Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 17. August 2017 (720 17 143 / 216) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
IV-Rente / Würdigung des medizinischen Sachverhalts / Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter / Einkommensvergleich: Bemessung des Valideneinkommens bei unterdurchschnittlichem Einkommen
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Nadja Wenger
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1956 geborene A.____ hatte sich erstmals am 15. Juni 1987 unter Hinweis auf eine Heroinabhängigkeit, eine HIV-Infektion und Bandscheibenprobleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach A.____ ab Juli 1987 eine ganze Rente zu. Infolge Besserung seines Gesundheitszu-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht standes teilte A.____ der IV-Stelle Basel-Stadt mit Schreiben vom 18. September 2000 mit, er sei wieder arbeitsfähig. Daraufhin hob diese seine Rente mit Verfügung vom 30. März 2001 auf.
B. In der Folge arbeitete A.____ als selbständiger Platten- und Parkettleger bis er am 24. September 2015 erneut arbeitsunfähig wurde. Am 28. Oktober 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Aortendissektion Typ B mit konsekutivem Wundhämatom im Bereich Aorta/Aortabogen sowie eine HIV-Infektion bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse wies die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – das Leistungsbegehren von A.____ mit Verfügung vom 4. April 2017 ab.
C. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, am 17. Mai 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Verfügung vom 4. April 2017 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es könne von ihm aufgrund des fortgeschrittenen Alters kein Berufswechsel verlangt werden. Ausserdem sei der IV-Grad falsch ermittelt worden. Er habe wegen seiner angeschlagenen Gesundheit in den letzten zwanzig Jahren nur ein unterdurchschnittliches Einkommen zu erzielen vermocht, weshalb dieses nicht als Valideneinkommen verwendet werden dürfe. Schliesslich werde bestritten, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Sollte das Gericht einen Berufswechsel für zumutbar erachten, müsse die Arbeitsfähigkeit durch ein polydisziplinäres Gutachten beurteilt werden.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
E. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt als Rechtsvertreter bewilligt.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 17. Mai 2017 ist demnach einzutreten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).
2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.
3. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismithttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
4.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf die Berichte des regionalen ärztlichen Dienstes beider Basel (RAD). Pract. med. B.____, Ärztin des RAD, legte in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2016 dar, dass der Beschwerdeführer wegen der Herzerkrankung in seiner angestammten Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer adaptierten, körperlich leichten Verweistätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg könne hingegen von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auch die RAD-Ärztin Dr. med. C.____, Fachärztin für Anästhesie, kam in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite bis 5 kg sei dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Es befände sich in den Akten keine fachärztliche Beurteilung, welche auf einer persönlichen Untersuchung beruhe. Es fehle daher an einer medizinischen Grundlage. Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss gelangen, werde ein polydisziplinäres Gutachten beantragt, welches auch die HIV-Infektion und die Folgen der Polytoxikomanie beurteile.
4.3 In der medizinischen Akte liegen im Wesentlichen folgende Berichte der behandelnden Ärzte vor:
4.3.1 Im Austrittsbericht des Spitals D.____ vom 15. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Aortendissektion Typ B mit konsekutivem Wundhämatom im Bereich der Aorta descendens, Aortenbogen, supraaortale Gefässe sowie Aorta ascendens, eine Recurrensparese mit Stimmlippenstillstand links, eine HIV-Infektion, eine chronische HCV-Infektion, eine serologisch durchgemachte HBV-Infektion und ein Status nach Polytoxikomanie diagnostiziert. Nach der am 5. Oktober 2015 durchgeführten Herzoperation sei der Versicherte in gutem Allgemein- und Ernährungszustand gewesen. Aufgrund der Aortenerkrankung solle der Beschwerdeführer lebenslang das Heben schwerer Lasten von mehr als 5-10 kg vermeiden.
