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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.11.2017 720 17 89 / 298

9. November 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,456 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. November 2017 (720 17 89 / 298) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Wiedererwägung: Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jürg Tschopp, Advokat, Pelikanweg 2, 4054 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1964 geborene, als Chauffeur/Kurier erwerbstätige A.____ hatte sich im August 2012 unter Hinweis auf eine im März 2011 erfolgte Diskushernie-Operation und auf Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen ermittelte die IV-Stelle Solothurn beim Versicherten ab 28. Februar 2012 (Ablauf des Wartejahres) einen Invaliditätsgrad von 50 %. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie A.____ mit Verfügung vom 6. Juni 2013 ab 1. Februar 2013 eine halbe Rente zu. In Bezug auf

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Rentenbeginn wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehe. Vorliegend sei seine Anmeldung im August 2012 eingegangen, weshalb die halbe Rente erst ab 1. Februar 2013 ausgerichtet werden könne. Diese Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 6. Juni 2013 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im April 2015 leitete die aufgrund eines Wohnsitzwechsels des Versicherten nunmehr örtlich zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft von Amtes wegen eine Überprüfung des laufenden Rentenanspruchs ein. Aufgrund ihrer Abklärungen gelangte die IV-Stelle Basel-Landschaft zur Auffassung, dass dem Versicherten aus medizinischer Sicht bereits seit Juli 2012 die Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit wieder im Umfang von 100 % zumutbar gewesen sei. Aus einer korrekten Invaliditätsbemessung resultiere lediglich ein Invaliditätsgrad von 1 %. Die ursprüngliche Verfügung vom 6. Juni 2013, mit welcher dem Versicherten eine halbe Rente zugesprochen worden sei, erweise sich deshalb als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Die IV-Stelle Basel-Landschaft zog deshalb - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 8. Februar 2017 die damalige Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 6. Juni 2013 in Wiedererwägung und hob die dem Versicherten bisher ausgerichtete halbe Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. B. Gegen diese Verfügung erhob Advokat Jürg Tschopp namens und im Auftrag von A.____ am 15. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Beschwerdebeklagte habe die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und dem Beschwerdeführer sei weiterhin mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur Prüfung beruflicher Massnahmen, wie einer Umschulung, zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2017 beantragte die IV-Stelle Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten der Beschwerdeführer mit Replik vom 21. Juli 2017 und die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Duplik vom 8. September 2017 an ihren Anträgen und den wesentlichen bisherigen Vorbringen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 15. März 2017 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 20 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.1 Wie eingangs ausgeführt, hatte die damals örtlich zuständige IV-Stelle Solothurn dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Februar 2013 eine halbe Rente zugesprochen. Die IV-Stelle Solothurn hatte sich in dieser

