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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.11.2017 720 17 254 / 292

2. November 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,148 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. November 2017 (720 17 254 / 292) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Beweiswert einer RAD-Stellungnahme, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Monica Armesto, Advokatin, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1956 geborene A.____ war zuletzt ab 1. Februar 2013 bei der B.____AG in einem Pensum von 25% als Raumpflegerin angestellt. Am 18. Juni 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden am linken Knie bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte sie bei der Versicherten ab 7. Juli 2015 einen IV-Grad von 80% und ab 15. Dezember 2015 einen solchen von 0%. Gestützt auf dieses Ergebnis

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprach sie A.____ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 7. Juli 2017 für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 31. März 2016 eine befristete ganze Rente zu. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, am 28. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokatin Armesto als Rechtsvertreterin. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Verfügung auf unzuverlässigen Unterlagen beruhe. Zudem sei ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund ihres Alters und den bestehenden persönlichen Gegebenheiten nicht mehr verwertbar. C. Mit Verfügung vom 29. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Armesto als Rechtsvertreterin bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. August 2017 ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2017 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 3.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 4.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 4.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b). 5. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 5.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 5.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). 6. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV- Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht allesamt gewürdigt wurden. Im Folgenden werden indessen lediglich diejenigen Berichte wiedergegeben, die sich für den vorliegenden Entscheid als zentral erweisen. 7.1 Im Bericht des Spitals C.____, Abteilung Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. März 2016 wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Knieprothesenrevision links mit Tibiakomponentenwechsel und sekundärem Retropatellarersatz am 4. Mai 2015 bei Primärimplantation am 7. Juli 2014 mit Mal-Rotation der Tibiakomponente und postoperativer Arthrofibrose bei Pangonarthrose seit 2012 diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine arterielle Hypertonie und Adipositas. Die Versicherte habe sich erstmals am 7. Juni 2012 mit einer den Alltag einschränkenden Gonarthrose links in der Sprechstunde vorgestellt. Zunächst sei ein konservatives Procedere mit Analgesie durchgeführt worden. Nach Verschlechterung des Gangbildes sei die Implantation einer Knietotalprothese geplant gewesen. Diese sei aber erst am 7. Juli 2014 vorgenommen worden. Aufgrund persistierender Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit im Bereich des linken Knies sei am 4. Mai 2015 ein Prothesenwechsel durchgeführt worden. Postoperativ zeige sich eine weiterhin eingeschränkte Beweglichkeit. Aktuell (letzte Kontrolle am 15. Dezember 2015) bestünden weiterhin persistierende Beschwerden und ein gestörtes Gangbild mit Hinken, wobei die Vollbelastung auf dem linken Bein nicht mehr schmerzverstärkend sei. Die Versicherte sei ohne Gehhilfe mobil. Eine weitere Regredienz des Reizzustandes und damit der Beschwerden sei jedoch zu erwarten. Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Längeres Stehen oder Gehen seien schmerzbedingt stark eingeschränkt. Zudem sei die Belastbarkeit in Bezug auf die Schmerzgrenze eingeschränkt. Eine Tätigkeit im Sitzen sei aber ab dem Untersuchungszeitpunkt am 15. Dezember 2015 ganztags zumutbar. 7.2 Am 27. Juni 2016 hielt Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, fest, dass spätestens seit dem Zeitpunkt der Erstimplantation des linken Kniegelenks am 7. Juli 2014 von einer massgeblichen und dauerhaften Limitierung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Aufgrund des komplizierten Verlaufs mit Folgeoperation am 4. Mai 2015 sei eine behandlungsbedingte längerdauernde Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu bejahen. Versicherungsmedizinisch sei davon auszugehen, dass am 15. Dezember 2015 ein Funktionsniveau u.a. mit Mobilität ohne Gehstöcke erreicht worden sei, so dass für angepasste Verweistätigkeiten keine massgebliche und dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Die bestehenden Begleiterkrankungen (arterielle Hypertonie, Adipositas, Status nach Mammareduktionsplastik) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei lediglich noch im Umfang von circa 20% zumutbar. Hingegen seien schwerpunktmässig sitzende Verweistätigkeiten mit spontan möglichen Positionswechseln, ohne Schläge, Vibrationen oder kniende Anteile seit dem 15. Dezember 2015 zu 100% möglich. 