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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.06.2017 720 17 81/152

9. Juni 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,544 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Gutachten

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Juni 2017 (720 17 81 / 152) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung (Zwischenverfügung); Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung bejaht.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch André M. Brunner, Advokat, Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Gutachten

A. Der 1960 geborene A.____ meldete sich am 30. Oktober 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 14. Juli 2015 und 26. August 2015 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2011 gestützt auf einen IV-Grad von 49% eine befristete Viertelsrente zu. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat André M. Brunner, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht; Verfahren

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nr. 720 15 287/1091). Nachdem die IV-Stelle die angefochtenen Verfügungen lite pendente zwecks Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen aufgehoben hatte, schrieb die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, das Verfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 infolge Gegenstandslosigkeit ab. B. Am 5. August 2016 kündigte die IV-Stelle A.____eine bidisziplinäre Begutachtung bei Dr. med. B.____, FMH Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. C.____, Psychiatrie und Psychotherapie, an. In der Folge liess der Versicherte der IV-Stelle am 28. September 2016 mitteilen, dass er die beiden Gutachter als befangen erachte. Zudem sei eine polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erachtete die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung für ausreichend. Als Gutachter ernannte sie neu Dr. med. D.____, FMH Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Nach Intervention des Versicherten hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 an einer bidisziplinären (rheumatologisch und psychiatrisch) Begutachtung durch die Dres. D.____ und E.____ fest. C. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat André M. Brunner, am 10. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 sei die IV-Stelle unter o/e-Kostenfolge zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten (insbesondere mit den Fachrichtungen Rheumatologie, Psychiatrie, Handchirurgie, Neurologie, Psychologie, Neurophysiologie und Pneumologie) einzuholen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen first- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 10. März 2017 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid über Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Bei der vorliegend angefochtenen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 7. Februar 2017 handelt es sich um eine solche verfahrensleitende Verfügung im Sinne der genannten Bestimmung. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht. 2. Streitig ist, ob die IV-Stelle zu Recht eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet hat. Dabei stellte sie im Wesentlichen fest, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten die Beschwerden am rechten Kleinfinger keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten und jene im Bereich des Sitzbeins und der Hals- und Brustwirbelsäule (HWS, BWS) in den Fachbereich eines Rheumatologen fallen würden. Zudem hätten die seit Jahren bestehenden Kopfschmerzen den Versicherten bisher in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Daher sei weder eine orthopädische noch eine neurologische Begutachtung indiziert. Da die geklagte Schlafstörung an sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe, bestünde auch keine Veranlassung für eine psychologische, neurophysiologische oder pneumologische Abklärung. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Beschwerden am rechten Kleinfinger eine handchirurgische Abklärung erfordern würden. Aufgrund der Kopfschmerzen, der Schmerzen im Bereich des Sitzbeins sowie der HWS und BWS sei zudem eine neurologische Abklärung angezeigt. Ferner seien die Schlafprobleme abklärungsbedürftig. 3.1 Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 3.2 Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 360 E. 5b) entscheiden kann. Dabei kommt Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010, 9C_28/2010, E. 4.1 mit Hinweisen). 3.3 Um zu prüfen, ob eine polydisziplinäre oder bloss bidisziplinäre Expertise einzuholen ist, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Unter Berücksichtigung, dass die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der IV-Stelle liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die rich-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht terliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die IV-Stelle für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer Begutachtung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven leiten liess (vgl. Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 10. Mai 2012, 720 11 393 E. 3 und 720 11 441 E.3). 3.4 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die MEDAS im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMed@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. SuisseMed@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2017; http://www.suissemedap.ch). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten dagegen werden die Aufträge nicht nach diesem System vergeben. Damit ist der Kreis der in Frage kommenden Sachverständigen hier weitaus grösser (z.B. Universitätskliniken, frei praktizierende Ärzte und Gutachter; BGE 137 V 210 E. 3.1.1). 3.5 Es existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. Nach neuerer Rechtsprechung (vgl. BGE 139 V 352 E.3.2) lassen sich jedoch die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt und ausserdem weder weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sind noch ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf besteht (zur Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Diese Voraussetzungen werden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor allem bei Verlaufsgutachten erfüllt sein (BGE 139 V 352 E. 3.2). 4.1 Die IV-Stelle stützt sich in ihrer Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 auf die Beurteilungen des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) beider Basel vom 12. Januar 2017 und 6. Februar 2017. Nach der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.____, FMH Arbeitsmedizin

