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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.10.2017 720 17 140 / 285

26. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,584 Wörter·~18 min·7

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 26. Oktober 2017 (720 17 140 / 285) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Beginn des Rentenanspruchs: Würdigung des medizinischen Sachverhalts und Beurteilung des rentenbegründenden Wartejahrs

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Nadja Wenger

Parteien A.____, vertreten durch Peter Bürkli, Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1960 geborene A.____ arbeitete zuletzt von April 2014 bis Juni 2014 im Hausdienst des Betriebs B.____ im Rahmen eines 80 %-Pensums. Am 2. Oktober 2014 (eingegangen am 21. Oktober 2014) hat sich A.____ unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Ein in der Folge von der IV-Stelle Basel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft (IV-Stelle) durchgeführtes Belastungstraining wurde nach drei Monaten abgebrochen. Daraufhin sprach die IV-Stelle A.____ nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 22. März 2017 eine ganze Rente ab dem 1. August 2015 in Höhe von Fr. 1‘248.-- zu. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Peter Bürkli, am 10. Mai 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei in Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2017 der Sachverhalt vollständig festzustellen, eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Höhe der Invalidenrente der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Januar 2015 und der Einkommensteilung in den Kalenderjahren nach der Eheschliessung der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 neu zu berechnen. Zudem sei der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Beizug der Akten und die Feststellung des Einkommens von C.____ für die Jahre nach der Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 bis zur Scheidung im Februar 2017 beantragt. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Beginn der Anspruchsberechtigung ab 1. August 2015 sei nicht richtig festgestellt worden. Sie habe bereits während ihrer Arbeitstätigkeit unter gesundheitlichen Problemen gelitten und sei seit Januar 2014 zu mindestens 85 % arbeitsunfähig. Dies ergebe sich aus dem Nachtrag vom 29. November 2016, den die Gutachterin Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zu ihrem Gutachten vom 12. Mai 2016 erstellt habe. Gerügt wird im Weiteren die Berechnung der IV-Rente. Es bestehe ein Anspruch, dass die Einkommen, welche die Ehegatten während der gemeinsamen Ehe erzielt hätten, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet würden. Ihre Ehe sei 2017 geschieden worden. Die IV-Stelle habe aber die Einkommensteilung nicht vorgenommen, so dass die Höhe der Invalidenrente zu tief berechnet worden sei. C. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Peter Bürkli als Rechtsvertreter bewilligt. D. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Berechnung der Invalidenrente wurde vorgebracht, die Ausgleichskasse habe noch keine Kenntnis der erneuten Scheidung der Beschwerdeführerin gehabt. Sie habe deshalb angekündigt, die Rente neu zu berechnen. E. Am 12. Juli 2017 erliess die IV-Stelle die angekündigte Neuverfügung. Darin wurde die Zivilstandsänderung berücksichtigt und der Beschwerdeführerin ab 1. März 2017 eine höhere Invalidenrente im Umfang von Fr. 1‘317.-- zugesprochen. F. Mit Replik vom 1. September 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Hinsichtlich der Neuberechnung der Rente führte sie aus, dass auch diese fehlerhaft erscheine.

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G. Die IV-Stelle hielt in ihrer Duplik vom 19. September 2017 am Abweisungsantrag fest. H. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 hat die Beschwerdeführerin die Rentenberechnung gemäss der neuen Verfügung vom 12. Juli 2017 als korrekt anerkannt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 10. Mai 2017 ist demnach einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Während die Beschwerdegegnerin den Beginn des Rentenanspruchs per 1. August 2015 festlegte, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ihr Anspruch bereits am 1. Januar 2015 entstanden sei. 3. Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (sog. Wartejahr; lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Das rentenbegründende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt als eröffnet, wenn eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 % vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Es kann indessen auch zu laufen beginnen, wenn die versicherte Person über das ihr gesundheitlich Zumutbare arbeitet (ULRICH MEIER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28 Rz. 26). 4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Beginns des Rentenanspruchs bildet die Frage, ab welchem Zeitpunkt die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig war. 4.1 Für die Beurteilung, ob eine versicherte Person über die erforderliche Zeitspanne im erforderlichen Umfang in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, seit wann und in welchem Umfang sowie auch in welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. dazu BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 5.1 In Bezug auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig war, liegen verschiedene ärztliche Einschätzungen vor. Die Stellungnahmen des Hausarztes E.____, Praktischer Arzt, die Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die Berichte der Klinik G.____ und schliesslich ein von der IV-Stelle eingeholtes externes Gutachten von Dr. D____. 5.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 12. Mai 2016 diagnostizierte Dr. D.____ bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend histrionischen, dependenten und ängstlich vermeidenden Anteilen sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in mittelgradiger Episode. Die beschriebenen Symptome von Angst und Panik würden sich unter die depressive Störung subsumieren lassen und würden keine eigenständige Störung darstellen. Als somatischer Befund sei eine Spondylarthritits festgestellt worden. Ob die geklagten Schmerzen mit diesem Befund hinreichend erklärbar seien, gehe aus der medizinischen Aktenlage nicht klar hervor. Sollte das morphologische Korrelat zur Erklärung der Schmerzen nicht ausreichen, müsse zusätzlich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert werden. Diesfalls müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen nur eingeschränkt überwinden könne. Das Funktionsniveau der Beschwerdeführerin sei in den sozialen, beruflichen wie auch freizeitlichen Aktivitäten recht niedrig. Durch den pflichtbewussten Besuch der Klinik G.____ und durch die motivierte Teilnahme an der Exploration würden der Leidensdruck sowie die Arbeitsmotivation deutlich. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei somit nicht eine Frage des "Nicht Wollens", sondern des "Nicht Könnens". In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Bereich Wäscherei und Reinigung bestehe noch eine Restarbeitsfähigkeit von 10-15 %, was

