Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 2. August 2018 (720 17 350 / 200) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Rückforderung einer IV-Rente: Die falsche Anrechnung von Beitragsjahren betrifft einen spezifisch AHV-rechtlichen und nicht einen IV-relevanten Gesichtspunkt. Die Bestimmung Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV kommt also nicht zum Tragen. Die Rückforderung der unrechtmässig erfolgten Rentenzahlungen mit Wirkung ex tunc ist somit unabhängig von einer Verletzung der Meldepflicht durch die Versicherte zulässig.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber i.V. Robert Schibli
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. Die im Jahr 1956 geborene A.____ bezieht seit dem 1. Dezember 1998 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 5. September 2002).
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Im Rahmen der am 19. September 2017 erfolgten Zusprache einer IV-Rente an B.____, den Ehemann der Versicherten, nahm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) die Neuberechnung der Rente von A.____ vor und kam zum Ergebnis, dass deren bisherige Rente auf einer falschen Basis berechnet worden sei. Bei der Festlegung der Rentenhöhe seien Beitragszeiten angerechnet worden, obwohl die Versicherte während dieser Zeit nicht in der Schweiz wohnhaft gewesen sei. Die IV-Stelle forderte deshalb mit Verfügung vom 18. September 2017 die ohne Rechtsgrund ausgerichteten IV-Rentenbeträge der letzten fünf Jahre in der Höhe von Fr. 20`610.– zurück. Gleichentags erliess die IV-Stelle eine Verfügung, mit der sie die IV-Rente von A.____ von Fr. 623.– auf Fr. 453.– monatlich reduzierte. C. Gegen die Rückforderungsverfügung vom 18. September 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, am 18. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei von der Rückforderung im Betrag von Fr. 20'610.– in Aufhebung der angefochtenen Verfügung abzusehen. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 20. November 2017 hielt sie fest, dass sie ihre Meldepflicht nicht verletzt habe, weshalb eine rückwirkende Rückforderung der Leistungen der IV-Stelle nicht zulässig sei. D. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2018 schloss die IV-Stelle unter Verweis auf die Vernehmlassung der Ausgleichkasse vom 19. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 18. April 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren und Ausführungen gemäss der Beschwerde vom 18. Oktober 2017 und der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 20. November 2017 fest. Sie wies dabei darauf hin, dass zufolge Reduktion der IV-Rente und Wegfall der Kinderrente Rentenleistungen der Suva ausgerichtet würden. Die Gesamtsumme der Rückforderung sei aufgrund des von der Suva ausbezahlten Betrags in der Höhe von Fr. 17`331.60, welche infolge eines Verrechnungsantrags an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt worden sei, bei einer allfälligen Abweisung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren entsprechend zu reduzieren. F. Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 4. Mai 2018 an ihrem Abweisungsantrag fest. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 18. April 2018 könne aber insoweit gefolgt werden, als der Rückforderungsbetrag um den von der Suva an die IV-Stelle geleisteten Verrechnungsbetrag von Fr. 17`331.60 zu reduzieren sei.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren die Rückforderungsverfügung vom 18. September 2017, mit welcher die IV-Stelle von der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 20'610.– zurückforderte. Dabei sind sich die Parteien einig, dass der Rückforderungsbetrag um Fr. 17`331.60 zu reduzieren ist. Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der IV- Stelle infolge der zu hoch ausgerichteten Invalidenrente einen Betrag von Fr. 3`278.40 zurückzuzahlen hat. 2.2 Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen zurückzuerstatten. Im Bereich der Invalidenversicherung sieht Art. 85 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 jedoch eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen mit Wirkung ex tunc vor: Ergibt die Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so erfolgt die entsprechende Änderung in der Regel mit Wirkung ex nunc et pro futuro (vgl. BGE 119 V 432 Regeste und E. 2). In Bezug auf IV-Renten statuiert Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV sodann explizit, dass diese frühestens im zweiten Monat nach Zustellung der Verfügung herabgesetzt oder aufgehoben werden dürfen. Mithin kann eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der IV-Rente grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV sieht jedoch für den Fall, dass eine versicherte Person ihre Leistung unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, eine Pflicht zur Rückerstattung mit Wirkung ex tunc vor. Gemäss Rechtsprechung ist eine Rückwirkung ex tunc auch möglich, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler der Verwaltung einen AHV-analogen Gesichtspunkt betrifft (z.B. Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Wohnsitz, Versicherteneigenschaft, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, etc.; vgl. nicht veröffentlichtes Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 17. Januar 2001, I 73/00, E. 1a mit weiteren Hinweisen; URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg i. Ue. 2003, S. 97 Rz. 354 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Folglich ist bei IV-Renten eine Wiedererwägung mit Wirkung ex nunc et pro futuro (Art. 85 Abs. 2 IVV) immer dann vorzunehmen, wenn kein Fall von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV vorliegt und die Verwaltung bei Erlass ihrer mangelhaften Verfügung einen spezifisch IVrechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat (z.B. Bemessung des Invaliditätsgrads; vgl. BGE 105 V 172 E. 6a, 107 V 37 E. 2a). Solche IV-spezifische Aspekte beschlagen die materiellen Voraussetzungen, welche für die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung konstitutiv sind, namentlich rechtliche Subsumtionen, Tatsachenfeststellungen oder Ermessensausübungen (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich 1997, S. 268). Damit stellt sich im Zusammenhang mit der Prüfung einer allfälligen Rückforderungsverfügung der IV-Stelle stets die Frage, worauf sich der von der Verwaltung begangene Fehler bezogen hat. Unerheblich ist es, von welcher Verwaltungsbehörde
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Ausgleichskasse oder IV-Stelle) der Fehler letztlich begangen worden ist. Entscheidend ist vielmehr allein die materielle Seite des unterlaufenen Fehlers (vgl. BGE 107 V 38 E. 2b). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Rückforderung einzig auf die falsche Rentenberechnung durch die Ausgleichkasse zurückgehe, die zu viele Beitragszeiten angerechnet habe und deshalb zu einem zu hohen Rentenbetrag gelangt sei. Der Beschwerdeführerin könne keine Verletzung der zumutbaren Meldepflicht nach Art. 77 IVV vorgeworfen werden, die eine rückwirkende Korrektur des IV-Rentenanspruchs gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b Satz 2 rechtfertigen würde, da sie bei der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 5. April 1998 das Datum ihrer Einreise in die Schweiz (am 12. Mai 1992) richtig angegeben habe. 3.2 Die IV-Stelle ist mit der Beschwerdeführerin einig, dass keine Meldepflichtverletzung vorliegt und somit die zu hohen Rentenauszahlungen ohne deren Verschulden erfolgten. Sie ist demgemäss der Ansicht, dass die strittige Rückforderung nicht gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt ist. Sie geht jedoch davon aus, dass der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-rechtlichen Gesichtspunkt betrifft und deshalb eine Rückforderung ex tunc zulässig ist. Dies ist zu prüfen. 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle bei der Rentenberechnung der Beschwerdeführerin fälschlicherweise vierzehn Jahre Beitragszeit anrechnete, obwohl die Versicherte gemäss IK-Auszug vom 30. Mai 2000 lediglich während vier Jahren Beiträge entrichtet hatte. Die Korrektur der fälschlicherweise angerechneten Beitragszeit erfolgte darauf mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. September 2017. Die fälschlicherweise Anrechnung von vierzehn anstelle von vier Beitragsjahren betrifft einen spezifisch AHV-rechtlichen und nicht einen IV-relevanten Gesichtspunkt (siehe Art. 29bis Abs. 1 AHVG; vgl. nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 17. Januar 2001, I 73/00, E. 1a aa). Die Beschwerdegegnerin hat sich deshalb zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die ex nunc Wirkung der Bestimmung Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung in casu nicht zum Tragen kommt. Damit ist nach Art. 25 ATSG die Rückforderung der unrechtmässig erfolgten Rentenzahlungen mit Wirkung ex tunc unabhängig von einer Verletzung der Meldepflicht durch die Versicherte zulässig. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die rückwirkende Leistungsanpassung für die letzten fünf Jahre zurückforderte (Art. 25 Abs. 2 ATSG) erfolgte, ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb abzuweisen. 4. Der Vollständigkeit halber wird auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hingewiesen, wonach in gutem Glauben empfangene unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstattet werden müssen, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die grosse Härte wird unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen umschrieben (Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Ob eine finanzielle Härte gegeben ist, beurteilt sich nach den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen des Rückerstattungspflichtigen (ZAK 1978 S. 218). Es wird deshalb die Versicherte darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit hat, ein Erlassgesuch im Anschluss an den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils - spätestens innert 30 Tagen - an die IV-Stelle zu stellen (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV).
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5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.– fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu verrechnen sind. 5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass der Rückforderungsbetrag Fr. 3`278.40 beträgt. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.