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Januar 2017 sei gemäss der chirurgischen Untersuchung durch die Kreisärztin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 7. Oktober 2016 ein unfallbedingter Gesundheitsschaden ausgeschlossen. Eine weitere orthopädische Beurteilung des rechten Kleinfingers sei daher nicht nötig. Die Beurteilung der Arthrose im DIP des Dig V rechts könne von einem Rheumatologen bestens durchgeführt werden. In der chirurgischen Beurteilung der Kreisärztin werde auch erwähnt, dass die vom behandelnden Handchirurgen Dr. med. G.____, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie, attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% vermutlich unter Berücksichtigung der Rücken- und Beckenprobleme erfolgt sei. Dies gehöre auch in das Aufgabengebiet einer rheumatologischen Begutachtung. Zudem werde eine Schlafstörung nur bei extremer Tagesmüdigkeit oder anderen Auffälligkeiten im Alltag relevant. Da ein psychiatrisches Gutachten eine Beurteilung des Schlafs resp. der Auswirkungen der Schlafqualität beinhalte, würden sich Abklärungen in den Disziplinen Psychologie, Neurophysiologie und Pneumologie erübrigen. Eine bidisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Begutachtung sei daher ausreichend. Am 6. Februar 2017 hielt der RAD-Arzt Dr. med. H.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass der Fall traumatologisch hinlänglich und versicherungsmedizinisch nachvollziehbar dokumentiert sei. Eine zusätzliche orthopädische Begutachtung sei daher nicht indiziert. Therapeutisch-funktional sei ein Endzustand dokumentiert, der in seiner funktionell-ergonomischen Relevanz durch einen versicherungsmedizinisch ausgewiesenen Spezialisten des Bewegungsapparates, wie er rheumatologisch vorliege, hinlänglich beurteilbar sei. 4.2 Wie unter Erwägung 3.5 hiervor ausgeführt, ist eine polydisziplinäre Expertise auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. Dies ist vorliegend der Fall. Namentlich ist die Genese und die Auswirkung der von der Beschwerdegegnerin an sich nicht in Frage gestellten Kopfschmerzen des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend geklärt. Dasselbe gilt für die geklagten Schlafprobleme. Auch wenn die Kopfschmerzen resp. die Schlafprobleme allein den Versicherten in der Arbeitsfähigkeit bisher nicht einschränkten, erfordern die Beschwerden des Versicherten gesamthaft gesehen dennoch einen interdisziplinären (allgemein-medizinischen resp. gegebenenfalls einen neurologischen) Ansatz, dem mit einer bidisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie nicht Genüge getan wird. Obwohl die Einschränkungen des Bewegungsapparats sowie der psychische Gesundheitszustand des Versicherten mit dem angeordneten bidisziplinären Gutachten abgeklärt werden könnten, erscheint das gesamte Beschwerdebild vorliegend als derart komplex, dass nicht von einer vollends gesicherten Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik, die offenkundig ausschliesslich die Fachgebiete der Rheumatologie und Psychiatrie beschlägt, die Rede sein kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anhang V des KSVI davon ausgeht, dass bereits bei zwei spezialisierten Fachdisziplinen eine allgemeinmedizinische Fallführung hinzuzuziehen und damit ein polydisziplinäres Gutachten angezeigt sei. Auch die Mustervereinbarung zwischen dem BSV und den Gutachterstellen definiert das polydisziplinäre Gutachten als aus (mindestens) zwei fachärztlichen Spezialistenbeurteilungen und einer allgemeinmedizinischen/internistischen Fallführung bestehend. Einem mit der Fallführung betrauten Allgemein-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mediziner würde es ausserdem obliegen, die ausgewählten Disziplinen gegebenenfalls mit weiteren zu ergänzen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der vorliegenden medizinischen Sachlage nach dem Ausgeführten eine zufallsbasierte polydisziplinäre Expertise anzuordnen. Eine umfassende Abklärung der medizinischen Sachlage ist nicht zuletzt auch angesichts des mittlerweile über viele Jahre dauernden Abklärungsverfahrens, der weiterhin strittigen medizinischen Sachlage und hinsichtlich einer beförderlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs des Versicherten angezeigt. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten ist, den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten zu lassen. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Gegenüber den Vorinstanzen bzw. den kantonalen Behörden werden gemäss § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt. Da vorliegend die IV-Stelle unterlegen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 24. April 2017 einen Zeitaufwand von 10 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 134.20 geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist demnach für das vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘844.95 (10 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 134.20 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 6. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten zu lassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘844.95 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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