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf die Berichte von Dr. med. B.____, Innere Medizin FMH, vom 17. Januar 2013 und von Dr. med. C.____, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Bern-Freiburg-Solothurn, vom 13. März 2013 gestützt und war davon ausgegangen, dass der Versicherte seit Ablauf des Wartejahres noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Diese Verfügung vom 6. Juni 2013 war in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.2 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2017 hob die nunmehr zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft die dem Versicherten bis anhin ausgerichtete halbe Rente gestützt auf einen neu ermittelten Invaliditätsgrad von 1 % per Ende März 2017 auf. Eine solche Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Rente ist grundsätzlich unter den Titeln der Revision im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse (Art. 17 Abs. 1 ATSG), der prozessualen Revision wegen neu entdeckter und vorbestandener Tatsachen und Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) möglich. 3.3 Wie den Akten entnommen werden kann, ist vorliegend der medizinische Sachverhalt seit der ursprünglichen Rentenzusprache unverändert geblieben (vgl. das Gutachten von Dr. med. D.____, Rheumatologie FMH, vom 19. Oktober 2015). Dies wird weder vom Versicherten noch von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt. Die Parteien sind sich denn auch zu Recht einig, dass eine Anpassung der laufenden halben Rente unter dem Titel der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht in Betracht fällt. Ebenso sind die Voraussetzungen einer prozessualen Revision wegen neu entdeckter und vorbestandener Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG unbestrittenermassen nicht gegeben. Hingegen ist die IV- Stelle der Auffassung, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewesen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Somit seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 6. Juni 2013 erfüllt. Dies wiederum wird vom Versicherten in der vorliegenden Beschwerde bestritten. 4.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 4.2 Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehendem Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 77 E. 3.1; vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1). Auch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage er-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung beruhte, kann ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein. Auf einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff beruht eine Verfügung, wenn der erstmaligen Anspruchsprüfung kein Arztbericht zugrunde lag, welcher die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten beantwortet hat (vgl. Art. 6 zweiter Satz ATSG). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Festlegung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2017, 8C_280/2017, E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017, 8C_33672017, E. 3.3 am Ende, mit Hinweisen). 4.3 Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es sodann nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, nach damaliger Sach- und Rechtslage erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 5. Die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2001 IV Nr. 1 S. 3 E. 5c). Zu prüfen bleibt dagegen, ob auch das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Juni 2013 gegeben ist. 6.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 6. Juni 2013) beruhte in medizinischer Hinsicht, wie bereits weiter oben erwähnt, auf den Beurteilungen der Dres. B.____ und C.____. In seinem Bericht vom 17. Januar 2013 hielt Dr. B.____ beim Versicherten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Radikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik S1 rechts mit belastungsabhängigen Schmerzen rechts caudal bei notfallmässiger mikrochirurgischer Fenestration L4/5 rechts und Sequesterentfernung und Diskektomie bei akuter Cauda equina-Ausfallsymptomatik bei Massenvorfall Diskushernie L4/5 (Spital E.____, 04.03.2011) und postoperativer regredienter Reithosenanästhesie und Schwäche der unteren Extremitäten sowie Blasenentleerungsstörung. Der Versicherte sei deswegen in seiner angestammten Tätigkeit vom 28. Februar 2011 bis 30. Juni 2011 vollständig, vom 1. Juli 2011 bis 15. Januar 2012 zu 50 %, anschliessend bis 13. September 2012 zu 25 % und ab 14. September 2012 bis auf Weiteres wieder zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die gesundheitliche Störung wirke sich in einer Verminderung der Leistungsfähigkeit und der Ausdauer aus. Die Frage, ob

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Versicherten andere Tätigkeiten zumutbar seien, bejahte Dr. B.____. Voraussetzung sei jedoch, dass es sich um eine wechselbelastende Arbeit handle, bei welcher keine schweren Lasten getragen werden müssten. Eine solche Tätigkeit sei dem Versicherten in einem zeitlichen Rahmen von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe insofern eine verminderte Leistungsfähigkeit, als keine Gewichte von mehr als fünf bis zehn Kilogramm getragen und zu Fuss keine Distanzen von mehr als 20 – 50 Metern zurückgelegt werden könnten. Der RAD-Arzt Dr. C.____ wiederum erhob in seinem Bericht vom 13. März 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Syndrom S1 rechts bei Status nach operativer Behandlung einer akuten Cauda equina-Symptomatik (am 04.03.2011). Im Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wies er darauf hin, dass sich funktionelle Einschränkungen aufgrund sensomotorischer Ausfälle im rechten Bein ergeben würden. Dr. B.____ habe in einem früheren Schreiben vom 5. Oktober 2012 ausgeführt, dass sich im Zeitraum vom 16. Januar 2012 bis 13. September 2012 ein Arbeitsversuch in der bisherigen Tätigkeit mit einem Pensum von 75 % nicht habe umsetzen lassen. Mit Dr. B.____ sei deshalb davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur ab 14. September 2012 dauerhaft 50 % betragen habe, wobei diese Tätigkeit dem Versicherten in einem halben Pensum ohne zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar sei. Diese Einschätzung gelte aber auch hinsichtlich einer Verweistätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit wäre medizinisch-theoretisch nicht höher. Abschliessend verneinte Dr. C.____ die Frage, ob weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. 6.2 Bei den im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorhandenen medizinischen Akten lag auch ein Bericht von Dr. med. F.____, Neurologie FMH. Dieser hatte den Bericht am 2. Mai 2012, also im Zeitraum erstellt, als sich der Versicherte im Rahmen eines Arbeitsversuchs bemüht hatte, sein Arbeitspensum bei der bisherigen Arbeitgeberin von 50 % auf 75 % zu steigern. Dr. F.____ erwähnte zwar, dass der Versicherte „zurzeit“ ein Arbeitspensum von 75 % ausübe, ansonsten äusserte er sich aber nicht zum Umfang der Arbeitsfähigkeit. Wie den vorstehend erwähnten, später verfassten Berichten der Dres. B.____ und C.____ entnommen werden kann, scheiterte der damalige Arbeitsversuch jedoch. Laut Dr. B.____ habe eine 75 %- ige Arbeitsfähigkeit nie erreicht werden können. Der Versicherte sei nach der Arbeit immer schmerzgeplagt und total erschöpft gewesen, ein solcher Zustand sei auf die Dauer nicht tolerabel. Wie den Akten ebenfalls entnommen werden kann, meldete sich der Versicherte erst Ende August 2012, also erst nachdem sich das Scheitern dieses Arbeitsversuchs abgezeichnet hatte, bei der IV zum Bezug einer Rente an. In der Folge gingen die Dres. B.____ und C.____ - nicht zuletzt auch aufgrund des Eindrucks, dass dieser länger dauernde Arbeitsversuch mit einem höheren Pensum von 75 % aus gesundheitlichen Gründen gescheitert war - übereinstimmend ab Mitte September 2012 von einer andauernden 50 %-igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus. 6.3 Die IV-Stelle vertritt die Auffassung, dass die Rentenzusprache vom 6. Juni 2013 trotz klarer medizinischer Sachlage auf einer eindeutig falschen medizinischen Beurteilung beruhe und deshalb korrigiert werden müsse. Der RAD-Arzt Dr. C.____ habe in seiner Stellungnahme vom 13. März 2013 lediglich den vom behandelnden Arzt Dr. B.____ beschriebenen Krankheitsverlauf des Versicherten festgehalten. Er habe ohne kritische Würdigung die Einschätzung des Behandlers übernommen und diese in keiner Weise begründet. Dr. C.____ hätte kritisch

