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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.02.2019 720 18 285/54

28. Februar 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,032 Wörter·~10 min·8

Zusammenfassung

IV-Kinderrente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. Februar 2019 (720 18 285 / 54) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Dauert ein Praktikum vor dem Beginn einer Lehre länger als ein Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- vor dem Ausbildungscharakter klar, denn wer so lange als Praktikant oder Praktikantin eingesetzt wird, obliegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht der Ausbildung, sondern wartet auf diese, wofür die Kinderrente nicht geschuldet ist

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Kinderrente

A. A.____ bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (IV) und eine Kinderrente für seine Tochter B.____. Am 31. August 2018 verfügte die IV-Stelle Basel-Landschaft die Aufhebung der Kinderrente per 31. Juli 2018 sowie die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Leistungen für den Monat August 2018 im Betrag von Fr. 559.--. Gemäss zugestelltem Ausbildungsnachweis habe die Tochter ihr Praktikum bei der Institution C.____ per 31. Juli 2018 abgeschlossen. Mit Telefongespräch vom 27. August 2018 habe die Ehegattin des Versicherten der zuständi-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen Ausgleichskasse mitgeteilt, dass die Tochter ab dem 1. August 2018 leider keine Lehrstelle gefunden habe. Damit befinde sich die Tochter des Versicherten zurzeit nicht in Ausbildung, weshalb der Anspruch auf die Kinderrente per 31. Juli 2018 erloschen sei. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 9. September 2018 Beschwerde am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterausrichtung der Kinderrente für seine Tochter B.____. C. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 23. Oktober 2018 verwies. D. Mit Verfügung vom 22. November 2018 wurde das Verfahren dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 kann gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2019 in Kraft stehenden § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 559.--. Der Fall ist damit präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Nach Art. 25 Abs. 4 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente (und damit auf die Kinderrente) mit der Vollendung des 18. Altersjahrs. Über das 18. Altersjahr hinaus besteht der Anspruch auf eine Kinderrente nur für Kinder, die noch in der Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG).

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2.2 Unter Anwendung von Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG hat der Bundesrat Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 erlassen. Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Ausbildungen sind insbesondere anerkannte Berufslehren und Studiengänge an Hochschulen, an deren Ende ein Diplom erworben wird. Von einer Ausbildung kann aber auch gesprochen werden, wenn „kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt oder nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird“ (BGE 108 V 54 E. 1c). Nach der Praxis gelten Personen als in Ausbildung, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse (auch im Hinblick auf die Allgemeinbildung) besuchen. Nicht als in Ausbildung gelten dagegen Personen, die zur Hauptsache einem Erwerb nachgehen und nur nebenbei Schulen oder Kurse besuchen, wie auch Studierende, die neben dem Studium durch eine Erwerbstätigkeit überwiegend beansprucht sind. 2.3 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wird gemäss der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL in der Fassung vom 1. Januar 2017) des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) auch ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt wird oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361 RWL). Ein Praktikum, welches diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E. 5.3). Nicht erforderlich ist, dass im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb eine Lehrstelle tatsächlich angetreten werden kann (BGE 139 V 209 E. 5.2, 5.3). Übt das Kind hingegen lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2; Rz. 3362 RWL). Dauert ein Praktikum vor dem Beginn einer Lehre länger als ein Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- vor dem Ausbildungscharakter klar. Denn wer so lange als Praktikant oder Praktikantin eingesetzt wird, obliegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht der Ausbildung, sondern wartet auf diese, wofür die Kinderrente nicht geschuldet ist (BGE 140 V 299 E. 3). 2.4 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind die Regeln der RWL in der Fassung vom 1. Januar 2017 zu berücksichtigen. 3.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer im August 2018 Anspruch auf eine Kinderrente für seine Tochter B.____ hat. Zu prüfen ist dabei, ob sich B.____ im betreffenden Zeitraum noch in Ausbildung befand. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass seine Tochter im August 2018 die Probezeit absolviert und anschliessend ab dem 3. September 2018 eine neue Lehrstelle bei der Institution D.____ angetreten habe. Daher habe sie keinen Unterbruch in der Ausbildung gehabt. 3.3 Die Beschwerdegegnerin führt in der Vernehmlassung aus, dass ein Praktikum als Ausbildung anerkannt werde, wenn es eine Voraussetzung für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung oder aber wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt werde bzw. wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten sei und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestehe, die angestrebte Ausbildung zu realisieren. Letzteres treffe auf den Bereich der Kinderbetreuung sowie der Pflege zu, weshalb sie im vorliegenden Fall das Praktikum, das die Tochter bei der Institution C.____ absolviert habe, anerkannt und gestützt darauf die Ausrichtung einer Kinderrente bewilligt habe. Dieses Praktikum habe bis Ende Juli 2018 gedauert. Damit gelte die entsprechende Ausbildung als beendet. Die ohne Rechtsgrund ausgerichtete Rente für den Monat August 2018 müsse daher vom Beschwerdeführer zurückerstattet werden. Dass die Tochter des Beschwerdeführers ab September 2018 nochmals ein Praktikum absolviere, ändere an der Beendigung der Ausbildung per Ende Juli 2018 nichts. Auf jeden Fall liege eine Beendigung, eventuell ein Unterbruch der Ausbildung vor. Das zweite Praktikum im gleichen Bereich wie das erste könne zudem nicht aus Ausbildung anerkannt werden. Dauere – wie im vorliegenden Fall – ein Praktikum vor dem Beginn einer Lehre länger als ein Jahr, überwiege der Beschäftigungs- vor dem Ausbildungscharakter klar. Denn wer so lange als Praktikant oder Praktikantin eingesetzt werde, obliege nicht der Ausbildung, sondern warte auf diese, wofür die Kinderrente nicht geschuldet sei. 4.1 Die Auffassung der Beschwerdegegnerin verdient Zustimmung. Für den Monat August 2018 liegen keine Unterlagen bei den Akten, die ein Anstellungsverhältnis oder einen Lehrvertrag für diesen Monat belegen würden. Damit gilt mit dem Ablauf des Praktikums bei der Institution C.____ die Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV als vorerst beendet bzw. unterbrochen. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2018 somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im August 2018 keinen Anspruch auf eine IV-Kinderrente hat. 4.2 Da die Beschwerdegegnerin lediglich für den Monat August 2018 einen Entscheid getroffen hat, bildet die Zeitspanne ab September 2018 nicht Streitgegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Aus diesem Grund ist vorliegend nicht abschliessend zur Frage Stel-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung zu nehmen, ob sich die Tochter des Beschwerdeführers aufgrund des Arbeitsverhältnisses, das sie per 1. September 2018 bei der Institution D.____ angetreten hat, erneut in Ausbildung im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV befindet oder nicht. Es ist wohl aber davon auszugehen, dass es sich nicht um ein Lehrverhältnis, sondern um ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis bzw. ein weiteres Praktikum handelt, dem kein Ausbildungscharakter im Sinne des Art. 49bis

AHVV zugesprochen werden kann.

4.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Da sich die Tochter des Beschwerdeführers im August 2018 nicht in einer Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG befand, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer für August 2018 zu Unrecht ausgerichtete Kinderrente in der Höhe von Fr. 559.-- mit der angefochtenen Verfügung zurückforderte. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4.4 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein Erlassgesuch für die zurückzuerstattende Kinderrente in Höhe von Fr. 559.-- an die Beschwerdegegnerin stellen kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei präsidialen Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 22. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 5.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

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