7.3 Am 7. Februar 2017 nahm Dr. D.____ zu den Einwänden der Versicherten im Vorbescheidverfahren Stellung. Er hielt fest, die Tatsache, dass die Belastbarkeit der Versicherten durch die Schmerzgrenze eingeschränkt sei, wirke sich in einer angepassten Tätigkeit nicht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht massgeblich aus. Vielmehr liessen die objektiven Befunde unter ergonomisch-funktionellen Kriterien keine massgebliche Limitierung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit erkennen. In seiner Beurteilung vom 27. Juni 2016 habe er auch die Kniebeschwerden rechts berücksichtigt. Bei beidseitigen Beschwerden gelte das gleiche Zumutbarkeitsprofil. 8.1 Die IV-Stelle ging gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. D.____ vom 27. Juni 2016 und 7. Februar 2017 davon aus, dass die Versicherte vom 7. Juli 2014 bis 14. Dezember 2015 vollständig arbeitsunfähig, hernach aber in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Wie in Erwägung 5.2 hiervor ausgeführt, prüft das Gericht frei, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und seine Schlussfolgerungen begründet sind. Rechtsprechungsgemäss sind an versicherungsinterne Beurteilungen, wie die vorliegenden Berichte des RAD-Arztes Dr. D.____ vom 27. Juni 2016 und 7. Februar 2017 strenge Anforderungen zu stellen und bereits bei geringen Zweifeln an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2; vgl. E. 5.3 hiervor). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D.____ zu zweifeln. Dieser verfügt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen, um die Auswirkungen der diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen (vgl. zu diesem Erfordernis: Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2010, 9C_736/2009, E. 2.1), sein Bericht setzt sich hinreichend mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und er nimmt eine schlüssige Zumutbarkeitsbeurteilung vor. So zeigte Dr. D.____ nachvollziehbar auf, dass die Versicherte ab 7. Juli 2014 – aufgrund des komplizierten Krankheitsverlaufs bis 14. Dezember 2014 – eine behandlungsbedingt längerdauernde Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Verweistätigkeit aufwies. Mit Blick auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Bericht des Spitals C.____ vom 30. März 2016, ist aber auch seine Beurteilung nachvollziehbar, wonach sich der Gesundheitszustand verbessert habe und die am 15. Dezember 2015 erhobenen Befunde keine massgebliche Limitierung der Leistungsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu bewirken vermögen. Insgesamt ist die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. D.____ sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen überzeugend, weshalb die IV-Stelle bei der Beurteilung der medizinischen Sachlage darauf abstellen durfte. 8.2 Die Tatsache, dass der RAD-Arzt Dr. D.____ die Versicherte nicht selber untersuchte, vermag seine Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Denn aufgrund der in den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen konnten ihr Gesundheitszustand und ihre Leistungsfähigkeit schlüssig beurteilt werden. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht des Spitals C.____ vom 30. März 2016 vorbringt, Dr. D.____ habe nicht berücksichtigt, dass sie eine eingeschränkte Belastbarkeit und damit keine volle Leistungsfähigkeit aufweise, ist ihr entgegen-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuhalten, dass nach dem Bericht des Spitals C.____ vom 30. März 2016 für angepasste Verweistätigkeiten keine massgebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit besteht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus der Tatsache, dass sie beidseitige Kniebeschwerden aufweist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach der nachvollziehbaren Beurteilung des RAD-Arztes Dr. D.____ vom 7. Februar 2017 ist vielmehr davon auszugehen, dass die – offensichtlich nicht behandlungsbedürftigen – Kniebeschwerden rechts die Leistungsfähigkeit der Versicherten in einer sitzenden Tätigkeit nicht zusätzlich einschränken. Dass durch die Beschwerden am rechten Knie die eingeschränkte Beweglichkeit am linken Kniegelenk schlechter kompensiert werden könne und sich dies zusätzlich leistungsmindernd auswirke, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird, ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht hinreichend erstellt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.3) – ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu verstossen – auf weitere medizinische Abklärungen verzichten. Aufgrund der massgebenden Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. D.____ vom 27. Juni 2016 und 7. Februar 2017 ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 15. Dezember 2015 in einer angepassten Verweistätigkeit keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufweist. 9. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie in Anbetracht ihres fortgeschrittenen Alters, der mangelnden Deutschkenntnisse und des Analphabetismus in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. E. 4.2 hiervor) noch als vermittelbar gelten und die ihr verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann. 9.1 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4 mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; AHI 1998 S. 291 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der von der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist hingegen nicht darauf

