sie immer gerne - und im jeweils grösstmöglichen Umfang - einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachging, ist vor diesem Hintergrund durchaus glaubhaft und ebenso ist es unter diesen Umständen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie auch heute im Gesundheitsfall wieder zu 100 % erwerbstätig wäre.

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5.7 Aufgrund des Gesagten ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte im Gesundheitsfall aktuell wieder in einem Vollpensum einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Somit ist ihre Invalidität nicht mehr - wie bis anhin - nach der gemischten Methode, sondern nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen. Ein solcher Wechsel der Art der Invaliditätsbemessung stellt, wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.1 hiervor), einen eigenständigen Revisionsgrund dar. Damit ist im Fall der Beschwerdeführerin - entgegen der Auffassung der IV-Stelle das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen. 6.1 Gestützt auf dieses Zwischenergebnis ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, wie sich die geschilderte Entwicklung auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auswirkt. Zur Beantwortung dieser Frage sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es gilt mit anderen Worten, auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts den Invaliditätsgrad bei Erlass der streitigen Revisionsverfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteile des Bundesgerichts vom 3. April 2017, 9C_766/2016, E. 1.2, und vom 29. Juni 2015, 9C_173/2015, E. 2.2, je mit Hinweisen). 6.2 Ausgangspunkt der Beurteilung des (heutigen) Rentenanspruchs bildet die Frage, in welchem Ausmass die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Wie bereits weiter oben festgehalten (vgl. E. 5.1 hiervor), ist der medizinische Sachverhalt seit der ursprünglichen Rentenzusprache unverändert geblieben. Es ist deshalb auch im vorliegenden Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit nach wie vor im Umfang von 40 % arbeitsfähig ist. Neu ist hingegen das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin anhand einer Vollzeittätigkeit zu ermitteln. In der angefochtenen Verfügung setzte die IV-Stelle das Valideneinkommen, das die Versicherte im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit von 80 % erzielt hätte, auf Fr. 55‘094.-- fest. Dieser Betrag, der in der vorlegenden Beschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt wurde, ist auf ein Vollpensum hochzurechnen, was zu einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 68‘874.-- führt. Stellt man diesen Betrag dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 22‘702.-- gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 46‘172.--, was einen Invaliditätsgrad von 67,04 % bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 67 % ergibt. Bei einem Invaliditätsgrad von 67 % hat die Versicherte Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 6.3 Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente beanspruchen kann. Vorliegend besteht der Grund für die Rentenrevision nach dem oben Gesagten darin, dass bei der Versicherten eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt. Der Grund für diesen Methodenwechsel liegt im Wesentlichen im Wegfall bzw. im erheblichen Rückgang des gegenüber den jüngsten beiden Kinder bis anhin erforderlichen Betreuungsaufwands. Da es sich dabei um eine im Laufe der Zeit eingetretene, kontinuierliche Entwicklung handelte, ist es nicht einfach, einen exakten Zeitpunkt zu benennen, in welchem die Revisionsvoraussetzungen erfüllt waren. Zweifellos war dies aber spätestens im August

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2018 der Fall, als die jüngsten beiden Kinder der Versicherten ihre berufliche Ausbildung begannen (vgl. den Ausbildungsvertrag vom 14. August 2018 bzw. die Bestätigung des Schulzentrums C.____ vom 15. November 2018). Es rechtfertigt sich daher, die für den Methodenwechsel massgebenden Umstände in zeitlicher Hinsicht in dem Zeitpunkt als erfüllt zu betrachten, in welchem die jüngsten beiden Kinder der Versicherten ihre berufliche Ausbildung begannen. Dies war Mitte August 2018 der Fall. Da gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV eine Änderung des Anspruchs zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, hat die Beschwerdeführerin somit ab 1. November 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 7.1 Aus diesem Zwischenergebnis folgt gleichzeitig, dass die Invalidität der Versicherten noch bis Mitte August 2018 nach der gemischten Methode mit den Anteilen von 80 % an Erwerbs- und von 20 % an Haushaltstätigkeit zu bemessen war. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass der Bundesrat als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) am 1. Dezember 2017 eine Änderung der IVV beschloss, die er per 1. Januar 2018 in Kraft setzte. Diese Änderung sieht bei der gemischten Methode ein neues Berechnungsmodell vor. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Verordnungsänderung ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. In deren Rahmen sind diese laufenden Teilrenten nach dem vom Bundesrat verordneten neuen Berechnungsmodell zu überprüfen. Falls die Neuberechnung zu einer Erhöhung der Rente führt, erfolgt diese auf den 1. Januar 2018. Gestützt auf Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Verordnungsänderung vom 1. Dezember 2017 hat die IV-Stelle demnach im Rahmen des anfangs 2018 ohnehin bereits hängigen Revisionsverfahrens die laufende Viertelsrente der Versicherten nicht nur unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, sondern zusätzlich auch in Anwendung des vom Bundesrat verordneten neuen Berechnungsmodells überprüft. 7.2 Gemäss der neuen Verordnungsbestimmung von Art. 27bis Abs. 2 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert. Laut Abs. 3 der neuen Verordnungsbestimmung richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (lit. a) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). 7.3 Im Rahmen der Anwendung dieses neuen Berechnungsmodells rechnete die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung das Valideneinkommen von Fr. 55‘094.--, das die Versicherte im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit von 80 % erzielt hätte, auf ein Vollpensum hoch. Auf diese Weise ermittelte sie ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 68‘874.--.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stellt man diesen Betrag dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 22‘702.-- gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 46‘172.--, was im Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 67,04 % ergibt. In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ermittelte die IV-Stelle anschliessend in Berücksichtigung der zeitlichen Beanspruchung von 80 % im Erwerbs- und von 20 % im Haushaltbereich bei einer Einschränkung im Haushaltbereich von 0 % (0,2 x 0%) und einer solchen im Erwerbsbereich von 53,63 % (0,8 x 67,04 %) insgesamt einen Invaliditätsgrad in der Höhe von 53,63 % bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 54 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 54 % hat die Versicherte Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Verordnungsänderung vom 1. Dezember 2017 erfolgt eine Erhöhung der Rente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung deshalb korrekterweise mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine halbe Rente anstelle der bisherigen Viertelsrente zugesprochen. Dieses Ergebnis wird denn auch von der Beschwerdeführerin - zu Recht - nicht in Frage gestellt. 8. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Versicherte, wie von der IV- Stelle verfügt, ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Mit Wirkung ab 1. November 2018 ist diese halbe Rente jedoch - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. November 2018 dahingehend zu ändern ist, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 9. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 9.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei. 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle weitgehend unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 9.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 3. Mai 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitauf-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht wand von 14,5 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich zwar als hoch, in Anbetracht, dass ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, letztlich aber noch als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 166.90. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘083.90 (14,5 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 166.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 12. November 2018 dahingehend geändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘083.90 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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