4.3.2 Dem Bericht der Praxis E.____ vom 3. November 2015 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer ordentlich von der Operation erholt habe. Die Rekurrensparese habe http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich leicht verbessert und er fühle sich im Alltag wohl. Seine Arbeit als Parkettleger müsse er nun aufgeben, da er von kardialer Seite her nur maximal 10-15 kg heben dürfe.
4.3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 13. November 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Aortendissektion und eine Recurrensparese/Stimmbandlähmung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine chronische HIV-Infektion sowie eine chronische HCV-Infektion. Als Plattenleger/Parkettleger sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Er würde plus minus nur noch in der logistischen Planung, in einer Überwachungsarbeit etc. arbeiten können.
4.3.4 Mit ärztlichem Attest vom 29. April 2016 bescheinigte Dr. med. G.____, FMH Kardiologie, vom 18. April 2016 bis 17. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Auch in ihrem Bericht vom 21. Juni 2016 attestierte Dr. G.____ eine volle Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Der Beschwerdeführer dürfe körperlich nicht arbeiten. Diese Einschätzung berichtigte Dr. G.____ mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 insofern, als sie der Beschwerdegegnerin in Ergänzung zum Bericht vom 21. Juni 2016 mitteilte, der Beschwerdeführer dürfe leichtgradige körperliche Tätigkeiten im Sitzen verrichten und Gewichte bis 5 kg heben. Daher sei eine Büroarbeit oder eine Arbeit in einem Archiv möglich.
4.3.5 Aus dem Bericht des Spitals D.____ vom 21. April 2016 geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer im Alltag ordentlich leistungsfähig sei, aber noch immer eine schnellere Erschöpfung bemerke im Vergleich zu vor der Operation. Seit der Operation bestünde eine Recurrensparese mit Stimmlippenstillstand links, welche sich im Verlauf gebessert habe, aber noch nicht ganz verschwunden sei.
4.3.6 Am 5. Juli 2016 berichtete der Hausarzt Dr. F.____, der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit mit einer Belastbarkeit von 10 kg symmetrisch verteilt und ohne grössere körperliche Anstrengungen arbeitsfähig.
4.4 In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von den behandelnden Ärzten nie explizit festgelegt wurde. Dennoch stehen die Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht im Widerspruch zu den Beurteilungen der RAD-Ärztinnen. In sämtlichen Arztberichten wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben von mehr als 5 kg ausüben darf. Die Ärzte sind sich daher einig, dass der Beschwerdeführer in einer den Leiden angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Was den Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit anbelangt, darf vorliegend auf die von den RAD-Ärztinnen festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100% abgestellt werden. Den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. Solche Berichte sind aber soweit zu berücksichtigen, als keine – auch nur geringe – Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7). Vorliegend ist kein Anlass ersichtlich, an der Richtigkeit der Feststellungen der RAD-Ärztinnen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu zweifeln. Es ist vielmehr festzuhalten, dass sich deren Berichte ausführlich mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinandersetzen und diesen nicht widersprechen. Der medizinische Sachverhalt wurde damit rechtsgenüglich erstellt.
4.5 Es ist daher nicht erforderlich, ein zusätzliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Begutachtung im Hinblick auf die HIV-Infektion und die Folgen der Polytoxikomanie erweist sich als nicht notwendig. Die besagten Beschwerden wurden in den RAD-Stellungnahmen berücksichtigt und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert. Da die übrigen Arztberichte dieser Einschätzung nicht widersprechen und auch keine Zweifel daran hervorrufen, erübrigt sich die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens.
4.6 Insgesamt ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 5 kg und ohne Stress zu 100% arbeitsfähig ist.
5.1 Im Weiteren gilt es zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar ist resp. ob er seine Restarbeitsfähigkeit verwerten kann.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. In seiner Begründung verweist der 1956 geborene unter anderem auf sein fortgeschrittenes Alter.