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b, I 198/97). 9.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteile des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_118/2015, E. 2.1 und vom 10. Mai 2013, 9C_954/2012, E. 2). 9.3 Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern ist durch die Umstände des Einzelfalls bedingt. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Dieses ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4). 9.4 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der massgebenden Untersuchung im Spital C.____ (Bericht vom 30. März 2016; vgl. E. 7.1 hiervor) 59 und 2 Monate Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung betrug somit noch über 4,5 Jahre. Dies schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich allein nicht aus (Urteil vom 6 Juli 2017, 9C_505/2016, E. 4.1). Zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 von Frankreich in die Schweiz einreiste, keine Berufsausbildung absolvierte, kein Deutsch spricht und versteht, ihren eigenen Angaben zufolge Analphabetin ist und ausschliesslich Reinigungs- und Hilfsarbeiten ausübte. Die Beschwerdeführerin hat somit zwar während des grössten Teils ihres Berufslebens eine körperlich belastende Tätigkeit ausgeübt, die sie heute laut übereinstimmender Auffassung aller beteiligter Ärzte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann. Indes sind ihr angepasste Tätigkeiten im Rahmen eines vollen Pensums zumutbar, sofern es sich dabei um leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit spontan möglichen Positionswechseln (vgl. E. 7.2 hiervor) handelt. Bei der Beschwerdeführerin bestehen demnach keine weiteren medizinischen Einschränkungen, was die Ausübung zahlreicher

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tätigkeiten zulässt, die keine spezifische Berufsausbildung erfordern. Darunter fallen etwa Überwachungs- und Bedienungsarbeiten, Kontrollarbeiten, leichte Montagearbeiten, industrielle Fertigungs- oder Abpackarbeiten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Faktoren – namentlich die fehlende Ausbildung, die fehlenden Deutschkenntnisse und der Analphabetismus – stehen der Aufnahme einer solchen (Hilfs-)Tätigkeit nicht entgegen. Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehen der Beschwerdeführerin demnach genügend Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Branchen und Funktionen offen, zumal eine besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes nicht erforderlich ist, und Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2011, 8C_17/2011, E. 6.2 mit Hinweisen). Zwar ist die Beschwerdeführerin angesichts ihres Alters und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht leicht vermittelbar. Im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (Urteile des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_118/2015, E. 4.4 und vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.3), kann aber nicht gesagt werden, die der Beschwerdeführerin zumutbaren Verweistätigkeiten seien nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.1). Demnach kann vorliegend nicht von einem fehlenden Zugang der Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 16 ATSG gesprochen werden. 10. Nach dem Gesagten ist gemäss der massgebenden Beurteilung des RAD-Arztes Dr. D.____ davon auszugehen, dass die Versicherte ab dem 7. Juli 2014 bis 14. Dezember 2015 vollständig arbeitsunfähig war. Hernach sind ihr angepasste Tätigkeiten im Umfang von 100% möglich und zumutbar. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung der Vergleichseinkommen vorzunehmen wäre, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem durch die IV-Stelle angestellten Einkommensvergleich. Es ist mit ihr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 15. Dezember 2015 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Die angefochtene Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] – im Zeitraum 1. Dezember 2015 bis 31. März 2016 eine befristete ganze Rente zugesprochen wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Da ihr mit Verfügung vom 29. Au-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gust 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen die Verfahrenskosten vorläufig zu Lasten der Gerichtskasse. 11.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Verfügung vom 29. August 2017 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt wurde, ist diese für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 4. Oktober 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 8,66 Stunden und Auslagen von Fr. 65.10 geltend gemacht, was umfangmässig angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘942.30 (8,66 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 65.10 zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 11.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten vorläufig zulasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'942.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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