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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.05.2019 720 17 337/115

9. Mai 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,403 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Mai 2019 (720 17 337 / 115) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Gestützt auf das Gerichtsgutachten besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advokat, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. A.____, geboren 1978, arbeitete zuletzt in einem Teilzeitpensum als Reinigungskraft. Am 22. Oktober 2012 erlitt sie einen Sturz, bei dem sie sich Verletzungen an Kopf und Rücken zuzog. Mit Gesuch vom 8. April 2013 meldete sie sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) zum Leistungsbezug an. In der Folge holte die IV-Stelle beim Unfallversicherer die Akten ein und beauftragte Dr. med. B.____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten. Anlässlich einer Haushaltsabklärung wurde fest-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestellt, dass die Versicherte bei guter Gesundheit voraussichtlich 100 % arbeiten würde, weshalb davon abgesehen wurde, den IV-Grad gestützt auf die gemischte Methode zu ermitteln. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. April 2015 den Rentenanspruch. Dabei ermittelte sie ausgehend von der Einschätzung von Dr. B.____, wonach der Versicherten die Ausübung einer Hilfstätigkeit im Ganztagespensum mit einer Leistungsminderung von 30 % zumutbar sei, einen IV-Grad von 30 %. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, am 13. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und liess unter o/e-Kostenfolge beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr – eventualiter unter Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens – die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Gesuch vom 28. April 2016 meldete sich A.____ unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands erneut zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle an, worauf diese bei Dr. B.____ ein Verlaufsgutachten in Auftrag gab. Dr. B.____ erstattete sein Gutachten am 21. November 2016 und gelangte darin zum Schluss, dass seit April 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Bei der jetzigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handle es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Diese Neubeurteilung gehe auf bei der ersten Begutachtung unbekannte anamnestische Begebenheiten zurück, was zur Änderung der Diagnostik führe. Heute könne die bereits damals vorliegende Persönlichkeitsstörung ausgemacht werden. Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 empfahl der Regionale Ärztliche Dienst beider Basel (RAD), nicht auf das Gutachten abzustellen, da die gutachterlich ausgewiesene Änderung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Das im aktuellen Gutachten dargelegte Fähigkeitsniveau der Versicherten bzw. ihr Tagesablauf würden im Wesentlichen den Befunden bzw. den Angaben der Versicherten entsprechen, wie sie bereits im Vorgutachten im Mai 2014 festgehalten worden seien. Bei der Versicherten liessen sich aus der Sicht des RAD vor allem keine neu erhobenen objektiven Befunde erkennen, die ihre nun neu ausgewiesene verminderte Arbeitsfähigkeit plausibel machen würden. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A.____ mit Verfügung vom 1. September 2017 ab. Auf das Gutachten von Dr. B.____ vom 21. November 2016 könne weder in diagnostischer Hinsicht noch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Insgesamt müsse daher im Vergleich zur Beurteilung von Dr. B.____ vom 19. Mai 2014 von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden, so dass weiterhin lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % berücksichtigt werden könne. Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. C. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Dr. Daniel Riner, am 4. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. In der Beschwerde wurde unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der Verfügung vom 1. September 2017 sowie die Zusprechung der Invalidenversicherungsleistungen an die Beschwerdeführerin beantragt. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2017 liess die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Nachdem die Angelegenheit mit Verfügung vom 24. November 2017 dem Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen wurde, gelangte dieses anlässlich der Urteilsberatung vom 25. Januar 2018 zum Schluss, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei (vgl. dazu den ausführlichen Beschluss des Kantonsgerichts vom 25. Januar 2018). In der Folge wurde PD Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Gerichtsgutachter bestimmt (vgl. auch Gutachtensauftrag vom 18. April 2018). PD Dr. C.____ reichte mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 das Gutachten zu den Akten. Mit Verfügung vom 14. November 2018 wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, dazu und zu den Auswirkungen auf den strittigen Anspruch Stellung zu nehmen. E. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 äusserte sich die Beschwerdegegnerin. Sie hielt fest, der RAD führe in seiner Stellungnahme vom 19. November 2018 aus, dass die Beurteilung von PD Dr. C.____ nachvollziehbar und die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab Ende November 2012 plausibel sei. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin könne auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden. Bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 70 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 70 % und somit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nach der rechtskräftigen Rentenablehnungsverfügung vom 13. April 2015 sei die Neuanmeldung am 28. April 2016 erfolgt. Nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 habe sie mit Wirkung 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. F. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 liess die Beschwerdeführerin unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2017 sowie die Zusprechung der Leistungen aus der Invalidenversicherung beantragen. Daneben beantragte sie, es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2015 revisionsweise aufzuheben und es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2015 bei einem ab dem 29. November 2012 bestehenden Invaliditätsgrad von 70 % rückwirkend eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. G. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 nahmen die Beschwerdeführerin und mit Eingabe vom 8. Januar 2019 die Beschwerdegegnerin abschliessend Stellung. H. In der Folge eröffnete das Kantonsgericht für das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2015 ein neues Verfahren (720 19 20). Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wurden beide Angelegenheiten dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt gehalten wird, sei es, dass ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen gezogen werden (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 2. PD Dr. C.____ diagnostiziert in seinem Gerichtsgutachten vom 29. Oktober 2018 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Identitätsstörung gemäss DSM-5 bzw. eine multiple Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F44.81 sowie eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss DSM-5 und ICD-10 F43.1 nach chronischer sexueller Gewalterfahrung in der Kindheit. Zur Arbeitsunfähigkeit führt er aus, dass diese in sämtlichen von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten 70 % betrage. Dabei würden vor allem die schwergradige dissoziative Beeinflussung der Gedanken und Handlungen mit Denkblockaden und Entscheidungsunfähigkeit sowie die schwergradige Stimmungsinstabilität und Impulskontrollstörung zur Beeinträchtigung in den beruflichen Aufgabenbereichen führen. Entsprechend dem mutmasslichen Verlauf der psychischen Störungen sei davon auszugehen, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit Ende 2012 gleich oder höher gewesen sei als heute. 3.1 Die Parteien haben gegenüber dem Gerichtsgutachten keine Einwände erhoben. Es genügt denn auch den praxisgemässen Anforderungen (vgl. dazu Erwägung 1.5 hiervor) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist. Der Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den bisherigen Tätigkeiten wie auch in einer Verweistätigkeit seit Ende 2012 zu 70 % eingeschränkt ist. Da sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen nach demselben Tabellenlohn bestimmt werden, beträgt der Invaliditätsgrad mindestens 70 %. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 3.2 Gemäss den Angaben im Gerichtsgutachten besteht die 70 %-ige Einschränkung seit Ende 2012, womit das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs.1 lit. b IVG spätestens Ende 2013 abgelaufen war. Nach der rechtskräftigen Rentenablehnungsverfügung vom 13. April 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin am 28. April 2016 erneut zum Leistungsbezug an. Die gesetzliche (Warte-)Frist von sechs Monaten bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn endete folglich am 27. Oktober 2016. Somit entstand der Rentenanspruch am 1. Oktober 2016. 3.3 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2017 festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 4.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihr zurückerstattet. 4.2 Wie im Beschluss des Kantonsgerichts vom 25. Januar 2018 ausführlich dargelegt, lag der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2017 ein in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt zugrunde. Deshalb sind die Kosten für das Gerichtsgutachten von PD Dr. C.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 12‘500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V 75 E. 6.1 und 139 V 502 E. 4.4). 4.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 6. März 2019 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 9.95 Stunden geltend gemacht, was sich angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs als angemessen erweist. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 86.60. Damit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Antrag entsprechend eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘317.25 (8.35 Std. à Fr. 250.-- und plus Auslagen von Fr. 63.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % und 3.6 Std. à Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 33.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. September 2017 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.-- sowie die Kosten für das Gutachten von PD Dr. C.____ vom 29. Oktober 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 12‘500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘317.25 (inkl. Auslagen und 8 % bzw. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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