5.3 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist davon auszugehen, dass der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen enthaltet, sondern auch einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2016 vom 25. Juli 2016 E. 4.2.1 mit Verweis auf BGE 110 V 276 E. 4). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann besonders dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2016 vom 25. Juli 2016 E. 4.2.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; AHI 1998 S. 291 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der von der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen).
5.4 Die Rechtsprechung hat insbesondere auch das fortgeschrittene Alter, obgleich ein an sich invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweistätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer der verbleibenden Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Massgebender Stichtag für die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit festgestellt wurde (BGE 138 V 457 E. 3.3).
5.5 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, ist als Grundlage für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Bericht des Hausarztes Dr. F.____ vom 13. November 2015 massgebend. Damals war der 1956 geborene Beschwerdeführer 59 1/3 Jahre alt und es verblieb ihm eine Aktivitätsdauer von 5 2/3 Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung. Bei der Beurteilung der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist folglich das Kriterium des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen und dessen Bedeutung anhand der Umstände des Einzelfalls näher zu prüfen.
5.6 Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf den Bericht der RAD-Ärztin davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 5 kg, den individuellen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit ohne Stress zu 100% zumutbar sei. Zu denken sei beispielsweise an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder leichte administrative Tätigkeiten. Die zumutbaren Tätigkeiten unterlägen damit nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht
5.7 Dieser Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Sowohl die sachlichen Einschränkungen als auch das in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkte Vollzeitpensum lassen den Schluss zu, dass das Finden einer Arbeitsstelle zum Vornherein nicht als unrealistisch erscheint. Zwar bedarf der Wechsel von der selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit einer gewissen Anpassung und Umstellung. Diese ist dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten. Hinsichtlich des Einarbeitungsaufwands ist davon auszugehen, dass sich dieser in Grenzen halten wird. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Elektromonteur und war zuletzt rund zwanzig Jahre als Platten- und Parkettleger tätig. Seine Ausbildung und Berufserfahrung werden ihm zwar bei der Ausübung der in Frage kommenden Verweistätigkeiten – Überwachungs-, Prüfund Kontrolltätigkeiten oder administrative Tätigkeiten – von eher geringem Nutzen sein. Für die Aufnahme einer Hilfstätigkeit sind allerdings weder eine Ausbildung noch berufsspezifische Erfahrungen erforderlich. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren in einem sehr tiefen Lohnniveau bewegte. Dies hat zur Folge, dass es im konkreten Fall zur Abwendung der Invalidität eines relativ bescheidenen Einkommens bedarf. Dessen Erzielen muss dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verweistätigkeit zugemutet werden. Aus den dargelegten Gründen kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar ist.
6. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
6.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1).
6.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Was sie bestenfalls verdienen könnte, ist dagegen nicht relevant (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da im Gesundheitsfall erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit in der Regel weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Ausnahmen vom diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1). Erzielt eine versicherte Person ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, wird diesem Umstand bei http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Invaliditätsbemessung nur dann Rechnung getragen, wenn die Gründe dafür invaliditätsfremd sind und beispielsweise auf geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus zurückzuführen sind. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 12. September 2014 E. 3.3). Nützte die versicherte Person im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert, denn die Erwerbsinvalidität hängt nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials bzw. des funktionellen Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen (BGE 135 V 58 E. 3.4.1-3.4.5).
6.3 Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin seine bisherige Tätigkeit als Parkettleger ausüben würde. Sie ermittelte das Valideneinkommen daher basierend auf seinen zuletzt erzielten Jahreseinkommen gemäss den Angaben aus dem individuellen Kontoauszug der Jahre 2006-2014. Dabei errechnete sie ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 29‘456.--.
6.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, das effektiv erzielte Einkommen dürfe nicht als Valideneinkommen gelten, da dieses mit gesundheitlichen Beschwerden behaftet sei. Er habe aus gesundheitlichen Gründen in den letzten zwanzig Jahren nur ein sehr geringes Einkommen erzielen können.