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hinterfragen müssen, weshalb die Arbeitsfähigkeit von 75 % wieder auf 50 % gesenkt worden sei. Hierfür hätte er mindestens eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung liefern oder allenfalls sogar eine Begutachtung anordnen müssen. Dies habe er unterlassen, was aufgrund der damals vorliegenden Befunde zu einer offensichtlich unrichtigen Würdigung des medizinischen Sachverhalts geführt habe. Dieser Auffassung der IV-Stelle hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die damaligen medizinischen Beurteilungen der Dres. B.____ und C.____ nachvollziehbar und plausibel seien. Diese Beurteilung werde durch einen Bericht von Dr. med. G.____, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 23. Juni 2017 gestützt. Es könne deshalb nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der damaligen Rentenverfügung gesprochen werden, womit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht gegeben seien. 6.4 Den Ausführungen der IV-Stelle ist dahingehend beizupflichten, dass eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen Aktenlage erfolgte, ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein kann (vgl. E. 4.2 hiervor). Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Die damaligen medizinischen Grundlagen erscheinen aus heutiger Sicht zwar eher knapp, letztlich aber noch als genügend. Der Rentenzusprache vom 6. Juni 2013 liegen mit den Berichten der Dres. B.____ und C.____ vom 17. Januar 2013 und 13. März 2013 insbesondere ärztliche Einschätzungen zu Grunde, die sich sowohl zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur/Kurier als auch zu derjenigen in einer Verweistätigkeit äussern. Sodann wurde - entgegen der Argumentation der IV-Stelle - von Seiten der damals beurteilenden Ärzte mit dem länger dauernden, letztlich aber aus gesundheitlichen Gründen gescheiterten Arbeitsversuch durchaus auch ein nachvollziehbarer Grund angegeben, weshalb sie per Mitte September 2012 nicht mehr von einer 75 %-igen, sondern von einer andauernden 50 %-igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgingen. Im Weiteren gilt es im vorliegenden Zusammenhang aber auch dem oben erwähnten (vgl. E. 4.2 hiervor) Umstand Rechnung zu tragen, dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3). Auch wenn die Annahme einer lediglich 50%-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus heutiger Sicht diskutabel sein mag, erscheint sie jedenfalls nicht als unvertretbar. Damit scheidet die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 6. Juni 2013 mangels zweifelloser Unrichtigkeit aus. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 8. Februar 2017 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 7. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 7.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 22. September 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von einer Stunde und 10 Minuten, die er selber, und von 9,25 Stunden, die eine Volontärin erbracht hat, geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu den in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansätzen von 250 Franken für Anwältinnen und Anwälte bzw. von 140 Franken für Volontärinnen und Volontäre zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 277.20. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘012.95 (1 Stunde und 10 Minuten à Fr. 250.-- + 9,25 Stunden à Fr. 140.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 277.20 und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 8. Februar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘012.95 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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