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht aber nur dann realistisch sei, wenn die Arbeit auf möglichst viele Wochentage verteilt werde. Für die davor ausgeübte Tätigkeit in der Gastronomie sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig, da in dieser Tätigkeit noch höhere Anforderungen an die Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Kontaktfähigkeit bestünden und auch der Zeitdruck höher sei. Für alle Verweistätigkeiten in einem Betrieb mit anderen Mitarbeitenden bestehe nach intensiver und wohlwollender Einarbeitung eine Arbeitsfähigkeit von ebenfalls maximal 10-15 %. Als nicht ganz nachvollziehbar bezeichnet die Gutachterin die Zumutbarkeitsbeurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. F.____, welche zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert habe und dann unversehens trotz unveränderter Beschwerden von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Der Beschwerdeführerin eher gerecht werde die Einschätzung im Bericht der Klinik G.____, welche von einer maximal 20 %-igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgehe. Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle hat die Gutachterin Dr. D.____ mit ergänzendem Nachtrag vom 29. November 2016 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass seit Anfang 2014 gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 10-15 % bestehe. Aus den ärztlichen Unterlagen und aus fremdanamnestischen Angaben gehe eindeutig hervor, dass sich am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit damals in Bezug auf den aktuellen Status nicht wirklich etwas geändert habe. Allfällige Schwankungen in Richtung Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätten keine praktische Relevanz, da sie – wenn überhaupt – nur zu kurz und in zu geringem Ausmass vorhanden waren, um eine wirkliche Änderung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. 5.3 Das von Dr. D.____ erstellte Gutachten erweist sich als beweistauglich und es kann darauf abgestellt werden. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das psychiatrische Gutachten inkl. Nachtrag von Dr. D.____ vom 12. Mai 2016 und 29. November 2016 weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 4.2 hiervor) – für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, es ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation schlüssig, es setzt sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und es enthält einleuchtende Schlussfolgerungen. Die Beurteilung von Dr. D.____ deckt sich auch weitgehend mit der Einschätzung der Klinik G.____, welche ebenfalls von einer psychischen Erkrankung seit Januar 2014 ausging. Ferner hielt der Regionale ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2016 fest, dass das von Dr. D.____ erstellte Gutachten inhaltlich schlüssig sei. Die Diagnosen würden nachvollziehbar hergeleitet und begründet und auch die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten seien nachvollziehbar.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Trotz dieser Beurteilung des RAD stützte sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf die Berichte von Dr. F.____. Diese attestierte der Beschwerdeführerin vom 16. August 2014 bis 31. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. September bis 31. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und seit dem 1. November 2014 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine einleuchtende Begründung für diese Schwankungen ist weder ersichtlich, noch wird sie von Dr. F.____ erläutert. Deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheint daher nicht nachvollziehbar. Es ist somit – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – gestützt auf das Gutachten von Dr. D.____ von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 85-90 % ab Januar 2014 auszugehen. 6. In einem weiteren Schritt ist unter Berücksichtigung des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der sechsmonatigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG zu beurteilen, wann der Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin frühestens sechs Monate nach deren Anmeldung am 23. Oktober 2014 beginnen könne, also frühestens am 1. April 2015. Da die Beschwerdeführerin aber noch bis Ende Juni 2014 gearbeitet habe, könne das Wartejahr frühestens im Juli 2014 zu laufen beginnen und der Leistungsanspruch frühestens per 1. Juli 2015 entstehen. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als dass der Rentenanspruch erst sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG). Da die Anmeldung der Beschwerdeführerin erst am 21. Oktober 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, kann der Beginn des Rentenanspruchs frühestens am 1. April 2015 entstehen. 6.3 Der Beginn des Rentenanspruchs ab 1. April 2015 setzt jedoch voraus, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 1. April 2014 eröffnet wurde. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, das Wartejahr könne nicht ab April 2014 zu laufen beginnen, weil die Versicherte von April bis Ende Juni 2014 im Betrieb B.____ gearbeitet habe, ist festzustellen, dass ihr damaliges Arbeitspensum lediglich 80 % betrug. Dies ergibt sich aus dem Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 14. September 2016. Da zur Eröffnung des Wartejahrs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % genügt (vgl. Erwägung 3), konnte das Wartejahr grundsätzlich trotz 80 %-iger Arbeitstätigkeit am 1. April 2014 zu laufen beginnen. Das Wartejahr kann indessen auch zu laufen beginnen, wenn eine versicherte Person über das ihr gesundheitlich Zumutbare hinaus arbeitet (vgl. Erwägung 3). Dies war vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fall. Dr. D.____ attestiert der Beschwerdeführerin ab Januar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 10-15 %. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während drei Monaten in ihrem 80 %- Pensum über das ihr gesundheitlich Zumutbare hinausgegangen ist. Die Annahme, dass die kurzzeitige Beschäftigung in einem 80 %-Pensum keine Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermochte, wird auch von der Gutachterin bestätigt. In ihrem Nachtrag vom 29. November 2016 stellte Dr. D.____ fest, dass allfällige Schwankun-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen in Richtung Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine praktische Relevanz hätten, da sie nur zu kurz und in zu geringem Ausmass vorhanden gewesen seien, um eine wirkliche Änderung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Die Kündigung der Arbeitsstelle von Seiten der Arbeitgeberin nach nur drei Monaten ist schliesslich ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin der Arbeit und dem 80 %-Pensum im Betrieb B.____ nicht gewachsen war. Aus den dargelegten Gründen steht fest, dass die Beschwerdeführerin von April bis Juni 2014 im Umfang von mindestens 20 % arbeitsunfähig war und das Wartejahr somit am 1. April 2014 eröffnet werden konnte. Im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. März 2014 war die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen weit über 40 % arbeitsunfähig. Durchschnittlich betrug die Arbeitsunfähigkeit somit vom 1. April 2014 bis 31. März 2015 mehr als 40 %. Folglich war das Wartejahr im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. April 2015 (vgl. Erwägung 6.2) bereits abgelaufen. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. April 2015. 7. Hinsichtlich des weiteren Streitpunktes betreffend die Berechnung der Rente ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin mit der neuen Verfügung vom 12. Juli 2017 ab März 2017 eine höhere Rente im monatlichen Umfang von Fr. 1‘317.-- zugesprochen wurde. Die Rentenberechnung gemäss dieser Neuverfügung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich als korrekt anerkannt. Die Beschwerdeführerin hat daher unbestrittenermassen ab März 2017 Anspruch auf eine Rente in Höhe von Fr. 1‘317.--. Prozessual ist die Neuverfügung vom 12. Juli 2017 als teilweise Beschwerdeanerkennung und als Antrag der IV-Stelle auf Gutheissung der Beschwerde im entsprechenden Umfang zu qualifizieren. 8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die IV-Stelle in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 eine ganze Invalidenrente zu bezahlen, welche sich ab März 2017 auf Fr. 1‘317.-- beläuft. 9. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Beim Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten ist somit grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in einem Beschwerdepunkt zur Hälfte und in einem zweiten Beschwerdepunkt voll obsiegt. Damit ist sie insgesamt zu drei Vierteln obsiegende und zu einem Viertel unterliegende Partei. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin einen Viertel der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.-- aufzuerlegen. Es ist ihr nun allerdings mit Verfügung vom 5. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

