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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.09.2018 720 18 223 / 261

27. September 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,932 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Assistenzbeitrag

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. September 2018 (720 18 223 / 261) ___________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Kein Assistenzbeitrag bei Urteilsunfähigkeit

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, vertreten durch B.____, wiederum vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Assistenzbeitrag

A. Die 1998 geborene A.____ leidet an einer angeborenen hypotonen ataktischen Cerebralparese mit Abduktionsknick-Senkfüsse beidseits, an einer globalen psychomotorischen Entwicklungsretardierung unklarer Ätiologie, an einer schweren Intelligenzminderung sowie an Strabismus divergens links. Die IV-Stelle sprach A.____ verschiedene Leistungen zu. Seit 1. Januar 2014 bezieht sie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und seit 1. September 2016 eine ganze Invalidenrente. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) errichtete mit Entscheid vom 9. August 2016 infolge Volljährigkeit von A.____ eine Vertretungsbei-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht standschaft mit ihrer Mutter als Beiständin. Mit Anmeldung vom 2. Februar 2018 ersuchte B.____ die IV-Stelle um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages für ihre Tochter. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. B. Dagegen erhob B.____, vertreten durch Stephan Müller, Procap Schweiz, mit Eingabe vom 4. Juli 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre Tochter Anspruch auf einen Assistenzbeitrag habe. C. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten bzw. ihrer Mutter vom 4. Juli 2018 ist demnach einzutreten.

2.1 Der mit der IV-Revision 6a im Jahr 2012 eingeführte Assistenzbeitrag soll der versicherten Person die Möglichkeit eröffnen, mittels zusätzlicher Dritthilfe zu Hause ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. 2.2 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 – 4 ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c). Die Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Gemäss Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket [Botschaft]) vom 24. Februar 2010 ist zentraler Bestandteil einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung das Wohnen in einer Privatwohnung. Bei einem Aufenthalt in einem Heim kann kein Assistenzbeitrag geltend gemacht werden. Ob die versicherte Person alleine wohnt oder ob sie die Wohnung mit anderen teilt (mit Familienangehörigen oder mit anderen Mitbewohnern) ist unerheblich (vgl. Rz. 2007 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag vom 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018 [KSAB]). Hier geht es allein um die Abgrenzung zum Heimaufenthalt. In Bezug auf die Voraussetzung Volljährigkeit (lit. c) ist Handlungsfähigkeit gemeint. In der Botschaft

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (S. 1901) wird diesbezüglich präzisiert, dass der Assistenzbeitrag verschiedene Verantwortlichkeiten und Pflichten für die Bezügerinnen und Bezüger mit sich bringe: "Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der Assistenzperson, definieren und organisieren die benötigte Hilfe und kontrollieren deren Qualität. Deshalb muss beim Kreis der potentiellen Personen darauf geachtet werden, dass sie entsprechende individuelle Fähigkeiten aufweisen. Bei handlungsfähigen Personen wird davon ausgegangen, dass dies erfüllt ist. Damit eine Person handlungsfähig ist, muss sie mündig und urteilsfähig sein (Art. 13 ZGB)". Anspruch auf einen Assistenzbetrag hat – kurz gesagt - wer eine Hilflosenentschädigung bezieht, nicht in einem Heim wohnt und handlungsfähig, das heisst mündig und urteilsfähig ist. 2.3 Die Versicherte bezieht eine Hilflosenentschädigung, lebt zu Hause und ist volljährig. Mit Entscheid vom 9. August 2016 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Die Urteilsfähigkeit der Versicherten sei aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen massiv eingeschränkt. Sie sei auch nach Volljährigkeit nicht in der Lage, altersadäquate Entscheidungen zu treffen. Ferner sei sie darauf angewiesen, dass jemand für sie "die Einschätzung von richtig und falsch vornehme und die Entscheidungen treffe". Sie werde nie in der Lage sein, nur schon die Bedeutung von administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu erfassen. Es sei klar, dass sie mit Volljährigkeit eine Vertretungsbeistandschaft benötige. Eine ausdrückliche Beschränkung der Handlungsfähigkeit sei nicht nötig, da der Versicherten schon offensichtlich die Urteilsfähigkeit fehle. Als Beiständin wurde ihre Mutter ernannt. Von einer Beistandschaft für die persönliche Betreuung wurde abgesehen und festgestellt, dass die Beiständin ihre urteilsunfähige Tochter bereits gestützt auf Art. 377 ff. ZGB und Art. 382 ZGB vertreten dürfe. 2.4 Die Beurteilung der KESB in Bezug auf die Urteils- bzw. Handlungsfähigkeit für die betroffenen Aufgabenbereiche ist unbestritten. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag nach Art. 42quater Abs. 1 IVG besteht folglich nicht. 3.1 In Abweichung von Art. 42quater Abs. 1 lit. c IVG können auch Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. Ob trotz eingeschränkter Handlungsfähigkeit mit einem Assistenzbeitrag ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben ermöglicht werden kann, hängt von der Schwere der Einschränkung der Handlungsfähigkeit und der damit betroffenen Bereiche ab. In Art. 42quater Abs. 2 IVG wird der Bundesrat ermächtigt, festzulegen, in welchen Bereichen die Handlungsfähigkeit eingeschränkt sein kann (z.B. in Bezug auf die Veräusserung von Vermögenswerten) und in welchen Bereichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist zur Übernahme der mit dem Assistenzbeitrag verbundenen Selbstbestimmung und Eigenverantwortung (z.B. Erkennen der notwendigen Hilfe, Anleiten der Assistenzperson, Ermöglichen eines selbständigen Wohnens oder einer beruflichen Tätigkeit, usw. [vgl. Botschaft S. 1901 f.]). Von dieser Regelungskompetenz hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in Art. 39b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 vorsieht, dass volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit Anspruch auf den Assistenzbeitrag haben, wenn sie die Voraussetzungen von

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG erfüllen und einen eigenen Haushalt führen (Art. 39b lit. a IVV), regelmässig eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren (Art. 39b lit. b IVV), während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben (Art. 39b lit. c IVV) oder bei Eintritt der Volljährigkeit einen Assistenzbeitrag nach Art. 39a lit. c IVV bezogen haben (Art. 39b lit. d IVV).