6.5 Die geltend gemachte gesundheitliche Einschränkung bei der Ausübung der angestammten Tätigkeit lässt sich mittels medizinischen Berichten nicht bestätigen. Aus dem Bericht der Klinik H.____ vom 18. Dezember 2000 geht hervor, dass der Beschwerdeführer damals eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit als Bodenleger aufwies. Weitere medizinische Berichte liegen für den interessierenden Zeitraum bis zur Aortendissektion und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit ab 24. September 2015 nicht vor. Das geringe Einkommen aus der Selbständigkeit als Parkettleger kann daher nicht mit einer gesundheitlichen Einschränkung begründet werden. Dem steht auch die Aussage des Beschwerdeführers im Triage-Gespräch vom 4. März 2016 entgegen, er habe als Parkettleger jeweils 40 Stunde pro Woche gearbeitet. Im Weiteren sind keine Gründe ersichtlich, wonach das unterdurchschnittliche Einkommen auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen wäre. Es bleibt daher einzig darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sein wirtschaftliches Potenzial nicht vollkommen ausgeschöpft hat. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens kann ihm somit kein höheres Einkommen als das effektiv erzielte angerechnet werden. Das von der IV-Stelle angenommene Valideneinkommen von Fr. 29‘456.-ist demnach zu bestätigen.
7.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt diese nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, ist der tatsächlich erzielte Verdienst dem Invalideneinkommen gleichzusetzen, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und die Entlöhnung der Leistung angemessen ist, folglich nicht ein Soziallohn zur Auszahlung gelangt (BGE 135 V 301 E. 5.2, 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Erfüllt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen diese Voraussetzungen nicht, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, kann das Invalideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne der LSE ermittelt werden (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
7.2 Die IV-Stelle hat bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabelle TA1 aus dem Jahr 2014 abgestellt und ging gestützt auf den Wirtschaftszweig „Total“ im Kompetenzniveau 1 der Spalte Männer von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘312.-- und einem Jahreseinkommen von Fr. 63‘744.-- aus. Sie ermittelte nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.3% einen massgebenden Jahreslohn von Fr. 66‘652.--. Nach Abzug von 10% für eine invaliditätsbedingte Beeinträchtigung resultierte bei einem zumutbaren Pensum von 100% ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 59‘987.--. Dieses von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.
8. Wird das in Erwägung 6.3 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 29‘456.-- im Einkommensvergleich dem von der Vorinstanz ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 59‘987.-- gegenübergestellt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 0%. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
9. Zusammenfassend ist im Ergebnis festzuhalten, dass die IV-Stelle gestützt auf die medizinische Aktenlage zu Recht von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit ausgehen durfte. Ebenfalls zutreffend ist die Bejahung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Trotz fortgeschrittenen Alters ist dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer körperlich leichten Arbeit ohne das Heben von Gewichten über 5 kg und ohne Stress zumutbar. Ferner durfte die IV-Stelle das Valideneinkommen anhand der zuletzt erzielten Einkommen des Beschwerdeführers bemessen. Seine unterdurchschnittlichen Jahreseinkommen lassen sich weder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch mit invaliditätsfremden anerkannten Faktoren begründen, weshalb darauf zu schliessen ist, dass er sein wirtschaftliches Potential nicht vollkommen ausgenutzt hat. Aus dem Einkommensvergleich ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
10. Dennoch bleibt darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen ein Arbeitstraining im Verein I.____ vermittelt hatte, welches seinen Behinderungen nicht angepasst war. Das Arbeitstraining im Verein I.____ entsprach nicht den in Erwägung 5.7 erwähnten zumutbaren Verweistätigkeiten und war für den Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich, weshalb ihm seine behandelnde Kardiologin für den entsprechenden Zeitraum eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Es wäre daher sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer ein Arbeitstraining, das seinen Leiden angepasst ist, antreten könnte.
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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 1. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
11.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 1. Juni 2017 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 30. Juni 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 15 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 34.30. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘603.05 (7,25 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 34.30 + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
11.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘603.05 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
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