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9.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Im Falle des Unterliegens werden die ausserordentlichen Kosten dem Prozessausgang entsprechend wettgeschlagen. Vorliegend sind die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens im gleichen Verhältnis wie die Verfahrenskosten zu verlegen. Im Umfang von drei Vierteln ist die Beschwerdeführerin obsiegende Partei und hat dementsprechend Anspruch auf Ersatz von drei Viertel der Parteikosten. Die Kosten im Umfang von einem Viertel sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 5. Januar 2017 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, werden die Kosten für den nicht erfassten Viertel aus der Gerichtskasse entschädigt. 9.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die ihm mit Verfügung vom 27. September 2017 angesetzte Frist bis 18. Oktober 2017 zur Einreichung der Honorarnote ungenutzt verstreichen lassen. Er hat dem Gericht mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 seine Honorarnote nachträglich zugestellt. Aufgrund der verspäteten Eingabe setzt das Gericht wie angedroht, den Honoraranspruch nach Ermessen fest. Für das vorliegende Verfahren erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein Zeitaufwand von 10 Stunden als angemessen. Hinsichtlich der Auslagen werden Fr. 86.-- als gerechtfertigt erachtet. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin zu drei Vierteln obsiegt und zu einem Viertel unterliegt, erscheint es sachgerecht, ihr eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen für 7,5 Stunden und Auslagen von Fr. 50.--. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'079.-- (7,5 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 50.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. 9.4 Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde, ist der Rechtsvertreter für seine von der obigen Parteientschädigung nicht erfassten Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 578.90 (2,5 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 36.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 10. In Bezug auf das aus der Gerichtskasse ausgerichtete Honorar ihres Rechtsvertreters und die vorläufig auf die Gerichtskasse genommenen Verfahrenskosten wird die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 22. März 2017 aufgehoben und die IV- Stelle Basel-Landschaft verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 eine ganze Rente zu bezahlen. 2. In Bezug auf die Rentenhöhe wird festgestellt, dass diese zufolge teilweiser Beschwerdeanerkennung ab März 2017 Fr. 1‘317.-- beträgt. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘079.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin überdies ein Honorar in der Höhe von Fr. 578.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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