3.2 Gemäss Rz. 2018 KSAB hat die versicherte Person Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, ohne die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 39b IVV erfüllen zu müssen, wenn die Handlungsfähigkeit im Verfügungsdispositiv nicht eingeschränkt wird. Der Rechtsvertreter ist der Auffassung, dass dies vorliegend der Fall sei. Da der Entzug der Handlungsfähigkeit nicht explizit im Dispositiv des KESB-Entscheides festgehalten worden sei, seien die Voraussetzungen nach Art. 39b IVV für den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag unbeachtlich. Folglich sei der Versicherten ein Assistenzbeitrag auszurichten.

3.3 Die Versicherte ist in Bezug auf ihre rechtliche Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit urteilsunfähig. Eine ausdrückliche Beschränkung der Handlungsfähigkeit im Dispositiv ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters - nicht notwendig, da es an der Tatsache selbst nichts ändert und nicht eingeschränkt werden kann, was von vornherein nicht vorliegt. Eine Nennung im Dispositiv hätte lediglich formalen Charakter. Würde man anders entscheiden, hätte dies im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Versicherte trotz klar ausgewiesener Urteilsunfähigkeit im Geschäftsverkehr Anspruch auf einen Assistenzbeitrag hätte, was zur Aushebelung von Art. 42quater IVG führen würde. Rz. 2018 KSAB ist als Schutzmassnahme für erwachsene Versicherte zu verstehen, die grundsätzlich urteilsfähig sind und ihre Handlungsfähigkeit für bestimmte Geschäfte oder der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte beschränkt werden soll (vgl. Art. 394 Abs. 2 ZGB). Ein solcher Eingriff ist im KESB-Entscheid zu begründen und die Anordnung mit der Definition des Umfangs der Beschränkung ausdrücklich ins Entscheiddispositiv aufzunehmen. Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, ist grundsätzlich von uneingeschränkter Handlungsfähigkeit auszugehen, womit der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag nach Art. 42quater IVG zu beurteilen ist. Bestehen aber Zweifel an der Handlungsfähigkeit und sind keine entsprechenden Massnahmen getroffen worden, so kann die IV-Stelle diesbezüglich Rücksprache mit der Behörde nehmen und eine Abklärung veranlassen (vgl. Rz. 2023 KSAB). Liegt dagegen eine Regelung vor und bleibt kein Raum für Interpretationen, so kann nicht ein sachfremder Entscheid getroffen werden aufgrund dessen, dass im Dispositiv auf eine ausdrückliche Nennung verzichtet worden ist, wenn klar aus dem Entscheid hervorgeht, weshalb darauf verzichtet wurde. Dies ist vorliegend der Fall.

3.4 Ob die Versicherte in anderen Bereichen urteils- und somit handlungsfähig ist, ist aufgrund von Ziffer 4 des Dispositivs fraglich. Darin wird von einer Beistandschaft für die persönliche Betreuung abgesehen, da die Mutter ihre urteilsunfähige Tochter bereits gestützt auf Art. 377 ff. ZGB und Art. 382 ZGB vertreten darf. Aber selbst wenn von einer eingeschränkten Handlungsfähigkeit ausgegangen würde, scheitert der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Erfüllung der geforderten Zusatzvoraussetzungen nach Art. 39b IVV bzw. Art. 39a lit. c IVV. So liegt kein Sachverhalt nach Art. 39b lit. b-d IVV oder Art. 39a lit. c IVV vor. Damit käme einzig Art. 39b lit. a IVV in Frage, wonach für einen Assistenzbeitrag vorausgesetzt wird, dass die versicherte Person einen eigenen Haushalt führt, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Das Kriterium des eigenen Haushalts geht weiter als das gesetzlich verankerte "zu Hause wohnen" nach Art. 42qauter Abs. 1 lit. b IVG. Die Führung eines eigenen Haushaltes besteht dabei nicht bloss in der räumlichen Abtrennung eines eigenen Wohnbereichs. Vielmehr umfasst der Begriff der Haushaltsführung grundsätzlich auch die Besorgung verschiedenster mit einer selbst bewohnten Wohnung zusammenhängenden Tätigkeiten wie Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege sowie die entsprechende Planung und Organisation von Verrichtungen (Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 2. September 2013, LGVE 2013 III Nr. 2; KSAB Rz. 2019). In einer eigenen Wohnung wohnen bedeutet, nicht mehr bei den Eltern und auch nicht mit der gesetzlichen Vertretung im gleichen Haushalt leben. Wohngemeinschaften, in denen sich zwei oder mehrere Personen eine Wohnung teilen, in denen jede Person über ein eigenes Schlafzimmer verfügt und ein Bereich gemeinsam genutzt wird, können einem eigenen Haushalt gleichgestellt werden. Vorliegend trifft keine der beschriebenen Situationen zu. Demnach hat die Versicherte auch bei Annahme einer eingeschränkten Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Gemäss § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Gemäss Ausgang des Verfahrens werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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